| Reisekosten 2001 |
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Erlass des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1. Juni 2001 außer Kraft! |
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| Anhebung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ab dem 1. Januar 2001 | Runderlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 14. Dezember 2000 außer Kraft! |
| Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß
§ 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur außer Kraft! zum aufhebenden Erlass vom 1. Juni 2001 -11110 - 0322.11 - 4 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.460) Das Ministerium für Finanzen und Energie hat mit dem in der Anlage beigefügten Erlass vom 18. April 2001 über die vom Bundesminister des Innern verkündete Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 472) informiert. Die Verordnung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2001 in Kraft. Der Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 14. Dezember 2000 (NBI. MBWFK. 2001 S. 61) wird gleichzeitig rückwirkend zum 1. Januar 2001 aufgehoben. Danach gilt ab 1. Januar 2001 Folgendes: Zu § 6 Abs. 1 BRKG 1. PKW mit einem Hubraum bis 80 ccm 20 Pfennig 2. PKW mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 26 Pfennig 3. PKW mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm bis 600 ccm 31 Pfennig 4. PKW mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 43 Pfennig. Erstattungsansprüche sind gemäß § 3 Abs. 5 BRGK innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Zur Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG Benutzen Dienstreisende im Sinne des § 2 BRKG ihnen gehörende Kraftfahrzeuge, die mit schriftlicher Anerkennung im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden, beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum 1. bis 80 ccm 20 Pfennig 2. von mehr als 80 bis 350 ccm 34 Pfennig 3. von mehr als 350 bis 600 ccm a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 8100 km 46 Pfennig b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 27 Pfennig 4. von mehr als 600 ccm a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 8100 km 58 Pfennig b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 43 Pfennig. |
Anlage
Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs.1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 18. April 2001 - VI 145 - 0322.1-6.2-4(1)
Der Bundesminister des Innern hat die Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2001 verkündet (BGBl. I S. 472). Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Damit wird eine eigenständige Regelung für Schleswig-Holstein entbehrlich. Meinen
Erlass vom 14.12.2000
hebe ich deshalb rückwirkend zum 01.01.2001 auf mit der Folge, dass gemäß
§ 104 Landesbeamtengesetz die vorstehende Bundesverordnung anzuwenden ist.
Die in der Verordnung vom 28. März 2001 festgelegten Entschädigungssätze sind in drei Anwendungsfällen um einen Pfennig günstiger als die im Bezugserlass mitgeteilten Kilometersätze. Für Dienstreisende ergibt sich somit für ab dem 01.01.2001 durchgeführte Dienstreisen ein rückwirkender Erstattungsanspruch. Die Beschäftigungsdienststelle hat die Dienstreisenden darüber zu unterrichten. Der Erstattungsanspruch ist wie jede Reisekostenvergütung gemäß
§ 3 Abs. 5 BRKG innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen.
Hinweisen möchte ich auf die in der Rechtsverordnung erfolgte Anpassung der dienstlichen Jahresfahrleistung bei nach
§ 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannten Kraftfahrzeugen von 10.000 auf 8.100 km. Diese Anpassung trägt geänderten Nutzungsgewohnheiten Rechnung. Der neue Wert entspricht der gegenwärtigen durchschnittlichen dienstlichen Jahresfahrleistung.
Um eine durch die Kürzung der Kilometergrenze von 10.000 auf 8.100 km bedingte bei abweichendem Wirtschaftsjahr mögliche Schlechterstellung zu vermeiden, bitte ich aus Vereinfachungsgründen das Betriebsjahr für privateigene nach
§ 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannte Kraftfahrzeuge ab dem 01.01.2001 dem Kalenderjahr anzugleichen.
Anhebung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz
(BRKG) ab dem 1. Januar 2001
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Runderlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 14. Dezember 2000 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.61)
Es ist beabsichtigt, die Wegstreckenentschädigungssätze im Rahmen einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen und Energie für das Land
Schleswig-Holstein neu zu regeln. Da diese Rechtsverordnung erst nach Novellierung des Landesbeamtengesetzes in 2001 erlassen werden kann, erhöhe ich die Entschädigungssätze für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zur Durchführung von Dienstreisen im Vorgriff auf die beabsichtigte Regelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 wie folgt:
§ 6 Abs. 1 BRKG
von 18 auf 20
von 23 auf 26
von 28 auf 31
von 38 auf 42 Pfennige,
Verordnung zu § 6
Abs. 2 BRKG von 18 auf 20
von 31 auf 34
von 41 auf 45
von 24 auf 27
von 52 auf 58
und von 38 auf 42 Pfennige.
Die erhöhten Sätze der Wegstreckenentschädigung gelten unter Vorbehalt bis zum Inkrafttreten der beabsichtigten Rechtsverordnung für ab 1. Januar 2001 durchgeführte Dienstreisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug.