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Urheberrecht an Schulen
Das Kopieren von Texten oder Beispielaufgaben gehört zum
Schulalltag und mit dem Internet eröffnen sich noch mehr
Möglichkeiten. Doch Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler müssen
dabei auch das Urheberrecht beachten.
Fotokopieren in Schulen - Gesamtvertrag zur Einräumung und
Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urhebergesetz (UrhG)
(Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Juni
2011 – III 141)
- Zum 1. Januar 2011 ist ein neuer Gesamtvertrag zur Einräumung
und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urhebergesetz (UrhG) in Kraft
getreten. Damit setzen die Länder und die Rechteinhaber ihre
Verständigung über das Fotokopieren urheberrechtlich geschützter
Werke in Schulen fort (siehe: Bekanntmachung zum Fotokopieren in
Schulen vom 4. November 2008, NBl. MBF. Schl.-H. S. 400). Die neue
Vereinbarung gestattet es unverändert, Fotokopien in
Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch sowie für schulische
Prüfungen herzustellen - und zwar weiterhin auch aus Schulbüchern
und sonstigen Unterrichtsmaterialien.
- Die Kopien sollen dabei weder Schulbücher noch andere Werke
ersetzen. Daher werden die in § 53 Abs. 3 UrhG verwendeten
unbestimmten Rechtsbegriffe (kleiner Teil eines Werkes; Werk
geringen Umfangs) durch den Vertrag ausgefüllt. Kopiert werden
dürfen an Schulen:
- bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich
geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt
insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte. - soweit es
sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien
handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur geringen
Umfangs sind, und zwar: - Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
- sonstige Druckwerke mit maximal 25 Seiten, wobei für den
Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke (Schulbücher, Arbeitshefte etc.)
niemals vollständig kopiert werden dürfen - Bilder, Fotos und
sonstige Abbildungen.
- Pro Schuljahr und Klasse/Lerngruppe darf ein Werk höchstens in
dem unter Ziffer 2 genannten Umfang vervielfältigt werden. Über den
erlaubten Kopiervorgang hinaus dürfen Werke nur digitalisiert (z. B.
durch Scannen) werden, soweit die entsprechende Genehmigung des
Rechteinhabers vorliegt oder die Digitalisierung auf einer
gesonderten Rechtsgrundlage zulässig ist. Im Rahmen eines
Kopiervorgangs entstehende Digitalisate sind umgehend zu löschen;
sie dürfen in keiner Weise digital genutzt oder weitergeleitet
werden.
- Weitere Informationen zum "Fotokopieren in Schulen" können
sowohl der Broschüre der KMK und des VdS Bildungsmedien e. V. "Das
neue Fotokopieren in Schulen - Was geht, was geht nicht?" entnommen
als auch auf den Internetseiten www.schulbuchkopie.de sowie
www.bildung.schleswig-holstein.de (Stichwort: Schulrecht,
Urheberrecht) abgerufen werden.
- Die Einhaltung der durch den Gesamtvertrag zu § 53 UrhG
getroffenen, vorgenannten Regelungen zum "Fotokopieren in Schulen"
ist durch geeignete informatorische, organisatorische und technische
Maßnahmen in der Schule sicherzustellen. Die getroffenen Maßnahmen
sind regelmäßig - mindestens ein Mal im Schulhalbjahr - auf ihre
Wirksamkeit zu überprüfen. Für die Umsetzung und Überprüfung der
Maßnahmen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.
- Das urheberrechtswidrige Fotokopieren von Werken kann
Ersatzansprüche (z. B. Schadensersatz, Aufwendungsersatz) des
Rechteinhabers begründen. Wird eine Urheberrechtsverletzung
vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen, kann die handelnde
Lehrkraft zum Ausgleich des verursachten Schadens in Rückgriff
genommen werden. Zudem ist die unerlaubte Verwertung (z. B.
Vervielfältigung) urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106
UrhG strafbewährt.
- Die Anlage ist Bestandteil der Bekanntmachung.
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