Rundfunkgebühren 

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GEZ-Gebühren für Computer in Schulen
Rundfunk nun auch in Stereo
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung
über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht*)
Rundfunkgebührenbefreiung für Schulen
Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Auszug -
Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Auszug) Vom 26. Mai 1992

GEZ-Gebühren für Computer in Schulen

Die GEZ hat festgelegt, wie mit der Meldung und den GEZ-Gebühren für Computer in Schulen umzugehen ist:

„Die PCs müssen nur angemeldet werden, wenn bisher keine Anmeldungen von Radio- bzw. TV-Geräten auf Grundstücken vorliegt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch bei gemeldeten und befreiten Geräten wie z. B. in Schulen oder Kindergärten NICHT nachgemeldet werden muss."
Schulen, die keine Radio- oder TV-Geräte gemeldet haben, müssen demnach eine Anmeldung vornehmen, weil Gebührenbefreiung nur für Zweitgeräte auf Antrag gewährt wird.
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Quelle:
Schulrundschreiben der Landeshauptstadt Kiel vom 27.08.2007
 

Rundfunk nun auch in Stereo

Es ist nach wie vor zutreffend, dass mit der Änderung der Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab Januar 2001 Zweitgeräte, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind.

Eine Gebührenbefreiung kann aber nur erfolgen, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes auch angezeigt wurde. Eine Gebührenbefreiung für nicht angemeldete Geräte ist nicht möglich! Wenn eine Meldung über Zu- und Abgänge von Geräten an die GEZ nicht erfolgt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und eine Gebührenpflicht besteht. Auch Sonderschulen müssen die Geräte anmelden und eine Befreiung beantragen.

Nach Auskunft der GEZ läuft die Drei-Jahres-Frist für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in diesem Jahr ab. Im Sommer werden die Schulen aufgefordert, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen. Es ist darauf zu achten, dass alle in der Schule befindlichen Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte angemeldet werden.

Kiel im Januar 2002
Eckhard Zitscher

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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung
über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht*)
Vom 12. Dezember 2000

(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2000 Nr. 18, S.678)

Aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBI. Schl.-H. S. 596), in Verbindung mit § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 79) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Landesverordnung

Die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 26. Mai 1992 (GVOBI. Schl.-H. S. 324) wird wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:

"§ 4
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein- und berufsbildenden Schulen
Für Rundfunkempfangsgeräte (Erstgeräte), die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen Schulen sowie staatlich genehmigten Ersatzschulen und in Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt. Die weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die ausschließlich zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit."

Artikel 2
Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 12. Dezember 2000
Heide Simonis
Ministerpräsidentin 
Klaus Buß
Innenminister

Ute Erdsiek-Rave 
Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur


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Rundfunkgebührenbefreiung für Schulen
Bek. vom 27. Juli 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 249)

Durch die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 13. Februar 1980 (GVOBI. Schl.-H. S. 71) ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein- und berufsbildenden Schulen neu geregelt worden.
Nach § 4 dieser Verordnung wird für Rundfunkempfangsgeräte, die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen Schulen sowie staatlich genehmigten Ersatzschulen und in Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt. Diese Bestimmung gilt ab 1: Januar 1980.
Für die Gebührenbefreiung während der letzten drei Monate eines Jahres ist nach § 5 der Verordnung ein Antrag erforderlich. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist der Norddeutsche Rundfunk.
Um das Verfahren möglichst zu vereinfachen und um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, werden die zuständigen Schulträger gebeten, dem Norddeutschen Rundfunk schriftlich bis zum 15. Oktober eines jeden Kalenderjahres die Anzahl der zum Empfang bereitgehaltenen Hörfunk- und Fernsehgeräte zu melden. Diese Meldung gilt als Antrag auf Gebührenbefreiung.
Die jährliche Bestandsmeldung ist auch dann von den Schulträgern abzugeben, wenn die Anzahl der Geräte unverändert bleibt. Unterbleibt eine Bestandsmeldung, werden im folgenden Kalenderjahr Rundfunkgebühren für 12 Monate fällig.
Auf der Grundlage der abgegebenen Meldungen gewährt der Norddeutsche Rundfunk für die zu Unterrichtszwecken bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des nächsten Kalenderjahres. Der Befreiungszeitraum wird bei der Berechnung der zu zahlenden Rundfunkgebühren berücksichtigt. Ein besonderer Bescheid wird nicht erteilt.
Die Meldung zum 15. Oktober 1981 gilt für das Kalenderjahr 1982. Die Berechnung für die Jahre 1980/81 erfolgt aufgrund der bereits vorliegenden Angaben.
Die Schulträger werden gebeten, das hiernach Erforderliche zu veranlassen.


Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Auszug -

Vom 3. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 14)

§ 2 Rundfunkgebührenbefreiung für Erstgeräte in Schulen

Für Rundfunkempfangsgeräte nach § 5 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Erstgeräte wird Rundfunkgebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.

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Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Auszug) Vom 26. Mai 1992
(GVOBI. Schl.-H. S. 324)

§ 3 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in besonderen Betrieben oder Einrichtungen
(1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;
2. in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen; in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;
3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung), in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;
4. in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Durchwandererheimen.
(2) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

§ 4 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein- und berufsbildenden Schulen
Für Rundfunkempfangsgeräte, die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen Schulen sowie staatlich genehmigten Ersatzschulen und in Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.


§ 5 Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gemäß Artikel 4 § 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland angezeigt wurde oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung angezeigt wird.
(2) Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige Lastenausgleichsamt der kreisfreien Stadt oder des Kreises, in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 an die Behörde des zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, zu richten. Soweit Aufgaben der Sozialhilfe von Ämtern und amtsfreien Gemeinden erfüllt werden, ist der Antrag an diese zu richten. Über den Antrag entscheidet die Landesrundfunkanstalt auf Vorschlag der Behörde, die den Antrag entgegengenommen hat. Die Landesrundfunkanstalt kann die Behörden zur Aushändigung des Befreiungsbescheides ermächtigen.
(3) In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist der Antrag unmittelbar an die Landesrundfunkanstalt zu richten, die über den Antrag entscheidet.
(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Die Landesrundfunkanstalt kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen tind Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.
(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung; die Tatsachen sind von dem Berechtigten unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen.

§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 13. Februar 1980 (GVOBI. Schl.-H. S. 71) außer Kraft.
(2) Befreiungsbescheide, die auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein