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Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
Unabkömmlichstellung - Auszug - außer Kraft! zur aufhebenden Verordnung Vom 11. September 1962 (GVOBl. Schl.-H. S.363) - geändert durch VO vom 29. September 1971 (GVOBl. Schl.-H. S.441) Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 524) verordnet die Landesregierung: §1 Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. l der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt 1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen a) der Ministerpräsident und die Minister jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nr. 2, 2. ... b) bei wehrpflichtigen Lehrern an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie bei sonstigen wehrpflichtigen Landesbediensteten im Bereich des Landesschulamtes Schleswig-Holstein, soweit nicht Buchst. c gilt, das Landesschulamt Schleswig-Holstein, c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde, d) bei wehrpflichtigen Bediensteten im Bereich der Universität, der Universitätskliniken und des Institutes für Weltwirtschaft der Universitätskurator, 5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte, 6. a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und der Filmwochenschauen der Innenminister, b) bei wehrpflichtigen Bediensteten der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern der Kultusminister, |