Rauch- und Alkoholverbot an Schulen Seite drucken

siehe auch: Nichtraucher
Hinweis auf eine Änderung des Schulgesetzes
Rauch- und Alkoholverbot an Schulen
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Ausnahmen vom Alkoholverbot für nichtschulische Veranstaltungen im Schulgebäude

Hinweis auf eine Änderung des Schulgesetzes

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen zum Rauchverbot an Schulen nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens vom 10. Dezember 2007 („Nichtraucherschutzgesetz“, GVOBl. Sch.-H. S. 485) – III 231
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 85)

§ 4 Abs. 8 des SchulG des Schulgesetzes ( SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber.S. 276) hat durch das „Nichtraucherschutzgesetz“ eine Änderung erfahren. Der Text der Vorschrift lautet jetzt:
„§ 4
Bildungs- und Erziehungsziele
….
(8) Die Schule trägt vorbildhaft dazu bei, Schülerinnen und Schüler zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Für alle Schulen gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung bei nichtschulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes Ausnahmen vom Verbot festlegen.

Damit schränkt das Schulgesetz die bislang möglichen Ausnahmen vom Rauch- und Alkoholverbot weiter ein.
Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung findet der Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. Dezember 2005 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulkonferenz über Ausnahmen nur noch bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes1) entscheiden kann.
Die Benutzungsordnung des Schulträgers kann bei nichtschulischen Veranstaltungen Ausnahmen nur noch außerhalb der Schulgebäude zulassen.

1) z.B. eine Klassenfahrt oder eine von der Schule organisierte Jubiläumsveranstaltung in Räumlichkeiten außerhalb der Schule

Hinweis auf eine Publikation

Im Deutschen Gemeindeverlag ist die Broschüre „Eltern und Schule in Schleswig-Holstein – Informationsbroschüre mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften und einer erläuternden Einführung" von Reinhart Pfautsch erschienen.
Die Broschüre enthält die wichtigsten schulrechtlichen Regelungen für Eltern. Insbesondere sind die aktuellen elternrechtlichen Bestimmungen des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007, die Wahlordnung für Elternbeiräte, die Beiratsentschädigungsverordnung und die Wahlordnung für den Landesschulbeirat aufgenommen worden.
Die Broschüre hat 68 Seiten und ist direkt beim Deutschen Gemeindeverlag für 7,80 Euro zu beziehen (ISBN 978-3-555-10326-6).
Kontakt: Deutscher Gemeindeverlag, Postfach 1865, 24017 Kiel, Tel. 0431 554857, Fax 0431 554944, E-Mail: dgv-kiel@kohlhammer.de


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Rauch- und Alkoholverbot an Schulen
 
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. Dezember 2005 - III 16
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 308)

1. Es gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu einem eigenverantwortlich bestimmten Leben ohne die Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Allen am Schulleben Beteiligten (Lehrkräfte, nichtpädagogisches Personal, Eltern, Gäste und Schülerinnen und Schüler) kommt dabei eine Vorbildfunktion zu. Für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Schleswig-Holstein gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände mit Ausnahme von Wohnräumen. Das Verbot gilt ebenso bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule, bei mehrtägigen Veranstaltungen bezogen auf die Gegenwart von Schülerinnen und Schülern.
2. Über Ausnahmen vom Verbot bei der Durchführung von schulischen Veranstaltungen entscheidet die Schulkonferenz unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung (§ 54 Abs. 2 Schulgesetz) Ausnahmen vom Verbot für die Durchführung von nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände festlegen.
3. Beschlüsse der Schulkonferenzen zu Präventionskonzepten bleiben von diesem Erlass unberührt.
4. Dieser Erlass tritt am 29. Januar 2006 in Kraft.

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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Vom 10. Dezember 2007*
* Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Fundstelle: GVOBl. 2007, S. 485

Änderungen

1.§§ 2, 3 und 5 geändert (Ges. v. 25.04.2009, GVOBl. S. 222)


§ 1
Ziel und Schutzzweck des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.

