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| Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren Angehörigen *) | |
| (nichtamtliche Bekanntmachung) Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 10. Juli 2006 - VI 114 (siehe Amtsblatt Schl.-H. 2006 S. 630) (NBI. Schl.-H. 2006 S.298) Bezug: Erlass des Finanzministeriums vom 17. Oktober 2005 (Amtsblatt Schl.-H. 2005 S. 962) An alle Landesbehörden Die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang werden mit Wirkung vom 1. August 2006 nicht mehr im Finanzministerium, sondern im bisherigen Umfang vom Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein bearbeitet. Die nach meinem Erlass vom 17. Oktober 2005 zur Verfolgung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Unterlagen bitte ich ab dem genannten Zeitpunkt dem Landesbesoldungsamt zuzuleiten. *) Ändert Erlass vom 17. Oktober 2005 und Bekanntmachung im NBl. MBF. Schl.-H. 2005 Seite 309 |
Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen
Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von
Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren
Angehörigen
Gl.-Nr.: 2036.33
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 962
Erlass des Finanzministeriums vom 17. Oktober 2005 - VI 114 - O 1405 A - 3
Bezug: Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 8. Mai 2001
(Amtsbl. Schl.-H. S. 378)
An alle Landesbehörden
Die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang werden im
Finanzministerium
- VI 11 - zentral bearbeitet.
Es handelt sich hierbei um übergegangene Ansprüche nach § 103 a LBG, § 6
Entgeltfortzahlungsgesetz, § 38 BAT, § 43 MTArb und anderen entsprechenden
tarif- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen.
Erfasst werden die unfallbedingten Leistungen des Landes (z.B. fortgezahlte
Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne, anteilige Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und
Urlaubsentgelt, Ausbildungsvergütungen, Heilbehandlungskosten,
Unfallfürsorgeleistungen, Sterbegeld).
Soweit die Unfallkasse Schleswig-Holstein bei Arbeitsunfällen Leistungen
erbringt, führt diese den Regress selbst durch. Liegt bei derartigen Unfällen
auch eine Arbeitsunfähigkeit der oder des Betroffenen vor, verbleibt es aber
hinsichtlich fortgezahlter Vergütung bzw. fortgezahlter Löhne bei der
Zuständigkeit des Finanzministeriums.
Schadensfälle, die sich im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen ereignet
haben, bleiben von der zentralen Bearbeitung ausgenommen; sie werden wie bisher
durch das Innenministerium (Landespolizeiamt) bearbeitet.
Soweit bei polizeilichen Einsätzen Dienstfahrzeuge beschädigt wurden, bleibt es
für die Verfolgung übergegangener Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung
oder Tötung bei der Zuständigkeit des Finanzministeriums.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
1 Anzeige eines Unfalls durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter
Verletzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einem Unfall mit
Beteiligung eines Dritten Anspruch auf Leistungen des Landes haben (s. oben),
sind verpflichtet, den Unfall unverzüglich ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber
anzuzeigen. Dies gilt sowohl für Dienst- und Arbeitsunfälle als auch für
außerdienstliche Unfälle z.B. während des Urlaubs, der Schulferien oder in der
Freizeit.
Die personalbearbeitende Dienststelle ist aufgefordert, Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter, die sich dienst- oder arbeitsunfähig melden, zu befragen, ob die
Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist.
2 Anzeige eines Unfalls bei dem Finanzministerium
Jede Dienststelle (Behörde, Gericht, Schule u.a.) des Landes Schleswig-Holstein
hat Schadensfälle, die zur Verletzung oder Tötung einer Mitarbeiterin oder eines
Mitarbeiters geführt haben, mit der Unfallanzeige gem. Anlage 1 unverzüglich dem
Finanzministerium - VI 11 - anzuzeigen. Die Unterrichtung kann auch durch eine
übergeordnete Stelle erfolgen.
Die Anzeigepflicht erfasst ausschließlich Schadensfälle, in denen ein
schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder vorhanden sein könnte.
Anzuzeigen sind alle Dienst-, Arbeits- und außerdienstlichen Unfälle im Inland
und Ausland.
Das Landesbesoldungsamt hat bei der erstmaligen Gewährung einer Beihilfe für
unfallbedingte Aufwendungen dem Finanzministerium neben den übrigen Unterlagen
eine Unfallmeldung mit den für die Prüfung der Haftungsfrage erforderlichen
Angaben zu übersenden.
In begründeten Ausnahmefällen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht
wünschen, dass Andere Kenntnis vom Sachverhalt erlangen, bei außerdienstlichen
Unfällen die Möglichkeit, die Unfallanzeige dem Finanzministerium – VI 11 –
verschlossen direkt zu übersenden. Die Unfallanzeige ist in diesem Fall mit
einem großen "P" im freien Raum neben der Anschrift deutlich zu kennzeichnen.
Die weiter erforderliche Korrespondenz wird dann ausschließlich zwischen der
Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter und dem Finanzministerium erfolgen.
Die vorgesetzte Dienststelle ist durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter zu
unterrichten, dass der Unfall "direkt" gemeldet wird. Die Dienststelle hat diese
Tatsache dem Finanzministerium - VI 11 - mitzuteilen.
3 Erforderliche Unterlagen
Das finanzielle Interesse des Landes macht eine rasche Erstattung der
verauslagten Beträge notwendig.
Die im Einzelfall in Betracht kommenden Ansprüche nach § 103 a LBG, § 6 EFZG, §
38 BAT und § 43 MTArb sind durch die zuständigen Dienststellen ohne Verzögerung
zu ermitteln. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Finanzministerium in
zweifacher Ausfertigung zu übersenden.
3.1
Ärztliche Bescheinigungen/ Spätschäden
Erforderlich sind ärztliche Atteste über die Dauer der unfallbedingten Dienst-
oder Arbeitsunfähigkeit.
Dabei ist darauf zu achten, dass bei Unfällen, die sich z.B. Freitagabend oder
am Samstag ereignen, die Krankschreibung nicht erst ab Montag der kommenden
Woche erfolgt, da ein Ersatzanspruch für die Zeit besteht, in der die Dienst-
bzw. Arbeitsfähigkeit "aufgehoben" war.
Ärztliche Atteste sind auch bei nur tageweiser unfallbedingter Dienst- oder
Arbeitsunfähigkeit erforderlich (§ 89 Abs. 1 LBG, § 37 a BAT, § 42 a MTArb).
Im schulischen Bereich wird bei unfallbedingter Erkrankung während der
Schulferien ebenfalls ein Attest über die Dauer der eingetretenen Dienst- oder
Arbeitsunfähigkeit benötigt.
Erforderlich ist ferner eine Mitteilung der Dienststelle, ob die ärztliche
Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder Spätschäden zu
erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist möglichst eine ärztliche
oder in jedem Falle eine Stellungnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
nachzureichen.
3.2
Berechnung der Schadensersatzansprüche wegen fortgezahlter Bezüge
Sofern die personalverwaltende Dienststelle nicht selbst die Berechnung z.B. von
Löhnen der Arbeiterinnen und Arbeiter vornimmt, ist von dem Landesbesoldungsamt
eine Berechnung der für die Dauer einer unfallbedingten Dienst- oder
Arbeitsunfähigkeit durch die "Fortzahlung der Bezüge" entstandenen
Schadensersatzansprüche anzufordern.
Dem Landesbesoldungsamt ist zu diesem Zweck auch die Höhe des Urlaubsanspruchs
im Kalenderjahr des Unfalls mitzuteilen.
3.3
Unfallbedingte Heilbehandlungskosten
Bei Dienstunfällen von Beamtinnen bzw. Beamten benötigt das Finanzministerium
von der über entsprechende Dienstunfallfürsorgeleistungen entscheidenden
Dienststelle Abdrucke des Antragformulars sowie der Arztrechnungen, Rezepte usw.
Bei der Gewährung von Beihilfen sind vom Landesbesoldungsamt neben der
Unfallanzeige Fotokopien des Beihilfeantrages, der Beihilfeabrechnung, der
dazugehörigen Belege zu übersenden. Erforderlich ist ferner eine
Zusammenstellung, aus der alle Modalitäten des Abrechnungsverfahrens bezogen auf
die Einzelbeträge ersichtlich werden.
Bei der Gewährung von Heilfürsorge (Polizeibereich) werden ebenfalls die den
Ersatzanspruch des Landes begründenden und nachweisenden Unterlagen benötigt.
3.4
Abtretungserklärungen ( Anlage 2 )
Abtretungserklärungen sind erforderlich, wenn bei Unfällen Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer oder Auszubildende verletzt werden.
Unbeschadet des gesetzlichen bzw. tarif- oder arbeitsvertraglichen
Forderungsüberganges soll die Abtretungserklärung ausschließen, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Abfindung ihrer persönlichen, nicht auf
das Land übergehenden Ansprüche durch den Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherung einen Forderungsübergang späterer Leistungen des
Arbeitgebers unwissentlich verhindern. Sie würden sich in diesem Fall
Regressansprüchen des Arbeitgebers aussetzen oder eine Zahlungsverpflichtung des
Arbeitgebers von vornherein zu ihrem Nachteil verhindern (§ 38 Abs. 4 BAT/ § 43
Abs. 4 MTArb/ § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG).
Bei einer Abfindung der persönlichen Ansprüche empfiehlt es sich, alle auf den
Arbeitgeber bereits übergegangenen oder später übergehenden Ansprüche
ausdrücklich in der Abfindungserklärung von der Abfindung auszuschließen. Ein
Exemplar der Abfindungserklärung sollte sorgfältig aufbewahrt werden.
Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Abtretungserklärung nicht
abgeben wollen, ist das Finanzministerium - VI 11 - davon zu unterrichten.
Werden aufgrund von Unfällen Beihilfen an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder
Auszubildende gezahlt, so sind die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger
vor Zahlung der Beihilfe durch die Verletzte/ den Verletzten an das Land
Schleswig-Holstein bis zu der Höhe abzutreten, in der der Arbeitgeber jetzt oder
künftig zur Gewährung von Beihilfen verpflichtet ist.
4 Erfassung möglichst aller Schadensfälle
Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass alle in
Betracht kommenden Schadensfälle erfasst und angezeigt werden. Dem kann z.B.
durch konsequente Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung
getragen werden (s. Ziffer 1 Abs. 2).
Es erscheint darüber hinaus zweckmäßig, den vorstehenden Erlass jeder
Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter regelmäßig in Erinnerung zu bringen.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31.
Dezember 2008. Gleichzeitig tritt der
Erlass vom 8. Mai 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 378) außer Kraft.
Geltendmachung
von auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadenersatzansprüchen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
und des Ministeriums für Finanzen und Energie
vom 9. Januar 1997 -III 144a-0336.4-/VI 110 - O 1405 A-3-
(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1997, S. 38)
Durch Beschluß der Landesregierung ist dem Finanzministerium die Zuständigkeit
übertragen worden, auf das Land übergegangene Schadenersatzansprüche von
Landesbediensteten, die dienstlich oder außerdienstlich durch Dritte verletzt
oder getötet worden sind, geltend zu machen.
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu beachten:
Unfallanzeigen über außerdienstliche Unfälle sind dem Ministerium für
Finanzen und Energie auf dem Vordruck VI 110 unverzüglich und unmittelbar
vorzulegen. Einer Beteiligung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur und des zuständigen Schulamtes bedarf es nicht.
Lehrkräfte, die einen außerdienstlichen Unfall erlitten haben, können
wählen, ob sie ihre Unfallanzeige offen oder verschlossen der Schulleiterin
oder dem Schulleiter zur Weiterleitung an das Ministerium für Finanzen und
Energie übergeben wollen. Sie können die Unfallanzeige auch unmittelbar dem
Ministerium für Finanzen und Energie zuleiten. Dies gilt sowohl für beamtete
als auch für angestellte Lehrkräfte. Das Formular der Unfallanzeige ist in
diesem Fall mit einem großen "P" in dem freien Raum neben der
Anschrift deutlich zu kennzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist
von der Lehrkraft zu unterrichten, daß eine Unfallanzeige dem Ministerium für
Finanzen und Energie unmittelbar zugeleitet worden ist.
Die Anzeigepflicht umfaßt Schadensfälle mit Beteiligung eines Dritten, also
Fälle, in denen ein Anspruchsgegner vorhanden ist, oder vorhanden sein könnte.
Sie erstreckt sich auf Dienst-, Arbeits- und außerdienstliche Unfälle, z.B.
Unfälle in der Freizeit, an arbeitsfreien Tagen, während der Ferien oder des
Urlaubs im In- und Ausland. Bei Unfällen, die sich z.B. am Wochenende ereignen,
hat jede Lehrkraft darauf zu achten, daß die Krankschreibung zum
Unfallzeitpunkt und nicht erst mit dem nächsten Arbeitstag erfolgt. Darüber
hinaus sind ärztliche Atteste auch bei tageweisen unfallbedingten Dienst- oder
Arbeitsausfällen erforderlich.
Um sicherzustellen, daß das Ministerium für Finanzen und Energie mögliche -
dem Land Schleswig-Holstein zustehende - Regreßansprüche auch rechtzeitig und
erfolgreich geltend machen kann, werden die Schulleiterinnen und Schulleiter
gebeten,
- stets in ausreichendem Umfang die benötigten Vordrucke bereitzuhalten,
nämlich
a) die Unfallanzeige (Anlage 1) hier nicht abgedruckt
b) die Abtretungserklärung gem. § 38 BAT für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis (Anlage 2); hier nicht abgedruckt
- diejenigen Lehrkräfte, die sich krank gemeldet haben, sofern ein Unfall als
Ursache in Betracht kommt, auf ihre Verpflichtung anzusprechen, evtl. infolge
Fremdverschuldens bestehende Regreßfälle dem Ministerium für Finanzen und
Energie anzuzeigen; - die Lehrkräfte nach einem Unfall mit Fremdbeteiligung auf
die Pflicht zur Unfallanzeige hinzuweisen. Dazu bedarf es der Aushändigung der
notwendigen Vordrucke und der Bitte an die Lehrkräfte, alle Fragen sorgfältig
zu beantworten und den Unfall so ausführlich zu schildern, daß das Ministerium
für Finanzen und Energie die Haftungsfrage ohne weitere Nachfragen beim
Geschädigten bzw. Anfragen bei anderen Stellen beurteilen kann. Des weiteren
bedarf es der Beifügung einer Unfallskizze und der ärztlichen Atteste über
die Krankschreibung in zweifacher Ausfertigung; gleichzeitig ist mitzuteilen, ob
die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder
Spätschäden zu erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist
möglichst eine ärztliche, in jedem Fall aber eine Stellungnahme der Lehrkraft
nachzureichen;
- bei außerdienstlichen Unfällen ist die Lehrkraft auf ihr Recht hinzuweisen,
die Unterlagen im verschlossenen Umschlag über die Schulleitung oder auch
unmittelbar an das Ministerium für Finanzen und Energie zu leiten und für
diesen Fall die Unfallanzeige selbst zu unterzeichnen;
- für eine unverzügliche Weitergabe der Unterlagen an das Ministerium für
Finanzen und Energie zu sorgen. Im Falle längerer unfallbedingter
Dienstunfähigkeit sind die Informationen aus vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen ggf. in Form einer Fotokopie sofort nach dem Eingang an das
Ministerium für Finanzen und Energie weiterzuleiten. Auch der Tag der
Wiederaufnahme des Dienstes ist mitzuteilen.
Wenn von dem Recht auf verdeckte Rückgabe kein Gebrauch gemacht wird, sind die
vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Vertreterin oder den Vertreter
zu unterzeichnen, um sie dann unmittelbar an das Ministerium für Finanzen und
Energie zu übersenden.
Die erste Lehrerdienstbesprechung nach Schuljahresbeginn ist eine geeignete
Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß auch außerdienstliche Unfälle mit
Fremdbeteiligung während der Schulferien infolge der Gehaltsfortzahlung im
Krankheitsfall oder infolge einer späteren Beihilfegewährung zu einer
Schadenersatzforderung des Landes Schleswig-Holstein führen können und daher
unverzüglich anzuzeigen sind.
Es gehört zur Treuepflicht eines Beamten i.S. von
§
66 des Landesbeamtengesetzes bzw. zur gewissenhaften Diensterfüllung eines
Angestellten im öffentlichen Dienst gem. § 6 BAT, alles zu tun, um dem
Dienstherrn bzw. dem öffentlichen Arbeitgeber von Schadenersatzansprüchen aus
außerdienstlichen Unfällen Kenntnis zu geben und ihm so deren Durchsetzung zu
ermöglichen.