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Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren

I. Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen.

1. Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?

Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z. B. einen Familienangehörigen). Diese darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, einverstanden ist.

Selbstverständlich können Sie auch einen Rechtsanwalt mitnehmen. Bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter darf der Rechtsanwalt in jedem Fall anwesend sein.

2. Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können beantragen, daß Ihnen das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird. Außerdem können Sie bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten; den Antrag müssen Sie begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt1. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Tagebuchnummer der Polizei an.

3. Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen?

Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Nur Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen1; auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstützen.
Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Hiervon gibt es Ausnahmen; beachten Sie bitte hierzu die näheren Hinweise zu den Kosten in bestimmten Fällen auf der Rückseite.

II. Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

1. Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen

-
die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Mißbrauch),
-
die persönliche Ehre (z.B. Beleidigung),
-
das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z. B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen), -
die persönliche Freiheit (z. B. Freiheitsberaubung) verstößt oder
- wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegatte) getötet worden ist 2.

2. Welche zusätzlichen Rechte habe ich?

- Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.
- Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt. Ihr Rechtsanwalt darf auch an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.
- Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Das gilt jedoch nur, wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt war. Als Nebenkläger dürfen Sie während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein und dort Fragen und Anträge stellen.

3. Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?

Wird der Beschuldigte verurteilt, muß er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z. B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, kann Ihnen auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Sie brauchen dann die Kosten für den Rechtsanwalt nicht zu zahlen, oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor, und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozeßkostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und
- die Sach- oder Rechtslage schwierig ist,
- Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder
- Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist.

Wichtig ist noch, daß Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.

III. Wo bekomme ich weitere Auskünfte?

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragstelle) beim Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte zur Prozeßkostenhilfe. Außerdem können Sie dort erfahren, wie Sie möglicherweise schon im Strafverfahren Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Versorgungsamt, dessen Anschrift Sie bei Gemeindeverwaltungen und Sozialleistungsträgern erfragen können.


Weitere Auskünfte erteilt:
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Bitte geben Sie immer an:

Das Verfahren, in dem Ihnen dieses Merkblatt ausgehändigt wurde, wird geführt bei:
a) Polizeidienststelle, Ort, Tagebuchnummer: ...........................................................................................
b) Staatsanwaltschaft, Ort, Geschäftsnummer: .........................................................................................
c) Gericht, Ort, Aktenzeichen: ....................................................................................................................
 


1. Sollten Sie die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle" der Hansestadt Lübeck in Anspruch nehmen, stehen diese Befugnisse auch einem dort tätigen Berater zu, der über die Befähigung zum Richteramt verfügt.
2. Siehe hierzu die §§ 174 bis 174 c, 176 bis 180,180 b, 181; 185 bis 189; 211, 212; 221, 223 bis 226, 340; 234 bis 235, 239 Abs. 3 und 4, 239 239 a und 239 b des Strafgesetzbuches.
 


 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein