Versicherungsschutz auf Schulwegen
Whrend des Schulbesuches sind Schlerinnen und Schler allgemeinbildender
und berufsbildender Schulen grundstzlich unfallversichert. Jeder Schler mu
aber auch tglich Wege zurcklegen, um am Unterricht teilnehmen zu knnen.
Daher erstreckt sich der Versicherungsschutz nach 550
Reichsversicherungsordnung (RVO) auch auf Wegeunflle.
Ein Wegeunfall liegt vor, wenn ein Versicherter zur Aufnahme seiner versicherten
Ttigkeit den Ort der Ttigkeit aufsuchen will oder nach ihrer Beendigung den
Ort der Ttigkeit verlassen hat und auf dem Weg einen Unfall erleidet.
Die versicherte Ttigkeit eines Schlers ist die Teilnahme an schulischen
Veranstaltungen, wie Unterricht, Arbeitsgemeinschaften, Wandertagen und
Schulfesten. Ort der Ttigkeit ist somit zumeist die Schule.
In der Regel wird der Weg zur Schule von der Wohnung der Eltern aus angetreten,
und der Rckweg endet auch dort wieder. Es sind allerdings auch andere
Ausgangsund Zielpunkte des Weges mglich, wie z.B. die Wohnung der Groeltern
oder eines Mitschlers.
Voraussetzung fr den Unfallversicherungsschutz auf diesen Wegen ist aber, da
- der Weg zur Schule von dem Vorhaben des Schlers geprgt ist, am Unterricht
teilzunehmen,
- die Dauer des Aufenthaltes beispielsweise in der Wohnung der Groeltern so
erheblich ist, da der Aufenthalt nicht lediglich eine kurzfristige private
Unterbrechung des versicherten Weges zwischen Wohnung und Schule darstellt,
- der Weg in einem angemessenen Verhltnis zum blichen Schulweg steht. Dabei
ist die Lnge des Weges nicht alleine entscheidend.
Der versicherte Weg zwischen Wohnung und Schule beginnt mit dem Verlassen des
huslichen Bereiches - d.h. nach Passieren der Auenhaustr. Mit Erreichen
des Schulgelndes endet der Weg. Beginn und Ende des Rckweges sind
entsprechend geregelt.
Der Weg zur bzw. von der Schule mu in einem sachlichen, zeitlichen und
rumlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Dabei sind jedoch auch
immer die kindliche Psyche und die typischen Verhaltensweisen, die sich aus dem
Miteinander von Kindern und Jugendlichen ergeben, zu bercksichtigen.
Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Weg zurckgelegt wird, um am
Unterricht teilzunehmen oder die Schule nach Unterrichtsende zu verlassen. Auch
bei mehrfachen Wegen zur bzw. von der Schule kann der Zusammenhang zum
Schulbesuch gegeben sein, entscheidend ist dabei der Zweck des Weges.
Geht beispielsweise ein Schler whrend einer Pause in eine nahegelegene
Bckerei, um sich fr die Pause ein Brtchen zu kaufen, besteht auf dem Weg
zwischen Schule und Bckerei Versicherungsschutz. Whrend des Aufenthaltes in
der Bckerei ist dieser jedoch unterbrochen.
Generell ist ein versicherter Weg als unterbrochen anzusehen, wenn private
Handlungen vorgenommen werden, wie z.B. auch das Spielen auf dem Schulhof nach
Unterrichtsende. Grundstzlich besteht fr die Dauer der Unterbrechung kein
Versicherungsschutz. Hingegen sind Schler, die ihren Schulweg mit
ffentlichen Verkehrsmitteln zurcklegen, auch whrend notwendiger
Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende versichert, und damit
auch alle Handlungen, die den Verhaltensweisen von Schlern des jeweiligen
Alters entsprechen, wie etwa Spielereien.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg besteht, wenn der
Antritt des Weges zur bzw. von der Schule zum Beginn oder Ende des Unterrichtes
in einem angemessenen Verhltnis steht.
Durch die Dauer einer privaten Unterbrechung des Weges kann der zeitliche
Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg gelst werden. Dies fhrt dazu, da
der Versicherungsschutz nach dem Ende der Unterbrechung nicht wiederauflebt. Auf
dem restlichen Weg steht der Schler also nicht mehr unter
Unfallversicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung bewirkt eine Unterbrechung
von mehr als zwei Stunden den Verlust des Versicherungsschutzes.
Der rumliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg ist dann gegeben, wenn
es sich um den direkten Weg nach und von der Schule handelt.
Es mu nicht der krzeste Weg sein. In der Wahl des Weges ist der Schler
grundstzlich frei. Z.B. knnte ein Schler einen lngeren Weg zur Schule
benutzen, da auf diesem Weg Fahrradwege vorhanden sind.
Auch die Art der Fortbewegung und die Wahl des Befrderungsmittels ist dem
Schler bzw. den Eltern freigestellt.
Der Unfallversicherungsschutz kann auf Umwegen und Abwegen entfallen.
Ein Umweg ist ein Weg, der in Richtung des Zieles (Schule bzw. Wohnung) fhrt,
aber aus privaten Grnden gewhlt wird, nicht dem direkten Weg entspricht und
ihn erheblich verlngert.
Umwege knnen versichert sein, wenn sie nach den Gesamtumstnden als
unbedeutsam oder unerheblich anzusehen sind.
Ein Abweg ist ein Weg, der vom Ziel weg in eine andere Richtung oder ber das
Ziel hinausfhrt. Abwege sind immer unversichert, ohne Rcksicht auf deren
Umfang. Mit dem Wiedererreichen des direkten Weges lebt der Versicherungsschutz
allerdings wieder auf, es sei denn, die Dauer des Abweges hat den
Versicherungsschutz endgltig gelst.
Weicht ein Schler vom direkten Weg dagegen ab, weil er mit anderen
berufsttigen oder versicherten Personen eine Fahrgemeinschaft hat, besteht
Versicherungsschutz auch auf diesen Um- oder Abwegen.
Der Versicherungsschutz des 550 RVO umfat alle Gefahren, denen der Schler
bei der Zurcklegung des Weges ausgesetzt ist, z.B. Stolpern oder Umknicken
whrend des Gehens, Sturz mit dem Fahrrad, herabfallende Dachziegel.
Unversichert sind dagegen Ereignisse, die ihre Ursache in der Person des
Schlers haben, wie z.B. ein Sturz auf dem Schulweg durch pltzliche
belkeit.
Hans Imo ist Geschftsfhrer beim Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz,
Andernach
Auszug aus:
pluspunkt 3/94
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Siehe auch im Buch "Vollmar"!
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