Vergütungen für Mitglieder von Prüfungsausschüssen

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Vergütungen für Mitglieder von Prüfungsausschüssen

Erl. vom 3. Dezember 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 335) - zuletzt geändert durch Erl. vom 29. März 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 187)

Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter in der Fassung vom 23. Januar 1975 (GVOBI. Sch.-H. S. 87) bestimme ich folgende:
1. Lehrkräfte, die bei den in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungen eine Prüfungstätigkeit im Nebenamt ausführen, erhalten für diese Tätigkeit eine Prüfungsvergütung.
Lehrkräfte, bei denen die Teilnahme an den genannten Prüfungen zum Hauptamt gehört, erhalten hierfür keine Vergütung.
2. a) Die Prüfungsvergütung wird nach dem in Anlage 1 aufgeführten Schlüssel berechnet, der die Prüfungsanforderungen und den zeitlichen Aufwand berücksichtigt.
b) Der Berechnung der Prüfungsvergütung für das einzelne Mitglied des Prüfungsausschusses wird der in § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte genannte Betrag zugrunde gelegt. Dabei wird für je 10 Punkte der Satz für eine Mehrarbeitsstunde als Prüfungsvergütung gewährt.
Die Zahlung von Bruchteilen des Stundensatzes ist zulässig.
c) Durch die Auswahl geeigneter Prüfungstermine ist darauf zu achten, daß der Unterrichtsausfall auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Bedingt die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eine Unterrichtsbefreiung im Hauptamt, so bleibt diese Zeit bei der Berechnung nach Ziff. 2 a außer Ansatz.
3. Das einzelne Mitglied des Prüfungsausschusses füllt das Formblatt (Anlage 2) aus.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses überprüft die Angaben zur Berechnung der Prüfungsvergütungen und bescheinigt deren sachliche Richtigkeit. Das Landesschulamt prüft die Angaben, fertigt die Zahlungsunterlagen und leitet sie zur Anweisung der Landesbezirkskasse II, 2300 Kiel, Düppelstr. 23, zu.
4. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. August 1976 in Kraft. Für Fremdenprüfungen an der Fachschule für Sozialpädagogik, die nach dem 1. Januar 1976 stattfanden, können Vergütungen nach vorstehender Regelung gezahlt werden.
Mein Erlaß vom 22. Oktober 1975 (n. v.) tritt mit dem 1. August 1976 außer Kraft.

Anlage 1 Word-Doc

Anlage 2 Word-Doc

 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein