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Sammlungsgesetz
Vom 10. Dezember 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
Gl.-Nr.: 2185-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1969 S. 276

Änderungsdaten:

§§ 1 und 2 geändert (Ges. v. 12.7.1972, GVOBl. S. 129)
§ 10 geändert (Art. 30 Ges. zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes v. 9.12.1974, GVOBl. S. 453)
§ 9 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
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*) Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

§ 1 Erlaubnisbedürftige Sammlungen

(1) Der Erlaubnis bedarf der Veranstalter einer Sammlung

1. von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

auf Straßen oder Plätzen, in Betrieben des Gaststättengewerbes oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen), oder
2. von getragener Kleidung, gebrauchter Wäsche, Textilresten, Altpapier oder anderen Altmaterialien durch öffentliche Aufrufe (Altmaterialiensammlungen), wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Sammlungsgutes oder des Erlöses oder auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Spender der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch die Hergabe des Altmaterials gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere.

(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlung gilt auch das Anbieten von Waren oder von Dienstleistungen gegen Entgelt in den Formen des Abs. 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Empfänger der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch die Leistung des Entgelts gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz.

(3) Keiner Erlaubnis bedürfen

Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt,
Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

§ 2 Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
nicht zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden, und
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Drittel des Sammlungsertrages für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt, und
in den Fällen des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller

einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.
(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die Häufung von Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der Öffentlichkeit führen würde. Dem Veranstalter ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, seinen Antrag in der Weise zu ändern, daß er einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angibt.

§ 3 Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie muß den Sammlungszeitraum, das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2, sowie einen bestimmten Sammlungszweck angeben.

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.

§ 4 Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle

eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen,
auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtmäßigem Ermessen für erforderlich hält.

§ 5 Mitwirkung von Minderjährigen

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt auch für Sammlungen nach § 1 Abs. 3 und § 11.

(2) Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur jeweils zu zweit und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit sammeln.

§ 6 Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen

(1) Wenn eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch öffentliche Aufrufe einschließlich Spendenbriefe und Aufstellen von Sammelbehältern veranstaltet wird oder veranstaltet werden soll, ist der Veranstalter entsprechend § 4 Nr.2 zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

(2) Die zuständige Behörde kann von dem Veranstalter in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 Angaben verlangen und ihm in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Mitteilung der Angaben und Erfüllung der Auflagen abhängig machen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis für eine erlaubnisbedürftige Sammlung nicht vorliegen oder die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 für die Versagung einer Erlaubnis gegeben ist.

(4) Die zuständige Behörde kann den Veranstalter verpflichten, zukünftige Sammlungen der Behörde spätestens einen Monat vor dem Beginn der Sammlung unter Angabe von Art, Zeit und Zweck der Sammlung anzuzeigen, wenn er einer ihm nach Abs. 2 erteilten Auflage innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist oder wenn die Sammlung nach Abs. 3 verboten worden ist.

§ 7 Änderung des Sammlungszweckes

(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, für welchen anderen Zweck der Sammlungsertrag zu verwenden ist, wenn

sich nachträglich herausstellt, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist.
sie die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen hat oder
sie die Sammlung eingestellt oder verboten hat,
sofern der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage

ist, einen anderen Sammlungszweck anzugeben.

(3) Die zuständige Behörde soll den Sammlungsertrag einziehen, wenn der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ihn zweckentsprechend zu verwenden.

(4) Wird nach Abs. 1 oder 2 ein anderer Zweck bestimmt oder nach § 2 Abs. 2 angegeben soll der mutmaßliche Wille der Spender berücksichtigt werden.

(5) Als Sammlungsertrag gelten auch die aus ihm beschafften oder hergestellten Gegenstände sowie die aus ihm gezogenen

Nutzungen.

§ 8 Treuhänder

(1) Die zuständige Behörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn

die Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird,
sie die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen hat,
sie die Sammlung verboten hat oder
sich bei der Durchführung oder Abwicklung einer Sammlung erhebliche Mißstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.
(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht

über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der zuständigen Behörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Sammlungsertrag und die Sammlungsunterlagen an den Treuhänder herauszugeben. Er verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.

§ 9 Zuständige Behörden

Zuständige Behörden sind

das Innenministerium als Landesordnungsbehörde für die Sammlungen, die sich über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken,
die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Sammlungen, die auf ihren Bezirk beschränkt sind.

§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

eine nach § 1 erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung trotz Verbotes nach § 6 Abs. 3 veranstaltet oder fortsetzt,
der zuständigen Behörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis nach den §§ 1 bis 3 zu erschleichen,
eine nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt,
der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 4 oder § 6 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
einen Minderjährigen entgegen § 5 zu einer Sammlung heranzieht,
der ihm nach § 6 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines Sammlungsvorhabens nicht nachkommt,
den Sammlungsertrag oder einen Teil davon für einen anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 erlaubten oder den von der zuständigen Behörde nach § 7 Abs. 2 bestimmten Zweck verwendet oder der zuständigen Behörde entgegen § 7 Abs. 3 vorenthält oder entzieht,
dem nach § 8 Abs. 1 bestellten Treuhänder entgegen § 8 Abs. 2 die Sammlungsunterlagen, den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) ist die nach § 9 zuständige Behörde.

§ 11 Sammlungen der Kirchen sowie der anderen Religionsgesellschaften und der Weltanschauungsvereinigungen,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind


(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 5 und 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 nicht für Sammlungen, welche die Kirchen, die anderen Religionsgesellschaften oder die Weltanschauungsvereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

auf Kirchenvorplätzen oder auf von den Religionsgesellschaften oder von den Weltanschauungsvereinigungen genutzten Grundstücken,
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen oder anderen religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen durchführen.
(2) Artikel 16 Abs. 2 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23.5.1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) bleibt unberührt.

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein