| Religionsunterricht | Unterricht | Seite drucken |
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Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12. Januar 2009 Fundstelle: GVOBl. 2009, S. 257 [Auszug] Artikel 5 Religionsunterricht (1) Katholischer Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen; er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt. (2) Die Erteilung des Katholischen Religionsunterrichtes durch staatliche Lehrkräfte setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen zur Erteilung der Missio canonica voraus. Wird der Katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt, erstattet das Land Schleswig-Holstein die Kosten im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereit gestellten Mittel. (3) Näheres zu Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt. (4) Hinsichtlich der für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Verwaltungsvorschriften, die den Katholischen Religionsunterricht betreffen, ist vor deren Erlass seitens der Landesregierung das Benehmen mit der Katholischen Kirche herzustellen. Die Inhalte der Lehrpläne und die Schulbücher für den Katholischen Religionsunterricht bedürfen nach Maßgabe von Absatz 1, 2. Halbsatz, des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche. (5) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts behält die Katholische Kirche das Recht der Einsichtnahme in den Katholischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Das Land bestellt auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche geeignete Lehrkräfte für diese Aufgabe. Artikel 6 Katholische Schulen Schulen in der Trägerschaft der Katholischen Kirche werden im Rahmen des geltenden Rechts anerkannt und gefördert. Artikel 7 Hochschulausbildung (1) Die Katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Das Land Schleswig-Holstein wird die bestehende Ausbildung im Fach Katholische Theologie und ihre Didaktik weiterhin fördern. Das Nähere vereinbaren die Vertragsparteien bei Bedarf. Sofern über einen Zeitraum von fünf Jahren eine angemessene Zahl von Studierenden nicht erreicht wird, wird über die Aufrechterhaltung des Studienangebots neu verhandelt. (3) Beide Vertragsparteien sind offen für Kooperationen mit den in anderen Ländern bestehenden oder noch einzurichtenden Ausbildungsstätten. |
| Mathe ist kein Ersatz für Religion | Kieler Nachrichten vom 12.12.01 |
OVG: Gleichwertiger Unterricht oder schulfrei Kiel (chr) Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, sind nur verpflichtet, an anderem gleichwertigen Unterricht wie Philosophie teilzunehmen. Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht Schleswig jetzt der Klage eines Vaters aus Dänischenhagen statt und erklärte einen anders lautenden Erlass des Bildungsministeriums für unzulässig. Sigmar Salzburg ist nicht in der Kirche und hat deshalb seine Kinder vom Religionsunterricht abgemeldet. Als Ersatz" mussten die Schüler an ihren jeweiligen Schulen dafür immer wieder an zusätzlichen Mathematik-, Biologie- oder auch Sportstunden in anderen Klassen teilnehmen, manchmal sogar in ganz anderen Klassenstufen. Alle Proteste bei den Schulen halfen nichts. Vor mittlerweile fünf Jahren hat Salzburg dann seinen ersten Brief an das Bildungsministerium in Kiel geschrieben. Doch das habe nur erklärt, das sei eben nun mal so. Der Erlass sah bislang vor, dass vom Religionsunterricht abgemeldete Schüler zum Unterricht in einer beliebigen anderen Klasse verpflichtet werden konnten, um das Aufsichtsproblem zu lösen. Dann ist es mir irgendwann zu bunt geworden", erinnert sich der heute 62-jährige Architekt aus Dänischenhagen. Salzburg ging vor Gericht, doch seine Klage wurde zunächst in erster Instanz am 15. Dezember 1999 vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen. Jetzt wurde dieses Urteil jedoch vom Oberverwaltungsgericht Schleswig (Aktenzeichen 3 L 6/00) wieder aufgehoben. Eine Revision ist nicht zugelassen, erklärte Gerichtssprecher Manfred Voswinkel zu der Entscheidung des dritten Senats. Kläger Sigmar Salzburg . sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, dass das Recht auf die Abwahl von Religion als Unterrichtsfach in der Schule nicht durch überflüssige Beschäftigung in einer beliebigen anderen Klasse erschwert werden darf. Schon 1998 habe der Verwaltungsgerichthof Mannheim es als einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezeichnet, wenn als Ersatz für den Religionsunterricht eine nicht gleichwertige zweitklassige Beschäftigungstherapie" zur Pflicht gemacht werde. Viele Eltern sind gar, nicht informiert. Viele möchten auch lieber nicht auffallen", sagt Salzburg. Er vermutet, dass es wesentlich mehr Schüler und Eltern ohne Interesse an Religionsunterricht gibt als jene, die sich tatsächlich abmelden. Da gleichwertiger Philosophie-Unterricht nur sehr selten angeboten werde, würden sich viele eben gar nicht erst vom Religionsunterricht abmelden, um nicht in einer anderen Klasse zu landen. Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich nach Ansicht von Sigmar Salzburg für Schulen und Bildungsministerium jetzt die Verpflichtung, entweder gleichwertigen anderen Unterricht in Form von Philosophie oder Ethik anzubieten oder den Religionsunterricht jeweils in die Randstunden zu legen, so dass die abgemeldeten Schüler dann schulfrei haben. Das sieht das Bildungsministerium jedoch ganz anders. Es ändert sich insofern nichts, als man ja trotzdem auf die Kinder aufpassen muss", meint Ministeriumssprecher Jens Oldenburg. Die Aufsichtspflicht bleibe ja bestehen. Selbst wenn eine Verlegung der Religionsstunden in die Randstunden gelinge, könnten die Schüler ja nur in Absprache mit den Eltern nach Hause geschickt werden, sagt Oldenburg. Wenn kein gleichwertiger Unterricht möglich und anderer Unterricht laut Urteil nicht zulässig sei, dann müssten die Schüler eben ohne Unterricht beaufsichtigt werden. Vielleicht könnte man sie ins Lehrerzimmer setzen", sagt Oldenburg. |
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| Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein |
| Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport vom 21. Februar 1995 - II I 310 - 343.30
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995) Geändert durch Erlass vom 3. Juni 2010 |
| Abschnitt I Religionsunterricht |
| §1 Allgemeine Ziele |
| (1) Der Religionsunterricht ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 4 Abs. 2 SchuIG ist dieser ausgerichtet an den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und an den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen. In diesem Rahmen leistet der Religionsunterricht als Fach, das sich mit den Grundlagen, Bedingungen und Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt, seinen fachspezifischen Beitrag, indem er aus dem christlichen Glauben heraus zu verantwortlichem Denken und Verhalten befähigen soll. |
| (2) Evangelische und katholische Religion und Philosophie sind als Fächergruppe in stärkerem Maße als bisher auf die Zusammenarbeit miteinander und mit anderen Fächern angewiesen. Eine Schule, die sich der Gesellschaft und der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler öffnet, muß auch die Zusammenarbeit von Schule und Kirchen fördern. |
| §2 Rechtliche Grundlagen |
| (1) Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 und 2 GG und |
| (2) Der Religionsunterricht unterliegt als
ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Im Rahmen der
Regelungen zwischen Staat und Kirchen besitzen die Kirchen das Recht der
Einsichtnahme in den Religionsunterricht. Die Nordelbische Ev.-Luth.
Kirche übt die Einsichtnahme nach Art. 6 Abs. 5 Staatskirchenvertrag,
die Röm.-Kath. Kirche |
| (3) Der Religionsunterricht wird in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen als evangelischer und
katholischer Religionsunterricht erteilt. Beide Kirchen erklären ihre
Bereitschaft, sich darüber hinaus in ökumenischer Offenheit auch über
eine Zusammenarbeit
im Religionsunterricht abzustimmen und ihn im Rahmen schulpädagogischer
Reformen und der Lehrpläne in der jeweils geltenden Fassung
weiterzuentwickeln. |
| §3 Stundenverteilung |
| (1) Die Stundenzahl der Wochen- bzw. Jahresstunden richtet sich nach den jeweils gültigen Stundentafeln. Der Religionsunterricht darf von unvermeidbaren Kürzungen nicht mehr als jedes andere Unterrichtsfach betroffen sein. |
| (2) Sofern der Religionsunterricht nicht in einem genügend großen Klassenverband oder Kurs stattfinden kann, soll er in pädagogisch und organisatorisch vertretbarem Rahmen auch klassen- und/oder jahrgangsübergreifend stattfinden. In Einzelfällen kann auch schul- und schulartübergreifend unterrichtet werden. |
| (5) In der Berufsschule wird das Religionsgespräch nach Maßgabe der KMK - Rahmenstundentafel im Klassenverband erteilt. Die Teilnahme wird im Zeugnis vermerkt. |
| §4 Teilnahme |
(1) Soweit für eine Konfession Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchuIG erteilt wird, nehmen die Schülerinnen und Schüler dieser Konfession daran teil. Konfessionell nicht gebundene oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehörige Schülerinnen und Schüler können auf Antrag am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teilnehmen. (2) Eltern können konfessionell gebundene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht religionsmündig sind, vom Religionsunterricht abmelden. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler mit konfessioneller Bindung können sich selbst vom Religionsunterricht abmelden. Vom Religionsunterricht abgemeldete und konfessionell nicht gebundene Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchuIG) in einem Pflichtfach, das zum Religionsunterricht thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele verfolgt. (3) Der andere Unterricht gem. Abs. 2 Satz 3 wird als Philosophieunterricht auf der Grundlage des Runderlasses „Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 25. Juli 2002 (NBI. MBWFK. Schi.-H. S. 415) erteilt. (4) Die Abmeldung vom Religionsunterricht durch die Eltern oder die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler ist schriftlich oder zur Niederschrift vorzunehmen. Die erneute Anmeldung zum Religionsunterricht ist möglich. An- und Abmeldungen sowie Antrage auf Teilnahme gem. Abs. 1 Satz 2 sollten im Interesse eines planbaren Unterrichts vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Bei einem vom Schuljahresende abweichenden Wechsel der Fächer Religion und Philosophie wird die Note aus dem Fach erteilt, in dem die Schülerin oder der Schüler mehr als die Hälfte des Schulhalbjahres unterrichtet wurde. (5) Über die Bedingungen, die für den Religions- und Philosophieunterricht gelten, sind die Eltern auf entsprechenden Informationsveranstaltungen durch der Grundschulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 1 und durch die weiterführenden Schulen im Rahmen der Anmeldung für die weiterführenden Schulen zu informieren. Für Schülerinnen und Schüler findet die Information am Ende der Jahrgangsstufe 8 statt. |
| §5 Lehrkräfte |
| (1) Der Religionsunterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die eine staatliche Lehrbefähigung mit erforderlicher Zustimmung der jeweiligen Kirche bzw. eine vergleichbare kirchliche Lehrbefähigung besitzen. |
| (2) Sollte es die Situation der Schule erforderlich machen, kann der Religionsunterricht auch von Geistlichen oder weiteren kirchlichen Lehrkräften sowie von Lehrkräften, die sich in besonderer Weise in das Fach eingearbeitet haben und die kirchliche Zustimmung besitzen, erteilt werden. |
| Abschnitt II Zusammenarbeit von Schule und Kirchen |
| §6 Zusammenarbeit |
| (1) In einer Schule, die sich zur Gesellschaft hin öffnet, kann besonders der Religionsunterricht neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Kirchen nutzen. |
| (2) Bei der Stundenplangestaltung ist auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage, die in der Regel auf Dienstag und Donnerstag liegen, Rücksicht zu nehmen. Bei Ganztagsunterricht und ganztägigen Angeboten sind Schulen und Kirchengemeinden verpflichtet, Vereinbarungen zu treffen. |
| §7 Beurlaubungen |
| (1 ) Zur Teilnahme an kirchlich organisierten
religiösen Freizeiten sind Schülerinnen und Schüler auf Antrag bis zu
fünf Tage im Schuljahr zu beurlauben. Zur Teilnahme am Kirchentag oder Katholikentag können Schülerinnen und Schüler bis zu drei Tagen vom Unterricht beurlaubt werden. Lehrkräfte können bis zu drei Tagen vom Dienst freigestellt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. Bekanntmachung des Innenministers "Dienstbefreiung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für den Besuch von Kirchentagen" vom 28. Juni 1961- Amtsbl. Schl.-H. S. 381). Lehrkräfte können zur Teilnahme am Kirchen- oder Katholikentag gem. § 19 der Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden. |
Diese Bestimmung gilt namentlich für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen (Vgl. § 10 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage). [ Buß- und Bettag ] Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 213), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Das gilt entsprechend auch für andere religiöse Veranstaltungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Schülerinnen und Schüler haben im Anschluss an den Besuch des Gottesdienstes oder der anderen Veranstaltung unterrichtsfrei. Diese Bestimmung gilt insbesondere für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen. Für den Buß- und Bettag findet § 7 Abs. 3 SFTG Anwendung. |
| Abschnitt III |
| §8 Schlußvorschrift |
| (1) Dieser Erlaß tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. |
| (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. Erlaß "Kirchliche Feiertage" vom 9. Oktober 1968. (NBI. KM. Schl.-H. S. 236), geändert durch Erlaß vom 11. Juni '1969 (NBI. KM. Schl.-H. S.152); 2. Erlaß "Wochenstundenzahlen für den katholischen Religionsunterricht an den Gymnasien" (n.v.) vom 25. Mai 1970, 3. Erlaß "Religionsmündige Schüler" vom 11. Januar 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 27), 4. Erlaß "Katholischer Religionsunterricht in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe" vom 27. Mai 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 208), 5. Erlaß "Katholischer Religionsunterricht" (n. v.) vom 11. November 1980, |
| 1 Siehe auch unter Ramadan! |
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Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 3. Juni 2010 - III 321 (NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.190) Der Runderlass „Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" vom 21. Februar 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 200) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 SchuIG" ersetzt durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchuIG". b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach Artikel 21 des Konkordates zwischen dem heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich" ersetzt durch die Worte „nach Artikel 5 Abs. 5 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl". c)
Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Näheres regelt der Runderlass
„Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische
Religion und Philosophie" vom 7. Mai 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.
259)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) § 3 Abs. 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird Abs. 3 und wie folgt neu gefasst: „Soweit
in der gymnasialen Oberstufe infolge eines nicht ausreichenden
Unterrichtsangebotes im Fach Religion die Zahl der vorgeschriebenen
Halbjahresleistungen für die Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen
Abiturprüfung nicht erreicht werden kann, können bis zu zwei
Halbjahresergebnisse im Religionsunterricht der jeweils anderen
Konfession aus dem ersten Jahr der Qualifikationsphase angerechnet
werden. Gleiches gilt für die Einbringung der Unterrichtsverpflichtung
in der Einführungsphase. Insgesamt dürfen in beiden Phasen nicht mehr
als zwei Halbjahresergebnisse aus dem Unterricht der jeweils anderen
Konfession erbracht werden." 3. § 4 wird wie folgt neu gefasst: „§ 4 Teilnahme (1) Soweit für eine Konfession Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchuIG erteilt wird, nehmen die Schülerinnen und Schüler dieser Konfession daran teil. Konfessionell nicht gebundene oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehörige Schülerinnen und Schüler können auf Antrag am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teilnehmen. (2) Eltern können konfessionell gebundene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht religionsmündig sind, vom Religionsunterricht abmelden. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler mit konfessioneller Bindung können sich selbst vom Religionsunterricht abmelden. Vom Religionsunterricht abgemeldete und konfessionell nicht gebundene Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchuIG) in einem Pflichtfach, das zum Religionsunterricht thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele verfolgt. (3) Der andere Unterricht gem. Abs. 2 Satz 3 wird als Philosophieunterricht auf der Grundlage des Runderlasses „Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 25. Juli 2002 (NBI. MBWFK. Schi.-H. S. 415) erteilt. (4) Die Abmeldung vom Religionsunterricht durch die Eltern oder die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler ist schriftlich oder zur Niederschrift vorzunehmen. Die erneute Anmeldung zum Religionsunterricht ist möglich. An- und Abmeldungen sowie Antrage auf Teilnahme gem. Abs. 1 Satz 2 sollten im Interesse eines planbaren Unterrichts vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Bei einem vom Schuljahresende abweichenden Wechsel der Fächer Religion und Philosophie wird die Note aus dem Fach erteilt, in dem die Schülerin oder der Schüler mehr als die Hälfte des Schulhalbjahres unterrichtet wurde.
(5) Über die Bedingungen, die für den Religions- und
Philosophieunterricht gelten, sind die Eltern auf entsprechenden
Informationsveranstaltungen durch der Grundschulen zu Beginn der
Jahrgangsstufe 1 und durch die weiterführenden Schulen im Rahmen der
Anmeldung für die weiterführenden Schulen zu informieren. Für
Schülerinnen und Schüler findet die Information am Ende der
Jahrgangsstufe 8 statt." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 Satz 1 als neuer Satz 2 angefügt. Als neuer Satz 3 wird angefügt: „Lehrkräfte können zur Teilnahme am Kirchen- oder Katholikentag gem. § 19 der Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt neu gefasst: „Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 213), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Das gilt entsprechend auch für andere religiöse Veranstaltungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Schülerinnen und Schüler haben im Anschluss an den Besuch des Gottesdienstes oder der anderen Veranstaltung unterrichtsfrei. Diese Bestimmung gilt insbesondere für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen. Für den Buß- und Bettag findet § 7 Abs. 3 SFTG Anwendung." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und dahingehend geändert, dass am Satzende die Abkürzung „IPTS" durch die Abkürzung „IQSH" ersetzt wird. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 3 für Grundschulen ab dem 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich des Runderlasses „Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 25. Juli 2002 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 415) auf Grundschulen erweitert. |
| Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie |
| Durchführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3 Satz 2
und 3 des Runderlasses "Religionsunterricht an den Schulen in
Schleswig-Holstein" - Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 7. Mai 1997 - II I 310 - 343.30 - 1 --(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 259) |
| I. Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht an den Schulen |
| 1. Ausgangslage |
| 1 .1 Die sich öffnende und verändernde Schule
erfordert eine Neubesinnung über die Möglichkeiten und Formen des
Religionsunterrichts. Der Religionsunterricht ist als ordentliches
Lehrfach eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften als Evangelischer und Katholischer
Religionsunterricht erteilt. Nach evangelischem Verständnis ist die Konfessionalität des Religionsunterrichts durch das Bekenntnis der Lehrkraft gegeben. Die evangelischen Kirchen trauen ihr zu, die Inhalte der christlichen Überlieferung auf wissenschaftlicher Grundlage und in Freiheit des Gewissens auszulegen und zu vermitteln. Nach katholischem Verständnis sollen die Lehrkraft, die Lehre und in der Regel auch die Schülerinnen und Schüler in einer Konfession beheimatet sein. 1 .2 Die pädagogischen Prinzipien des fächerübergreifenden, projekt- und handlungsorientierten Unterrichts werden für die Gestaltung einer lebendigen Schule zunehmend konstitutiv, so daß Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht in verstärktem Maß auf die Zusammenarbeit untereinander und mit anderen Fächern angewiesen sind. 1.3 Darüber hinaus ändert sich das religiöse und kulturelle Profil der Schülerschaft in dem Maße, wie sich die Gesellschaft wandelt. Ebenso ist festzustellen, daß eine wachsende Anzahl von Schülerinnen und Schülern in die Schulen eintritt, die keiner Religionsgemeinschaft angehört, so daß die Konfessionalität der Schülerinnen und Schüler heute nicht mehr ausschließlich als Voraussetzung für den Religionsunterricht verstanden werden kann. |
| 2. Mögliche Formen der Kooperation |
| Der Religionsunterricht wird als Evangelischer und
Katholischer Religionsunterricht erteilt, wobei es in der gegenwärtigen
kirchlichen und bildungspolitischen Situation weder angebracht noch
möglich ist, starr am Konfessionalitätsprinzip des
Religionsunterrichts festhalten zu wollen. Es ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit, über Struktur und Inhalte des schulischen Religionsunterrichts neu nachzudenken und geeignete Formen der Zusammenarbeit zu erproben. In der speziellen Situation Schleswig-Holsteins bieten sich folgende Formen an: 2.1 in der schulischen Praxis |
