Unabkömmlichstellung

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Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung - Auszug -
außer Kraft! zur aufhebenden Verordnung


Vom 11. September 1962 (GVOBl. Schl.-H. S.363) - geändert durch VO vom 29. September 1971
(GVOBl. Schl.-H. S.441)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 524) verordnet die Landesregierung:

§1
Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. l der Verordnung über die
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt
1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen a) der Ministerpräsident
und die Minister
jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nr. 2,
2. ...
b) bei wehrpflichtigen Lehrern an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie bei sonstigen
wehrpflichtigen Landesbediensteten im Bereich des Landesschulamtes Schleswig-Holstein, soweit
nicht Buchst. c gilt, das Landesschulamt Schleswig-Holstein,
c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere
Schulaufsichtsbehörde,
d) bei wehrpflichtigen Bediensteten im Bereich der Universität, der Universitätskliniken und
des Institutes für Weltwirtschaft der Universitätskurator,
5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den
Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,
6. a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und der
Filmwochenschauen der Innenminister,
b) bei wehrpflichtigen Bediensteten der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten,
Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen,
freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern der Kultusminister,
 

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