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Landesverordnung
über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung – VStättVO -)
Vom 5. Juli 2004
Gl.-Nr.: 2130-2-32
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 240
Änderungsdaten:
keine
Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 der
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar
2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), verordnet das
Innenministerium:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
Zweiter Teil
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt I
Bauteile und Baustoffe
§ 3 Bauteile
§ 4 Dächer
§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Verkleidungen und Bodenbeläge
Abschnitt II
Rettungswege
§ 6 Führung der Rettungswege
§ 7 Bemessung der Rettungswege
§ 8 Treppen
§ 9 Türen und Tore
Abschnitt III
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen oder Besucher
§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
§ 12 Toilettenräume
§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung
Abschnitt IV
Technische Einrichtungen
§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und
Blitzschutzanlagen
§ 15 Sicherheitsbeleuchtung
§ 16 Rauchableitung
§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und
Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Dritter Teil
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt I
Großbühnen
§ 22 Bühnenhaus
§ 23 Schutzvorhang
§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
§ 25 Platz für die Brandsicherheitswache
Abschnitt II
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und
Rettungsdienst
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000
Besucherplätzen
§ 28 Wellenbrecher
§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
§ 30 Einfriedungen und Eingänge
Vierter Teil
Betriebsvorschriften
Abschnitt I
Rettungswege, Besucherplätze
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
Abschnitt II
Brandverhütung
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und
brennbarem Material
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen
Gegenständen
Abschnitt III
Betrieb technischer Einrichtungen
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 37 Laseranlagen
Abschnitt IV
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§ 38 Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber, der Veranstalterinnen
oder Veranstalter und der beauftragten Personen
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Fünfter Teil
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
§ 45 Gastspielprüfbuch
Sechster Teil
Bestehende Versammlungsstätten
§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb
von Versammlungsstätten. Versammlungsstätten im Sinne dieser Verordnung
sind
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200
Besucherinnen oder Besucher fassen; sie gelten auch für
Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr
als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume
gemeinsame Rettungswege haben;
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich
mehr als 1 000 Besucherinnen oder Besucher fasst und ganz oder teilweise
aus baulichen Anlagen besteht;
Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besucher fassen.
(2) Die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher ist wie folgt zu
bemessen:
Für Sitzplätze an Tischen:
Eine Besucherin oder ein Besucher je m² Grundfläche des
Versammlungsraumes,
für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
Zwei Besucherinnen oder Besucher je m² Grundfläche des
Versammlungsraumes,
für Stehplätze auf Stufenreihen:
Zwei Besucherinnen oder Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
bei Ausstellungsräumen:
Eine Besucherin oder ein Besucher je m² Grundfläche des
Versammlungsraumes.
Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die
Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für
Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.
(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften
anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 -EWR-Abkommen-
Gesetz vom 31. März 1993 (BGBl. II S. 266), geändert durch Gesetz vom
25. August 1993 (BGBl. II S. 1294) über den Europäischen Wirtschaftsraum
genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet
werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit,
Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht
und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher
Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei
Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher,
geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder
unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften
und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem
Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr
als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer
Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und
Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den
Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers,
Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere
Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten
nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit
ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in
baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne
und dem Versammlungsraum,
die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen;
zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen
einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
eine Großbühne eine Bühne
mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,
mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,50 m über der
Bühnenöffnung oder
mit einer Unterbühne,
die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem
Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur
Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene
Veranstaltungsarten.
(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und
mit Besucherplätzen.
(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen oder
Besucher.
(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern.
Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente,
Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
(10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder
Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und
Geschirr.
(11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte
Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere
Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.
(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für
Besucherinnen oder Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.
(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder
Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucherinnen oder Besucher.
(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.
Zweiter Teil
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt I
Bauteile und Baustoffe
§ 3 Bauteile
(1) Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen
feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend
sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit
automatischen Feuerlöschanlagen.
(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig,
in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein.
(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und
Lagerräume, sowie Räume unter Einbauten in Versammlungsräumen, wie
Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
(5) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein.
Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion, mit
Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen
feuerbeständige Wände und Decken haben.
(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die
veränderbaren Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit
insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.
(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer
Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden
können.
§ 4 Dächer
(1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der
Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch
feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerbeständig sein; für
Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen
feuerhemmende Bauteile. Tragwerke von Dächern über Tribünen und
Szenenflächen im Freien müssen feuerhemmend sein oder aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für
Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.
(2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei
Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten
bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile
getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies
gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1
000 m² Grundfläche.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit
automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe,
die nicht brennend abtropfen können.
§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Verkleidungen und
Bodenbeläge
(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Verkleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht
mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete
Holzverkleidungen.
(3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht
mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Verkleidungen aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete
Holzverkleidungen.
(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen
führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen
Unterdecken und Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Unterdecken und Verkleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein
müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.
(6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken
und Verkleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht
mehr als 100 m² Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und
Verkleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur
in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren
Baustoffen verlegt werden.
(7) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar
sein. In notwendigen Fluren und Foyers, durch die Rettungswege aus
anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens
schwerentflammbar sein.
Abschnitt II
Rettungswege
§ 6 Führung der Rettungswege
(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen
führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören
insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge
aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen,
die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone,
Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem
Grundstück.
(2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen
mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben;
dies gilt für Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege
innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist
zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und
Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher
begehbar sind.
(3) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie
geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem
Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800
Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m²
Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander
und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen
haben.
(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft
und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
§ 7 Bemessung der Rettungswege
(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus
dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m
sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,50 m zusätzlicher lichter
Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine
Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis
zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die Entfernung
wird in der Lauflinie gemessen.
(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang
darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und
dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von
1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines
Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum
darf nicht länger als 30 m sein.
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl
zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss
mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von
Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens
betragen bei
Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien:
1,20 m je 600 Personen,
anderen Versammlungsstätten:
1,20 m je 200 Personen.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Ausgängen
aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche und bei
Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für
Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die
Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten
Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die
Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem
Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1
bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst
geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte
Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m
betragen.
§ 8 Treppen
(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen
Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen)
ist zulässig.
(2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige
Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen
nichtbrennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien
als veränderbare Einbauten oder von vorübergehend in Ausstellungshallen
errichteten Einbauten genügen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren
Baustoffen und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die
notwendigen Treppen von Ausstellungsständen.
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m
betragen.
(4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende
Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne
freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende
Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für
Außentreppen.
(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucherinnen oder
Besucher unzulässig.
§ 9 Türen und Tore
(1) Türen und Tore in Raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig
sein müssen, sowie in inneren Brandwänden müssen mindestens feuerhemmend,
rauchdicht und selbstschließend sein.
(2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend
sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
(3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und
dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in
der Versammlungsstätte müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege
jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
(4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig; dies gilt
nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht
beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen
haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten
werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein
selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand
geschlossen werden können.
(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von
Besucherinnen oder Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in
Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen,
die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet
werden können.
Abschnitt III
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen oder Besucher
§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein;
werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den
einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Satz 1 gilt nicht für
Gaststätten,
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,
für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20
Sitzplätzen und ohne Stufen und
Logen.
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr
als 5 000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze
haben.
(3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den
Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m
vorhanden sein.
(4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen
angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer
Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst
kurzem Weg zum Ausgang führen.
(5) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei
Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze
angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen höchstens 20
Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens
40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen
zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf
jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür
mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
(6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10
m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
(7) In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzerinnen oder
Rollstuhlbenutzer mindestens 1 % der Besucherplätze, mindestens jedoch
zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für
Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für
Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen oder
Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut
sichtbar zu kennzeichnen.
(8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens
0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m
haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der
Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des
Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit
mehr als 5 000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch
farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.
§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
(1) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit
Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder
Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Satz 1 ist nicht
anzuwenden
für die den Besucherinnen oder Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen
und Szenenflächen,
vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem
Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes
liegt, oder
vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor
liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um
mindestens 0,65 m
überragen.
(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune,
Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von
Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern
erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in
einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
(3) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei
mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei
mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe
nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe
oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen oder Besucher zugänglichen
Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer
Personengruppe standhalten.
(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder
Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen
können.
(6) Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen
müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so
gesichert sein, dass Besucherinnen oder Besucher durch die Darbietung
oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht
gefährdet werden. Für Darbietungen und für den Betrieb technischer
Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1
entsprechend.
(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so
muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden
können.
§ 12 Toilettenräume
(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und
Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es
sollen mindestens vorhanden sein:
Besucherplätze Damentoiletten
Toilettenbecken Herrentoiletten
Toilettenbecken Urinalbecken
bis 1 000 je 100 1,2 0,8 1,2
über 1 000 je weitere 100 0,8 0,4 0,6
über 20 000 je weitere 100 0,4 0,3 0,6
Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die
Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung
nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere
Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet
werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe
vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die
Besucherinnen oder Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer muss eine
ausreichende Zahl barrierefreier Toiletten, mindestens jedoch je zehn
Plätzen für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer eine Toilette,
vorhanden sein.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.
§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen
mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7
erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist
dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Abschnitt IV
Technische Einrichtungen
§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage
haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der
sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
der
Sicherheitsbeleuchtung,
automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die
Löschwasserversorgung,
Rauchabzugsanlagen,
Brandmeldeanlagen,
Alarmierungsanlagen.
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie
Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende
Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie
Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die
die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere
Begehbarkeit insbesondere der Rettungswege gewährleisten.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen oder Besucher
nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die
sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer
Blitzschutz).
§ 15 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden
sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und
Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen
oder Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem
Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen
hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen
oder Besucher (z.B. Foyers, Garderoben, Toiletten),
für Bühnen und Szenenflächen,
in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m²
Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen
sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der
Dunkelheit benutzt werden,
für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
für Stufenbeleuchtungen.
(3) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und
Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung
vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum
müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen
Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen
mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit
Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.
§ 16 Rauchableitung
(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m²
Grundfläche, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht
werden können.
(2) Für Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit nicht mehr
als 1 000 m² Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer
freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 % der Grundfläche, Fenster oder
Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 % der Grundfläche
oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36
m³/h je Quadratmeter Grundfläche.
(3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen
Aufenthaltsräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche sowie von Bühnen
müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie
eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden
Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe
der Bühnenöffnung, ermöglichen.
(4) Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer
freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m² haben.
(5) Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes
liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Die Rauchableitung über
Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten ist zulässig,
wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 erfüllen.
Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche
liegen. Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im
oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet
werden.
(6) Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen mit
Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen;
eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist
zulässig.
(7) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30
Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 C auszulegen. Maschinelle
Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben
werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
(8) Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der
Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum
Öffnen der nach Absatz 5 angerechneten Fenster müssen von einer
jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können.
Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem
Geschoss aus leicht bedient werden können.
(9) Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der
Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes
gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die
Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.
§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest
eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende
Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material
eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m²
Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.
§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-,
Ton-, Bild- und Regieanlagen
(1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild-
und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder
Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der
Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m
betragen.
(2) Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar
sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der
Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes
haben.
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen
oder Gegenstände nicht herabfallen können.
§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume
und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender
Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht
zugänglich anzubringen.
(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als
1 000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut
sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.
(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3
600 m² Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies
gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils
nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.
(4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen
Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage
haben.
(5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über
der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer
Feuerlöschanlage zulässig.
(6) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische
Feuerlöschanlage haben.
(7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche
Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür
geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
(8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte
oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht
beeinträchtigt werden.
(9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale
angeschlossen sein.
§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
Brandmelder- und Alarmzentrale,
Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1
000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und
nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1
000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben,
mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen oder Besucher, Mitwirkende und
Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
(3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als
1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen
Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für
Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-,
Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht
zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst
werden.
(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als
1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung
ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst
wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein
Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von
der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit
geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen
gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der
Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der
Feuerwehr weitergeleitet werden.
§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder
Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem
brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete
Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen
Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Dritter Teil
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt I
Großbühnen
§ 22 Bühnenhaus
(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den
Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von
dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
(2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig
und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser
Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§ 23 Schutzvorhang
(1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum
durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen
werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein
Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht
überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden
Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich
öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen
Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der
Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere
Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit
Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden
eingreifen.
(3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an
zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf
der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben,
die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei
Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in
Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden
sein.
(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine
Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern
haben.
(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der
Brandsicherheitswache erkennbar sein.
§ 25 Platz für die Brandsicherheitswache
(1) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache
ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m
und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die
Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken
und betreten können.
(2) Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum
Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der
Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein
nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch
Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen
beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die
Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind
gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.
Abschnitt II
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei,
Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst
(1) Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine
Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der
Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste
benachrichtigt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine
Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.
(2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für
die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. Der Raum für die
Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der
Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur
Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und
Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage
gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur
Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend
großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in
Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen
(1) In Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen müssen die
Besucherplätze vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe
Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den
Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die
sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore
dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen
sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende
Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den Innenbereich muss
niveaugleich sein.
(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucherinnen oder
Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe
Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit in
dem mit den für öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden abgestimmten
Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen
oder Blockbildungen unbedenklich sind.
§ 28 Wellenbrecher
Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander
angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke
von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind
Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln
mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände
zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die
Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt
angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten
mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände
zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der
Stufenvorderkante anzuordnen.
§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor
Szenenflächen
(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen oder Besucher
angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine
Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der
Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst
und Rettungskräfte vorhanden ist.
(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen
oder Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere
Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche
Stehplatzbereiche zu bilden. Abschrankungen müssen voneinander an den
Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der
Szenenfläche von mindestens 10 m haben. Die durch diese Abschrankungen
gebildeten Stehplatzbereiche sind so zu bemessen, dass sie jeweils nicht
mehr als 1 000 Besucherplätze haben.
§ 30 Einfriedungen und Eingänge
(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben,
die das Überklettern erschwert.
(2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucherinnen
oder Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es sind
Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von
Personen und Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei,
Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte
Eingänge anzuordnen.
(3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und
Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten
unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss
eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell-
und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
Vierter Teil
Betriebsvorschriften
Abschnitt I
Rettungswege, Besucherplätze
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und
Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und
Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist
dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten
werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen
unverschlossen sein.
§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und
Rettungswegeplan
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten
Besucherplätze darf nicht überschritten, die genehmigte Anordnung der
Besucherplätze nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes
ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut
sichtbar anzubringen.
(3) Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor
Szeneflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in
Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten.
Abschnitt II
Brandverhütung
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen,
Requisiten und Ausschmückungen
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens
schwerentflammbarem Material bestehen.
(2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die
Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material
bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen
Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem
Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material
bestehen.
(5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material
bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen
Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder
Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen
sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden
haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur
so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten
oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des
Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder
Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese
nicht entzündet werden kann.
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen,
Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem
Material
(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb
der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für
den Tagesbedarf.
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden
Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch Tore
gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur
Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes
brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür
vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und
pyrotechnischen Gegenständen
(1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das
Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen oder
Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der
Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der
Veranstaltungen begründet ist.
(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in
Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren
Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen
explosionsgefährlichen Stoffen verboten. § 17 Abs. 1 bleibt unberührt.
Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem
Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen
Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und die
Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen
Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach
Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als
Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür
vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist
zulässig.
(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar
hinzuweisen.
Abschnitt III
Betrieb technischer Einrichtungen
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen
Einrichtungen
(1) Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe
durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft
werden. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und
zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.
(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der
Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet
werden.
(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit
dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin
oder der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im
Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.
(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein,
soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.
§ 37 Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen oder Besucher
zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt IV
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§ 38 Pflichten der Betreiberinnen oder
Betreiber, der Veranstalterinnen oder
Veranstalter und der beauftragten Personen
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der
Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin
oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte
Veranstaltungsleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter
Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von
Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei,
der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm
beauftragte Veranstaltungsleiterin oder ein von ihr oder ihm
beauftragter Veranstaltungsleiter ist zur Einstellung des Betriebes
verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige
Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder
wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin
oder den Veranstalter übertragen, wenn diese oder dieser oder deren oder
dessen beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter
Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen
vertraut ist. Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers
bleibt unberührt.
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
die Geprüften Meisterinnen oder Geprüften Meister für
Veranstaltungstechnik der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung,
Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für
Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung,
Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),
technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der
Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister
für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik"
in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen
Fachrichtung,
Diplomingenieurinnen oder Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und
Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im
technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der
jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1
ausgestellt hat,
technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben.
(2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind
entsprechend den Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl.
EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl.
EG Nr. L 209 S. 25) den in Absatz 1 genannten Ausbildungen
gleichgestellt.
Auf Antrag stellt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ein
Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden
anerkannt.
§ 40 Aufgaben und Pflichten der
Verantwortlichen oder des Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik, technische Probe
(1) Die Verantwortliche oder der Verantwortliche für
Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der
Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und
Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während
des Betriebes gewährleisten.
(2) Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer
Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m²
Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen
Einrichtungen und die technischen Proben müssen von einer oder einem
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt
werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen
von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200
m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000
Besucherplätzen müssen mindestens eine Verantwortliche oder ein
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio
oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung
anwesend sein.
(4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m²
Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000
Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest
von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener
Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft
für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) und
mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
(5) Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen,- studio- und
beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen
der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst
verändert werden,
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut
ist.
(6) Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m²
Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in
Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine
nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller
Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der
Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der
technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig
anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe
verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem
Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und
Rettungsdienst
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin
oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr
als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr
anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen.
Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn
die Brandschutzdienststelle der Betreiberin oder dem Betreiber
bestätigt, dass sie oder er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter
Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besucherinnen
oder Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen
Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm
Beauftragte oder ein von ihr oder ihm Beauftragter hat im Einvernehmen
mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und
durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind
insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines
Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die
Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von behinderten Menschen,
insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, erforderlich
sind.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm
Beauftragte oder ein von ihr oder ihm Beauftragter hat das
Betriebspersonal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach
mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,
Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der
Brandmelder- und Alarmzentrale,
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand
oder bei einer Panik, und
die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der
Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Veranstalterin oder Veranstalter oder
von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter
Veranstaltungsleiter für die jeweilige Versammlungsstätte.
(4) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne
anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Betreiberin oder der
Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst
einzurichten.
(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat die
Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für die
Sicherheit zuständigen Behörden einen Ordnungsdienst einzurichten und
ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die
Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach
Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen
Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen
Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss
unter der Leitung einer oder eines von der Betreiberin oder vom
Betreiber oder von der Veranstalterin oder vom Veranstalter bestellten
Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiters stehen.
(4) Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die
Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen
verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und
Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der
maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze,
die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für
die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
Fünfter Teil
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und
Rettungswegeplan
(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem
insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucherinnen oder Besucher,
die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der
brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen,
technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.
(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen
Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise
vorzulegen.
(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für
dynamische Belastungen vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die
Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge
sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.
(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze
für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen-
oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem
Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200
darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, ist für jede ein
besonderer Plan vorzulegen.
§ 45 Gastspielprüfbuch
(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden
Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein
Gastspielprüfbuch erteilt werden.
(2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Die
Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von
der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des
Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut
nachzuweisen.
(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle erteilt. Die Geltungsdauer ist auf die
Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag
verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe
durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.
(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen
Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am
Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende
Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der
Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Die Befugnisse nach § 66
LBO bleiben unberührt.
Sechster Teil
Bestehende Versammlungsstätten
§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende
Versammlungsstätten
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb
von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6),
Sitzplätze (§ 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 2),
Lautsprecheranlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1),
Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2),
Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 3),
Wellenbrecher (§ 28),
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).
(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden
Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des vierten Teiles
sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht
frei hält,
entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder
geschlossene Türen in Rettungswegen feststellt,
entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze
überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien
verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder
nicht von der Bühne entfernt,
entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten
oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen
Magazine aufbewahrt,
entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare
Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder
pyrotechnische Gegenstände verwendet,
entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
als Betreiberin oder Betreiber oder beauftragte Veranstaltungsleiterin
oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 oder als
Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin
oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 5 in
Verbindung mit Abs. 2 nicht anwesend ist,
als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte
Veranstaltungsleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter
Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 oder als Veranstalterin oder
Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter
Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 den
Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiberin
oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte
Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den
Betrieb von Bühnen- oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die
erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für
Veranstaltungstechnik oder aufsichtführenden Personen anwesend sind oder
wer entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher
oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder aufsichtführende Person
die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die
Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3
die Veranstaltung nicht anzeigt,
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die
nach § 42 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 43 Abs. 1 oder 2 keinen
Ordnungsdienst einrichtet oder kein Sicherheitskonzept aufstellt oder
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter
entgegen § 43 Abs. 3 keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen
Ordnungsdienstleiter bestellt,
als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder
Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 4 ihren oder seinen Aufgaben
nicht nachkommt,
als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46
Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf ihre Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft und nach fünf Jahren außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Versammlungsstättenverordnung vom 22. Juni
1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), zuletzt geändert durch Landesverordnung
vom 22. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 601), außer Kraft.
Anlage 1 zur VStättVO
Herr/Frau
geboren am
in
gegenwärtige Anschrift
hat die Eignung als
Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik
der Fachrichtung
Bühne/Studio
Beleuchtung
Halle
nach § 39 der Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen.
Befähigungszeugnis Nr.:
Ausstellende Behörde (Siegel)
Ort, den
(Unterschrift) (Innenseite)
(Foto)
(Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers)
(Außenseite)
Befähigungszeugnis
als Verantwortliche/r
für Veranstaltungstechnik
Als amtlicher Befähigungsnachweis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm
x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.
Anlage 2 zur VStättVO
- Seite 1 -
GASTSPIELPRÜFBUCH
nach § 45 VStättVO
Gastspielveranstaltung:
Art der Veranstaltung:
Veranstalterin oder Veranstalter:
Straße/Hausnummer:
PLZ: Ort:
Telefonnummer: Fax:
e-mail:
Das Gastspielbuch gilt bis zum:
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl.
Auflagen und
einer nichtöffentlichen Probe am
in der Veranstaltungsstätte
ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht.
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden,
davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde
ausgestellt am:
durch:
- Seite 2 -
Name der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers/der Vertreterin
oder des Vertreters der Veranstalterin oder des Veranstalters:
(Anschrift, falls diese nicht mit der Anschrift der Veranstalterin oder
des Veranstalters identisch ist.)
Straße/Hausnummer:
PLZ: Ort:
Telefonnummer: Fax:
e-mail:
Dieses Gastspielprüfbuch hat sechs Seiten und folgende Anhänge:
? ..... Seiten statische Berechnungen (Anhang 1)
? ..... Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang
2)
? ..... Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)
? ..... Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)
? ..... Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster
(Anhang 5)
? ..... Seiten
? ..... Seiten
? ..... Seiten
Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter nach § 38 Abs. 2 und 5
der VStättVO für die geplanten Gastspiele ist
Herr/Frau:
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 der
VStättVO sind:
1. Bühne/Studio:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
- Seite 3 -
2. Halle:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
3. Beleuchtung:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
4. Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 VStättVO) :
Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche:
Herr/Frau:
- Seite 4 -
1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung:
(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur
Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen,
pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z. B.
Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen
Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)
2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen
(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist
der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch
einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang
gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der
Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische
Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es
sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und
Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.)
- Seite 5 -
3. Gefährdungsanalyse
Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse
durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z. B. offene
Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten
im oder über dem Zuschauerbereich
? Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung:
? Unterwiesene Personen:
? Schutzmaßnahmen:
? Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich: ? ja ? nein
Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine
Gefährdungsanalyse durchzuführen.
Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und
Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und
Zuschauerbereichen, z. B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von
Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen
usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.
? Geräte, Einrichtungen und Einbauten:
? Unterbauen des Schutzvorhanges:
? Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum:
? Laseranlagen/Standort:
? Leitungsverbindungen:
? Sonstiges:
- Seite 6 -
4. Auflagen
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift
bei
in
einzulegen.
, den
(Dienstsiegel) (Behörde)
- Seite 7 -
Anhang 1
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Standsicherheitsnachweis)
(ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen)
- Seite 8 -
Anhang 2
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Baustoff- und Materialliste
In der VStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und
Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende
Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
Ort:
Gegenstand Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage Szenenfläche
mit automatischer Feuerlöschanlage Großbühne Zuschauerraum und
Nebenräume Foyers
Szenenpodien:
Fußboden/Bodenbeläge B 2 B 2 B 2 B 2 B 2
Szenenpodien:
Unterkonstruktion A 1 A 1 A 1 A 1 A 1
Vorhänge B 1 B 1 B 1 - -
Ausstattungen B 1 B 2 B 2 - -
Requisiten B 2 B 2 B 2 - -
Ausschmückungen B 1 B 1 B 1 B 1 B 1
Erläuterungen:
Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:
nichtbrennbare Baustoffe: A 1
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: A 2
schwerentflammbare Baustoffe: B 1
normalentflammbare Baustoffe: B 2
Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die
Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen
verwendet. Für Textilien und Möbel sind die Klassifizierungen und
Prüfungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachzuweisen.
- Seite 9 -
Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:
B = Bühne
S = Szenenfläche
SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage
SoL = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage
Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)
V = Versammlungsraum
F = Foyer
Ist das Material nach DIN klassifiziert oder durch ein Prüfzeichen
zugelassen, so ist der Feuerschutz ausreichend dokumentiert. Ansonsten
ist das Material mit Feuerschutzmitteln zu behandeln, durch die die
Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden kann.
Für Baustoffe sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 23 ff LBO zu
führen.
- Seite 10 -
(noch Anhang 2)
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien):
Baustoff oder Material Feuerschutz
lfd. Nr. Beschreibung Baustoffklasse
A 1, A 2, B 1, B 2 Ort Klassifizierung nach DIN/ Prüfzeichen
Feuerschutzmittel/Prüf-zeichen damit erreichte Baustoffklasse
aufgebracht am
- Seite 11 -
Anhang 3
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Angaben über feuergefährliche Handlungen
Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im
Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet
wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am
Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine
besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu
Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse
durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen
ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verantwortlich.
Handlungen mit offenem Feuer *
Zeitpunkt im Ablauf Anzahl Art
(Zigarette,
Kerze o. Ä.) Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion) Ort auf der
Bühne/Sze-
nenfläche Löschen/
Aschablage Nr. der
Gefährdungs-
analyse
- Seite 12 -
Erläuterungen):
Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten,
Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von
einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die
Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art
bezeichnet den Typ des Effektes, z. B. Zigarette, Kerze, Fackel,
Brennpaste, Gas usw. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in
welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich
stattfindet. Unter Löschen/Aschablage sind die Vorrichtungen
einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen
Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind.
- Seite 13 –
(noch Anhang 3)
brandschutztechnische Gefährdungsanalyse)
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen
ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen
ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen).
Feuergefährliche Handlungen
Gefahren durch: ? Flammbildung
? Funkenflug
? Blendung
? Wärmestrahlung
? Abtropfen heißer Schlacke
? Druckwirkung
? Splittereinwirkung
? Staubablagerung
? Schallwirkung
? Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
? Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen:
Abstände zu Dekorationen:
Unterwiesene Personen:
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen:
- Seite 14 -
Anhang 4
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Angaben über die pyrotechnischen Effekte
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im
Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt
werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen
und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine
besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu
Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse
durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen
ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verantwortlich.
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von
verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt
werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch
von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie von der
Ver-
anstalterin oder vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:
Erlaunisscheininhaberin oder Erlaubnisscheininhaber:
Name/Vorname:
Erlaubnisschein Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Befähigungsscheininhaberin oder Befähigungsscheininhaber:
Name/Vorname:
Befähigungsschein Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Beauftragte Person:
(nur Klasse I, II T1)
Herr/Frau:
- Seite 15 –
(noch Anhang 4)
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Pyrotechnische Effekte)
Lfd. Nr. Zeitpunkt im
Ablauf Anzahl Art des Ef
fektes BAM-
Nummer Ort auf der Bühne/Szenenfläche Dauer des
Effektes Nr. der
Gefährdungsanalyse
- Seite 16 –
Erläuterungen:
Unter Lfd. Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der
Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann,
je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten
oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend angegeben
werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt
gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des
Effektes (Bühnenblitz, Fontäne o.a.). BAM-Nummer meint das
Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der
Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer
des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum
endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten,
wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen.
- Seite 17 -
(noch Anhang 4)
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Pyrotechnische Gefährdungsanalyse)
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse
durchzuführen.)
Pyrotechnische Effekte
Gefahren durch: ? Flammbildung
? Funkenflug
? Blendung
? Wärmestrahlung
? Abtropfen heißer Schlacke
? Druckwirkung
? Splittereinwirkung
? Staubablagerung
? Schallwirkung
? Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
? gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen:
Abstände zu Dekorationen:
Unterwiesene Personen:
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen:
- Seite 18 -
Anhang 5
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Sonstige Angaben
Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:
Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:
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