Schulweg  Unfall - Sicherheit - Versicherung Seite drucken

Versicherungsschutz auf Schulwegen

Whrend des Schulbesuches sind Schlerinnen und Schler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen grundstzlich unfallversichert. Jeder Schler mu aber auch tglich Wege zurcklegen, um am Unterricht teilnehmen zu knnen. Daher erstreckt sich der Versicherungsschutz nach 550 Reichsversicherungsordnung (RVO) auch auf Wegeunflle.
Ein Wegeunfall liegt vor, wenn ein Versicherter zur Aufnahme seiner versicherten Ttigkeit den Ort der Ttigkeit aufsuchen will oder nach ihrer Beendigung den Ort der Ttigkeit verlassen hat und auf dem Weg einen Unfall erleidet.
Die versicherte Ttigkeit eines Schlers ist die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, wie Unterricht, Arbeitsgemeinschaften, Wandertagen und Schulfesten. Ort der Ttigkeit ist somit zumeist die Schule.
In der Regel wird der Weg zur Schule von der Wohnung der Eltern aus angetreten, und der Rckweg endet auch dort wieder. Es sind allerdings auch andere Ausgangsund Zielpunkte des Weges mglich, wie z.B. die Wohnung der Groeltern oder eines Mitschlers.
Voraussetzung fr den Unfallversicherungsschutz auf diesen Wegen ist aber, da
- der Weg zur Schule von dem Vorhaben des Schlers geprgt ist, am Unterricht teilzunehmen,
- die Dauer des Aufenthaltes beispielsweise in der Wohnung der Groeltern so erheblich ist, da der Aufenthalt nicht lediglich eine kurzfristige private Unterbrechung des versicherten Weges zwischen Wohnung und Schule darstellt,
- der Weg in einem angemessenen Verhltnis zum blichen Schulweg steht. Dabei ist die Lnge des Weges nicht alleine entscheidend.

Der versicherte Weg zwischen Wohnung und Schule beginnt mit dem Verlassen des huslichen Bereiches - d.h. nach Passieren der Auenhaustr. Mit Erreichen des Schulgelndes endet der Weg. Beginn und Ende des Rckweges sind entsprechend geregelt.
Der Weg zur bzw. von der Schule mu in einem sachlichen, zeitlichen und rumlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Dabei sind jedoch auch immer die kindliche Psyche und die typischen Verhaltensweisen, die sich aus dem Miteinander von Kindern und Jugendlichen ergeben, zu bercksichtigen.
Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Weg zurckgelegt wird, um am Unterricht teilzunehmen oder die Schule nach Unterrichtsende zu verlassen. Auch bei mehrfachen Wegen zur bzw. von der Schule kann der Zusammenhang zum Schulbesuch gegeben sein, entscheidend ist dabei der Zweck des Weges.
Geht beispielsweise ein Schler whrend einer Pause in eine nahegelegene Bckerei, um sich fr die Pause ein Brtchen zu kaufen, besteht auf dem Weg zwischen Schule und Bckerei Versicherungsschutz. Whrend des Aufenthaltes in der Bckerei ist dieser jedoch unterbrochen.

Generell ist ein versicherter Weg als unterbrochen anzusehen, wenn private Handlungen vorgenommen werden, wie z.B. auch das Spielen auf dem Schulhof nach Unterrichtsende. Grundstzlich besteht fr die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Hingegen sind Schler, die ihren Schulweg mit ffentlichen Verkehrsmitteln zurcklegen, auch whrend notwendiger Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende versichert, und damit auch alle Handlungen, die den Verhaltensweisen von Schlern des jeweiligen Alters entsprechen, wie etwa Spielereien.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg besteht, wenn der Antritt des Weges zur bzw. von der Schule zum Beginn oder Ende des Unterrichtes in einem angemessenen Verhltnis steht.
Durch die Dauer einer privaten Unterbrechung des Weges kann der zeitliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg gelst werden. Dies fhrt dazu, da der Versicherungsschutz nach dem Ende der Unterbrechung nicht wiederauflebt. Auf dem restlichen Weg steht der Schler also nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung bewirkt eine Unterbrechung von mehr als zwei Stunden den Verlust des Versicherungsschutzes.
Der rumliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg ist dann gegeben, wenn es sich um den direkten Weg nach und von der Schule handelt.
Es mu nicht der krzeste Weg sein. In der Wahl des Weges ist der Schler grundstzlich frei. Z.B. knnte ein Schler einen lngeren Weg zur Schule benutzen, da auf diesem Weg Fahrradwege vorhanden sind.
Auch die Art der Fortbewegung und die Wahl des Befrderungsmittels ist dem Schler bzw. den Eltern freigestellt.
Der Unfallversicherungsschutz kann auf Umwegen und Abwegen entfallen.
Ein Umweg ist ein Weg, der in Richtung des Zieles (Schule bzw. Wohnung) fhrt, aber aus privaten Grnden gewhlt wird, nicht dem direkten Weg entspricht und ihn erheblich verlngert.
Umwege knnen versichert sein, wenn sie nach den Gesamtumstnden als unbedeutsam oder unerheblich anzusehen sind.

Ein Abweg ist ein Weg, der vom Ziel weg in eine andere Richtung oder ber das Ziel hinausfhrt. Abwege sind immer unversichert, ohne Rcksicht auf deren Umfang. Mit dem Wiedererreichen des direkten Weges lebt der Versicherungsschutz allerdings wieder auf, es sei denn, die Dauer des Abweges hat den Versicherungsschutz endgltig gelst.
Weicht ein Schler vom direkten Weg dagegen ab, weil er mit anderen berufsttigen oder versicherten Personen eine Fahrgemeinschaft hat, besteht Versicherungsschutz auch auf diesen Um- oder Abwegen.

Der Versicherungsschutz des 550 RVO umfat alle Gefahren, denen der Schler bei der Zurcklegung des Weges ausgesetzt ist, z.B. Stolpern oder Umknicken whrend des Gehens, Sturz mit dem Fahrrad, herabfallende Dachziegel.
Unversichert sind dagegen Ereignisse, die ihre Ursache in der Person des Schlers haben, wie z.B. ein Sturz auf dem Schulweg durch pltzliche belkeit.



Hans Imo ist Geschftsfhrer beim Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz, Andernach

Auszug aus:
pluspunkt 3/94

_____________________

Siehe auch im Buch "Vollmar"!


nach oben