Wahlpflichtunterricht Gemeinschaftsschule Regionalschule Seite drucken

Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)  vom 7. März 2008
Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass) vom 29. März 2010
Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule

Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. März 2008
– III 3013
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 117)

zuletzt geändert durch den Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 29. März 2010


Vorbemerkung zur Begriffsdefinition:
Die im vorliegenden Text verwendete Bezeichnung „Wahlpflichtangebot" fasst die in Regional- bzw. Gemeinschaftsschulverordnung verwendeten Bezeichnungen „Wahlpflichtkurs", „Kurs", „Wahlpflichtfach" sowie „Projektkurs" zusammen.
1 Zielsetzung des Wahlpflichtunterrichts
1.1 Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht. Er umfasst neigungs- und begabungsorientierte sowie auf das jeweilige Schulprofil bezogene Wahlpflichtangebote.
1.2 Der Wahlpflichtunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung sozialer, kommunikativer und methodischer Kompetenzen, vor allem durch die Verbindung selbstständigen und kooperativen Lernens.
2 Angebot der Schule
2.1 Planung und Organisation des Wahlpflichtunterrichts liegen in der Verantwortung der Schule. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtangebotes besteht nicht,.
2.2 Die Schulen formulieren die pädagogischen Schwerpunkte ihres Wahlpflichtunterrichts im Rahmen ihres Förderkonzepts. Für jedes Wahlpflichtangebot ist auf der Grundlage gegebenenfalls vorhandener Lehrpläne und Bildungsstandards ein schulinternes Fachcurriculum zu erstellen.
2.3 Das Angebot einer zweiten Fremdsprache ist verbindlich.
Die Schule soll als Wahlpflichtangebot eine zweite Fremdsprache anbieten.
Darüber hinaus bietet die Schule in der Regel aus drei der im Folgenden genannten Bereiche mindestens ein Wahlpflichtangebot an.
Fachbereiche sind:
- Naturwissenschaften, Angewandte Informatik
- Gesellschaftswissenschaften
- Ästhetische Bildung, Sport
- Arbeit, Wirtschaft und Verbraucherbildung.
Im Rahmen des schulischen Förderkonzepts können zusätzlich Angebote außerhalb der genannten Fachbereiche gemacht werden.
2.4 Zur Stärkung selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens sind die Schülerinnen und Schüler in angemessener Weise an Planung und Durchführung des Wahlpflichtunterrichts zu beteiligen.
3 Grundsätze zu Struktur und Dauer der Angebote
3.1 An Regionalschulen wird das Wahlpflichtangebot 2. Fremdsprache vierstündig, die anderen Wahlpflichtangebote werden zwei- oder vierstündig erteilt.
An Gemeinschaftsschulen wird das erste Wahlpflichtangebot ab Jahrgangsstufe 7 vierstündig, weitere Wahlpflichtangebote ab Jahrgangsstufe 9 werden zweistündig erteilt.
3.2 Wahlpflichtangebote werden in der Regel für mindestens zwei Jahre, ggf. auch für vier Jahre vorgesehen. Die 2. Fremdsprache ist vierjährig vorzusehen. 3.3 Der Wahlpflichtunterricht kann jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend angeboten werden.
3.4 Die Themen des Wahlpflichtunterrichts sollen in besonderer Weise fachübergreifend bzw. fächerverbindend angelegt sein sowie prozess- und handlungsorientiert unterrichtet werden.

4 Belegungspflichten und Wechsel des gewählten Angebotes
4.1 Im Wahlpflichtunterricht belegt jede Schülerin oder jeder Schüler ab Jahrgangsstufe 7 nach gründlicher Information und Beratung entweder die zweite Fremdsprache oder mindestens ein anderes Wahlpflichtangebot.
An Gemeinschaftsschulen kann ab Jahrgangsstufe 9 ein weiteres Wahlpflichtangebot hinzutreten.
4.2 Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Wahlpflichtangebot besteht nicht. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Wahl des Wahlpflichtangebotes schriftlich.
4.3 Ein außerplanmäßiger Wechsel des gewählten Wahlpflichtangebotes ist im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.
An Gemeinschaftsschulen ist bei Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtangebotes die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen.

5 Leistungsbewertung
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Wahlpflichtunterricht werden zu jedem Zeugnistermin beurteilt und dokumentiert. Die Zertifizierung erworbener Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kompetenzen ist möglich.
6 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Juli 2015 tritt der Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur „Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule" vom 20. Februar 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 190) außer Kraft.
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
 


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Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur
vom 29. März 2010 - 111 304

(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 106)

Der Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen vom 7. März 2008 (NBI. MBF. S. 117) wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2.3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Schule soll als Wahlpflichtangebot eine zweite Fremdsprache anbieten."
2. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

Eckhard Zirkmann

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