Sammlungsgesetz
Vom 10. Dezember 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
Gl.-Nr.: 2185-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1969 S. 276
Änderungsdaten:
§§ 1 und 2 geändert (Ges. v. 12.7.1972, GVOBl. S. 129)
§ 10 geändert (Art. 30 Ges. zur Anpassung des schleswig-holsteinischen
Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere
straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes v. 9.12.1974, GVOBl.
S. 453)
§ 9 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
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*) Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
§ 1 Erlaubnisbedürftige Sammlungen
(1) Der Erlaubnis bedarf der Veranstalter einer Sammlung
1. von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch
unmittelbares Einwirken von Person zu Person
auf Straßen oder Plätzen, in Betrieben des Gaststättengewerbes oder in
anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen), oder
2. von getragener Kleidung, gebrauchter Wäsche, Textilresten, Altpapier
oder anderen Altmaterialien durch öffentliche Aufrufe
(Altmaterialiensammlungen), wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis
auf die Verwendung des Sammlungsgutes oder des Erlöses oder auf die
Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Spender
der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch die Hergabe des
Altmaterials gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere.
(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlung gilt auch das Anbieten von Waren oder
von Dienstleistungen gegen Entgelt in den Formen des Abs. 1, wenn dabei
durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die
Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Empfänger
der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch die Leistung des Entgelts
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den
Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen
Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein
sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche
Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt,
Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer
Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen
unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.
§ 2 Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des
Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für
die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages
gegeben ist,
nicht zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem
Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden, und
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein
Drittel des Sammlungsertrages für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verbleibt, und
in den Fällen des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel
des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der
Antragsteller
einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck
nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und
zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr
einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.
(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die Häufung von Sammlungen in
demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der
Öffentlichkeit führen würde. Dem Veranstalter ist vor der Versagung der
Erlaubnis Gelegenheit zu geben, seinen Antrag in der Weise zu ändern, daß
er einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angibt.
§ 3 Form und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie muß den
Sammlungszeitraum, das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, die Art der
Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2, sowie einen bestimmten Sammlungszweck angeben.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art
und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des
Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz
jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.
§ 4 Pflichten des
Veranstalters
Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten
Stelle
eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des
Ertrages vorzulegen,
auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die
diese zur Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und
zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des
Sammlungsertrages nach pflichtmäßigem Ermessen für erforderlich hält.
§ 5 Mitwirkung von Minderjährigen
(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden.
Dies gilt auch für Sammlungen nach § 1 Abs. 3 und § 11.
(2) Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur jeweils zu
zweit und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit sammeln.
§ 6 Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger
Sammlungen
(1) Wenn eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten
Leistungen durch öffentliche Aufrufe einschließlich Spendenbriefe und
Aufstellen von Sammelbehältern veranstaltet wird oder veranstaltet werden
soll, ist der Veranstalter entsprechend § 4 Nr.2 zur Auskunftserteilung
und zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
(2) Die zuständige Behörde kann von dem Veranstalter in sinngemäßer
Anwendung des § 2 Abs. 2 Angaben verlangen und ihm in sinngemäßer
Anwendung des § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder
Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Mitteilung der Angaben und
Erfüllung der Auflagen abhängig machen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung
verbieten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 für die Erteilung der
Erlaubnis für eine erlaubnisbedürftige Sammlung nicht vorliegen oder die
Voraussetzung des § 2 Abs. 3 für die Versagung einer Erlaubnis gegeben
ist.
(4) Die zuständige Behörde kann den Veranstalter verpflichten, zukünftige
Sammlungen der Behörde spätestens einen Monat vor dem Beginn der Sammlung
unter Angabe von Art, Zeit und Zweck der Sammlung anzuzeigen, wenn er
einer ihm nach Abs. 2 erteilten Auflage innerhalb einer ihm gesetzten
Frist nicht nachgekommen ist oder wenn die Sammlung nach Abs. 3 verboten
worden ist.
§ 7 Änderung des Sammlungszweckes
(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen
Sammlungszweck verwendet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, für welchen anderen Zweck der
Sammlungsertrag zu verwenden ist, wenn
sich nachträglich herausstellt, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht
zu verwirklichen ist.
sie die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen
hat oder
sie die Sammlung eingestellt oder verboten hat,
sofern der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage
ist, einen anderen Sammlungszweck anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde soll den Sammlungsertrag einziehen, wenn der
Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ihn
zweckentsprechend zu verwenden.
(4) Wird nach Abs. 1 oder 2 ein anderer Zweck bestimmt oder nach § 2 Abs.
2 angegeben soll der mutmaßliche Wille der Spender berücksichtigt werden.
(5) Als Sammlungsertrag gelten auch die aus ihm beschafften oder
hergestellten Gegenstände sowie die aus ihm gezogenen
Nutzungen.
§ 8 Treuhänder
(1) Die zuständige Behörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des
Sammlungsertrages bestellen, wenn
die Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird,
sie die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen
hat,
sie die Sammlung verboten hat oder
sich bei der Durchführung oder Abwicklung einer Sammlung erhebliche
Mißstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des
Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen
lassen.
(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht
über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung
aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der zuständigen Behörde und hat
die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Sammlungsertrag und die Sammlungsunterlagen an den
Treuhänder herauszugeben. Er verliert die Befugnis, über den
Sammlungsertrag zu verfügen.
§ 9 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden sind
das Innenministerium als Landesordnungsbehörde für die Sammlungen, die
sich über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken,
die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als
Kreisordnungsbehörden für die Sammlungen, die auf ihren Bezirk beschränkt
sind.
§ 10 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine nach § 1 erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet
oder eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung trotz Verbotes nach § 6 Abs.
3 veranstaltet oder fortsetzt,
der zuständigen Behörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, um sich die Sammlungserlaubnis nach den §§ 1 bis 3 zu erschleichen,
eine nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt,
der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 4 oder § 6 Abs. 1 innerhalb
einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
einen Minderjährigen entgegen § 5 zu einer Sammlung heranzieht,
der ihm nach § 6 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines
Sammlungsvorhabens nicht nachkommt,
den Sammlungsertrag oder einen Teil davon für einen anderen als den nach §
3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 erlaubten oder den von der zuständigen Behörde
nach § 7 Abs. 2 bestimmten Zweck verwendet oder der zuständigen Behörde
entgegen § 7 Abs. 3 vorenthält oder entzieht,
dem nach § 8 Abs. 1 bestellten Treuhänder entgegen § 8 Abs. 2 die
Sammlungsunterlagen, den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält
oder entzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 481) ist die nach § 9 zuständige Behörde.
§ 11 Sammlungen der Kirchen sowie der anderen
Religionsgesellschaften und der Weltanschauungsvereinigungen,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 5 und 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2
und 3 nicht für Sammlungen, welche die Kirchen, die anderen
Religionsgesellschaften oder die Weltanschauungsvereinigungen, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
auf Kirchenvorplätzen oder auf von den Religionsgesellschaften oder von
den Weltanschauungsvereinigungen genutzten Grundstücken,
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen oder anderen religiösen und
weltanschaulichen Veranstaltungen durchführen.
(2) Artikel 16 Abs. 2 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem
Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in
Schleswig-Holstein vom 23.5.1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) bleibt unberührt.
§ 12 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
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