Urheberrecht Unterricht Seite drucken

siehe auch: Copyright
siehe auch: Urheberrechtsgesetz
siehe auch: Kunsturheberrechtsgesetz

Informationsbroschüre der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und dem VdS Bildungsmedien e.V.

Das neue Fotokopieren in Schulen - was geht, was geht nicht? Eine Publikation der KMK und des VdS Bildungsmedien e.V.
Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG


Urheberrecht an Schulen

Das Kopieren von Texten oder Beispielaufgaben gehört zum Schulalltag und mit dem Internet eröffnen sich noch mehr Möglichkeiten. Doch Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler müssen dabei auch das Urheberrecht beachten.

Fotokopieren in Schulen - Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urhebergesetz (UrhG)

(Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Juni 2011 – III 141)

  1. Zum 1. Januar 2011 ist ein neuer Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urhebergesetz (UrhG) in Kraft getreten. Damit setzen die Länder und die Rechteinhaber ihre Verständigung über das Fotokopieren urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen fort (siehe: Bekanntmachung zum Fotokopieren in Schulen vom 4. November 2008, NBl. MBF. Schl.-H. S. 400). Die neue Vereinbarung gestattet es unverändert, Fotokopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch sowie für schulische Prüfungen herzustellen - und zwar weiterhin auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien.
  2. Die Kopien sollen dabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Daher werden die in § 53 Abs. 3 UrhG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (kleiner Teil eines Werkes; Werk geringen Umfangs) durch den Vertrag ausgefüllt. Kopiert werden dürfen an Schulen:
    - bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte.
    - soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur geringen Umfangs sind, und zwar:
    - Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
    - sonstige Druckwerke mit maximal 25 Seiten, wobei für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke (Schulbücher, Arbeitshefte etc.) niemals vollständig kopiert werden dürfen
    - Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
  3. Pro Schuljahr und Klasse/Lerngruppe darf ein Werk höchstens in dem unter Ziffer 2 genannten Umfang vervielfältigt werden. Über den erlaubten Kopiervorgang hinaus dürfen Werke nur digitalisiert (z. B. durch Scannen) werden, soweit die entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers vorliegt oder die Digitalisierung auf einer gesonderten Rechtsgrundlage zulässig ist. Im Rahmen eines Kopiervorgangs entstehende Digitalisate sind umgehend zu löschen; sie dürfen in keiner Weise digital genutzt oder weitergeleitet werden.
  4. Weitere Informationen zum "Fotokopieren in Schulen" können sowohl der Broschüre der KMK und des VdS Bildungsmedien e. V. "Das neue Fotokopieren in Schulen - Was geht, was geht nicht?" entnommen als auch auf den Internetseiten www.schulbuchkopie.de sowie www.bildung.schleswig-holstein.de (Stichwort: Schulrecht, Urheberrecht) abgerufen werden.
  5. Die Einhaltung der durch den Gesamtvertrag zu § 53 UrhG getroffenen, vorgenannten Regelungen zum "Fotokopieren in Schulen" ist durch geeignete informatorische, organisatorische und technische Maßnahmen in der Schule sicherzustellen. Die getroffenen Maßnahmen sind regelmäßig - mindestens ein Mal im Schulhalbjahr - auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Für die Umsetzung und Überprüfung der Maßnahmen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.
  6. Das urheberrechtswidrige Fotokopieren von Werken kann Ersatzansprüche (z. B. Schadensersatz, Aufwendungsersatz) des Rechteinhabers begründen. Wird eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen, kann die handelnde Lehrkraft zum Ausgleich des verursachten Schadens in Rückgriff genommen werden. Zudem ist die unerlaubte Verwertung (z. B. Vervielfältigung) urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG strafbewährt.
  7. Die Anlage ist Bestandteil der Bekanntmachung.