| Waldorfschulen |
| siehe auch:Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen |
| Prüfung zum Erwerb des Hauptschul- und Realschulabschlusses an
Waldorfschulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 18. Oktober 2010 –III 302 (NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.259) Die gemäß §§ 2 und 6 der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen vom 15. Februar 2008 erforderliche Meldung zu den Prüfungen soll bis zum 31. Januar 2011 erfolgen. Die Termine der schriftlichen Prüfungen sowie der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sind auf dem Bildungsserver (za.lernnetz2.de) veröffentlicht. |
Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb
einer Klasse für
Lernbehinderte (Förderschulklasse) an Waldorfschulen
Anlage 3 aus dem Protokoll der Schulrätedienstversammlung
vom 29.06.99
Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb einer Klasse für
Lernbehinderte (Förderschulklasse) an Waldorfschulen
Auszug über die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Förderklasse:
1. Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Förderschulklasse
ist nur zugelassen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde unter vorheriger
Beteiligung der örtlich zuständigen Grundschule oder weiterführenden
allgemeinbildenden Schule und der zuständigen Sonderschule (Förderzentrum) auf
der Grundlage eines sonderpädagogischen sowie eines schulärztlichen Gutachtens
eine Entscheidung getroffen hat, nach der nach dem festgestellten sonderpädagogischen
Förderbedarf eine integrative Beschulung ausscheidet (§
5 Abs. 2 SchuIG 1990 X) und eine Unterrichtung der Schülerin oder des Schülers
nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule festgelegt wird.
Die Einrichtung einer Klasse setzt voraus, daß mindestens 8 Schülerinnen und
Schüler aufgenommen werden sollen.
Die örtliche Zuständigkeit der Grundschule und der Sonderschule bestimmt sich
nach der Wohnung der aufzunehmenden Schülerin oder des aufzunehmenden
Schülers (§ 2 Abs. B SchuIG).
2. Schülerinnen und Schüler mit mehreren Behinderungen sowie Schülerinnen und
Schüler mit Behinderungen, die nicht dem Aufgabenbereich einer Förderschule
zuzuordnen sind, dürfen in die Förderschule nicht aufgenommen werden.
3. Der Schulträger hat nachzuweisen, daß die Aufgaben der Förderschule (§ 13
Abs. 6 Ziff. 1 der Ordnung für Sonderpädagogik - OSP) mit Lehrkräften, die über
eine entsprechende wissenschaftliche, unterrichtsfachpraktische und pädagogische
Ausbildung in der Sonderpädagogik verfügen oder - in Ausnahmefällen - über
die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen
Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachweisen können; in ausreichendem
Umfange wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß den Schülerinnen
und Schülern der Förderschulklasse Kenntnisse und Fertigkeiten für einen
Abschluß vermittelt werden, die zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf führen können und weitere schulische Bildungsgänge
eröffnen.
4. Für diesen Bildungsgang sind vor Einrichtung der Klasse der Lehrplan und die
Stundentafel zur Genehmigung einzureichen.
5. Im übrigen finden die in der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb
der Ersatzschule vom 29.12.1994 zu beachtenden Auflagen (Ziffern 1 bis 11 ) auch
für den Betrieb der Förderschulklasse entsprechende Anwendung.