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| Definition |
| Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte |
| Altersteilzeit nur noch für schwerbehinderte Beamte |
Merkblatt für Schwerbehinderte
Definition :" Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu ..( funktionellen ) Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gelten als Behinderung. "
" Behinderte, deren Grad der Behinderung ( GdB ) wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik wohnen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, sind Schwerbehinderte ." ( aus dem -Ratgeber für Behinderte- 1992, Bonn, Ministerium für Arbeit und Sozialordnung )
Kurze Zusammenfassung von Gesetzen, Erlassen, Dienstvereinbarung die zur Anwendung kommen, wenn schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen an Ihrer Schule sind :
( Stand 95 )
Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft ( Schwerbehindertengesetz - SchwbG ) in der Fassung vom 26.August 1986, geändert 21.Juni 1991
* abgedruckt in den Ratgeber für Behinderte vom Bonner Ministerium für Arbeit und Sozialordnung oder nur das Gesetz vom Ministerium für Arbeit, Soziale, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesregierung ( Schwerbehindertenrichtlinien )
Bekanntmachung des Innenministers vom 5. Dezember 1990
* erhältlich im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Runderlaß über Regelmäßige Pflichtstunden der Lehrkräfte vom 9 März 1999 Pflichtstundenzahl
Enthält die Vorschriften für eine Stundenermäßigung aufgrund Schwerbehinderung als Nachteilsausgleich, Altersermäßigung und Vorgriffsstunde
Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des
Vertretungsunterrichts in den Schulen vom 12. Mai 1993
Enthält die Regelung, dass " schwerbehinderte Lehrkräfte .......zur Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht nicht heranzuziehen " sind. Mehrarbeit
- Diese Dienstvereinbarung ist aufgehoben. Eine neue Regelung findet sich in dem
Erlass über die die Verwendung von Zeiten nicht erteilten Unterrichts.
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Begrenzte Dienstfähigkeit nach
§ 54a LBG
Vorzeitiger Ruhestand nach § 54 Abs. 4 LBG
Ohne Abschläge ist allerdings für Schwerbehinderte eine Frühpensionierung nur noch bis zum Ende des Jahres 2000 möglich.
Ermäßigung
der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte
Die Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte wird in §
3, Abs. 1 und 2 des Pflichtstundenerlasses geregelt.
Im Rahmen des Prozesses "Verhandeln statt Verordnen" zu KLAUS im
Herbst 1996 wurde vom Ministerium eine veränderte Fassung des § 3 in die
öffentliche Diskussion gegeben, die das bisherige System der pauschalierten
Ermäßigungsstunden ( § 3, Abs. 1) nicht mehr enthielt. Dieses führte
insbesondere im Bereich der Vertrauensfrauen und -männer der schwerbehinderten
Lehrkräfte zu scharfen Protesten.
Der HPR(L) war zu dieser Zeit nicht an KLAUS beteiligt (das
Mitbestimmungsverfahren findet zwischen April und Juni 1997 statt). Seit Jahren
beschäftigt er sich aber sehr intensiv mit der Materie: einerseits im
Zusammenhang mit der großen Zahl der vorzeitigen Pensionierungen aus Gründen
der Dienstunfähigkeit und der Stundenreduzierungen aus Krankheitsgründen und
andererseits im Zusammenhang mit Einzelfällen im Mitbestimmungsverfahren.
Durch Gespräche mit dem Hauptvertrauensmann der schwerbehinderten Lehrkräfte,
mit Amtsärzten und mit dem Ministerium wurde intern eine Beschlußlage
herbeigeführt, die u.a. eine Verbesserung der Ermäßigungspauschale
beinhaltete. Die Erweiterung der Ermäßigungsmöglichkeiten im Einzelfall sowie
rechtliche Klarstellungen im Rahmen des geltenden Rechts waren weitere Ziele. Im
einzelnen:
"1. Eine Pauschale aufgrund des GdB bleibt erhalten. Sie sollte als
Nachteilsausgleich in folgender Größenordnung vergeben werden:
ab 50 GdB 2 Pflichtstunden,
ab 70 GdB 4 Pflichtstunden,
ab 90 GdB 6 Pflichtstunden
2. Darüber hinaus ist für die Dauer der Gültigkeit des
Schwerbehindertenausweises eine weitere Pflichtstundenreduzierung zu
ermöglichen, wenn dieses aufgrund der Leistungseinschränkung der
schwerbehinderten Lehrkraft nötig ist. Dabei sollen die Amtsärztinnen/Amtsärzte
eine Aussage über die tägliche Belastungsfähigkeit ( in Pflichtstunden) der
schwerbehinderten Lehrkräfte machen. 30 % als Grenze der
Pflichtstundenreduzierung wird akzeptiert.
