Unfallanzeige

Unfall - Sicherheit - Versicherung

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Formulare von Unfallanzeigen der Unfallkasse SH
Bekanntmachung zum Erlass des Finanzministeriums vom 17. Oktober 2005
Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren  Angehörigen
Geltendmachung von auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadenersatzansprüchen

Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren Angehörigen *)
 
(nichtamtliche Bekanntmachung)

Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 10. Juli 2006 - VI 114 (siehe Amtsblatt Schl.-H. 2006 S. 630)
(NBI. Schl.-H. 2006 S.298)
Bezug: Erlass des Finanzministeriums vom 17. Oktober 2005 (Amtsblatt Schl.-H. 2005 S. 962)

An alle Landesbehörden
Die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang werden mit Wirkung vom 1. August 2006 nicht mehr im Finanzministerium, sondern im bisherigen Umfang vom Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein bearbeitet.
Die nach meinem Erlass vom 17. Oktober 2005 zur Verfolgung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Unterlagen bitte ich ab dem genannten Zeitpunkt dem Landesbesoldungsamt zuzuleiten.


*) Ändert Erlass vom 17. Oktober 2005 und Bekanntmachung im NBl. MBF. Schl.-H. 2005 Seite 309

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Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren  Angehörigen

Gl.-Nr.: 2036.33
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 962

Erlass des Finanzministeriums vom 17. Oktober 2005 - VI 114 - O 1405 A - 3

Bezug: Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 8. Mai 2001
(Amtsbl. Schl.-H. S. 378)

An alle Landesbehörden

Die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang werden im Finanzministerium
- VI 11 - zentral bearbeitet.

Es handelt sich hierbei um übergegangene Ansprüche nach § 103 a LBG, § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 38 BAT, § 43 MTArb und anderen entsprechenden tarif- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen.

Erfasst werden die unfallbedingten Leistungen des Landes (z.B. fortgezahlte Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne, anteilige Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt, Ausbildungsvergütungen, Heilbehandlungskosten, Unfallfürsorgeleistungen, Sterbegeld).

Soweit die Unfallkasse Schleswig-Holstein bei Arbeitsunfällen Leistungen erbringt, führt diese den Regress selbst durch. Liegt bei derartigen Unfällen auch eine Arbeitsunfähigkeit der oder des Betroffenen vor, verbleibt es aber hinsichtlich fortgezahlter Vergütung bzw. fortgezahlter Löhne bei der Zuständigkeit des Finanzministeriums.

Schadensfälle, die sich im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen ereignet haben, bleiben von der zentralen Bearbeitung ausgenommen; sie werden wie bisher durch das Innenministerium (Landespolizeiamt) bearbeitet.

Soweit bei polizeilichen Einsätzen Dienstfahrzeuge beschädigt wurden, bleibt es für die Verfolgung übergegangener Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung bei der Zuständigkeit des Finanzministeriums.


Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

1 Anzeige eines Unfalls durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter

Verletzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einem Unfall mit Beteiligung eines Dritten Anspruch auf Leistungen des Landes haben (s. oben), sind verpflichtet, den Unfall unverzüglich ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber anzuzeigen. Dies gilt sowohl für Dienst- und Arbeitsunfälle als auch für außerdienstliche Unfälle z.B. während des Urlaubs, der Schulferien oder in der Freizeit.

Die personalbearbeitende Dienststelle ist aufgefordert, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die sich dienst- oder arbeitsunfähig melden, zu befragen, ob die Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist.


2 Anzeige eines Unfalls bei dem Finanzministerium

Jede Dienststelle (Behörde, Gericht, Schule u.a.) des Landes Schleswig-Holstein hat Schadensfälle, die zur Verletzung oder Tötung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters geführt haben, mit der Unfallanzeige gem. Anlage 1 unverzüglich dem Finanzministerium - VI 11 - anzuzeigen. Die Unterrichtung kann auch durch eine übergeordnete Stelle erfolgen.

Die Anzeigepflicht erfasst ausschließlich Schadensfälle, in denen ein schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder vorhanden sein könnte.

Anzuzeigen sind alle Dienst-, Arbeits- und außerdienstlichen Unfälle im Inland und Ausland.

Das Landesbesoldungsamt hat bei der erstmaligen Gewährung einer Beihilfe für unfallbedingte Aufwendungen dem Finanzministerium neben den übrigen Unterlagen eine Unfallmeldung mit den für die Prüfung der Haftungsfrage erforderlichen Angaben zu übersenden.

In begründeten Ausnahmefällen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht wünschen, dass Andere Kenntnis vom Sachverhalt erlangen, bei außerdienstlichen Unfällen die Möglichkeit, die Unfallanzeige dem Finanzministerium – VI 11 – verschlossen direkt zu übersenden. Die Unfallanzeige ist in diesem Fall mit einem großen "P" im freien Raum neben der Anschrift deutlich zu kennzeichnen. Die weiter erforderliche Korrespondenz wird dann ausschließlich zwischen der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter und dem Finanzministerium erfolgen.

Die vorgesetzte Dienststelle ist durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter zu unterrichten, dass der Unfall "direkt" gemeldet wird. Die Dienststelle hat diese Tatsache dem Finanzministerium - VI 11 - mitzuteilen.

3 Erforderliche Unterlagen

Das finanzielle Interesse des Landes macht eine rasche Erstattung der verauslagten Beträge notwendig.

Die im Einzelfall in Betracht kommenden Ansprüche nach § 103 a LBG, § 6 EFZG, § 38 BAT und § 43 MTArb sind durch die zuständigen Dienststellen ohne Verzögerung zu ermitteln. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Finanzministerium in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.

3.1
Ärztliche Bescheinigungen/ Spätschäden

Erforderlich sind ärztliche Atteste über die Dauer der unfallbedingten Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit.

Dabei ist darauf zu achten, dass bei Unfällen, die sich z.B. Freitagabend oder am Samstag ereignen, die Krankschreibung nicht erst ab Montag der kommenden Woche erfolgt, da ein Ersatzanspruch für die Zeit besteht, in der die Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit "aufgehoben" war.

Ärztliche Atteste sind auch bei nur tageweiser unfallbedingter Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit erforderlich (§ 89 Abs. 1 LBG, § 37 a BAT, § 42 a MTArb).

Im schulischen Bereich wird bei unfallbedingter Erkrankung während der Schulferien ebenfalls ein Attest über die Dauer der eingetretenen Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit benötigt.

Erforderlich ist ferner eine Mitteilung der Dienststelle, ob die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder Spätschäden zu erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist möglichst eine ärztliche oder in jedem Falle eine Stellungnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nachzureichen.

3.2
Berechnung der Schadensersatzansprüche wegen fortgezahlter Bezüge

Sofern die personalverwaltende Dienststelle nicht selbst die Berechnung z.B. von Löhnen der Arbeiterinnen und Arbeiter vornimmt, ist von dem Landesbesoldungsamt eine Berechnung der für die Dauer einer unfallbedingten Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit durch die "Fortzahlung der Bezüge" entstandenen Schadensersatzansprüche anzufordern.

Dem Landesbesoldungsamt ist zu diesem Zweck auch die Höhe des Urlaubsanspruchs im Kalenderjahr des Unfalls mitzuteilen.

3.3
Unfallbedingte Heilbehandlungskosten

Bei Dienstunfällen von Beamtinnen bzw. Beamten benötigt das Finanzministerium von der über entsprechende Dienstunfallfürsorgeleistungen entscheidenden Dienststelle Abdrucke des Antragformulars sowie der Arztrechnungen, Rezepte usw.

Bei der Gewährung von Beihilfen sind vom Landesbesoldungsamt neben der Unfallanzeige Fotokopien des Beihilfeantrages, der Beihilfeabrechnung, der dazugehörigen Belege zu übersenden. Erforderlich ist ferner eine Zusammenstellung, aus der alle Modalitäten des Abrechnungsverfahrens bezogen auf die Einzelbeträge ersichtlich werden.

