Schulprogramm

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§ 3 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Selbstverwaltung der Schule

Erstellung von Schulprogrammen

Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 25. März 1999 - III 126 - 0621.2/1999 -(NBl. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 111)

Im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schulen (§ 3 Abs. 1 SchuIG) stellt das Schulprogramm ein zentrales Instrument der Schulentwicklung und Qualitätssicherung dar. Es enthält die für alle Beteiligten verbindlichen
· pädagogischen Ziele der Schule,
· Wege zu ihrer Umsetzung
· und Verfahren, das Erreichte zu überprüfen und auszuwerten.
Es ist das ständige Arbeitsprogramm der Schule.
Die Schulkonferenz beschließt das Schulprogramm nach Anhörung des Schulträgers bis spätestens zum 31. Juli 2002. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Fortschreibung von Schulprogrammen
Auch Fortschreibungen von bestehenden Schulprogrammen sind nach § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes dem Schulträger vor der Beschlussfassung zur Anhörung vorzulegen sind.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein