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Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen Vom 23. Juni 2010
Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen Vom 10. Dezember 2009

Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen Vom 23. Juni 2010
(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.190)


Aufgrund des § 126 Abs. 1, 2 und 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur die folgenden Artikel 1 bis 4 und die Landesregierung den Artikel 1 Nr. 2 sowie die Artikel 2 bis 4:

Artikel 1
Die Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 181), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009
(NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird hinter dem Wort „Absatz" die Zahl „2" durch die Zahl „1" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011 " ersetzt.

Artikel 2
In § 17 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H.S. 185), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011" ersetzt.

Artikel 3
§ 18 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), geän­dert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011 " ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Schuljahres" die Angabe „2009/10" durch die Angabe „2010/11" und hinter dem Wort „Schuljahr" die Angabe „2010/11" durch die Angabe „2011/12" ersetzt.

Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 23. Juni 2010

Peter Harry Carstensen                                      Dr. Ekkehard Klug
Ministerpräsident                                               Minister für Bildung und Kultur

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Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen Vom 10. Dezember 2009
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 336)

Aufgrund des § 16 Abs.1, des § 19 Abs. 3 Satz 4 und des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur die folgenden Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 3 bis 9, Artikel 4 bis 8; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 3 Nr. 1, 2 und 9, Artikel 6 Nr. 3 sowie Artikel 8:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 181) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort „drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

2. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Satzzeichen hinter dem Wort „Schulelternbeirats“ gestrichen und die nachfolgenden Worte „die Lehrkräfte der Schule sowie“ werden ersetzt durch das Wort „und“.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 8 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“
5. In § 14 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.

Artikel 2

Die Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 185) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „mangelhaft oder“ gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern dieser nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 zur Aufnahme in die Realschule berechtigt und die Klassenkonferenz keinen Beschluss nach § 4 Abs. 2 Satz 3 fasst.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort „drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

4. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen.“
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 9 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“

7. In § 14 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.

Artikel 3

Die Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Schüler“ die Worte „des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden hinter dem Wort „auf“ das Satzzeichen und die Worte „,auch wenn sie oder er in der Jahrgangsstufe 9 dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet war“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern sie oder er nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 in die 10. Jahrgangsstufe aufsteigt und die Klassenkonferenz keinen Beschluss nach § 5 Abs. 4 Satz 2 fasst.“

4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort „drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

5. § 12 erhält folgende Fassung:
„§ 12 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Satzzeichen hinter dem Wort „Schulelternbeirates“ gestrichen und die nachfolgenden Worte „die Lehrkräfte der Schule sowie“ werden ersetzt durch das Wort „und“.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe des besuchten Bildungsganges erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“

8. In § 15 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.


9. § 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2010 auch Anwendung auf alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig von der besuchten Schulart bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den Bestimmungen der Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 181), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), oder der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S.185), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), beschult worden sind. Sie findet ab dem 1. August 2010 zudem Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die nach § 147 Abs. 2 Satz 1 SchulG einem Bildungsgang zuzuordnen sind.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2009/10 nach den Versetzungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen in die nächste Jahrgangsstufe auf Probe versetzt werden und die Probezeit im Schuljahr 2010/11 nicht erfolgreich absolvieren, wiederholen die Jahrgangsstufe, aus der sie probeweise versetzt worden sind. Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses steigen am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die erfolglose Wiederholung führt bei Schülerinnen und Schülern des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses zum Wechsel in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“

Artikel 4

Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 12. März 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 58), geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), und die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 222), Anwendung.“

2. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 18 Abs. 1 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), findet Anwendung."

Artikel 5
 

Die Landesverordnung über Gesamtschulen vom 6. Mai 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 140) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ die Worte „oder das weitere Mitglied der Schulleitung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort „drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

3. § 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“

4. § 14 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, und der Jahrgangsstufe 9, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses werden die Noten aller Fächer einschließlich der des ersten Wahlpflichtfaches sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Wurden einzelne Fächer in der letzten Jahrgangsstufe nur im ersten Halbjahr unterrichtet, zählt die Note des ersten Halbjahres für die Gesamtwertung.“
d) In Absatz 9 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“

6. In § 16 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.

Artikel 6

§ 2 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2. Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Darüber hinaus kann in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, wer den Mittleren Schulabschluss erworben hat, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, bei dem aber in den Fächern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von besser als 3,0 erzielt wurde. Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 auf den erzielten Notendurchschnitt abzustellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein Anspruch auf Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe eines bestimmten Gymnasiums oder einer bestimmten Gemeinschaftsschule besteht nicht.“

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 4 bis 9.

Artikel 7

§ 6 der Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 189) wird wie folgt geändert:
Folgender Satz 3 wird angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung.“

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 4 Nr. 1 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 10. Dezember 2009

Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur


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