Bei der Gewährung von Heilfürsorge (Polizeibereich) werden ebenfalls die den Ersatzanspruch des Landes begründenden und nachweisenden Unterlagen benötigt.

3.4
Abtretungserklärungen ( Anlage 2 )

Abtretungserklärungen sind erforderlich, wenn bei Unfällen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende verletzt werden.

Unbeschadet des gesetzlichen bzw. tarif- oder arbeitsvertraglichen Forderungsüberganges soll die Abtretungserklärung ausschließen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Abfindung ihrer persönlichen, nicht auf das Land übergehenden Ansprüche durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Forderungsübergang späterer Leistungen des Arbeitgebers unwissentlich verhindern. Sie würden sich in diesem Fall Regressansprüchen des Arbeitgebers aussetzen oder eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers von vornherein zu ihrem Nachteil verhindern (§ 38 Abs. 4 BAT/ § 43 Abs. 4 MTArb/ § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG).

Bei einer Abfindung der persönlichen Ansprüche empfiehlt es sich, alle auf den Arbeitgeber bereits übergegangenen oder später übergehenden Ansprüche ausdrücklich in der Abfindungserklärung von der Abfindung auszuschließen. Ein Exemplar der Abfindungserklärung sollte sorgfältig aufbewahrt werden.

Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Abtretungserklärung nicht abgeben wollen, ist das Finanzministerium - VI 11 - davon zu unterrichten.

Werden aufgrund von Unfällen Beihilfen an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende gezahlt, so sind die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger vor Zahlung der Beihilfe durch die Verletzte/ den Verletzten an das Land Schleswig-Holstein bis zu der Höhe abzutreten, in der der Arbeitgeber jetzt oder künftig zur Gewährung von Beihilfen verpflichtet ist.

4 Erfassung möglichst aller Schadensfälle

Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden Schadensfälle erfasst und angezeigt werden. Dem kann z.B. durch konsequente Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung getragen werden (s. Ziffer 1 Abs. 2).

Es erscheint darüber hinaus zweckmäßig, den vorstehenden Erlass jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter regelmäßig in Erinnerung zu bringen.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 8. Mai 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 378) außer Kraft.
 


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Geltendmachung von auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadenersatzansprüchen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Finanzen und Energie
vom 9. Januar 1997 -III 144a-0336.4-/VI 110 - O 1405 A-3-
(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1997, S. 38)

