Stundentafeln berufsbildende Schulen

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Stundentafel für die Fachschule für Heilpädagogik
Stundentafeln für die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistentinnen und Assistenten
Stundentafeln der einjährigen Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschule)
Stundentafeln der zweijährigen Fachschule für Landwirtschaft, der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum und der einjährigen Fachschule für Gartenbau
Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft
Stundentafel der Fachklassen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung
Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung
Stundentafel der Fachklassen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter des Berufsfeldes Gesundheit
Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Bautechnik
Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Elektrotechnik
Stundentafeln der Fachklassen für den Ausbildungsberuf Tierpflegerin/Tierpfleger des Berufsfeldes Agrarwirtschaft
Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Metalltechnik
Stundentafel für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung
Stundentafel für den Ausbildungsberuf Mechatronikerin/Mechatroniker des Berufsfeldes Elektrotechnik


Stundentafel für die Fachschule für Heilpädagogik
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 4. August 2003 - III 51 - 3023.730.324
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
  1. In der Fachschule für Heilpädagogik ist mit Wirkung vom 1. August 2003 die als Anlage beigefügte Stundentafel anzuwenden. Die bisherige Stundentafel wird aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2002/03 im Bildungsgang der Fachschule für Heilpädagogik befunden haben, gilt die bisherige Stundentafel weiter.
  2. Zur Differenzierung im Unterricht sind zusätzliche Lehrerwochenstunden vorzusehen: Bei einer Klassengröße von 16 bis einschließlich 24 Schülerinnen und Schülern bis zu acht Stunden, für Klassen mit mehr als 24 Schülerinnen und Schülern bis zu zwölf Stunden.

Stundentafel   (pdf-Datei)


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Stundentafeln für die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistentinnen und Assistenten
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 3. Februar 2004 - III 511 - 3023.410.01
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass in der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistentinnen und Assistenten mit Wirkung vom 1. August 2004 die als Anlagen beigefügten Stundentafeln anzuwenden sind. Gleichzeitig werden die bisherigen Stundentafeln aufgehoben. Sie gelten jedoch für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2002/03 im Bildungsgang der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistentinnen und Assistenten befunden haben, fort.
 
 
 
Stundentafel
Berufsbildende Schulen
 
B 3.8.1
 
1.8.2004
 

 
Berufsfachschule gem. § 1 Abs. 3 BFSO (Typ III)
Bildungsgang: Kaufmännische Assistentin/
Kaufmännischer Assistent
 

Fachrichtung: Fremdsprachen

 
 
   
 
 
Unterrichtsstunden
bezogen auf die
2-jährige Ausbildung
 
Berufsbezogene Unterrichtsfächer 1)  
 
Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
Englisch
Französisch oder Spanisch oder Dänisch
Mathematik
Informationsverarbeitung
Technische Informatik
Wirtschaftspolitik
Projekt-/Wahlpflichtbereich
 
640
400
400
240
240
80
80
80
 
Berufsübergreifende Unterrichtsfächer 1)
 
 
 
Deutsch/Kommunikation
Sport
Religion oder Philosophie
 
240
80
80
 
  2.560 2) 3)

1)      Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Lernfelder richtet sich nach der Anlage zur Stundentafel.
2)   Von den Gesamtunterrichtsstunden werden mindestens 480 Stunden im Lernbüro unterrichtet.
3)   Für ein betriebliches Praktikum sollen mindestens 120 Stunden von den Gesamtunterrichtsstunden verwendet werden.
 

 
Berufsfachschule gem. § 1 Abs. 3 BFSO (Typ III)
Bildungsgang: Kaufmännische Assistentin/
Kaufmännischer Assistent
 

Fachrichtung: Informationsverarbeitung

 
 
   
 
 
Unterrichtsstunden
bezogen auf die
2-jährige Ausbildung
 
Berufsbezogene Unterrichtsfächer 1)  
 
Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
Informationsverarbeitung
Englisch
Mathematik
Technische Informatik
Wirtschaftspolitik
Projekt-/Wahlpflichtbereich
 
720
640
320
240
80
80
80
 
Berufsübergreifende Unterrichtsfächer 1)
 
 
 
Deutsch/Kommunikation
Sport
Religion oder Philosophie
 
240
80
80
 
  2.560 2) 3)

1)      Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Lernfelder richtet sich nach der Anlage zur Stundentafel.
2)   Von den Gesamtunterrichtsstunden werden mindestens 480 Stunden im Lernbüro unterrichtet.
3)   Für ein betriebliches Praktikum sollen mindestens 120 Stunden von den Gesamtunterrichtsstunden verwendet werden.

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Stundentafeln für die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistentinnen und Assistenten - Berichtigung
 
Bei der Veröffentlichung der o.g. Stundentafeln im Nachrichtenblatt Nr. 2/2004 - Schule - auf Seite 36 fehlt die Anlage zur Stundentafel BFS III, Kaufmännische Assistenten, Fachrichtung Fremdsprachen:
 

Stundentafeln   (pdf-Datei)


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Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 02.07.2002 - III 515-3023.253.0
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass in den Fachklassen für die Ausbildungsberufe Fachkraft im Gastgewerbe, Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie, Hotelfachfrau/Hotelfachmann, Hotelkauffrau/Hotelkaufmann, Köchin/Koch und Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft mit Wirkung vom 1. August 2002 die nachstehenden Stundentafeln anzuwenden sind.
Die bisherigen Stundentafeln für diese Ausbildungsberufe werden aufgehoben.
Für Auszubildende in den oben genannten Ausbildungsberufen, die sich im Schuljahr 2002/03 bereits in der Ausbildung befinden, gelten die bisherigen Stundentafeln bis zum Ende der Ausbildung weiter.

Stundentafeln  Anlagen zu den Stundentafeln und Zeugnissen (pdf-Dateien)

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Stundentafel der Fachklassen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung 1)
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15.07.2002 - III 511-3023.253.0

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

1.    In den Fachklassen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung1) wird mit Wirkung vom 1. August 2002 die nachstehende Stundentafel in Kraft gesetzt.

2.    Die bisherige Entwurfsfassung der Stundentafel für diesen Ausbildungsberuf wird aufgehoben.

3.    Im Bereich der Informationsverarbeitung werden 40 Stunden vorgesehen für die

-      Erweiterung und Vertiefung von Inhalten aus der Textverarbeitung (Serienbrief, evtl. mit Nutzung eines Datenbankprogramms, Einfügen von Grafiken und anderen Elementen, Makros),

-      Einführung in eine Präsentationssoftware (PowerPoint o.ä.).

4.    Im Bereich der Datenverarbeitung werden 80 Stunden vorgesehen für die

-      Erweiterung und Vertiefung in einem Tabellenkalkulationsprogramm (mehrfach geschachtelte Wenn-Dann-Funktionen; logische Verknüpfungen; Matrixfunktionen; Arbeiten mit Funktionen - MIN, MAX, RUNDEN; datums- und finanzmathematische Funktionen, u.a.: Diagrammerstellung mit ausführlicher Beschriftung; einfache Makros),

-      Einführung und Vertiefung in einem relationalen Datenbankprogramm (Tabellenstruktur definieren; Daten erfassen, ändern, löschen, anzeigen und drucken; Tabelle mit verschiedenen Abfragen auswerten; Daten mit Formularen erfassen; Daten mit Berichten ausgeben),

-      Erweiterung der Internetnutzung. 

1)   diesem Berufsfeld aus organisatorischen Gründen zugeordnet, nicht aber i.S.d. BGJ-Anrechnungs-Verordnungen

Stundentafel   (pdf-Datei)


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Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15.07.2002 - III 511-3023.253.0
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
  1. In den Fachklassen für die Ausbildungsberufe Automobilkauffrau/Automobilkaufmann1), Bankkauffrau/Bankkaufmann, Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer1),  Buchhändlerin/Buchhändler, Industriekauffrau/Industriekaufmann, Justizfachangestellte/Justizfachangestellter1),  Kauffrau/Kaufmann im Gesundheitswesen, Kauffrau/Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Reiseverkehrskauffrau/Reiseverkehrskaufmann, Versicherungskauffrau/Versicherungskaufmann und Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung sind mit Wirkung vom 1. August 2002 die nachstehenden Stundentafeln anzuwenden.
  2. Die bisherigen Stundentafeln für diese Ausbildungsberufe werden aufgehoben.
  3. Für Auszubildende in den oben genannten Ausbildungsberufen, die sich im Schuljahr 2002/03 bereits in der Ausbildung befinden, gelten die bisherigen Stundentafeln bis zum Ende der Ausbildung weiter.
  4. Die Stundentafeln für die Ausbildungsberufe Datenverarbeitungskauffrau/Datenverarbeitungskaufmann und Drogistin/Drogist werden mit Wirkung vom 1. August 2002 ersatzlos aufgehoben.
  5. Soweit in den weiter gültigen Stundentafeln der Ausbildungsberufe dieses Berufsfeldes im berufsübergreifenden Teil das Unterrichtsfach „Fremdsprache“ aufgeführt ist, wird dieses mit Wirkung vom 1. August 2002 für Auszubildende des 1. Ausbildungsjahres durch das Unterrichtsfach „Englisch“ ersetzt und mit folgender Fußnote versehen: „Mit Genehmigung der zuständigen Schulaufsicht kann statt Englisch regional auch eine andere Fremdsprache (z.B. Dänisch) unterrichtet werden.“ 

1) diesem Berufsfeld aus organisatorischen Gründen zugeordnet, nicht aber i.S.d. BGJ-Anrechnungs-Verordnungen

Stundentafeln  Anlagen zu den Stundentafeln und Zeugnissen (pdf-Dateien)


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Stundentafel der Fachklassen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter des Berufsfeldes Gesundheit 1)
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 19.07.2002 - III 515-3023.253.0
  1.  Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass in den Fachklassen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter des Berufsfeldes Gesundheit1)  mit Wirkung vom 1. August 2002 die nachstehende Stundentafel anzuwenden ist.
    Die bisherige Entwurfsfassung der Stundentafel für diesen Ausbildungsberuf wird aufgehoben.
  2. Die Stundentafel der Fachklassen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer wird aufgehoben, sobald die/der letzte Auszubildende die Ausbildung beendet hat. 

1)   diesem Berufsfeld aus organisatorischen Gründen zugeordnet, nicht aber i.S.d. BGJ-Anrechnungs-Verordnungen

Stundentafel  Anlage zur Stundentafel (pdf-Dateien)


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Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Bautechnik
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 10.12.2002 - III 513-3023.253.0
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass in den Fachklassen für die Ausbildungsberufe Bauzeichner/in, Beton- und Stahlbetonbauer/in, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/in, Kanalbauer/in, Maurer/in, Straßenbauer/in, Straßenwärter/in1 sowie Zimmerin/Zimmerer des Berufsfeldes Bautechnik mit Wirkung vom 1. August 2002 die nachstehenden Stundentafeln anzuwenden sind.

Die bisherigen Stundentafeln für diese Ausbildungsberufe werden aufgehoben.

Für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Bauzeichner/in und Straßenwärter/in, die sich im Schuljahr 2001/02 bereits in der Ausbildung befunden haben, gelten die bisherigen Stundentafeln bis zum Ende der Ausbildung weiter.

1 diesem Berufsfeld aus organisatorischen Gründen zugeordnet, nicht aber i.S.d. BGJ-Anrechnungs-Verordnungen

Stundentafeln  Anlagen zu den Stundentafeln und Zeugnissen (pdf-Dateien)


Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Bautechnik -Berichtigung -
 
In den Anlagen zu den Stundentafeln und zu den Zeugnissen der Ausbildungsberufe Beton- und Stahlbetonbauer/in, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/in, Kanalbauer/in, Maurer/in, Straßenbauer/in sowie Zimmerin/Zimmerer werden jeweils die Lernfeld-Nummern 4 und 5 ausgetauscht. Die Bezeichnungen lauten dann richtig:
Lernfeld-Nummer 4: Herstellen eines Stahlbetonbauteiles
Lernfeld-Nummer 5: Herstellen einer Holzkonstruktion.

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Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Elektrotechnik
 
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18.11.2003 - III 513-3023.253.0

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass in den Fachklassen für die Ausbildungsberufe Elektronikerin/Elektroniker, Elektronikerin/Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie Systemelektronikerin/Systemelektroniker des Berufsfeldes Elektrotechnik mit Wirkung vom 1. August 2003 die nachstehenden Stundentafeln anzuwenden sind.

 

Gleichzeitig werden die Stundentafeln für die Ausbildungsberufe Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur, Elektromaschinenbauerin/Elektromaschinenbauer, Elektromaschinenmonteurin/Elektromaschinenmonteur, Elektromechanikerin/Elektromechaniker sowie Fernmeldeanlagenelektronikerin/Fernmeldeanlagenelektroniker aufgehoben.

Für Auszubildende mit dem entsprechenden Ausbildungsvertrag gelten sie jedoch bis zum Ende der Ausbildung weiter.

 


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Stundentafeln der Fachklassen für den Ausbildungsberuf Tierpflegerin/Tierpfleger des Berufsfeldes Agrarwirtschaft
 
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25.11.2003 - III 517-3023.253.0
 

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass in den Fachklassen für den Ausbildungsberuf Tierpflegerin/Tierpfleger des Berufsfeldes Agrarwirtschaft1 mit Wirkung vom 1. August 2003 die nachstehenden Stundentafeln anzuwenden sind.

Gleichzeitig werden die bisherigen Stundentafeln für diesen Ausbildungsberuf aufgehoben.

Für Auszubildende, die sich im Schuljahr 2002/03 bereits in der Ausbildung befunden haben, gelten sie jedoch bis zum Ende der Ausbildung weiter.
 

Stundentafeln   (pdf-Dateien)


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Stundentafeln der Fachklassen für Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Metalltechnik
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 20.11.2003 - III 513-3023.253.0

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass in den Fachklassen für die Ausbildungsberufe Anlagenmechanikerin/Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker sowie Metallbauerin/Metallbauer und für die fahrzeugtechnischen Ausbildungsberufe [1]: Kraftfahrzeugmechatronikerin/Kraftfahrzeugmechatroniker, Mechanikerin/Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin/Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Mechanikerin/Mechaniker für Landmaschinentechnik sowie Zweiradmechanikerin/Zweiradmechaniker des Berufsfeldes Metalltechnik mit Wirkung vom 1. August 2003 die nachstehenden Stundentafeln anzuwenden sind.

 

Gleichzeitig werden die Stundentafeln für die Ausbildungsberufe Automobilmechanikerin/Automobilmechaniker, Dreherin/Dreher, Gas- und Wasserinstallateurin/Gas- und Wasserinstallateur, Kraftfahrzeugelektrikerin/Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechanikerin/Kraftfahrzeugmechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauerin/Karosserie- und Fahrzeugbauer, Landmaschinenmechanikerin/Land-maschinenmechaniker, Feinmechanikerin/Feinmechaniker, Maschinenbaumechanikerin/Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacherin/Werkzeugmacher, Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin/Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie die bisherigen Stundentafeln für die Ausbildungsberufe Metallbauerin/Metallbauer sowie Zweiradmechanikerin/Zweiradmechaniker aufgehoben.

Für Auszubildende mit dem entsprechenden Ausbildungsvertrag gelten sie jedoch bis zum Ende der Ausbildung weiter.

 

Sofern ein eigenes Berufsfeld für die fahrzeugtechnischen Ausbildungsberufe eingeführt wird, wird die entsprechende Zuordnung vorgenommen.


 

[1] diesem Berufsfeld aus organisatorischen Gründen zugeordnet, nicht aber im Sinne der BGJ-Anrechnungs-verordnungen


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Stundentafel für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 12.12.2002 - III 511-3023.253.0
 

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung1, mit Wirkung vom 1. August 2002 die nachstehende Stundentafel anzuwenden ist.

Die bisherige Stundentafel für diesen Ausbildungsberuf wird aufgehoben.

Für Auszubildende, die sich im Schuljahr 2001/02 bereits in der Ausbildung befunden haben, gilt die bisherige Stundentafel bis zum Ende der Ausbildung weiter.

[1] diesem Berufsfeld aus organisatorischen Gründen zugeordnet, nicht aber i.S.d. BGJ-Anrechnungs-Verordnungen

Stundentafeln Anlagen zu den Stundentafeln und Zeugnissen  (pdf-Dateien)


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Stundentafel für den Ausbildungsberuf Mechatronikerin/Mechatroniker des Berufsfeldes Elektrotechnik
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 13.12.2002 - III 513-3023.253.0
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass für den Ausbildungsberuf Mechatronikerin/Mechatroniker des Berufsfeldes Elektrotechnik1 mit Wirkung vom 1. August 2002 die nachstehende Stundentafel anzuwenden ist.
Die bisherige vorläufige Stundentafel für diesen Ausbildungsberuf wird aufgehoben.

[1]diesem Berufsfeld aus organisatorischen Gründen zugeordnet, nicht aber i.S.d. BGJ-Anrechnungs-Verordnungen

Stundentafel Anlagen zur Stundentafel und zum Zeugnis  (pdf-Dateien)


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Stundentafeln der einjährigen Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschule)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft vom 27. Mai 2003 – V 644/ 3200.128
Aufgrund des § 121 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Schulgesetz bestimmt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

1.   In der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschule) ist im Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Wirtschafterin des Landbaus/zum staatlich geprüften Wirtschafter des Landbaus die als Anlage  beigefügte Stundentafel anzuwenden.

2.   Die Stundentafel tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

3.   Gleichzeitig wird der Runderlass vom 15. Juni 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 309 und 405) aufgehoben.

Stundentafel (pdf-Datei)


Stundentafel der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschule)
- Berichtigung des Erlasses vom 27. Mai 2003
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2003  – V644/ 3200.128 – wird wie folgt berichtigt:

Zu Ziff. 3

Gleichzeitig wird die Ziff. 1 des Runderlass vom 15. Juni 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H., S. 309 mit der Anlage 1 Seite 310) aufgehoben


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Stundentafeln der zweijährigen Fachschule für Landwirtschaft, der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum und der einjährigen Fachschule für Gartenbau
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 3. Juni 2004 - V 644/ 7121.1.2.7 -
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 180)

Aufgrund des § 121 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Schleswig-Holsteinisches Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
 
1.    In der zweijährigen Fachschule für Landwirtschaft (Höhere Landbauschule) ist im Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Agrarbetriebswirtin / zum staatlich geprüften Agrarbetriebswirt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel anzuwenden.
 
2.    In der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum (Wirtschafterinnenschule) ist im Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Wirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft / zum staatlich geprüften Wirtschafter der ländlichen Hauswirtschaft die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel anzuwenden.
 
3.    In der einjährigen Fachschule für Gartenbau (Gartenbaufachschule) ist im Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Wirtschafterin des Gartenbaus / zum staatlich geprüften Wirtschafter des Gartenbaus die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel anzuwenden.
 
4.    Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, gleichzeitig tritt die Ziff. 2 des Runderlasses vom 3. Juli 1997 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 308), der Runderlass vom 15. Juni 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 309 i.V.m. S. 405) und der Runderlass vom 6. Oktober 1992 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 339) außer Kraft.

Stundentafel der zweijährigen Fachschule für Landwirtschaft (pdf-Datei)
Stundentafel der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum (pdf-Datei)
Stundentafel der einjährigen Fachschule für Gartenbau (pdf-Datei)


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