Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional-
und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. März 2008 –
III 3013
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 117)zuletzt geändert durch
den
Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen
(WPU-Erlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 29. März 2010
Vorbemerkung zur Begriffsdefinition:
Die im vorliegenden Text verwendete Bezeichnung „Wahlpflichtangebot"
fasst die in Regional- bzw. Gemeinschaftsschulverordnung verwendeten
Bezeichnungen „Wahlpflichtkurs", „Kurs", „Wahlpflichtfach" sowie
„Projektkurs" zusammen.
1 Zielsetzung des Wahlpflichtunterrichts
1.1 Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den
Pflichtunterricht. Er umfasst neigungs- und begabungsorientierte sowie
auf das jeweilige Schulprofil bezogene Wahlpflichtangebote.
1.2 Der Wahlpflichtunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zur
Entwicklung sozialer, kommunikativer und methodischer Kompetenzen, vor
allem durch die Verbindung selbstständigen und kooperativen Lernens.
2 Angebot der Schule
2.1 Planung und Organisation des Wahlpflichtunterrichts liegen in der
Verantwortung der Schule. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten
Wahlpflichtangebotes besteht nicht,.
2.2 Die Schulen formulieren die pädagogischen Schwerpunkte ihres
Wahlpflichtunterrichts im Rahmen ihres Förderkonzepts. Für jedes
Wahlpflichtangebot ist auf der Grundlage gegebenenfalls vorhandener
Lehrpläne und Bildungsstandards ein schulinternes Fachcurriculum zu
erstellen.
2.3 Das Angebot einer zweiten Fremdsprache ist verbindlich.
Die Schule soll als Wahlpflichtangebot eine zweite
Fremdsprache anbieten.
Darüber hinaus bietet die Schule in der Regel aus drei der im Folgenden
genannten Bereiche mindestens ein Wahlpflichtangebot an.
Fachbereiche sind:
- Naturwissenschaften, Angewandte Informatik
- Gesellschaftswissenschaften
- Ästhetische Bildung, Sport
- Arbeit, Wirtschaft und Verbraucherbildung.
Im Rahmen des schulischen Förderkonzepts können zusätzlich Angebote
außerhalb der genannten Fachbereiche gemacht werden.
2.4 Zur Stärkung selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens
sind die Schülerinnen und Schüler in angemessener Weise an Planung und
Durchführung des Wahlpflichtunterrichts zu beteiligen.
3 Grundsätze zu Struktur und Dauer der Angebote
3.1 An Regionalschulen wird das Wahlpflichtangebot 2. Fremdsprache
vierstündig, die anderen Wahlpflichtangebote werden zwei- oder
vierstündig erteilt.
An Gemeinschaftsschulen wird das erste Wahlpflichtangebot ab
Jahrgangsstufe 7 vierstündig, weitere Wahlpflichtangebote ab
Jahrgangsstufe 9 werden zweistündig erteilt.
3.2 Wahlpflichtangebote werden in der Regel für mindestens zwei Jahre,
ggf. auch für vier Jahre vorgesehen. Die 2. Fremdsprache ist vierjährig
vorzusehen. 3.3 Der Wahlpflichtunterricht kann jahrgangsstufen- und
bildungsgangübergreifend angeboten werden.
3.4 Die Themen des Wahlpflichtunterrichts sollen in besonderer Weise
fachübergreifend bzw. fächerverbindend angelegt sein sowie prozess- und
handlungsorientiert unterrichtet werden.
4 Belegungspflichten und Wechsel des gewählten Angebotes
4.1 Im Wahlpflichtunterricht belegt jede Schülerin oder jeder Schüler ab
Jahrgangsstufe 7 nach gründlicher Information und Beratung entweder die
zweite Fremdsprache oder mindestens ein anderes Wahlpflichtangebot.
An Gemeinschaftsschulen kann ab Jahrgangsstufe 9 ein weiteres
Wahlpflichtangebot hinzutreten.
4.2 Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten
Wahlpflichtangebot besteht nicht. Die Erziehungsberechtigten bestätigen
die Wahl des Wahlpflichtangebotes schriftlich.
4.3 Ein außerplanmäßiger Wechsel des gewählten Wahlpflichtangebotes ist
im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des
Schulleiters möglich.
An Gemeinschaftsschulen ist bei Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7
gewählten Wahlpflichtangebotes die Versetzung in die gymnasiale
Oberstufe ausgeschlossen.
5 Leistungsbewertung
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Wahlpflichtunterricht
werden zu jedem Zeugnistermin beurteilt und dokumentiert. Die
Zertifizierung erworbener Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kompetenzen ist
möglich.
6 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Juli 2015 tritt der
Runderlass des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur „Wahlpflichtdifferenzierung
in der Realschule" vom 20. Februar 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 190)
außer Kraft.
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
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