Schwerbehinderte  Behinderte Seite drucken

Behinderung
Schwerbehinderung
Definition
Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte
Altersteilzeit nur noch für schwerbehinderte Beamte

Merkblatt für Schwerbehinderte

  Definition :" Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu ..( funktionellen ) Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gelten als Behinderung. "
" Behinderte, deren Grad der Behinderung ( GdB ) wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik wohnen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, sind Schwerbehinderte ." ( aus dem -Ratgeber für Behinderte- 1992, Bonn, Ministerium für Arbeit und Sozialordnung )

Kurze Zusammenfassung von Gesetzen, Erlassen, Dienstvereinbarung die zur Anwendung kommen, wenn schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen an Ihrer Schule sind :

( Stand 95 )

Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft ( Schwerbehindertengesetz - SchwbG ) in der Fassung vom 26.August 1986, geändert 21.Juni 1991
* abgedruckt in den Ratgeber für Behinderte vom Bonner Ministerium für Arbeit und Sozialordnung oder nur das Gesetz vom Ministerium für Arbeit, Soziale, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesregierung ( Schwerbehindertenrichtlinien )
Bekanntmachung des Innenministers vom 5. Dezember 1990
* erhältlich im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

Runderlaß über Regelmäßige Pflichtstunden der Lehrkräfte vom 9 März 1999 Pflichtstundenzahl 
Enthält die Vorschriften für eine Stundenermäßigung aufgrund Schwerbehinderung als Nachteilsausgleich, Altersermäßigung und Vorgriffsstunde

Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des
Vertretungsunterrichts in den Schulen vom 12. Mai 1993
Enthält die Regelung, dass " schwerbehinderte Lehrkräfte .......zur Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht nicht heranzuziehen " sind. Mehrarbeit 
- Diese Dienstvereinbarung ist aufgehoben. Eine neue Regelung findet sich in dem Erlass über die die Verwendung von Zeiten nicht erteilten Unterrichts.

Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 54a LBG

Vorzeitiger Ruhestand nach § 54 Abs. 4 LBG
Ohne Abschläge ist allerdings für Schwerbehinderte eine Frühpensionierung nur noch bis zum Ende des Jahres 2000 möglich.


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Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte

Die Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte wird in § 3, Abs. 1 und 2 des Pflichtstundenerlasses geregelt.
Im Rahmen des Prozesses "Verhandeln statt Verordnen" zu KLAUS im Herbst 1996 wurde vom Ministerium eine veränderte Fassung des § 3 in die öffentliche Diskussion gegeben, die das bisherige System der pauschalierten Ermäßigungsstunden ( § 3, Abs. 1) nicht mehr enthielt. Dieses führte insbesondere im Bereich der Vertrauensfrauen und -männer der schwerbehinderten Lehrkräfte zu scharfen Protesten.

Der HPR(L) war zu dieser Zeit nicht an KLAUS beteiligt (das Mitbestimmungsverfahren findet zwischen April und Juni 1997 statt). Seit Jahren beschäftigt er sich aber sehr intensiv mit der Materie: einerseits im Zusammenhang mit der großen Zahl der vorzeitigen Pensionierungen aus Gründen der Dienstunfähigkeit und der Stundenreduzierungen aus Krankheitsgründen und andererseits im Zusammenhang mit Einzelfällen im Mitbestimmungsverfahren.
Durch Gespräche mit dem Hauptvertrauensmann der schwerbehinderten Lehrkräfte, mit Amtsärzten und mit dem Ministerium wurde intern eine Beschlußlage herbeigeführt, die u.a. eine Verbesserung der Ermäßigungspauschale beinhaltete. Die Erweiterung der Ermäßigungsmöglichkeiten im Einzelfall sowie rechtliche Klarstellungen im Rahmen des geltenden Rechts waren weitere Ziele. Im einzelnen:
"1. Eine Pauschale aufgrund des GdB bleibt erhalten. Sie sollte als Nachteilsausgleich in folgender Größenordnung vergeben werden:
ab 50 GdB 2 Pflichtstunden,
ab 70 GdB 4 Pflichtstunden,
ab 90 GdB 6 Pflichtstunden

2. Darüber hinaus ist für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises eine weitere Pflichtstundenreduzierung zu ermöglichen, wenn dieses aufgrund der Leistungseinschränkung der schwerbehinderten Lehrkraft nötig ist. Dabei sollen die Amtsärztinnen/Amtsärzte eine Aussage über die tägliche Belastungsfähigkeit ( in Pflichtstunden) der schwerbehinderten Lehrkräfte machen. 30 % als Grenze der Pflichtstundenreduzierung wird akzeptiert.
3. Für Lehrkräfte, deren Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vorübergehend beeinträchtigt ist, können Pflichtstundenreduzierungen für die Dauer von höchstens 1 Jahr gewährt werden. Dieses gilt unabhängig von 1. Und 2. auch für die schwerbehinderten Lehrkräfte. " Warum setzt sich der HPR(L) in den Zeiten von KLAUS für eine Erweiterung der Ermäßigungsstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte ein?

1. Die Landesregierung und das Ministerium sollten alle Möglichkeiten wahrnehmen, die Arbeitsbedingungen der schwerbehinderten Lehrkräfte zu verbessern. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, deren Arbeitskraft zu erhalten.
2. Da die pauschale Ermäßigung alle Nachteile ausgleichen soll, die schwerbehinderte Lehrkräfte haben, und nicht nur die Tätigkeit im Unterricht betrifft, ist diese Pauschale unerläßlich.
3. Das Ministerium erfüllt nicht die gesetzliche Quote für zu beschäftigenden Schwerbehinderte. Statt 6 % sind nur 2,45 % eingestellt, d.h., daß nach dem Stand 31. 10.1995 von den 23277 Arbeitsplätzen nach dem Schwerbehindertengesetz statt der 1397 nur 570 Arbeitsplätze durch Schwerbehinderte besetzt sind. Nach dem Schwerbehindertengesetz vom 26. August 1986 sind auch die Arbeitgeber der öffentlichen Hand verpflichtet, für jeden unbesetzten Schwerbehinderten-Pflichtplatz Ausgleichsabgaben zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich 200 DM je unbesetzten Pflichtplatz. Das sind im Schulbereich jährlich rd. 2,0 Mio. DM. Ließe sich diese Summe nicht verringern, wenn man die Arbeitsbedingungen der schwerbehinderten Lehrkräfte verbessern würde? Würden nicht die "Mehrkosten" durch zusätzliche Ermäßigungsstunden dadurch auf gefangen, daß die Ausgleichsabgabe verringert würde?
4. Eine Landesregierung, die in Zeiten von KLAUS durch die ggF. beabsichtigte Angleichung der Ermäßigungsstunden für die schwerbehinderten Lehrkräfte an den Bundesdurchschnitt - dieses wäre für die schleswig-holsteinischen Lehrkräfte eine Verschlechterung - setzt sich dem Vorwurf aus, nur aus Gründen des quantitativen Ertrages auch in diesem Bereich den Rotstift anzulegen. Dabei ist klar, daß diese Streichungen und Erschwernisse dazu führen werden, daß die Gefahr der vorzeitigen Pensionierungen für diese Kolleginnen und Kollegen steigen wird.
Möglichst schnell muß die Landesregierung auf Bundesebene politische Initiativen ergreifen und auf Landesebene alle Schritte, die rechtlich jetzt schon möglich sind, tun, um das generelle Problem der vorzeitigen Pensionierungen aus Gründen der Dienstunfähigkeit, der Stundenreduzierungen aus Krankheitsgründen und des Erhalts der Arbeitskraft insbesondere auch der schwerbehinderten Lehrkräfte zu lösen.

Die GEW hat dazu Vorschläge in ihrem Vereinbarungsentwurf zu KLAUS gemacht (siehe VL-Brief 1/97 ). Die GEW ist bereit, sich konstruktiv an der Lösung des Problems zu beteiligen!

Die Landesregierung sollte dazu ein Signal setzen und den Vorschlag des HPR(L) positiv bewerten und möglichst übernehmen!

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Quelle:
Matthias Heidn, GEW Mitglied im HPR(L), Friedrichswalder Str. 30c,
24598 Boostedt, Tel/Fax: 04393-97555 in Erziehung und Wissenschaft, 6/97


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