(2) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 2
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verboten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von

1.Behörden und allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes unabhängig von ihrer Rechtsform, in Gerichten und in Gebäuden anderer Organe der Rechtspflege mit Ausnahme von Justizvollzugseinrichtungen, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und vergleichbaren Einrichtungen;

2.Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches unabhängig von ihrer Trägerschaft einschließlich dazugehöriger Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten (Gesundheitseinrichtungen);

3.Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);

4.Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

a) Schulen im Sinne von § 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) in öffentlicher und freier Trägerschaft,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und in Räumen, in denen Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII geleistet wird,
c) Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung sowie Berufsbildungsstätten,
d) staatlichen Hochschulen sowie Hochschulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184);
5.allen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport dienen (Sporteinrichtungen) unabhängig von ihrer Trägerschaft;

6.Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind (Kultureinrichtungen);

7.Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz.

(2) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die für Wohn- oder Übernachtungszwecke Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Bei Kindertageseinrichtungen und Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände sowie in den für Kinder bestimmten Räumen einer Kindertagespflegestelle.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in den dort genannten Einrichtungen und Gaststätten abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist,

1.dass diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gesundheitsgefahr für andere durch passives Rauchen verhindert wird und

2.dass der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist.

In Gaststätten können auch gesonderte Veranstaltungsräume als Nebenräume im Sinne der Sätze 1 und 2 genutzt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter dies ausdrücklich wünscht. Satz 2 Nr. 2 gilt hier nicht. Unter die Ausnahmeregelung fallen nicht Veranstaltungen, zu denen eine gewerbliche Anbieterin oder ein gewerblicher Anbieter einlädt. Satz 1 gilt nicht in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und b.

(4) Ausgenommen vom Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 sind Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 GastG verfügen, keinen abgetrennten Nebenraum im Sinne des Absatzes 3 haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.

(5) In Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann die Leitung der Einrichtung im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung Ausnahmen vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.

(6) Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten für Traditions- und Festveranstaltungen, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr an einem Standort betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlaubt. § 3 gilt entsprechend.

§ 3
Hinweispflicht
Bereiche, in denen nach § 2 das Rauchen gestattet ist, sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 verwehrt ist. Gaststätten im Sinne von § 2 Abs. 4. müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

§ 4
Verantwortlichkeit für die Umsetzung
des Rauchverbotes
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:

1.die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und

2.die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 .

Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern

§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht oder

2.entgegen seinen Verpflichtungen nach § 4 Satz 2 nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern, oder

3.entgegen § 2 in einem Verbotsbereich den Zutritt Personen unter 18 Jahren nicht verwehrt, oder

4.der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
 


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Ausnahmen vom Alkoholverbot für nichtschulische Veranstaltungen im Schulgebäude

An das Ministerium für Bildung und Frauen ist jüngst die Frage herangetragen worden, inwieweit in Hinblick auf § 4 Abs. 8 Satz 2 SchulG bei nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude der Ausschank von alkoholischen Getränken möglich ist.

Die genannte Vorschrift begründet grundsätzlich ein Rauch- und Alkoholverbot auch für nichtschulische Veranstaltungen. Dem Schulträger ist es gemäß § 4 Abs. 8 Satz 4 möglich, Ausnahmen in der Benutzungsordnung zu erlauben, wenn soche Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes stattfinden. In der Praxis hat diese Regelung zu Fragen nach dem Umfang der damit eingeräumten Befugnis für Ausnahmeregelungen zum Alkoholverbot innerhalb der Schulgebäude geführt. Sie gaben Anlass zu folgender Klarstellung:

§ 4 Abs. 8 Satz 4 SchulG ist durch das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (GVOBl. 2007 S. 485) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert worden. Im Interesse des damit angestrebten und in seinem § 1 Abs. 1 klar formulierten Ziels – nämlich eines umfassenden Schutz vor des Gefahren des Passivrauchens – ist die bis dahin noch mögliche Ausnahme, das Rauchen auch bei nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude zuzulassen, gänzlich entfallen. Die Benutzungsordnungen der Schulträger können jedoch – selbstverständlich unter Beachtung des Jugendschutzes und etwaiger darüber hinausreichender Gesichtspunkte der Suchtprävention – auch weiterhin für nichtschulische Veranstaltungen Ausnahmen vom Alkoholverbot sowohl für das Schulgelände als auch für das Schulgebäude vorsehen (wie etwa Abiturbälle, Ihnen entsprechende sonstige Abschlussfeiern oder sonstige Veranstaltungen im Rahmen der Benutzungsordnung des Schulträgers).

Quelle: Schreiben des MBF vom 24.04.2008
 

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