Reisekosten

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Änderung der Pauschvergütung bei Schulausflügen  
Novellierung des Reisekostenrechts NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 205
Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) Schreiben  des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25.5.01
Anlage 1 zum Schreiben  des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25.5.01
Anlage 2 zum Schreiben  des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25.5.01
Siehe Abrechnung von Dienstreisekosten bei Klassenfahrten und  Auto  
Reisekosten der Lehrer, die an mehreren Schulorten unterrichten müssen  

Änderung der Pauschvergütung bei Schulausflügen gemäß § 17 BRKG i. V. m. Nr. 5.2 der Richtlinie für Schulausflüge

Bek. vom 28. Oktober 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 656)

Mit der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) ist im Wege der Rechtsbereinigung zum 21. August 2002 auch die materielle Umstellung reisekostenrechtlicher Vorschriften von Deutscher Mark auf Euro erfolgt. Dies hat zur Folge, dass vom 21. August 2002 an das pauschalierte Übernachtungsgeld von € 5,98 auf € 6,00 angehoben wird. Ich bitte um Kenntnisnahme.


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Novellierung des Reisekostenrechts
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 205)

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen - III 437
 
Das Finanzministerium hat alle Ministerien über die ab 1. September 2005 in Kraft tretende Reform des Reisekostenrechts in Kenntnis gesetzt. Das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 wurde am 31. Mai 2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1418) verkündet. Das Bundesministerium des Innern hat dazu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 erlassen. Neu ist insbesondere Folgendes:
·        Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn dieser nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten (bisher 12 Monate) nach Beendigung der Dienstreise beantragt wird.
·        Die bisherige Abgrenzung zwischen Dienstreise und Dienstgang entfällt.
·        Die Erstattung von Fahrkosten ist nicht mehr abhängig von der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe. Grundsätzlich werden die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse (2. Klasse) erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse gezahlt werden. Schwerbehinderten ab einem Grad der Behinderung von 50 % werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
·        Für Fahrten mit dem PKW werden 20 Cent (bisher 22 Cent) je Kilometer zurückgelegter Strecke gezahlt, höchstens jedoch 130 Euro. Der Höchstbetrag kann auf 150 Euro festgesetzt werden. Die Entschädigung für die Mitnahme von Beschäftigten entfällt.
·        Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.
·        Erhalten Dienstreisende unentgeltlich Verpflegung, werden für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent (alt 35 Prozent) des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten.
·        Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind, d.h. wenn ein Betrag von 60 Euro nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen.
·        Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen (VVK) werden ab September 2005 aufgehoben. Somit verlieren die bisher erteilten dienstlichen Anerkennungen privateigener PKW ihre Gültigkeit. Ab September 2005 gilt Folgendes:
Gemäß § 5 Abs. 2 BRKG (neu) kann die Dienststelle auf Antrag in bestimmten Fällen für regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten PKW anerkennen. Im Falle der Anerkennung wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent gezahlt.
Die Anerkennung muss vor Antritt der Dienstreise ausgesprochen werden. Die Ausnahmetatbestände für eine evtl. Anerkennung sind Ziffer 5.2.2 BRKGVwV zu entnehmen. Der betroffene Personenkreis wird gebeten, ggf. einen entsprechenden Antrag auf dienstliche Anerkennung zu stellen.
Nach Mitteilung des Finanzministeriums liegen die Allgemeinen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur einheitlichen Anwendung des neu gefassten Bundesreisekostengesetzes noch nicht vor. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. 
 

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Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Postfach 7124 - 24171 Kiel
 
An die Schulämter
des Landes Schleswig-Holstein
- Reisekostenabrechnungsstellen -
laut Verteiler
 
Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon    /     Fax (04 31) Datum
  III 444 988 - 2262    988 - 2548 25.05.01
 

Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß
§ 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Der Bundesminister des Innern hat eine Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften herausgegeben. Sie tritt rückwirkend ab 1. Januar 2001 in Kraft. Eine Kopie aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil l Nr. 14, ausgegeben am 6. April 2001 (Anlage 1), ist diesem Schreiben beigefügt.

Der Erlaß des Ministeriums für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2000 ist dementsprechend rückwirkend zum 01.01.2001 aufgehoben. Die in diesem Erlaß festgelegten Entschädigungssätze sind in drei Anwendungsfällen um einen Pfennig günstiger, als die vom Bundesminister des Innern festgelegten Entschädigungssätze.

Für ab dem 01.01.2001 durchgeführte und bereits abgerechnete Dienstreisen ergibt sich damit in diesem Falle ein rückwirkender Erstattungsanspruch von 1 Pfennig pro Kilometer. Die Erstattung kann ausschließlich - wie jede Reisekostenvergütung - gemäß § 3 Abs. 5 BRKG innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich beantragt werden (Anlage 2). Die von den Schulämtern seit dem 14.05.2001 (Eingangsstempel MBVVFK) eingereichten Reisekostenabrechnungen sind bereits mit 43 Pf pro Kilometer vergütet worden.


Mit freundlichen Grüßen
Sandra Mohr

 

Dienstgebäude
Brunswiker Straße 16 - 22
24105 Kiel
Telefon (04 31) 9 88 -0
Telefax (04 31)988-58 88
e-mail: Poststelle@kumi.landsh.de
Internet: www.schleswig-holstein.de/landsh/mbwfk
Bus: Linie 22, 32, 33, 61, 62

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Anlage 1
 
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil l Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
 
Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
Vom 28. März 2001
 
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. l S. 1621), der zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. l S. 2049) geändert worden ist, und des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. IS. 1621) verordnet das Bundesministerium des Innern: .
 
Artikel 1
Bundesreisekostengesetz
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. l S. 2049) geändert worden ist, werden

1. in Nummer 1 die Angabe "50 ccm" durch die Angabe "80 ccm" und die Zahl "18" durch die Zahl "20",

2. In Nummer 2 die Angabe "50 bis 350 ccm" durch die Angabe "80 bis 350 ccm" und die Zahl "23" durch die Zahl "26",

3. in Nummer 3 die Zahl "28" durch die Zahl "31" und

4. in Nummer 4 die Zahl "38 durch die Zahl "43" ersetzt.
 
Artikel 2
Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
 
 § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 .(BGBI. l S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 1991 (BGBI. l S. 2154) geändert worden ist wird wie folgt gefasst:

„Benutzen Dienstreisende im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ihnen gehörende Kraftfahrzeuge, die mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden, beträgt die Wegestreckenentschädigung je Kilometer für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
   
1. bis 80 ccm 20 Pfennig,
2. von mehr als 80 bis 350 ccm 34 Pfennig,
3. von mehr als 350 bis 600 ccm  
    a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke
        i
m Betriebsjahr bis zu 8100 km
46 Pfennig,
     b) für jeden werteren Kilometer im Betriebsjahr 27 Pfennig,
4. von mehr als 600 ccm  
    a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke
      
 im Betriebsjahr bis zu 8100 km
58 Pfennig,
     b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 43 Pfennig.
 
Artikel 3
Inkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Berlin, den 28. März 20001
 
Der Bundesminister des Inneren
Schily

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Anlage 2
Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur
- II1155 -
 
Alle Dienststellen
It. Sonderverteiler Reisekostenrecht
 
Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon (0431) Datum
  VI145 -0322.1-6.2-4 (1) 988-3987
Frau Petersen
18. April 2001
 
Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Erlass vom 14. 12.2000
 
Der Bundesminister des Innern hat die Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2001 verkündet (BGBl. I S. 472). Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Damit wird eine eigenständige Regelung für Schleswig-Holstein entbehrlich. Meinen Erlass vom 14.12.2000 hebe ich deshalb rückwirkend zum 01.01.2001 auf mit der Folge, dass gemäß § 104 Landesbeamtengesetz die vorstehende Bundesverordnung anzuwenden ist.


Die in der Verordnung vom 28. März 2001 festgelegten Entschädigungssätze sind in drei Anwendungsfällen um einen Pfennig günstiger als die im Bezugserlass mitgeteilten Kilometersätze. Für Dienstreisende ergibt sich somit für ab dem 01.01.2001 durchgeführte Dienstreisen ein rückwirkender Erstattungsanspruch. Die Beschäftigungsdienststelle hat die Dienstreisenden darüber zu unterrichten. Der Erstattungsanspruch ist wie jede Reisekostenvergütung gemäß § 3 Abs. 5 BRKG innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen.

Hinweisen möchte ich auf die in der Rechtsverordnung erfolgte Anpassung der dienstlichen Jahresfahrleistung bei nach § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannten Kraftfahrzeugen von 10.000 auf 8.100 km. Diese Anpassung trägt geänderten Nutzungsgewohnheiten Rechnung. Der neue Wert entspricht der gegenwärtigen durchschnittlichen dienstlichen Jahresfahrleistung.

Um eine durch die Kürzung der Kilometergrenze von 10.000 auf 8.100 km bedingte bei abweichendem Wirtschaftsjahr mögliche Schlechterstellung zu vermeiden, bitte ich aus Vereinfachungsgründen das Betriebsjahr für privateigene nach § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannte Kraftfahrzeuge ab dem 01.01.2001 dem Kalenderjahr anzugleichen.

 
Claus Möller
 

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Reisekosten der Lehrer, die an mehreren Schulorten unterrichten müssen

Erlaß der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 13.11.1990
- X 120 a - 0322.13 -
NBI.MBWJK.Schl.-H.1990 S. 381

Im Einvernehmen mit der Finanzministerin wird folgende Regelung getroffen:

1. Lehrer, die ihren tatsächlichen Wohnort außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes haben, erhalten für das Zurücklegen der Wegstrecken zwischen tatsächlichem Wohnort und dienstlichem Wohnsitz keine Entschädigung.

2. Lehrer erhalten für besondere Aufwendungen, die ihnen dadurch entstehen, daß sie an einem oder mehreren Schulorten außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes unterrichten müssen, folgende Vergütungen:

2.1 Fahrkostenerstattung
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten gemäß § 5 BRKG erstattet. Die Möglichkeiten von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Wochen-, Monatskarten) sind auszunutzen.

2.2 Wegstreckenentschädigung
Beim Zurücklegen der Wegstrecke zu Fuß, bei Benutzung eines Fahrrades oder bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 BRKG gewährt. Hinsichtlich der Benutzung eigener Kraftfahrzeuge gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen in der Fassung vom 05.05.1977 (Amtsbl. Schl.-H. S. 439), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Finanzministers vom 27.05.1987 (Amtsbl. Schl.-H. S. 284).

Diese Entschädigung wird nur gezahlt, wenn außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes im Einzelfall Wegstrecken von mehr als 4 Kilometer an einem Tage zurückgelegt worden sind.

3. Aufwandsvergütung
Neben den Fahrtkosten zu 2.1 bzw. der Entschädigung zu 2.2 wird den Lehrern bei einer Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz von mehr als 8 Stunden zur Bestreitung des notwendigen Mehraufwandes, der ihnen bei der auswärtigen Tätigkeit entsteht, eine Aufwandsvergütung gemäß § 17 BRKG in Höhe von 5,- DM gezahlt. Bei einer Abwesenheit bis zu 8 Stunden wird keine Entschädigung gezahlt.

Die Schulleiter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Unterrichtszeit dieser Lehrer nach Möglichkeit so festgelegt wird, daß eine Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz über 8 Stunden nicht erforderlich wird.
Bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen bietet § 18 BRKG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit, die Vergütungen zu 2.1, 2.2 und 3. für bestimmte Zeitabschnitte durch eine Pauschalvergütung abzugelten.
Vorstehende Regelungen gelten gemäß § 42 BAT für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis entsprechend.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlaß vom 04.10.1958 (NBI. KM S. 225), zuletzt geändert durch Erlaß vom 08.06.1977 (NBI. KM S. 210) und der Erlaß vom 30.12.1965 (NBI. KM 1966, S. 21) außer Kraft.


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Merkblatt 1


Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl. I S. 1250) sind die Regelungen des Einkommenssteuerrechts über die steuerliche Berücksichtigung der aus öffentlichen Kassen gewährten Reisekostenvergütungen geändert worden.

Durch die steuerliche Neuregelung sind ab 1. Januar 1996 u.a. bei Fort- und Weiterbildungen von Amts wegen unentgeltlich überlassene Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern (für 1996: Frühstück mit 2,60 DM, für Mittag- und Abendessen je 4,50 DM).

Für die Abrechnung der steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen durch das Landesbesoldungsamt ist die Angabe der Bearbeiter- und Personalnummer, die der Besoldungs- bzw. der Vergütungsabrechnung oder dem Stammblatt zu entnehmen sind, unbedingt erforderlich.

Ich bitte Sie daher sicherzustellen, daß sie diese Angaben bei der Veranstaltung in die dort liegenden Vordrucke eintragen können.

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Siehe auch unter Waigel 96

1 Dieses Merkblatt (Im Original ist es rot!) erhalten vom IPTS die Durchführenden von Fortbildungsveranstaltungen.

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