Zirkuskinder

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Neue Bereichslehrerin für Kinder von beruflich Reisenden
Ausgabe eines neuen Schultagebuches für die reisenden Kinder in Schleswig - Holstein
Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein in der Primar- und Sekundarstufe 1

Neue Bereichslehrerin für Kinder von beruflich Reisenden
 

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 31. Juli 2006 - III 30
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 259)

Kinder von beruflich Reisenden, wie z.B. Schausteller, Zirkusangehörige und Sinti und Roma, wurden seit dem Schuljahr 1997/98 durch das Ministerium für Bildung und Frauen von dem Bereichslehrer Matthias Andrae betreut.

Alle Schülerinnen und Schüler, die sich ständig oder nur sporadisch in Schleswig-Holstein aufhalten, werden an Stamm- und Stützpunktschulen erfasst und unterrichtet. Der Bereichslehrer unterrichtet, vermittelt, berät, organisiert und stellt u.a. Kontakte her.

Für diese Kinder und Jugendlichen hat sich die personelle Zuständigkeit seit dem 1. August 2006 geändert. Mit Beginn des Schuljahres 2006/07 ist Frau Heike Raschke-Treu zuständig und unter folgender Adresse zu erreichen:

Heike Raschke-Treu

Gorch-Fock-Straße

24229 Strande

Tel.: 04349 / 919013

Fax: 04349 / 909624

E-Mail: Heike-Raschke-Treu@web.de

Ansprechpartnerin im Ministerium für Bildung und Frauen ist Frau Gerburg Böhrs, Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel, Telefon 0431 / 988 - 2231, Fax : 0431 / 988 2531, E-Mail: gerburg.boehrs@mbf.landsh.de


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Ausgabe eines neuen Schultagebuches für die reisenden Kinder in Schleswig - Holstein
 
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 9. November 2005 - III 30
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 307)

Eine Arbeitsgruppe der Kultusministerkonferenz hat für alle Länder der Bundesrepublik ein neues Schultagebuch für die Kinder und Jugendlichen fertig gestellt, die mit ihren Eltern aus beruflichen Gründen reisen. Dazu zählen alle Zirkuskinder, die Kinder und Jugendlichen der Schausteller auf den Jahrmärkten und Volksfesten, die Fahrenden unter den Sinti- und Roma-Familien, Puppenspieler, die so genannten „fliegenden Händler" und alle anderen Reisenden.
Das Bildungsministerium Schleswig-Holstein hat sich über einen langen Zeitraum in der KMK – Arbeitsgruppe engagiert und sieht das neue Schultagebuch als bedeutsame Unterstützung für den Schulbesuch reisender Kinder an. Das Schultagebuch ist in seiner Funktion einem Klassenbuch vergleichbar, in das die Lehrkraft
 
  • den behandelten Unterrichtsstoff einträgt
     
  • den Schulbesuch lückenlos dokumentiert
     
  • Beurteilungen des Kindes einfügt
     
  • einen individuellen Lernplan bzw. Förderplan einfügt
     
  • Hinweise und Informationen für die Eltern bereit hält
     
  • einen Bericht zur Lernausgangslage des Kindes erstellt
     
  • den Lernfortschritt des Kindes dokumentiert.
     
Das Schultagebuch ist die Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der Stammschule eines Kindes und den verschiedenen Stützpunktschulen im Land, aber auch zwischen den Lehrkräften und den Eltern. Mit der lückenlosen Dokumentation sollen die Lehrkräfte die ihnen vorliegenden Informationen für den Unterricht nutzen, aber auch den regelmäßigen Schulbesuch der Kinder überprüfen, um ggf. schnell handeln zu können. Dabei ist es das zentrale Anliegen, die schulische Situation reisender Kinder zu verbessern, die angesichts der spezifischen pädagogischen Herausforderungen schwierig genug ist.
Das Schultagebuch verbleibt bei den Kindern und Jugendlichen und muss in jeder besuchten Schule vorgelegt werden. Alle anderen Mappen, Stempelhefte oder sonstige Vordrucke verlieren ab sofort ihre Gültigkeit.
Neben dem Schultagebuch, das unter der Internet-Adresse www.schule-unterwegs.de heruntergeladen werden kann, gibt es eine umfangreiche Handreichung, die vor allem für die Lehrkräfte und die Eltern gedacht ist. Bestandteil dieser Handreichung sind Lernbausteine für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, die auf der Grundlage der Bildungsstandards erstellt wurden. Sowohl das neue Schultagebuch als auch die Handreichung können über den für Schleswig-Holstein arbeitenden Bereichslehrer angefordert werden. Mit der Anforderung der Materialien wird den Schulen auch eine detaillierte Einweisung in die Nutzung des neuen Schultagebuches angeboten.
Bereichslehrer Schleswig-Holstein: Matthias Andrae, Bürgermeister Drews Straße 28, 24119 Kronshagen, Telefon 0431 / 588995, E-Mail : Ma.Andrae@web.de, Dienststelle : Brüder-Grimm-Schule, Kopperpahler Allee 59, 24119 Kronshagen, Telefon: 0431 / 5866291, Fax 0431 / 5866101.
Ministerium für Bildung und Frauen, Frau Böhrs, Gartenstraße 6, 24103 Kiel, Telefon 0431 / 988-2231
Schulamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Schulrätin Deuble, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, Telefon 04331 / 202543
 

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Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein in der Primar- und Sekundarstufe 1


Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 9. April 1997 - III 300 - 320.01 2 - 1 - NBI.MBWFK.Schl.-H.1997 (S..239)

§1 Allgemeine Ziele
(1) Kinder aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden haben wie alle anderen Schülerinnen und Schüler ein Recht auf Bildung. Sie unterliegen gem. § 40 SchuIG der Schulpflicht.
(2) Der Auftrag der allgemeinbildenden Schulen und der Sonderschulen des Landes, diese Kinder zu fördern, die Bedingungen für ihren Schulbesuch zu verbessern, ihnen den Zugang zu allen Schularten zu öffnen sowie ihnen einen Schulabschluß zu ermöglichen, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht, folgt aus den Bildungs- und Erziehungszielen des Schulgesetzes, insbesondere § 4.
(3) Als Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulbesuch soll die Lernkontinuität der reisenden Schülerinnen und Schüler durch ein Schultagebuch mit individuellen Lernplänen und den dazugehörigen Lernmitteln gewährleistet und eine ihrer mobilen Lebensweise entsprechende schulische Betreuung geboten werden.

§2 Anmeldung an einer Schule
(1) Die Eltern melden gemäß § 44 SchuIG die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen an der örtlich zuständigen Schule an. Diese Schule ist die Stammschule der Schülerin oder des Schülers.
(2) Beim .Übergang der Schülerinnen und Schüler von der Grundschule in eine weiterführende Schule sind die Eltern durch die abgebende Schule unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Reisegewohnheiten eingehend zu beraten.

§3 Stammschule
(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde ermittelt in ihrem Aufsichtsbezirk die Anzahl der reisenden Schülerinnen und Schüler der Stammschulen. Diese sind statistisch der Stammschule zuzuordnen. Die Belange der Stamm- und Stützpunktschulen sind bei der jährlichen Planstellenzuweisung im Rahmen der Vorgaben zu berücksichtigen.
(2) Die Stammschule übernimmt die Schullaufbahnbegleitung.
(3) Die Stammschule erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Lernplan in Anlehnung an die Lehrpläne der jeweiligen Klassenstufe. Er beinhaltet in knapper Form die Lerninhalte mindestens in den Fächern Deutsch und Mathematik der Primarstufe bzw.
Deutsch, Mathematik und Englisch der Sekundarstufe I. Ist die Stammschule eine Sonderschule, berücksichtigt sie den jeweils individuellen Förderbedarf. Die verkürzte Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler ist zu berücksichtigen.
(4) Die Stammschule unterstützt die Schülerin bzw. den Schüler im Rahmen binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation und individueller Fördermaßnahmen. Insbesondere werden mit den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern die Lernmöglichkeiten und Lernprozesse für die Reisezeit vorbereitet und das Lernen soweit als möglich begleitet.
(5) Die Stammschule führt die Schülerakte und stellt rechtzeitig die Lernmittel sowie das Schultagebuch zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, daß der Schuljahresbeginn in die Reisezeit fallen kann.
(6) Bei Wechsel der Wohnung ist eine neue Stammschule zuständig. Sie setzt sich mit der vorhergehenden in Verbindung.
(7) Die Stammschule erteilt die Zeugnisse.

§4 Stützpunktschule
(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Schulen für die vorübergehende Beschulung der Schülerinnen und Schüler. Diese Schulen sind Stützpunktschulen.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinden die Stützpunktschulen mit.
(3) Die Stützpunktschulen stellen sich auf die besondere Betreuungsaufgabe ein. Sie sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig. Die Schule soll eine Lehrkraft als ständige Ansprechperson benennen.
(4) Die Stützpunktschulen unterrichten und fördern die reisenden Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Lernpläne sowie der Schulbücher der Stammschule.

§5 Schultagebuch
(1) Das Schultagebuch ist Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der Stammschule und den Stützpunktschulen. Es gibt Informationen und Hinweise für Eltern und Lehrkräfte und dokumentiert die Lernfortschritte der Schülerin bzw. des Schülers. Das Schultagebuch enthält einen Schulbesuchskalender und die Lernpläne. Es ist fortlaufend zu führen.
(2) Das Schultagebuch wird den reisenden Schülerinnen und Schülern in der Regel von der Stammschule ausgehändigt. Es ist ständig mitzuführen und in jeder Stützpunktschule vor Beginn des Unterrichts vorzulegen. Bei Verlust ist die Stammschule zu informieren.
(3) Die Eintragungen im Schultagebuch dienen auch als Grundlage der Leistungsbewertung.
(4) Jede Stützpunktschule sendet eine Kopie der bei ihr ausgefüllten Lehrberichte an die Stammschule.

§6 Leistungsbewertung
(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die an der Stammschule erbrachten Leistungen und jene Lernfortschritte, die an den Stützpunktschulen durch Eintragungen im Schultagebuch und durch ergänzende Informationen nachgewiesen sind.
(2) Schriftliche Leistungskontrollen sollen sich nur auf die von den Schülerinnen und Schülern bearbeiteten Unterrichtsinhalte oder Aufgabenstellungen beziehen.
(3) Die Stützpunktschulen beurteilen die Leistungen sowie das Arbeits- und Sozialverhalten, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Eine Kopie der Beurteilung ist der Stammschule zuzusenden.
(4) Das Zeugnis dokumentiert den Leistungsstand und die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers und soll eine zusätzliche Motivation für den weiteren Schulbesuch bewirken.

§7 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

Hinweis: Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein
in der Primar- und Sekundarstufe I

Schultagebuch
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 9. April 1997 - III 300 -
Das Schultagebuch ist im Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur, Referat III 300, Gartenstraße 6, 24103 Kiel, sowie in den Schulämtern der Kreise und kreisfreien Städte erhältlich.


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