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Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH
Tätigkeit der nebenamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts SchleswigHolstein für Praxis und Theorie der Schule

Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH

Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 16. Juli 2009 - 111 42 - 3353.03

(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 281)

 1.      Für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH sind die jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst maßgebend.

Vom 1. August 2006 ab gilt für die Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Dienstes in Schleswig­Holstein eine Wochenarbeitszeit von 41 Zeitstun­den (rund 1.790 Zeitstunden pro Jahr).

Sofern die zu erbringende Arbeitszeit nicht über eine Stempelkarte nachgewiesen wird, gilt die geforderte Arbeitszeit durch den Nachweis von 25,5 Arbeitseinheiten, jeweils bezogen auf ein Schulhalbjahr, als erbracht.

Schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter im Sinne des § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch sind von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen; sie haben 25,0 Arbeitseinheiten

je Schulhalbjahr nachzuweisen. Darüber hinaus gelten für schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter die für entsprechende Lehrkräfte geltenden Ermäßigungstatbestände des Pflichtstundenerlasses.

2.      Für die von den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten folgende Zeitansätze (einschließlich einer Fahrzeitpauschale bei den unter 2.1 bis 2.3 genannten Tätigkeiten);
ihnen sind folgenden Arbeitseinheiten zugeordnet: 

 

Tätigkeiten

Zeitansatz

AE

   

 

 

2.1

2.1.1 halbtägige Veranstaltung in Aus- Fort- und Weiterbildung

jeweils 13 Zeitstunden

Jeweils

0,37 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

14 Zeitstunden

0,40 AE

 

2.1.2 ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- und Weiterbildung

jeweils

jeweils

 

 

23 Zeitstunden

0,66 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

24 Zeitstunden

0,69 AE

2.2

Ausbildungsberatung

jeweils

jeweils

   

6,5 Zeitstunden

0,19 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

7,5 Zeitstunden

0,22 AE

2.3

2.3.1 Hausarbeit gemäß

jeweils

jeweils

 

OVP 2004 (einschließlich von zwei Unterrichtsbesuchen)

21 Zeitstunden

0,60 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

23 Zeitstunden

0,66 AE

 

2.3.2 Hausarbeit gemäß APO  II 2009

jeweils

jeweils

 

 

14 Zeitstunden

0,40 AE

2.4

Zweite Staatsprüfung

jeweils

jeweils

   

14 Zeitstunden

0,40 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

15 Zeitstunden

0,43 AE

2.5

Unterricht

1 U- Stunde

1 AE

2.6

zugewiesene Aufgaben (z.B. Bildungsstandards, Vergleichs arbeiten, EVIT, Landesfachberatung, Veröffentlichungen)

Einzelfallregelung auf der Grundlage, dass eine Arbeitseinheit pro Halbjahr 35 Zeitstunden pro Halbjahr umfasst

 

2.6

Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen

pauschale Anrechnung ohne Einzelnachweis im Umfang von 3 AE

 

3.   Bis zu 3 AE können übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb der nächsten drei Halbjahre aus­zugleichen.

4.      Notwendige Einzelfallentscheidungen trifft das IOSH in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der unter 2. aufgeführten Regelungen. Es legt zudem die für die Umsetzung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlichen Nachweis- und Geneh­migungsverfahren fest.

5.      Die Arbeitszeitregelung tritt zum 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die „Arbeitszeitregelung für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IOSH" (Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen - 111 42 -3353.03 vom. 10. Oktober 2006).

Kiel, den 16. Juli 2009

Dr. Gabriele Romig


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Tätigkeit der nebenamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts SchleswigHolstein für Praxis und Theorie der Schule
(Durchführung der Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes)
Erlaß des Kultusministers vom 26. September 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S. 212),)
geändert durch Erl. vom 13. Mai 1977 ( NBl. KM. Schl.-H. S. 181)
in der Fassung vom 13. Mai 1977 ( NBl. KM. Schl.-H. S. 182)
-X 120 b-0311.122
Soweit an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS)
hauptamtliche Studienleiter nicht zur Verfügung stehen, können nebenamtliche eingesetzt werden. Für diese
wird aufgrund des § 2 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung, § 18 des Bundesreisekostengesetzes und § 6 der
Nebentätigkeitsverordnung folgendes bestimmt:
§1 Geltungsbereich (1) Studienleiter im Sinne dieses Erlasses sind die in § 1 Abs. 1 des Erlasses über
Unterricht der hauptamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für
Praxis und Theorie der Schule vom 26. Oktober 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 374) genannten Personen.
Nebenamtlich tätig sind Studienleiter, die keine Planstelle am IPTS innehaben. Als nebenamtliche
Studienleiter gelten nicht Lehrbeauftragte (beispielsweise Verwaltungsbeamte und --angestellte. Richter, an
Hochschulen hauptamtlich tätige Lehrer und Hochschullehrer), die nebenamtlich Lehrtätigkeiten an den
Seminaren des IPTS ausüben. (2) Bei Vertretungen, die die Dauer eines Monats übersteigen, tritt der
Vertreter in die Rechte und Pflichten des nebenamtlichen Studienleiters nach diesem Erlaß ein.
§ 2
Umfang der Tätigkeit
Zur regelmäßigen Tätigkeit eines nebenamtlichen Studienleiters gehört eine Arbeit mit der
Ausbildungsgruppe (Seminarsitzungen, Ausbildungslehrproben und deren Besprechung) von durchschnittlich
zwei Wochenstunden und mindestens in gleichem zeitlichen Umfang die individuelle Betreuung des einzelnen
Beamten im Vorbereitungsdienst (Besuche im Unterricht, Einzelberatung, Teilnahme an Prüfungen).
§ 2a
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung
(1) Regelmäßig erhalten die nebenamtlichen Studienleiter gegenüber der allgemein für Lehrer an Schulen
festgesetzten Pflichtstundenzahl eine Entlastung von einer Wochenstunde je Beamten im
Vorbereitungsdienst. Sie erhalten mindestens fünf, höchstens zwölf Wochenstunden Entlastung.
(2) Der Direktor des IPTS kann die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung abweichend von Abs. 1
festsetzen, wenn Sachgründe, insbesondere ein von § 2 abweichender Umfang der Tätigkeit dies erfordern
(§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend). Dabei darf eine Entlastung über zwölf Wochenstunden hinaus nicht gewährt
werden.
(3) Beim Zusammentreffen von Stundenentlastungen aus mehreren Gründen darf der wöchentlich im
Hauptamt zu erteilende Unterricht sechs Stunden nicht unterschreiten.

§ 3
Reisekostenpauschale
(1) Die nebenamtlichen Studienleiter erhalten eine monatliche Reisekostenpauschale (Pauschvergütung) in
Höhe von 50,- DM. Die Pauschvergütung erhöht sich auf 100,-DM für diejenigen nebenamtlichen
Studienleiter, die ihre Tätigkeit überwiegend außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes ausüben.
(2) Kann der nebenamtliche Studienleiter seinem Seminarleiter und der Verwaltung des IPTS nachweisen,
daß seine erstattungsfähigen Aufwendungen mit der Pauschvergütung nach Abs. 1 im Jahr nicht gedeckt
sind, so kann er mit Zustimmung des Seminarleiters nach den allgemeinen Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes seine Dienstreisen abrechnen.
§ 4
Steuerfreiheit
Die Pauschvergütung gemäß § 3 Abs. 1 ist nach § 4 Ziffer 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom
29. April 1971 (BGBI. I S. 397) steuerfrei.

§ 5
Verfahren bei der Auftragserteilung
(1) Nebenamtliche Studienleiter sollen nur eingesetzt werden, wenn in einer Ausbildungsgruppe mindestens
acht Beamte im Vorbereitungsdienst zu betreuen sind.
In besonders gelagerten Fällen ist der Einsatz auch für eine Ausbildungsgruppe von vier bis sieben Beamten
im Vorbereitungsdienst möglich. Eine Ausbildungsgruppe soll nicht mehr als zwölf Beamte im
Vorbereitungsdienst umfassen.
(2) Das IPTS kann nebenamtliche Studienleiter einsetzen, sofern es sich um Fächer mit einem geringen
Bedarf an den Schulen handelt oder ein geeigneter hauptamtlicher Studienleiter vorübergehend nicht zur
Verfügung steht. Darüber hinaus dürfen nebenamtliche Studienleiter nur in dem Umfang eingesetzt werden,
der vom Landeshaushaltsplan oder - soweit sich daraus nichts ergibt - vom Kultusminister festgesetzt worden
ist.
(3) Zur Übernahme der Tätigkeit des nebenamtlichen Studienleiters bedarf es eines schriftlichen Auftrages
des IPTS sowie der Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 LBG der für die Genehmigung von
Nebentätigkeiten allgemein zuständigen Behörde (vgl. § 3 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiete der Personalangelegenheiten im Bereich der öffentlichen Schulen vom 12. Januar 1971 -
NBI. KM. Schl.-H. S. 17 - i.d.F. des Erlasses vom 12. August 1971 - NBI. KM. Schl.-H. S. 310).
(4) Den Auftrag erteilt der Direktor des IPTS aufgrund eines Vorschlages des Seminarleiters, der sich hierbei
auf die personellen Kenntnisse der zuständigen (unteren bzw. oberen) Schulaufsichtsbehörde stützt und das
Einverständnis des Schulleiters sowie der nach Abs. 1 zuständigen Genehmigungsbehörde einholt. Der
Auftrag wird - jederzeit widerruflich - unter Angabe der Aufgaben des Nebenamtes und ihres Umfanges (§ 2
Abs. 1) erteilt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerruf des Auftrages sowie eine Änderung
(Erweiterung oder Einschränkung) seines Umfanges. Jede nicht vom IPTS veranlaßte Änderung oder
Beendigung der Tätigkeit als nebenamtlicher Studienleiter hat dieser unverzüglich der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde über den Schulleiter und dem IPTS über den Seminarleiter schriftlich anzuzeigen.
(5) Das IPTS übersendet Abschriften aller in Abs. 2 genannten Verfügungen dem Schulleiter und der
zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis sowie dem Landesschulamt Schleswig-Holstein für die
Personalakten.
(6) Die Seminarleiter übersenden der Verwaltung des IPTS vierteljährlich die Listen der nebenamtlichen
Studienleiter mit dem Bestätigungsvermerk, daß diese ihr Nebenamt wahrgenommen haben. Die Verwaltung
prüft die Angaben, fertigt die Unterlagen für die Zahlungen gemäß § 3 und leitet sie zur Anweisung dem
Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein zu.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. August 1977 in Kraft.

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