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| Gesetz über die Reisekostenvergütung
für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten Datum: 20. März 1965 Fundstelle: BGBl I 1965, 133 Textnachweis Geltung ab: 1.12.1982 Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1973 I 1621; zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21. 8.2002 I 3322 |
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Abschnitt I Allgemeines |
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§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter. (2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von 1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 22), 2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 Abs. 1), 3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 23 Abs. 2), und 4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem Anlaß (§ 23 Abs. 3). |
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Abschnitt II Reisekostenvergütung |
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§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. (2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. |
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§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. (2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. (3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt. (4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird. Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt such dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat. (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des §19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. |
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§ 4 Art der Reisekostenvergütung Die Reisekostenvergütung umfaßt 1. Fahrkostenerstattung (§ 5), 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), 3. Tagegeld (§ 9), 4. Übernachtungsgeld (§ 10), 5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11), 6. Erstattung der Nebenkosten (§ 14), 7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis auf sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 15), 8. Aufwandsvergütung (§ 17), 9. Pauschvergütung (§ 18), 10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 19). |
| § 5 Fahrkostenerstattung (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahr- kosten erstattet, und zwar beim Benutzen von |
| Land- oder Wasserfahrzeugen |
Luftfahrzeugen | Schlafwagen | |
| der Angehörigen der Besoldungsgruppen |
bis zu den Kosten der | ||
| A 1 bis A 7 | zweiten Klasse | Touristen- oder Economy- klasse |
Touristen- klasse |
| A 8 bis A 16 | ersten Klasse |
Touristen- oder Economy- klasse |
Spezial- oder Doppelbett- klasse |
| B 1, C 1 | |||
| bis C 3, | |||
| R 1 und R 2 | |||
| B 2 bis B 11, | ersten Klasse |
Touristen- oder Economy- klasse |
Einbett- klasse |
| C 4, | |||
| R 3 bis R 10 | |||
Fahrpreisermäßigungen, z. B. für Militärdienstfahrkarten, sind zu berücksichtigen;
Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
Fahrpreisermäßigungen, z. B. für Militärdienstfahrkarten, sind zu berücksichtigen;
Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
(2) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten bei
Ausbildungsfahrten Fahrkostenerstattung wie Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7, bei
anderen Fahrten wie Beamte der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Wehrsoldempfänger
werden den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit des gleichen Dienstgrades,
Ehrenbeamte
den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt.
(3) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein
regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse
führte. Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen
mußte.
(4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu
erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens
fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe
Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder
gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
(5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die
entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf
keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels.
§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug
zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt,
und zwar je Kilometer bei Benutzung von
1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 10 Cent,
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 13 Cent,
3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 16 Cent,
4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 22 Cent.
Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des
Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen
eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4. Die für
die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen
Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. Dem Kraftfahrzeug im Sinne
des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des
Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Verwandten oder Verschwägerten gleich.
(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit
schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen
Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine
Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe der Bundesminister des Innern unter
Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der
Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz
2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen
Vorschriften des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält
Mitnahmeentschädigung in Höhe von zwei Cent je Person und Kilometer, für die
Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller ein Cent je Person und Kilometer.
(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person
mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des
Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung
nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm
gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine
Wegstreckenentschädigung in Höhe von fünf Cent je Kilometer gewährt, wenn die
Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Absatz 1 Satz 4
gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem Dienstreisenden
gehört. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der
Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von
Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine
Wegstreckenentschädigung gewährt.
(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug benutzt, das aus Mitteln der
Verwaltung beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird
und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung übereignet ist, so wird
keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt. Das gleiche gilt bei der
Benutzung eines anderen Beförderungsmittels, das auf Kosten der Verwaltung
unterhalten wird, soweit es dienstlichen Zwecken dient.
(7) Der Bundesminister des Innern kann bestimmen, daß abweichend von den
Absätzen 1 bis 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nicht gewährt wird,
soweit bundeseigene Beförderungsmittel benutzt werden können und dienstliche
oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht
entgegenstehen.
§ 7 Dauer der Dienstreise
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird
die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle
der Wohnung.
§ 8 Reisekostenstufen
- weggefallen -
§ 9 Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des
Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes.
§ 10 Übernachtungsgeld
(1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise
gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr
angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in
der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden
ist.
(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro.
(3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu fünfzig vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 9 Deutsche Mark bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.
(4) Für die Dauer der
Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt. Sind
Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so
wird für dieselbe Nacht ein weiteres Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der
Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des
Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.
§ 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn
Tage, so wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem
Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht
angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem
Rückreisetag.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete
Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in
besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des
Bundesministers des Innern darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt zweiundvierzig
Tagen verlängert werden.
§ 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1
(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist
1. von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück 20
Prozent, für das Mittag- und
Abendessen je 35 Prozent,
2. von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück 15 Prozent, für
das
Mittag- und Abendessen je 25 Prozent,
mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Das Tagegeld und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfundzwanzig vom Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen.
§13 gestrichen
§ 14 Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12
zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
§ 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer bei
Dienstgängen
Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen dem
Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und
Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu.
§ 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder
Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am
neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis
zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage
an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld
gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung
einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn
für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird.
Der Abordnung steht die Kommandierung eines Soldaten gleich. § 12 bleibt
unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.
(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet.
(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um ein Viertel gekürzt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder eines Viertels der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt.
(5) (weggefallen)
(6) Der Bundesminister des Innern regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn
1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen
unterbrochen wird,
2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten
Reise
verbunden wird oder
3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den
gleichen
Zweck in Betracht kommen.
§ 17 Aufwandsvergütung
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder
Unterkunft als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder
Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen
Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten nach näherer
Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar
nachgeordneten Behörde an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5
und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die
Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.
(2) Der Bundesminister des Innern kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder
Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen
Abfindung liegt.
§ 18 Pauschvergütung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete
Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an
Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine
Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum
sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
§ 19 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu
vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen
notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.
§ 20 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen
Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und
zwischen diesen und dem Inland.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende
Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei
diesen Reisen es erfordern.
§ 21
Richter
(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters
1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach
richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr
gleichstehenden Anordnung obliegt,
2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen ist,
3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,
bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1).
(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.
Abschnitt III
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß
§ 22 Trennungsgeld
(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage
der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden
notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld
nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland der Bundesminister des Innern
erläßt. Diese Verordnung findet auch Anwendung für Abordnungen zwischen dem Inland und
dem Ausland und im Ausland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine
Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für die Kommandierung eines Soldaten und
die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer
Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der
Umzugskostenvergütung zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland mit der
Maßgabe, daß die Rechtsverordnung der Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Finanzen erläßt, soweit die
besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland
es erfordern.
(3) Werden Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer
Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen,
so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise
erstattet werden.
§ 23 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß
(1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter
im Bundesdienst oder Soldaten gilt als Dienstreise zur Einstellung. Die Reise eines
Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, eines Soldaten auf Zeit oder
eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, bei seinem Ausscheiden
aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit gilt als
Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.
(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem
Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für
Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und
Übernachtungsgeldes und die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem
dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.