Durch Beschluß der Landesregierung ist dem Finanzministerium die Zuständigkeit übertragen worden, auf das Land übergegangene Schadenersatzansprüche von Landesbediensteten, die dienstlich oder außerdienstlich durch Dritte verletzt oder getötet worden sind, geltend zu machen.
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu beachten:
Unfallanzeigen über außerdienstliche Unfälle sind dem Ministerium für Finanzen und Energie auf dem Vordruck VI 110 unverzüglich und unmittelbar vorzulegen. Einer Beteiligung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des zuständigen Schulamtes bedarf es nicht.
Lehrkräfte, die einen außerdienstlichen Unfall erlitten haben, können wählen, ob sie ihre Unfallanzeige offen oder verschlossen der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Weiterleitung an das Ministerium für Finanzen und Energie übergeben wollen. Sie können die Unfallanzeige auch unmittelbar dem Ministerium für Finanzen und Energie zuleiten. Dies gilt sowohl für beamtete als auch für angestellte Lehrkräfte. Das Formular der Unfallanzeige ist in diesem Fall mit einem großen "P" in dem freien Raum neben der Anschrift deutlich zu kennzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Lehrkraft zu unterrichten, daß eine Unfallanzeige dem Ministerium für Finanzen und Energie unmittelbar zugeleitet worden ist.
Die Anzeigepflicht umfaßt Schadensfälle mit Beteiligung eines Dritten, also Fälle, in denen ein Anspruchsgegner vorhanden ist, oder vorhanden sein könnte. Sie erstreckt sich auf Dienst-, Arbeits- und außerdienstliche Unfälle, z.B. Unfälle in der Freizeit, an arbeitsfreien Tagen, während der Ferien oder des Urlaubs im In- und Ausland. Bei Unfällen, die sich z.B. am Wochenende ereignen, hat jede Lehrkraft darauf zu achten, daß die Krankschreibung zum Unfallzeitpunkt und nicht erst mit dem nächsten Arbeitstag erfolgt. Darüber hinaus sind ärztliche Atteste auch bei tageweisen unfallbedingten Dienst- oder Arbeitsausfällen erforderlich.
Um sicherzustellen, daß das Ministerium für Finanzen und Energie mögliche - dem Land Schleswig-Holstein zustehende - Regreßansprüche auch rechtzeitig und erfolgreich geltend machen kann, werden die Schulleiterinnen und Schulleiter gebeten,
- stets in ausreichendem Umfang die benötigten Vordrucke bereitzuhalten, nämlich
a) die Unfallanzeige (Anlage 1) hier nicht abgedruckt
b) die Abtretungserklärung gem. § 38 BAT für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (Anlage 2); hier nicht abgedruckt
- diejenigen Lehrkräfte, die sich krank gemeldet haben, sofern ein Unfall als Ursache in Betracht kommt, auf ihre Verpflichtung anzusprechen, evtl. infolge Fremdverschuldens bestehende Regreßfälle dem Ministerium für Finanzen und Energie anzuzeigen; - die Lehrkräfte nach einem Unfall mit Fremdbeteiligung auf die Pflicht zur Unfallanzeige hinzuweisen. Dazu bedarf es der Aushändigung der notwendigen Vordrucke und der Bitte an die Lehrkräfte, alle Fragen sorgfältig zu beantworten und den Unfall so ausführlich zu schildern, daß das Ministerium für Finanzen und Energie die Haftungsfrage ohne weitere Nachfragen beim Geschädigten bzw. Anfragen bei anderen Stellen beurteilen kann. Des weiteren bedarf es der Beifügung einer Unfallskizze und der ärztlichen Atteste über die Krankschreibung in zweifacher Ausfertigung; gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder Spätschäden zu erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist möglichst eine ärztliche, in jedem Fall aber eine Stellungnahme der Lehrkraft nachzureichen;
- bei außerdienstlichen Unfällen ist die Lehrkraft auf ihr Recht hinzuweisen, die Unterlagen im verschlossenen Umschlag über die Schulleitung oder auch unmittelbar an das Ministerium für Finanzen und Energie zu leiten und für diesen Fall die Unfallanzeige selbst zu unterzeichnen;
- für eine unverzügliche Weitergabe der Unterlagen an das Ministerium für Finanzen und Energie zu sorgen. Im Falle längerer unfallbedingter Dienstunfähigkeit sind die Informationen aus vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ggf. in Form einer Fotokopie sofort nach dem Eingang an das Ministerium für Finanzen und Energie weiterzuleiten. Auch der Tag der Wiederaufnahme des Dienstes ist mitzuteilen.
Wenn von dem Recht auf verdeckte Rückgabe kein Gebrauch gemacht wird, sind die vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Vertreterin oder den Vertreter zu unterzeichnen, um sie dann unmittelbar an das Ministerium für Finanzen und Energie zu übersenden.
Die erste Lehrerdienstbesprechung nach Schuljahresbeginn ist eine geeignete Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß auch außerdienstliche Unfälle mit Fremdbeteiligung während der Schulferien infolge der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall oder infolge einer späteren Beihilfegewährung zu einer Schadenersatzforderung des Landes Schleswig-Holstein führen können und daher unverzüglich anzuzeigen sind.
Es gehört zur Treuepflicht eines Beamten i.S. von § 66 des Landesbeamtengesetzes bzw. zur gewissenhaften Diensterfüllung eines Angestellten im öffentlichen Dienst gem. § 6 BAT, alles zu tun, um dem Dienstherrn bzw. dem öffentlichen Arbeitgeber von Schadenersatzansprüchen aus außerdienstlichen Unfällen Kenntnis zu geben und ihm so deren Durchsetzung zu ermöglichen.


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