Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung
(Sonderregelung „Seiteneinstieg") in den Schuldienst des Landes
Schleswig-Holstein
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 23. Juni 2008 – III
142/III 131
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S.
253)
Der Erlass „Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne
Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des
Landes Schleswig-Holstein“ vom 23. November 2004 – III 173/ III 403
(Fundstelle NBl. MBWFK. Schl.-H. – S – S. 353) wird nach Änderung wie
folgt neu bekannt gemacht:
1 Vorbemerkung: In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein besonders
dringender Bedarf besteht, kann es zur Sicherstellung
der Unterrichtsversorgung in Einzelfällen erforderlich sein,
Bewerberinnen/Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit geeigneter
Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger im
Beschäftigtenverhältnis einzustellen, um sie zunächst berufsbegleitend
in zwei Unterrichtsfächern zu qualifizieren.Nach
erfolgreichem Abschluss der in der Regel zweijährigen berufsbegleitenden
Qualifizierungsphase ist grundsätzlich die unbefristete
Weiterbeschäftigung beabsichtigt. Der besondere Fachbedarf wird durch
gesonderten Erlass festgelegt. Voraussetzung ist, dass für die zu
besetzenden Stellen keine Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber
zur Verfügung stehen. 2 Persönliche Einstellungsvoraussetzungen
2.1 Abgeschlossenes Diplom-/Magister-/Masterstudium an einer Hochschule
(Universität) in mindestens einem o.a. Fach bzw. einer o.a. Fachrichtung
2.2
Mehrjährige – in der Regel mindestens dreijährige – fachlich
einschlägige Berufserfahrung.
3 Ausgestaltung der Qualifizierungsphase
3.1
Zeitlicher Umfang der Qualifizierungsphase und Organisationsform Die
parallel zur unterrichtlichen Tätigkeit an der Schule erfolgenden
Qualifizierungsmaßnahmen in zwei Unterrichtsfächern erstrecken sich in
der Regel über zwei Jahre. Die Arbeitszeit der Seiteneinsteiger/innen
richtet sich grundsätzlich nach dem Erlass über die regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) in der jeweils
geltenden Fassung. Grundsätzlich sollen dabei im ersten
Qualifizierungsjahr etwa 75 % eigenverantwortlicher Unterricht,
begleitet durch Ausbildungslehrkräfte, geleistet werden. Im zweiten
Qualifizierungsjahr sollen etwa 80 % eigenverantwortlicher Unterricht,
begleitet durch Ausbildungslehrkräfte, geleistet werden. Die
Seiteneinsteiger/innen nehmen darüber hinaus an
Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an
Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Laufbahnbewerber/innen sowie bei
Bedarf an speziell konzipierten
Blockveranstaltungen des IQSH teil. Daneben erfolgt die Qualifizierung –
begleitet von Ausbildungslehrkräften – an der jeweiligen Schule. Die
berufsbegleitende Qualifizierung findet grundsätzlich außerhalb der
Unterrichtszeit statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen
Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in
einem Ausbildungsplan.
3.2 Teilzeitbeschäftigung in der Qualifizierungsphase Auf Antrag kann
die Qualifizierungsphase auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Qualifizierungsphase. Der
Antrag ist vor Beginn der Qualifizierungsphase zu stellen und muss sich
auf die gesamte Dauer erstrecken. Über die Teilzeitanträge entscheidet
das Ministerium für Bildung und Frauen. Die in der Ziffer 3.1 genannten
Regelungen gelten bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
3.3 Abschluss der Qualifizierungsphase (Prüfung) Am Ende der
Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die
folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet: a) ein
schriftlicher Test zu Fragen des Schul- und Dienstrechts (5 %), b) je
eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (je Fach 25 %), c) eine
an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Diagnostik
oder Schulentwicklung (15 %).
Hinzu kommt eine dienstliche Beurteilung der Lehrkraft, die mit 30 % in
die Benotung einfließt. Aus den gewichteten Noten für die einzelnen
Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf eine Dezimalstelle
gerundet. Nach dem Prüfungsgespräch über die pädagogische Arbeit am
Prüfungstag setzt die Prüfungskommission die Prüfungsnote fest. Die aus
den Prüfungsteilen errechnete Note wird unter Berücksichtigung des
Prüfungsgespräches bestätigt oder um 0,3 erhöht oder vermindert. Es
gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Lehrkräfte II – OVP – vom 22. April 2004 (GVOBl. Schl.-H.
S. 116) sinngemäß. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung wird
unter entsprechender Anwendung der Bewertungsmaßstäbe der OVP
bescheinigt. Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die
Qualifizierungsphase mit mindestens „befriedigend“ absolviert worden
ist. Die Zweite Staatsprüfung wird damit nicht abgelegt.
3.4 Ziele der Qualifizierung Die Seiteneinsteiger/innen sollen
Kompetenzen in folgenden Feldern erwerben:
Erziehen und Unterrichten
Dazu gehören insbesondere Kenntnisse grundlegender Konzepte der
– Pädagogik
– Didaktik und Methodik des Fachunterrichts sowie des Fächer
verbindenden Lernens
– Planung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts
– Beurteilung, Bewertung und Förderung und
Teilnehmen am Prozess der Schulentwicklung
Dazu gehören insbesondere Kenntnisse zur
– unterrichtswirksamen Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer
– Zusammenarbeit mit Eltern
– Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler
– Mitarbeit in schulischen Gremien und
– Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens.
4 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Vertragsgestaltung Die ausgewählten Seiteneinsteiger/innen erhalten
einen für die Dauer der Qualifizierung nach diesem Erlass befristeten in
der Regel zweijährigen Arbeitsvertrag mit der Zusage der unbefristeten
Weiterbeschäftigung, sofern der unter Ziffer 3.3 beschriebene
erfolgreiche Abschluss erworben worden ist und die gesundheitliche
Eignung nachgewiesen ist. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen
Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Laufbahnbefähigung
durch den Landesbeamtenausschuss auch eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung
der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger zum Beginn eines
Schuljahres oder Schulhalbjahres.
4.2 Entgelt und Eingruppierung Das Entgelt bestimmt sich bis zum
Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung nach dem Erlass der Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport über die Vergütung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 3. Februar 1993 (NBl.
MBWKS. Schl.-H. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
mit Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.
In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |