Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen
Vom 10. Dezember 2009
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 336)
Aufgrund des § 16 Abs.1, des § 19 Abs. 3 Satz 4 und des § 126 Abs. 2 und
3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39,
ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.
März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung
und Kultur die folgenden Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 3 bis 9,
Artikel 4 bis 8; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die
Landesregierung die folgenden Artikel 3 Nr. 1, 2 und 9, Artikel 6 Nr. 3
sowie Artikel 8:
Artikel 1
Die Landesverordnung über
Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 181) wird wie
folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der
Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort
„drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch
das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem
Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der
Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft
mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden.“
2. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei
Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich
geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die
mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten
der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als
Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der
Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den
Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem
Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung
zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den
Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen
Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die
Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn
der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die mündliche Prüfung soll
als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern
durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Satzzeichen hinter dem Wort „Schulelternbeirats“
gestrichen und die nachfolgenden Worte „die Lehrkräfte der Schule sowie“
werden ersetzt durch das Wort „und“.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften
der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet
die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis
der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird
zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet
keine Anwendung.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden
die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten aller Fächer und
Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt.
Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und
Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 8 oder im
ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 letztmalig unterrichtet wurden. Der
Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle
Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in
nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser
ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote
eines Faches gleichgesetzt.“
5. In § 14 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder
ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden
Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“
gestrichen.
Artikel 2
Die Landesverordnung über
Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 185) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „mangelhaft oder“ gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Will die Schülerin oder
der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb
des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet Satz 3
entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss
entlassen, sofern dieser nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 zur Aufnahme in
die Realschule berechtigt und die Klassenkonferenz keinen Beschluss nach
§ 4 Abs. 2 Satz 3 fasst.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der
Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort
„drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch
das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem
Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der
Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft
mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden.“
4. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei
Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich
geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die
mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten
der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als
Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der
Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den
Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem
Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung
zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den
Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen
Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die
Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn
der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die mündliche Prüfung soll
als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern
durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder des
Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe
9, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den
mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und
Schüler zustimmen.“
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften
der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet
die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis
der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird
zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 1 Satz 3 findet
keine Anwendung.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden
die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilten Noten aller Fächer und
Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt.
Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und
Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 9 oder im
ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 letztmalig unterrichtet wurden.
Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle
Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in
nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser
ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote
eines Faches gleichgesetzt.“
7. In § 14 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr
oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden
Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“
gestrichen.
Artikel 3
Die Landesverordnung über
Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147) wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Schüler“ die Worte „des
Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden hinter dem Wort „auf“ das Satzzeichen
und die Worte „,auch wenn sie oder er in der Jahrgangsstufe 9 dem
Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet war“
eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Will die Schülerin oder
der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb
des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet Satz 3
entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss
entlassen, sofern sie oder er nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 in die 10.
Jahrgangsstufe aufsteigt und die Klassenkonferenz keinen Beschluss nach
§ 5 Abs. 4 Satz 2 fasst.“
4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der
Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort
„drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch
das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem
Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der
Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft
mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden.“
5. § 12 erhält folgende Fassung:
„§ 12 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei
Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich
geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die
mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten
der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als
Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der
Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den
Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem
Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung
zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den
Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen
Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die
Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn
der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf
Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Satzzeichen hinter dem Wort „Schulelternbeirates“
gestrichen und die nachfolgenden Worte „die Lehrkräfte der Schule sowie“
werden ersetzt durch das Wort „und“.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften
der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet
die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis
der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird
zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet
keine Anwendung.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden
die am Ende der letzten Jahrgangsstufe des besuchten Bildungsganges
erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die
Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten
in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der
vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten
Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem
Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens
„ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als
einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen
wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches
gleichgesetzt.“
8. In § 15 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr
oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden
Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“
gestrichen.
9. § 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2010 auch Anwendung auf
alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig von der besuchten Schulart
bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den Bestimmungen der
Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H.
S. 181), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl.
MBK. Schl.-H. S. 336), oder der Landesverordnung über Realschulen vom
22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S.185), geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), beschult
worden sind. Sie findet ab dem 1. August 2010 zudem Anwendung auf
Schülerinnen und Schüler, die nach § 147 Abs. 2 Satz 1 SchulG einem
Bildungsgang zuzuordnen sind.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2009/10 nach
den Versetzungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen in
die nächste Jahrgangsstufe auf Probe versetzt werden und die Probezeit
im Schuljahr 2010/11 nicht erfolgreich absolvieren, wiederholen die
Jahrgangsstufe, aus der sie probeweise versetzt worden sind.
Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses steigen am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe
ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die
erfolglose Wiederholung führt bei Schülerinnen und Schülern des
Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses zum Wechsel in den
Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“
Artikel 4
Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 12. März 2007
(NBl.
MBF. Schl.-H. S. 58), geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2009 (NBl.
MBF. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen
der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF.
Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10.
Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), und die Landesverordnung über
die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und
Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285),
geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S.
222), Anwendung.“
2. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 18 Abs. 1 der
Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF.
Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10.
Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), findet Anwendung."
Artikel 5
Die Landesverordnung über Gesamtschulen vom 6. Mai 2008 (NBl. MBF.
Schl.-H. S. 140) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Will die Schülerin
oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zur
Erlangung des Mittleren Abschlusses die Schule verlassen, findet Satz 2
entsprechende Anwendung.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der
Schulleiter“ die Worte „oder das weitere Mitglied der Schulleitung“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort
„drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch
das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem
Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der
Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft
mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden.“
3. § 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei
Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich
geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die
mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten
der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als
Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der
Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den
Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem
Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung
zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den
Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen
Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die
Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn
der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“
4. § 14 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und
Schüler der Jahrgangsstufe 8, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses, und der Jahrgangsstufe 9, bezogen auf die Prüfung
zum Erwerb des Mittleren Abschlusses, insgesamt jedoch nicht mehr als
drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu
prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der
Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme
von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und
Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird
eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile
genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin
oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet
keine Anwendung.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses
oder des Mittleren Abschlusses werden die Noten aller Fächer
einschließlich der des ersten Wahlpflichtfaches sowie die Note für die
Projektarbeit berücksichtigt. Wurden einzelne Fächer in der letzten
Jahrgangsstufe nur im ersten Halbjahr unterrichtet, zählt die Note des
ersten Halbjahres für die Gesamtwertung.“
d) In Absatz 9 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dabei wird die Note für
die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“
6. In § 16
Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu
vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen
und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.
Artikel 6
§ 2 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der
Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober
2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), geändert durch Verordnung vom 31.
August 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Darüber hinaus kann in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden,
wer den Mittleren Schulabschluss erworben hat, der die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, bei dem aber in den Fächern
der Stundentafel ein Notendurchschnitt von besser als 3,0 erzielt wurde.
Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter
Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 auf den erzielten
Notendurchschnitt abzustellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter. Ein Anspruch auf Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe eines
bestimmten Gymnasiums oder einer bestimmten Gemeinschaftsschule besteht
nicht.“
3. Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 4 bis 9.
Artikel
7
§ 6 der Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im
Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) vom
22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 189) wird wie folgt geändert:
Folgender Satz 3 wird angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler
nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung für den Mittleren
Schulabschluss die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende
Anwendung.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 4 Nr. 1 am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 tritt am 1. August 2010 in
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel, 10. Dezember 2009
Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident
Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur |