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Sabbatjahr für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

Sabbatjahr für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 8. September 2009 - III 138 / III 139 - 0331.0-1 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 277) geändert durch Erlass vom 30. Oktober 2023 – III 138 - 0331.0-1 (NBI. MBWFK.Schl.-H. 2023 S. 399)

Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 8. September 2009 - III 138 / III 139 - 0331.0-1 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 277)

Aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 3 LBG wird bestimmt:

1. Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird nach § 61Abs. 1 Satz 2 LBG die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in der Weise geboten, dass sie je nach Antrag für die Dauer von
1.1 zwei Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der Dienstbezüge eingehen und hierbei ein Jahr vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.2 drei Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit zwei Drittel der Dienstbezüge eingehen und hierbei zwei Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr
völlig freigestellt werden;
1.3 vier Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel der Dienstbezüge eingehen und hierbei drei Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr
völlig freigestellt werden;
1.4 fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit vier Fünftel der Dienstbezüge eingehen und hierbei vier Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.5 sechs Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit fünf Sechstel der Dienstbezüge eingehen und hierbei fünf Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.6 sieben Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit sechs Siebentel der Dienstbezüge eingehen und hierbei sechs Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten die o.g. Teilzeitmodelle sinngemäß. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung während des gesamten Bewilligungszeitraumes einschließlich der Freistellungsphase darf jedoch die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten.
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.
Während der Laufzeit eines bewilligten Sabbatjahrmodells ist eine Änderung der Pflichtstundenzahl oder ein Wechsel in ein anderes Modell nicht möglich. Ist eine Fortsetzung des bewilligten Modells nicht zumutbar, wird dieses vorzeitig beendet.

2. Zur Antragstellung ist das beiliegende Formblatt (Anlage) zu verwenden. Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres kann jeweils zum 1. August eines Jahres begonnen werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann ein Beginn des Sabbatjahres zum 1. Februar eines Jahres bewilligt werden.
Die Anträge sind jeweils innerhalb der generell für Teilzeitanträge geltenden Termine zu stellen.

3. Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn das Freistellungsjahr vor dem Eintritt in den Ruhestand endet.
„Die Teilnahme am Sabbatjahr ab dem 1. August 2024 kann nur dann bewilligt werden, wenn zudem a) vor Eintritt in die Freistellungsphase eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt worden ist. Diese Zeit rechnet ab Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist keine Dienstzeit. Dies gilt nicht, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder ein sonstiger pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Auch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, gelten als Dienstzeit. Auf die erforderliche Dienstzeit wird eine im Sinne von § 10 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz SchleswigHolstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 219), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, hauptberufliche Tätigkeit als tariflich beschäftigte Lehrkraft angerechnet. b) zwischen dem Ende eines Freistellungsjahres und einem erneuten Freistellungsjahr eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt worden ist. Diese Frist gilt nicht für Lehrkräfte die schwerbehindert sind im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist. Ebenso sind davon Lehrkräfte ausgenommen, wenn das Freistellungsjahr unmittelbar mit der Versetzung in den Ruhestand (Antragsruhestand oder Erreichen der Regelaltersgrenze) enden wird.“

4. Beihilfen werden für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des Freistellungsjahres, gewährt.
5. Bei Antritt einer Elternzeit wird die Teilnahme am Sabbatjahr für den beantragten Zeitraum grundsätzlich unterbrochen. Nach Rückkehr wird die Teilnahme am Sabbatjahr entsprechend dem bewilligten Modell fortgesetzt.

6. Bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der bis dahin nicht ausgezahlten Bezüge.
Fälle vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr sind neben den in Ziffer 1 im letzten Absatz genannten Fällen grundsätzlich solche, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen (§ 21 BeamtStG). Im Falle der Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) wird die Teilnahme am Sabbatjahr ebenfalls vorzeitig beendet.

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Mit Ablauf des 31.07.2029 tritt er außer Kraft.

Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 5. Oktober 1999 - III 146 - 0331.0-1 - (Sabbatjahr) außer Kraft.

In Vertretung
Jost de Jager
Staatssekretär

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein