Waldorfschulen

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siehe auch:Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen

siehe auch:Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO)


Prüfung zum Erwerb des Hauptschul- und Realschulabschlusses an Waldorfschulen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 18. Oktober 2010 –III 302
(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.259)

Die gemäß §§ 2 und 6 der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen vom 15. Februar 2008 erforderliche Meldung zu den Prüfungen soll bis zum 31. Januar 2011 erfolgen.
Die Termine der schriftlichen Prüfungen sowie der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sind auf dem Bildungsserver (za.lernnetz2.de) veröffentlicht.

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Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb einer Klasse für
Lernbehinderte (Förderschulklasse) an Waldorfschulen


Anlage 3 aus dem Protokoll der Schulrätedienstversammlung vom 29.06.99

Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb einer Klasse für
Lernbehinderte (Förderschulklasse) an Waldorfschulen

Auszug über die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Förderklasse:

1. Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Förderschulklasse ist nur zugelassen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde unter vorheriger Beteiligung der örtlich zuständigen Grundschule oder weiterführenden allgemeinbildenden Schule und der zuständigen Sonderschule (Förderzentrum) auf der Grundlage eines sonderpädagogischen sowie eines schulärztlichen Gutachtens eine Entscheidung getroffen hat, nach der nach dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf eine integrative Beschulung ausscheidet (§ 5 Abs. 2 SchuIG 1990 X) und eine Unterrichtung der Schülerin oder des Schülers nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule festgelegt wird.
Die Einrichtung einer Klasse setzt voraus, daß mindestens 8 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden sollen.
Die örtliche Zuständigkeit der Grundschule und der Sonderschule bestimmt sich nach der Wohnung der aufzunehmenden Schülerin oder des aufzunehmenden
Schülers (§ 2 Abs. B SchuIG).

2. Schülerinnen und Schüler mit mehreren Behinderungen sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die nicht dem Aufgabenbereich einer Förderschule zuzuordnen sind, dürfen in die Förderschule nicht aufgenommen werden.

3. Der Schulträger hat nachzuweisen, daß die Aufgaben der Förderschule (§ 13 Abs. 6 Ziff. 1 der Ordnung für Sonderpädagogik - OSP) mit Lehrkräften, die über eine entsprechende wissenschaftliche, unterrichtsfachpraktische und pädagogische Ausbildung in der Sonderpädagogik verfügen oder - in Ausnahmefällen - über die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen
Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachweisen können; in ausreichendem Umfange wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß den Schülerinnen und Schülern der Förderschulklasse Kenntnisse und Fertigkeiten für einen Abschluß vermittelt werden, die zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen können und weitere schulische Bildungsgänge eröffnen.

4. Für diesen Bildungsgang sind vor Einrichtung der Klasse der Lehrplan und die Stundentafel zur Genehmigung einzureichen.

5. Im übrigen finden die in der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Ersatzschule vom 29.12.1994 zu beachtenden Auflagen (Ziffern 1 bis 11 ) auch für den Betrieb der Förderschulklasse entsprechende Anwendung.


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