3. Für Lehrkräfte, deren Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vorübergehend
beeinträchtigt ist, können Pflichtstundenreduzierungen für die Dauer von
höchstens 1 Jahr gewährt werden. Dieses gilt unabhängig von 1. Und 2. auch
für die schwerbehinderten Lehrkräfte. " Warum setzt sich der HPR(L) in
den Zeiten von KLAUS für eine Erweiterung der Ermäßigungsstunden für
schwerbehinderte Lehrkräfte ein?
1. Die Landesregierung und das Ministerium sollten alle Möglichkeiten
wahrnehmen, die Arbeitsbedingungen der schwerbehinderten Lehrkräfte zu
verbessern. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, deren Arbeitskraft zu
erhalten.
2. Da die pauschale Ermäßigung alle Nachteile ausgleichen soll, die
schwerbehinderte Lehrkräfte haben, und nicht nur die Tätigkeit im Unterricht
betrifft, ist diese Pauschale unerläßlich.
3. Das Ministerium erfüllt nicht die gesetzliche Quote für zu beschäftigenden
Schwerbehinderte. Statt 6 % sind nur 2,45 % eingestellt, d.h., daß nach dem
Stand 31. 10.1995 von den 23277 Arbeitsplätzen nach dem Schwerbehindertengesetz
statt der 1397 nur 570 Arbeitsplätze durch Schwerbehinderte besetzt sind. Nach
dem Schwerbehindertengesetz vom 26. August 1986 sind auch die Arbeitgeber der
öffentlichen Hand verpflichtet, für jeden unbesetzten
Schwerbehinderten-Pflichtplatz Ausgleichsabgaben zu entrichten. Die
Ausgleichsabgabe beträgt monatlich 200 DM je unbesetzten Pflichtplatz. Das sind
im Schulbereich jährlich rd. 2,0 Mio. DM. Ließe sich diese Summe nicht
verringern, wenn man die Arbeitsbedingungen der schwerbehinderten Lehrkräfte
verbessern würde? Würden nicht die "Mehrkosten" durch zusätzliche
Ermäßigungsstunden dadurch auf gefangen, daß die Ausgleichsabgabe verringert
würde?
4. Eine Landesregierung, die in Zeiten von KLAUS durch die ggF. beabsichtigte
Angleichung der Ermäßigungsstunden für die schwerbehinderten Lehrkräfte an
den Bundesdurchschnitt - dieses wäre für die schleswig-holsteinischen
Lehrkräfte eine Verschlechterung - setzt sich dem Vorwurf aus, nur aus Gründen
des quantitativen Ertrages auch in diesem Bereich den Rotstift anzulegen. Dabei
ist klar, daß diese Streichungen und Erschwernisse dazu führen werden, daß
die Gefahr der vorzeitigen Pensionierungen für diese Kolleginnen und Kollegen
steigen wird.
Möglichst schnell muß die Landesregierung auf Bundesebene politische
Initiativen ergreifen und auf Landesebene alle Schritte, die rechtlich jetzt
schon möglich sind, tun, um das generelle Problem der vorzeitigen
Pensionierungen aus Gründen der Dienstunfähigkeit, der Stundenreduzierungen
aus Krankheitsgründen und des Erhalts der Arbeitskraft insbesondere auch der
schwerbehinderten Lehrkräfte zu lösen.
Die GEW hat dazu Vorschläge in ihrem Vereinbarungsentwurf zu KLAUS gemacht
(siehe VL-Brief 1/97 ). Die GEW ist bereit, sich konstruktiv an der Lösung des
Problems zu beteiligen!
Die Landesregierung sollte dazu ein Signal setzen und den Vorschlag des HPR(L)
positiv bewerten und möglichst übernehmen!
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Quelle:
Matthias Heidn, GEW Mitglied im HPR(L), Friedrichswalder Str. 30c,
24598 Boostedt, Tel/Fax: 04393-97555 in Erziehung und Wissenschaft, 6/97