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Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit
leitender Funktion nach § 5 LBG/Verfahren zur
Entscheidung über die endgültige Übertragung auf
Lebenszeit Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 11. November 2009 – III 173 – 0332.12 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 342) Die Funktion der
Schulleiterin oder des Schulleiters wird nach § 5 Abs. 1 LBG zunächst
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die
regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Die
Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht
auf weniger als ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten
eine leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die
Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der
Probezeit ist nicht zulässig.
Das Verfahren der Feststellung, ob sich die Schulleiterin oder der Schulleiter in dieser Funktion bewährt
hat, wird wie folgt geregelt: |
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Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen und Anrechnung von Vordienstzeiten Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Vom 30. April 2002 - III 131 / 141 - 0332.2.23 - (Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 288) Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wird von den Möglichkeiten des § 14 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 34), wie folgt Gebrauch gemacht: 1. Abkürzung der Probezeit nach § 14 Abs. 3 SH.LLVO Bei Lehrkräften, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als " befriedigend" bestanden und während der Probezeit sehr gute Leistungen gezeigt haben, wird die Probezeit in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes um sechs Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes um neun Monate abgekürzt. 2. Anrechnung von Zeiten nach § 14 Abs. 4 SH.LLVO Zeiten, die Lehrerinnen und Lehrer nach Erwerb der Laufbahnbefähigung im Angestelltenverhältnis im Schuldienst zurückgelegt haben, werden in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes mit bis zu neun Monaten,in den Laufbahnen des höheren Dienstes mit bis einem Jahr auf die Probezeit angerechnet. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die Erlasse "Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen und Anrechung von nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem der Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegten Zeiten" vom 29. März 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 318) sowie "Eignungsfeststellung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 10 LBG" vom 22. Juli 1999, III 4 aufgehoben. Dr. Ralf Stegner |
| Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen und Anrechnung von nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem der Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegten Zeiten
aufgehoben! zum aufhebenden Erlass Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. März 2000 - 111 1335 - 0332.2.23 NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 (S.318) Für Lehrkräfte, die aufgrund des Angebotes der Landesregierung vom Juli 1999 ab Schuljahr 1999/2000 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wird von den Möglichkeiten des § 14 des Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 125), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1999 (GVOBI. Schl.-H. 2000 S. b) wie folgt Gebrauch gemacht: 1) Abkürzung der Probezeit nach § 14 Abs. 3 SH.LLVO Bei Lehrkräften, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden und während der Probezeit sehr gute Leistungen gezeigt haben, wird die Probezeit in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes um sechs Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes um neun Monate abgekürzt. 2) Anrechnung von Zeiten nach § 14 Abs. 4 SH.LLVO auf die Probezeit Bei Lehrkräften, die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung im Angestelltenverhältnis im schleswig-holsteinischen Schuldienst tätig waren, werden, wenn die aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angefertigte Beurteilung 1. auf die Note "sehr gut" lautet, in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes zwölf Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes 15 Monate, 2. auf die Note "gut" lautet, in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes neun Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes ein Jahr, 3. schlechter als "gut" lautet, in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sechs Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes neun Monate, höchstens aber die tatsächlich im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft verbrachten Zeiten, auf die Dauer der Probezeit angerechnet. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. In Vertretung Dr. Ralf Stegner NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 (S.318) |