| 3. Grundvoraussetzungen |
| Als grundlegende Voraussetzung für all diese
Formen der konfessionellen Kooperation muß gelten, daß sie den
berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechen und
Einvernehmen bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern finden. Diese freie
Kooperation aller Partner darf nicht aus Gründen der Vereinfachung von
Unterrichtsorganisation angeordnet werden. Darüber hinausgehende Formen der konfessionellen Kooperation erfordern Absprachen zwischen den Kirchen und den zuständigen staatlichen Stellen. Auch jenseits besonderer Situationen gilt es, die Zusammenarbeit beider Konfessionen untereinander zu intensivieren. Entscheidend für die gute Zusammenarbeit vor Ort und das Gelingen dieser Formen sind die Beheimatung in der eigenen Konfession und die ökumenische Offenheit der Beteiligten. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Dialogbereitschaft, zum wechselseitigen Verständnis sowie zu gegenseitiger Achtung und Toleranz. Darüber hinaus sind der Evangelische und Katholische Religionsunterricht in verstärktem Maß auf die Zusammenarbeit mit anderen Fächern, insbesondere mit dem Philosophieunterricht angewiesen. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten nach § 6 Abs. 3 SchuIG anderen Unterricht. Dieser andere Unterricht soll nach dem Runderlaß "Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 18. März 1992 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 107) im Sinne eines angemessenen Ersatzangebotes ab Klassenstufe 5 Philosophieunterricht sein. Zusammen mit dem Religionsunterricht wird der Philosophieunterricht einer Fächergruppe zugeordnet, die sich mit den Grundlagen, Bedingungen und Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt. |
| I I. Kooperation zwischen den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie |
| 1. Ausgangslage |
| Der Evangelische Religionsunterricht, der
Katholische Religionsunterricht und der Philosophieunterricht
beschäftigen sich mit den Grundfragen des Menschen. Gemeinsam ist allen
drei Fächern, daß sie das fragende Kind in seinem Heranwachsen
begleiten und ihm Wege zu einem Leben in Mündigkeit und Toleranz zeigen
wollen. Hieraus ergeben sich viele thematische Gemeinsamkeiten, aber
auch Unterschiede in der Art und Weise, wie das jeweilige Fach nach
Antworten sucht und welche Antworten es gibt. Um den Schülerinnen und Schülern eine möglichst umfassende Orientierung und ein eigenes Urteil zu ermöglichen, sollte das jeweilige Fach auch die Wege und Gedanken der anderen Fächer miteinbeziehen. Dies legt eine dialogische Zusammenarbeit der Fächer nahe. So können Konfliktfähigkeit, Toleranz und Dialogbereitschaft erfahren und gelernt werden. Deshalb bieten sich auch hier Projekte, gemeinsame Unterrichtsvorhaben und außerschulische Aktivitäten für die Zusammenarbeit an. |
| 2. Mögliche Formen der Kooperation |
| 2.1 in der schulischen Praxis: - gemeinsame Fachkonferenzen zur praktischen Konzeption der Kooperation -gegenseitige Hospitationen zum Kennenlernen der Methodik und des Unterrichtsmaterials - Bildung von Arbeitsgruppen innerhalb einer Schule oder schulübergreifend, die kooperative Ansätze begleiten, auswerten, Impulse und Probleme aufgreifen und Unterrichtsmaterial erstellen - Durchführung gemeinsamer Projekte beziehungsweise gemeinsame Beteiligung an Projekten - Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kolleginnen und Kollegen zur Konzeption der Kooperation und zur Erstellung von Unterrichtsmaterial - Durchführung von team-teaching - Durchführung gemeinsamer Unterrichtsreihen - (gemeinsamer) Besuch außerschulischer Lerninitiativen, wie zum Beispiel Vorträge oder Ausflüge |
| 2.2 im Studium - Berücksichtigung des Aspektes der Kooperation im Ausbildungsplan der Studentinnen und Studenten - Durchführung von Seminaren, die das Problem der Kooperation in seiner schulischen und gesellschaftlichen Relevanz thematisieren - Durchführung von Einführungs- und Informationsveranstaltungen, die die Studentinnen und Studenten an das jeweils andere Fach heranführen - gegenseitige Anrechnung von Seminaren in bezug auf bestimmte Themengebiete Zusammenarbeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur gemeinsamen Gestaltung von Vorlesungen |
| 2.3 im Vorbereitungsdienst - gegenseitige Hospitationen zur Orientierung bezüglich der didaktischen Vorgehensweisen beziehungsweise Schwerpunkte des jeweils anderen Faches - Erstellung und Erprobung kooperativer Unterrichtsmodelle -Auswertung kooperativer Erfahrungen in gemeinsamen Fachsitzungen |
| 2.4 in der Fort- und Weiterbildung - Durchführung von Veranstaltungen, die den Gedanken der Kooperation thematisieren und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern beide Fächer zugänglich machen - Durchführung von Veranstaltungen, die bereits erworbene Erfahrungen auswerten - Durchführung von Veranstaltungen, die sich mit der Erstellung von Unterrichtsmaterial beschäftigen |
| 3. Grundvoraussetzungen |
| Als grundlegende Voraussetzungen für die Kooperation zwischen dem Religionsunterricht und dem Philosophieunterricht muß gelten, daß die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerinnen und Schüler respektiert wird. Diese Formen der Kooperation müssen den berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechen und Einvernehmen bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern finden. |
| In Vertretung Gyde Köster |
| Verwaltungsvereinbarung über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte |
| Vom 16. Juni 1987 (NBI. KM. Schl.-H. S. 196) |
| Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes, über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte. |
| Die Vertragspartner gehen davon aus, daß es verfassungs- und schulrechtliche Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen zu gewährleisten. In der Regel wird diese Aufgabe durch im Landesdienst stehende und für den Religionsunterricht in den einzelnen Schularten ausgebildete Lehrkräfte (staatliche Lehrkräfte) erfüllt. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche unterstützt die Bemühungen des Landes, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen. Soweit dadurch der Unterrichtsbedarf nicht gedeckt werden kann, gelten die folgenden Bestimmungen. |
| § 1 Allgemeines |
| (1) Kann die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht sichergestellt werden, so bemüht sich die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, für die verschiedenen Schularten persönlich und fachlich geeignete, im Dienst der Kirche stehende Lehrkräfte (kirchliche Lehrkräfte) für den evangelischen Religionsunterricht zur Verfügung zu stellen. |
| (2) Die kirchlichen Lehrkräfte bleiben im
kirchlichen Dienst. Ihre Rechte und Pflichten aus ihrem
Dienstverhältnis bestimmen sich nach kirchlichem Recht. Für die kirchlichen Lehrkräfte gilt demnach ausschließlich das Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der jeweils geltenden Fassung. Einzuschalten ist die für den kirchlichen Anstellungsträger zuständige Mitarbeitervertretung. Die Kirche regelt die Dienstverhältnisse in der Weise, daß die Durchführung der erteilten Unterrichtsaufträge im Rahmen dieser Vereinbarung gewährleistet ist. |
| (3) Die kirchlichen Lehrkräfte erwerben durch ihre Unterrichtstätigkeit in der öffentlichen Schule keinen Anspruch auf Übernahme in den Dienst des Landes. |
| § 2 Lehrkräfte |
| Der evangelische Religionsunterricht kann von
kirchlichen Lehrkräften erteilt werden: l. in der Oberstufe des Gymnasiums und in den berufsbildenden Schulen a) von Theologen, denen nach kirchlichem Recht die Anstellungsfähigkeit als Pastor zuerkannt worden ist. b) von Theologen nach der Ersten Theologischen Prüfung, sofern sie eine besondere religionspädagogische Ausbildung nachweisen, c) von Pfarrvikaren mit abgeschlossener Ausbildung, d) im Bereich der beruflichen Erstausbildung zusätzlich von Gemeindehelferinnen, Gemeindehelfern und Diakonen, wenn sie an Kursen eines katechetischen Oberseminars teilgenommen haben und die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen festgestellt hat, 2. in den Klassenstufen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen a) von den unter 1 a bis c genannten Lehrkräften, b) von den unter 1 d genannten Lehrkräften, sofern die Lehrbefähigung auch für diese Stufen festgestellt wurde, c) in Ausnahmefällen von Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfern wie auch Diakonen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen die Eignung für die Erteilung des Religionsunterrichts festgestellt hat. Diese Feststellung kann von der Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungskursen abhängig gemacht werden. |
| § 3 Einsatz der Lehrkräfte |
| (1) Die Benennung der kirchlichen Lehrkräfte erfolgt im Zusammenwirken der Schulräte bzw. der Leiter der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen mit den zuständigen Kirchenkreisvorständen, die dafür "Beauftragte für den Religionsunterricht in der Schule" bestimmen können. |
| (2) Den Lehrauftrag erteilt die für die Erteilung von Lehraufträgen zuständige Schulaufsichtsbehörde. Der Lehrauftrag enthält die näheren Angaben über Ort, Umfang und Dauer des Einsatzes der kirchlichen Lehrkraft. |
| (3) Beim Einsatz der staatlichen Lehrkräfte ist anzustreben, daß den hauptamtlich tätigen kirchlichen Lehrkräften eine Unterrichtstätigkeit an im Bereich der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises gelegenen Schulen möglich ist. |
| § 4 Die Rechtsstellung der kirchlichen Lehrkräfte |
| (1) Die kirchlichen Aufsichtsorgane gewährleisten
für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts a) die Erfüllung der im § 2 genannten Bedingungen für die fachliche Eignung, b) die Erfüllung der anderen für die Erteilung des Lehrauftrages erforderlichen Voraussetzungen. |
| (2) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen der kirchlichen Dienstaufsicht im allgemeinen, im Rahmen ihres Lehrauftrages jedoch der staatlichen Schulaufsicht. Der Personalrat der Schule ist nicht zuständig. |
| (3) Die kirchlichen Lehrkräfte nehmen gemäß den geltenden Bestimmungen an Konferenzen, Prüfungen und anderen Schulveranstaltungen teil. Sie werden an der Durchführung von Schulprüfungen beteiligt. |
| (4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann im
Benehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen einer kirchlichen
Lehrkraft den Lehrauftrag entziehen, wenn sich gegen die Person oder
gegen die Unterrichtstätigkeit Einwendungen ergeben. Den kirchlichen
Aufsichtsorganen sind vorher die Gründe für den beabsichtigten Entzug des Lehrauftrages mitzuteilen. Den Betroffenen soll vorher Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen für den Entzug des Lehrauftrages zu äußern. |
| § 5 Erstattung der persönlichen Kosten |
| (1) Das Land trägt im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereitgestellten Mittel die persönlichen Kosten der nach dieser Vereinbarung eingesetzten kirchlichen Lehrkräfte. |
| (2) Das Land erstattet den kirchlichen
Anstellungskörperschaften für die hauptamtliche Unterrichtstätigkeit
der kirchlichen Lehrkräfte a) Dienstbezüge einschließlich der Versorgungskassenbeiträge oder Vergütungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der Zusatzversicherung, b) Beihilfen in Krankheits- und Todesfällen, c) Umzugskosten, wenn ein Umzug zur Erfüllung des Lehrauftrages erforderlich ist. |
| (3) Die Höhe der zu erstattenden Dienstbezüge und Vergütungen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche; vor dem Abschluß von Tarifverträgen, die die Vergütung der kirchlichen Lehrkräfte betreffen, setzt sich die Kirche mit dem Land ins Benehmen. |
| (4) Das Land erstattet den kirchlichen Anstellungskörperschaften für nebenamtliche Unterrichtstätigkeit die Vergütung nach den für vergleichbare Lehrkräfte im öffentlichen Dienst geltenden Sätze. Für eine nebenamtliche Unterrichtstätigkeit bis zu sechs Unterrichtsstunden in der Woche zahlt das Land den kirchlichen Lehrkräften unmittelbar eine Vergütung nach den für vergleichbare Lehrkräfte im öffentlichen Dienst geltenden Stundensätzen. |
| § 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen |
| (1) Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Vereinbarung werden durch zusätzliche Übereinkünfte zwischen dem Kultusministerium und den kirchlichen Aufsichtsorganen behoben. |
| (2) Die kirchlichen Lehrkräfte, die vor Abschluß dieser Vereinbarung evangelischen Religionsunterricht erteilt haben, ohne die fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen, können weiter beschäftigt werden. Die kirchlichen Aufsichtsorgane können diese Weiterbeschäftigung jedoch von der Teilnahme an Fortbildungskursen abhängig machen. |
| (3) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 1987 in Kraft. Sie kann bis zum 1. April eines jeden Jahres zum Ende des Schuljahres gekündigt werden. |
| (4) Durch diese Vereinbarung tritt die Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts an den Berufsschulen vom 1. August / 4. September 1963 (NBI. KM. Schl.-H. S. 224) außer Kraft. |
| Der Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein Der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes Kiel, den 16. Juni 1987 |
| Katholischer Religionsunterricht durch kirchliche Lehrkräfte |
| Bek. vom 29. September 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 352) |
| Hiermit wird die Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Land Schleswig-Holstein und dem Bistum Osnabrück über die
Erteilung des katholischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen
durch kirchliche Lehrkräfte bekanntgegeben. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, - dieser vertreten durch die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport und dem Bistum Osnabrück, vertreten durch den Bischofsvikar für Hamburg und Schleswig-Holstein, über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte vom 12./16.9.1977, geändert durch Verwaltungsvereinbarung vom 11./19.11.1992. |
| Die Vertragspartner gehen davon aus, daß es verfassungs- und schulrechtliche Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen zu gewährleisten. In der Regel wird diese Aufgabe durch im Landesdienst stehende und für den Religionsunterricht in den einzelnen Schularten ausgebildete Lehrkräfte (staatliche Lehrkräfte) erfüllt. Das Bistum Osnabrück unterstützt die Bemühungen des Landes, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen. Soweit dadurch der Unterrichtsbedarf nicht gedeckt werden kann, gelten die folgenden Bestimmungen: |
| § 1 Allgemeines |
| (1) Kann die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht sichergestellt werden, so bemüht sich das Bistum, für die verschiedenen Schularten persönlich und fachlich geeignete, im Dienst der Kirche stehende Lehrkräfte (kirchliche Lehrkräfte) für den katholischen Religionsunterricht zur Verfügung zu stellen. |
| (2) Die kirchlichen Lehrkräfte bleiben im kirchlichen Dienst. Ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis bestimmen sich nach kirchlichem Recht. Die kirchliche Seite regelt die Dienstverhältnisse in der Weise, daß die Durchführung der erteilten Unterrichtsaufträge im Rahmen dieser Vereinbarung gewährleistet ist. |
| (3) Die kirchlichen Lehrkräfte erwerben durch ihre Unterrichtstätigkeit in der öffentlichen Schule keinen Anspruch auf Übernahme in den Dienst des Landes. |
| § 2 Lehrkräfte |
| Der katholische Religionsunterricht kann von
kirchlichen Lehrkräften erteilt werden 1. in der Sekundarstufe II a) von Geistlichen, die die Lehrbefähigung durch eine Hochschulprüfung oder ein kirchliches Examen nach abgeschlossenem Studium der katholischen Theologie an einer Universität oder staatlich anerkannten Hochschule erworben haben; b) von Diplomtheologen, wenn sie eine zusätzliche religionspädagogische Ausbildung nachweisen; c) von Diakonen, sofern sie eine ausreichende religionspädagogische nachweisen können. Grundsätzlich können in Bildungsgängen der Sekundarstufe II, die zu einer allgemeinen Hochschulreife, fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife führen, nur Lehrkräfte den katholischen Religionsunterricht erteilen, die eine uneingeschränkte Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe im Fach katholische Religion besitzen oder eine vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert haben. Über die Einsetzbarkeit entscheidet das Landesschulamt im Einzelfall 2. in der Sekundarstufe I und in der Primarstufe a) von den unter 1 a bis c genannten Lehrkräften, b) von kirchlichen Angestellten, sofern die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bistum die Eignung für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts festgestellt hat, c) von graduierten Religionspädagogen einer Fachhochschule. |
| § 3 Einsatz der Lehrkräfte |
| (1) Die kirchlichen Anstellungsträger stellen die kirchlichen Lehrkräfte auf Grund dieser Verwaltungsvereinbarung gegen Erstattung der persönlichen Kosten nach § 5 zur Verfügung. Die Abstimmung über den Bedarf und die Benennung der kirchlichen Lehrkräfte erfolgt im Zusammenwirken der Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte und Leiter der Gymnasien und berufsbildenden Schulen mit den zuständigen Dechanten, die dafür "Beauftragte für den Religionsunterricht in der Schule" bestimmen können. Diese führen eine Liste der kirchlichen Lehrkräfte, die zur Erteilung des Religionsunterrichts bereit und dafür befähigt sind. Die Eintragung in die Liste bedarf der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsorgane. Über die Zustimmung zur Eintragung wird den kirchlichen Lehrkräften eine Bescheinigung ausgestellt. |
| (2) Den Lehrauftrag erteilt die für die Erteilung von Lehraufträgen zuständige Schulaufsichtsbehörde. Der Lehrauftrag enthält die näheren Angaben über Ort, Umfang und Dauer des Einsatzes der kirchlichen Lehrkraft. |
| (3) Beim Einsatz der staatlichen Lehrkräfte ist anzustreben, daß den hauptamtlich tätigen kirchlichen Lehrkräften eine Unterrichtstätigkeit an im Bereich der Kirchengemeinde oder des Dekanates gelegenen Schulen möglich ist. |
| § 4 Die Rechtsstellung der kirchlichen Lehrkräfte |
| (1) Das Bistum gewährleistet für die Erteilung
des katholischen Religionsunterrichts a) die Erfüllung der in § 2 genannten Bedingungen für die fachliche Eignung, b) die Erfüllung der anderen für die Erteilung des Lehrauftrages erforderlichen Voraussetzungen. |
| (2) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen der kirchlichen Dienstaufsicht im allgemeinen, im Rahmen ihres Lehrauftrages jedoch der staatlichen Schulaufsicht. |
| (3) Die kirchlichen Lehrkräfte nehmen gemäß den geltenden Bestimmungen an Konferenzen, Prüfungen und anderen Schulveranstaltungen teil. Sie werden an der Durchführung von Schulprüfungen beteiligt. |
| (4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen einer kirchlichen Lehrkraft den Lehrauftrag entziehen, wenn sich gegen die Person oder gegen die Unterrichtstätigkeit Einwendungen ergeben. Der Lehrauftrag ist aufzuheben bei einem Entzug der Missio Canonica. Dem Betroffenen soll vorher Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen für den Entzug des Lehrauftrages zu äußern. |
| § 5 Erstattung der persönlichen Kosten |
| (1) Das Land erstattet im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereitgestellten Mittel den kirchlichen Anstellungsträgern für die nach dieser Vereinbarung eingesetzten kirchlichen Lehrkräfte die persönlichen Kosten. Die kirchlichen Anstellungsträger sind damit einverstanden, daß die zu erstattenden Beträge auf ein besonderes einzurichtendes Konto beim Bischofsvikar für Hamburg und Schleswig-Holstein überwiesen werden. Das Land teilt damit mit, für welche kirchlichen Lehrkräfte und in welcher Höhe Beträge gezahlt werden. |
| (2) Bei hauptamtlicher Unterrichtstätigkeit von
kirchlichen Lehrkräften bestimmt sich der Umfang des
Erstattungsbetrages nach den a) Dienstbezügen einschließlich der Versorgungskassenbeiträge oder Vergütungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der Zusatzversicherung, b) den Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, c) den Umzugskosten, wenn ein Umzug zur Erfüllung des Lehrauftrages erforderlich ist. |
| (3) Die Höhe der zu erstattenden Kosten nach Abs. 2 richtet sich nach den für die jeweiligen Lehrkräfte geltenden kirchlichen Bestimmungen; vor Änderungen dieser Bestimmungen setzt sich das Bistum mit dem Land ins Benehmen. |
| (4) Für nebenamtliche Unterrichtstätigkeit von kirchlichen Lehrkräften richtet sich die Höhe des Erstattungsbetrages nach den für vergleichbare Lehrkräfte im öffentlichen Dienst geltenden Sätzen. |
| (5) Reisekosten der haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Lehrkräfte werden in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer im Dienste des Landes gelten, die an mehreren Schulorten unterrichten müssen (derzeit: Erlaß der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport vom 13. November 1990, NBI. MBWKS. Schl.-H. 1991 S. 72), vom 1. Juli 1992 an pauschal erstattet. |
| Protokollnotiz zu § 5 Abs. 5: a) Die Höhe der Reisekostenpauschale beträgt für 1992 10 000; DM (1/2 Jahresbetrag), 1993 ff. 20 000,- DM (1/1 Jahresbetrag). b) Die Katholische Kirche ist verpflichtet, für alle haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Lehrkräfte, die Religionsunterricht an mehreren Schulen Schleswig-Holsteins erteilen und die aus diesem Grunde von ihrem Dienstort aus entsprechende Dienstreisen unternehmen müssen, einen Dienstort festzulegen. § 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Vereinbarung werden durch zusätzliche Übereinkünfte zwischen dem Landesschulamt und dem Bistum behoben. (2) Die kirchlichen Lehrkräfte, die vor Abschluß dieser Vereinbarung katholischen Religionsunterricht erteilt haben, ohne die fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen, können weiterbeschäftigt werden. Das Bistum kann diese Weiterbeschäftigung jedoch von der Teilnahme an Fortbildungskursen abhängig machen. (3) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft. Sie kann bis zum 1. April eines jeden Jahres zum Ende des Schuljahres gekündigt werden. |
| Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein |
| Vom 23. Mai 1957 (GVOBI. Schl.-H. S. 73) |
| Artikel 1 |
| Dem in Kiel am 23. April 1957 unterzeichneten, in der Anlage beigefügten Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein sowie der dazugehörenden Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage wird zugestimmt. |
| Artikel 2 |
| (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. |
| (2) Der Tag, an dem der Vertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen. |
| Anlage |
| Aus dem Vertrag zwischen dem Land
Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirehen in
Schleswig-Holstein Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den
Ministerpräsidenten, und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins, vertreten durch ihre Kirchenleitung, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Lübeck, vertreten durch ihre Kirchenleitung, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Eutin, vertreten durch ihren Landeskirchenrat. geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Lande und den Kirchen zu festigen und zu fördern, ausgehend von der Tatsache, daß der Vertrag der evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931 nebst dem dazugehörenden Schlußprotokoll zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins und dem Lande unbestritten in Geltung steht, haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit beschlossen, diesen Vertrag im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zur einheitlichen Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen wie folgt zu fassen: |
| Artikel 1 |
| Das Land Schleswig-Holstein gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz. |
| Artikel 2 |
| (1) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. |
| (2) Die Kirchen, Propsteien, Kirchengemeinden und aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst. |
| Artikel 3 |
| (1) Die Kirchenleitungen und die Landesregierung werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zu einer Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen. |
| (2) Die Kirchen werden untereinander eine enge Verbindung aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Land einheitlich zu vertreten. Zu diesem Zweck werden sie gemeinsame Bevollmächtigte bestellen und eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten. |
| Artikel 4 |
| (1) Die evangelische Theologische Fakultät an der Universität Kiel bleibt für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bestehen. |
| (2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät Kiel wird den Kirchen Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung in bezug auf Bekenntnis und Lehre gegeben. |
| (3) Der evangelische Universitätsprediger wird im Einvernehmen mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ernannt. |
| Artikel 5 |
| (1) Die wissenschaftliche Vorbildung der Lehrkräfte in evangelischer Religionspädagogik an der Universität Kiel, den Pädagogischen Hochschulen und, soweit erforderlich, weiteren Ausbildungsstätten wird ermöglicht. Soweit durch diese Ausbildungsstätten der Bedarf an Religionslehrern nicht gedeckt wird und die erforderlichen Lehrkräfte nicht anderweitig zur Verfügung stehen, bleibt es den Kirchen überlassen, im Einvernehmen mit dem Land kirchliche Ausbildungsstätten zu errichten. Die Höhe der vom Land zu erstattenden Kosten bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. |
| (2) Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts an den Pädagogischen Hochschulen des Landes wird entsprechend Artikel 4 Absatz 2 verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend für andere Ausbildungsstätten des Landes. Soweit die Kirchen nach Maßgabe des Absatzes i Satz 2 kirchliche Ausbildungsstätten schaffen, werden die Lehrkräfte im Einvernehmen mit dem Land angestellt. |
| (3) Bei der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen wirkt für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der Kirchen als stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kirche erteilt. |
| (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen und für die Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen, soweit die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht nicht bereits bei der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen erworben ist, sowie für die Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und für die Prüfung für das wissenschaftliche Lehramt an höheren Schulen. |
| (5) Bei Prüfungen an kirchlichen Ausbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wirkt ein Vertreter des Landes als stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird gemäß Absatz 3 Satz 2 erteilt. |
| Artikel 6 |
| (1) Die Vertragschließenden sind sich im Hinblick auf die Zugehörigkeit des größten Teils der Schüler und Lehrer des Landes zum christlichen Glauben darin einig, daß die in Artikel 6 Absatz 3 der Landessatzung für Schleswig-Holstein genannten Gemeinschaftsschulen christlichen Grundcharakter haben. |
| (2) In ihnen werden die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefaßt. In Erziehung und Unterricht ist auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen. Bei der Besetzung der Lehrerstellen soll, unbeschadet der Artikel 3, Absatz 3, 7 Absatz 3 Satz 3 und 33 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft berücksichtigt werden. |
| (3) Der evangelische Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrer, die keiner evangelischen Kirche angehören, dürfen für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht nicht herangezogen werden; Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche zulässig. |
| (4) Der Religionsunterricht wird in (Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche erteilt. Die Lehrplanrichtlinien für den evangelischen Religionsunterricht, die auch die Wochenstundenzahlen festsetzen sollen, werden im Einvernehmen mit den Kirchen aufgestellt und die Lehrbücher im Einvernehmen mit ihnen zugelassen. |
| (5) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts behält die Kirche das Recht der Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Sie übt dieses Recht durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten aus, sofern dieser der evangelisch-lutherischen Kirche angehört und die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder verzichtet der Betreffende auf die Beauftragung, so bestellt das Land im Einvernehmen mit der Kirche andere Schulaufsichtsbeamte oder geeignete Lehrkräfte der entsprechenden Schulart. |
| (6) Geistliche und sonstige kirchliche Lehrkräfte bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen in Ausübung dieses Lehrauftrages der staatlichen Schulaufsicht. |
| Artikel 7 |
| Die Kirchen haben das Recht, Privatschulen einzurichten. Das Land wird diese Schulen, sofern sie die dazu allgemein erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, genehmigen und ihnen die Anerkennung gewähren. Das Land wird diesen Schulen die gleiche Rechtsstellung gewähren wie allen anderen Privatschulen. |
| Artikel 10 |
| (1) Die Kirchen werden einen Geistlichen als
Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer
höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, wie auch als Leiter oder
Lehrer an einer der praktischen Vorbildung von Geistlichen gewidmeten
Anstalt nur anstellen, wenn er a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist und b) ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat. |
| (2) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so gilt die Vorschrift des Absatzes 1 zu a. |
| (3) Im Einvernehmen mit dem Land kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Absatz 1 zu b genannten anerkannt werden. |
| (4) Die Personalien der in Absatz 1 und 2 genannten Amtsträger werden dem Land mitgeteilt. |
| Artikel 23 |
| (1) Das Land gewährleistet den Kirchen, Propsteien, Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie Anstalten und Stiftungen das Eigentum und andere Rechte an ihren Vermögen im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. |
| (2) Die Landesbehörden werden bei Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliches Eigentum im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die kirchlichen Belange berücksichtigen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs erforderlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in gleicher Weise wie anderen Personen erteilen. |
| Artikel 28 |
| Die Kirchenleitungen und die Landesregierung werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. |
| Artikel 29 |
| (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Kiel ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft. |
| (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere das Preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (Gesetzsammlung Seite 221). Es verbleibt jedoch bis zu anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und nach Maßgabe des Artikels 27 dieses Vertrages bei der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten für Neu- und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17 Absatz 2 bis 4 und 7 des im Satz 1 genannten Gesetzes. |
| Aus der Zusatzvereinbarung zum Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein |
| Zur Durchführung des Vertrages zwischen dem Land
Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in
Schleswig-Holstein (im Vertrage und in dieser Zusatzvereinbarung
"Land" und "Kirchen" genannt) vom heutigen Tage wird
vereinbart: § 1 (zu Artikel 2 Absatz 1) Die Kirchen haben danach, unbeschadet der Regelung des § 13 Absatz 5 Satz 3, das Recht, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben. Unberührt bleiben die auf Grund älterer Kirchensteuerordnungen bestehenden Rechte, von juristischen Personen des Privatrechts Kirchensteuern zu erheben. § 2 (zu Artikel 2 Absatz 2 Satz 2) Der kirchliche Dienst bleibt als öffentlicher Dienst im bisherigen Umfang anerkannt. § 3 (zu Artikel 4 Absatz 2) (1) Die der Anstellung vorangehende Berufung. d. h. das Angebot eines Lehrstuhls durch das Land, wird in vertraulicher Form mit dem Vorbehalt der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Anhörung der Kirchen geschehen. Gleichzeitig werden die Kirchen benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihnen eine ausreichende Frist gemährt wird. (2) Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von den Kirchen nicht erhoben werden, ohne daß sie sich untereinander und mit anderen Kirchen ihres Bekenntnisses beraten und festgestellt haben, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in einem Gutachten angegeben werden. Die Kirchen werden, bevor sie in ihrem Gutachten solche Bedenken erheben, in eine vertrauliche mündliche Fühlungnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der Kirchen oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters des Landes. § 4 (zu Artikel 4 Absatz 3) (1) Der Universitätsprediger wird aus dem Kreise der ordinierten Mitglieder der Fakultät ernannt. Er wird durch den zuständigen Bischof eingeführt. (2) Der Universitätsprediger erhält eine kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Einführung ausgehändigt. (3) Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, daß auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten wird. § 5 (zu Artikel 5 Absatz 1) (1) Kirchliche Ausbildungsstätten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 sollen die gleichen Zulassungsbedingungen wie die entsprechenden staatlichen Ausbildungsstätten vorschreiben und eine der entsprechenden staatlichen Ausbildung gleichwertige pädagogische und fachmethodische Ausbildung gewährleisten. (2) Die Höhe der in einer besonderen Vereinbarung festzulegenden Zuschüsse des Landes soll den Kosten des Landes für die Studenten der Pädagogischen Hochschulen unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenleistung der Kirchen entsprechen. § 6 (zu Artikel 5 Absatz 2) § 3 dieser Vereinbarung ist entsprechend anzuwenden. § 8 (zu Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 10 Absatz 4) Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet. §20 (zu Artikel 29 Absatz 2) Das Land und die Kirchen werden die nach dieser Vorschrift außer Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen im beiderseitigen Einvernehmen bekanntgegeben. |