Röntgenuntersuchung  Gesundheit - Krankheit Seite drucken

Wegfall der jährlichen Röntgenuntersuchungen

Bek. vom 15. Juli 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 207)


Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1254) ist am 5. Juli 1985 in Kraft getreten.
Aufgrund der durch dieses Gesetz erfolgten Änderung des § 47 Abs.1 und 2 Bundesseuchengesetz entfallen künftig für Lehrer und zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen sowie Schulbedienstete, die Kontakt mit den Schülern haben, die jährlichen Röntgenuntersuchungen. Zu einer Untersuchung vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit bleiben sie aber weiterhin verpflichtet. Ich verweise insoweit und wegen weiterer Einzelheiten auf die genannten Vorschriften, die nachstehend abgedruckt sind.

Durch die gesetzliche Neuregelung werden

-Abschnitt 4 Buchst. b bis d des Schul-Seuchenerlasses vom 26.
November 1962 (NBl. KM. Schl.-H. S. 321), zuletzt geändert durch Erlaß vom 3. Dezember 1975 (NBl. KM. Schl.-H. S. 502), und

- die mit Erlaß vom 14. Januar 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 57)
betroffene Vorgriffsregelung

gegenstandslos.

Anlage

§ 47 Abs. 1 und 2 Bundesseuchengesetz


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein