sofortiger Vollzug

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§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung
Siehe auch Sofortiger Vollzug eines Verwaltungsaktes
Aus einem Schulrundschreiben des Schulamtes Kiel von 1987:

Klage von Eltern gegen eine Schrägversetzung

Ein Schüler wurde von der R6 in die H7 schrägversetzt. Er erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage und beantragte zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, daß er an der Realschule verbleiben und die R6 wiederholen dürfe.

In dem Verfahren über die einstweilige Anordnung obsiegte der Schüler, weil die Schule vergessen hatte, den Sofortvollzug anzuordnen. Der Schüler durfte - zumindest bis zur Entscheidung über die Klage - in der R6 verbleiben.

Unterliegt der Schüler mit der Klage, muß er später die Schule wechseln. Damit eine solche für den Schüler schädliche Verzögerung des Schulartwechsels vermieden wird, wird daran erinnert, in solchen Fällen den Sofortvollzug spätestens im Zusammenhang mit der Widerspruchsentscheidung anzuordnen.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein