Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte

Verordnungen

Personal

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Siehe auch unter Mitbestimmung und MBG Schl.H.
Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte Vom 10. April 2008
Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte Vom 22 . Mai 2003
Durchführung der Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für die Personalräte der Lehrkräfte

Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte Vom 10. April 2008
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2035-3-6
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 206

Aufgrund des § 81 Nr. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 184), verordnet das für Bildung zuständige Ministerium:

§1 Dienstbefreiung und Freistellung
Diese Verordnung bestimmt die Dienstbefreiung und die Freistellung in den Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. für die Personalräte der Lehrkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben durch Pflichtstundenermäßigung. § 36 Abs. 1 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.

§2 Umfang der Pflichtstundenermäßigung
Der Umfang der Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Personalräte in den Schulen, der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern und des Hauptpersonalrates im für Bildung zuständigen Ministerium darf wöchentlich 1.146 Stunden nicht überschreiten.

§3 Personalräte in den Schulen
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Personalräte in den Schulen darf wöchentlich 480 Stunden nicht überschreiten.
(2) Für Personalräte in allgemeinbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt:
Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche,
Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 1,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 2,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 3,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 4,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 5,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 6,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 7,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 8,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 9,5 Pflichtstunden je Woche.

(3) Für Personalräte in berufsbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt:
Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche,
Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 2 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 3 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 4 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 131 bis150 Beschäftigten 6 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 151 bis170 Beschäftigten 7 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 8 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 9 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 10 Pflichtstunden je Woche.
(4) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach den Absätzen 2 oder 3 zu gewähren ist. Das für Bildung zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§4 Bezirkspersonalräte
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern beträgt höchstens 420 Stunden wöchentlich.
(2) Die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt bestimmt:
Dithmarschen 27 Pflichtstunden je Woche,
Herzogtum Lauenburg 27 Pflichtstunden je Woche,
Nordfriesland 28 Pflichtstunden je Woche,
Ostholstein 28 Pflichtstunden je Woche,
Pinneberg 33 Pflichtstunden je Woche,
Plön 25 Pflichtstunden je Woche,
Rendsburg-Eckernförde 34 Pflichtstunden je Woche,
Schleswig-Flensburg 29 Pflichtstunden je Woche,
Segeberg 33 Pflichtstunden je Woche,
Steinburg 27 Pflichtstunden je Woche,
Stormarn 27 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Flensburg 22 Pflichtstunden je Woche,
Kiel 29 Pflichtstunden je Woche,
Hansestadt Lübeck 29 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Neumünster 22 Pflichtstunden je Woche.
(3) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach Absatz 2 zu gewähren ist. Das Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§5 Hauptpersonalrat
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Hauptpersonalrates im für Bildung zuständigen Ministerium darf wöchentlich 246 Stunden nicht überschreiten.
(2) Der Hauptpersonalrat entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung zu gewähren ist. Das für Bildung zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§6 Dienstbefreiung
(1) In Ausnahmefällen kann einzelnen Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 3 bis 5 keine Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, Dienstbefreiung nach § 36 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H.. gewährt werden, wenn der Umfang der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung es nachweislich unvermeidbar erfordert. Die Dienstbefreiung ist vorab zu beantragen; die Gründe für ihre unvermeidbare Erforderlichkeit sind im Antrag anzugeben.
(2) Bei Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 3 bis 5 Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, ist der Anspruch auf Dienstbefreiung durch die Pflichtstundenermäßigung abgegolten.

§7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte vom 22. Mai 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 300)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. April 2008
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung und Frauen
 

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Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte Vom 22 . Mai 2003

Gültig bis 31.07.2008

Aufgrund des § 81 Nr. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 154), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§1 Dienstbefreiung und Freistellung
Diese Verordnung bestimmt die Dienstbefreiung und die Freistellung in den Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. für die Personalräte der Lehrkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben durch Pflichtstundenermäßigung. § 36 Abs. 1 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.

§2 Umfang der Pflichtstundenermäßigung
Der Umfang der Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Personalräte in d Schulen, der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern und des Hauptpersonalrates im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf wöchentlich 1.146 Stunden nicht überschreiten.

§3 Personalräte in den Schulen
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Personalräte in den Schulen
darf wöchentlich 480 Stunden nicht überschreiten.

(2) Für Personalräte in allgemeinbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt:

Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche,
Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 1,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 2,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 3,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 4,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 5,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 6,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 7,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 8,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 9,5 Pflichtstunden je Woche.

(3) Für Personalräte in berufsbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt:

Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche,
Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 2 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 3 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 4 Pflichtstunde je Woche,
Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 6 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 7 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 8 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 9 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 10 Pflichtstunden je Woche.

(4) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach den Absätzen 2 oder 3 zu gewähren ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ist an diesen Beschluss gebunden.

§4 Bezirkspersonalräte
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern beträgt nach Maßgabe des Absatzes 2 wöchentlich 371 Stunden. Bei Teilnahme des jeweiligen Schulamtes an der Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich, die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur feststellt, erhöht sich die Pflichtstundenermäßigung nach Maßgabe des Absatzes 3 bis auf höchstens 420 Stunden wöchentlich.

(2) Die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt bestimmt:
Dithmarschen 24 Pflichtstunden je Woche,
Herzogtum Lauenburg 24 Pflichtstunden je Woche,
Nordfriesland 25 Pflichtstunden je Woche,
Ostholstein 25 Pflichtstunden je Woche,
Pinneberg 28 Pflichtstunden je Woche,
Plön 23 Pflichtstunden je Woche,
Rendsburg-Eckernförde 29 Pflichtstunden je Woche,
Schleswig-Flensburg 25. Pflichtstunden je Woche,
Segeberg 28 Pflichtstunden je Woche,
Steinburg 24 Pflichtstunden je Woche,
Stormarn 24 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Flensburg 21 Pflichtstunden je Woche,
Kiel 25 Pflichtstunden je Woche,
Hansestadt Lübeck 25 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Neumünster 21 Pflichtstunden je Woche.

(3) Zusätzlich zu Absatz 2 wird Bezirkspersonalräten in Schulämtern, die an der Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich teilnehmen, Pflichtstundenermäßigung wöchentlich wie folgt gewährt:

Dithmarschen 3 Pflichtstunden je Woche,
Herzogtum Lauenburg 3 Pflichtstunden je Woche,
Nordfriesland 3 Pflichtstunden je Woche,
Ostholstein 3 Pflichtstunden je Woche,
Pinneberg 5 Pflichtstunden je Woche,
Plön 2 Pflichtstunden je Woche,
Rendsburg-Eckernförde 5 Pflichtstunden je Woche,
Schleswig-Flensburg 4 Pflichtstunden je Woche,
Segeberg 5 Pflichtstunden je Woche,
Steinburg 3 Pflichtstunden je Woche,
Stormarn 3 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Flensburg 1 Pflichtstunde je Woche,
Kiel 4 Pflichtstunden je Woche,
Hansestadt Lübeck 4 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Neumünster 1 Pflichtstunde je Woche.

(4) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3 zu gewähren ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ist an diesen Beschluss gebunden.

§5 Hauptpersonalrat
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Hauptpersonalrates im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf wöchentlich 295 Stunden nicht überschreiten. Bei Teilnahme eines Schulamtes an der Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich vermindert sich die Pflichtstundenermäßigung des Hauptpersonalrates in dem Umfang, in dem dem Bezirkspersonalrat aufgrund des § 4 Abs. 3 eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung gewährt wird.

(2) Der Hauptpersonalrat entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung zu gewähren ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ist an diesen Beschluss gebunden.

§6 Dienstbefreiung
(1) In Ausnahmefällen kann einzelnen Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 3 bis 5 keine Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, Dienstbefreiung nach § 36 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. gewährt werden, wenn der Umfang der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung es nachweislich unvermeidbar erfordert. Die Dienstbefreiung ist vorab zu beantragen; die Gründe für ihre unvermeidbare Erforderlichkeit sind im Antrag anzugeben.

(2) Bei Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 3 bis 5 Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, ist der Anspruch auf Dienstbefreiung durch die Pflichtstundenermäßigung abgegolten.

§7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte vom 10. März 1994 (GVOBI. Schl.-H. S. 163) außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 27.Mai 2003

Ute Erdsiek-Rave

Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
 

 


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Durchführung der Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für die Personalräte der Lehrkräfte
Erlaß vom 18. April 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 139)

Zur Durchführung der Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für die Personalräte der Lehrkräfte vom 10. März 1994 (GVOB1. Schl.-H. S. 163) gebe ich folgende Hinweise:

Für die Ermittlung des Freistellungsvolumens anhand der Beschäftigtenzahl (§ 3 Abs. 3 der Verordnung) ist in Anlehnung an § 36 Abs. 3 MBG der„in der Regel" erreichte Beschäftigtenstand zugrunde zu legen.
Maßgeblich für die Zahl der in der Regel Beschäftigten ist in erster Linie die Zahl der Regelbeschäftigten nach dem Stellenplan der Dienststelle. Es ist auf den Personalbestand der Dienststelle unter normalen Verhältnissen ohne Berücksichtigung kurzfristiger Veränderungen abzustellen. in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die oder der Betreffende tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert ist.

1. Zu den Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs. 3 der Verordnung zählen
1. 1 die nach § 11 Abs. 1 MBG Wahlberechtigten, d. h. die Lehrkräfte nach § 83 Schulgesetz einschließlich der Schulleitung und deren Vertretung,
1,2 nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte,
1,3 Lehrkräfte in Ausbildung. die der Dienststelle zugewiesen sind,
1.4 Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MBG, soweit sie als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind,
1.5 nichtständig Beschäftigte im Sinne des § 75 MBG. d. h. Lehrkräfte mit Arbeitsvertragen, die von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt sind, da solche Vertretungen ständig erfolgen und damit zum Normalbestand der Dienststelle gehören. Die Vertretenen dürfen nicht mitgezählt werden. Mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge gelten als einheitliches Dienstverhältnis im personalvertretungsrechtlichen Sinne.
2. Zu den Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs. 3 der Verordnung zählen nicht
2.1 Beschäftigte, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind,
2.2 Beschäftigte des Schulträgers nach § 78 Abs. 3 MBG.
3. Lehrkräfte, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate abgeordnet sind, zählen zum Beschäftigtenstand der aufnehmenden Dienststelle, es sei denn, daß feststeht, daß der oder die Beschäftigte spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die Stanundienststelle zurückkehren wird. Eine Doppelanrechnung sowohl bei der aufnehmenden Dienststelle als auch bei der Stammdienststelle ist ausgeschlossen.
4. Beschäftigte, die an mehreren Dienststellen tätig sind, zählen nur in der Dienststelle zum Beschäftigtenstand, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur an der Stammdienststelle zu zählen. Eine Mehrfachanrechnung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Beschäftigte in Integrationsmaßnahmen an Förderzentren und für Beschäftigte an Gymnasien, die zur Unterrichtstätigkeit an Grundschulen abgeordnet sind („Nachbarschaftshilfe").

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