Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten  Personal Seite drucken

Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen
Nachtrag zum Erlass „Allgemeine Anordnung Über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen"

Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen

Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 25. Februar 2008 – III 153 – 0205.27.1-10
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 84)

§ 1
Untere Schulaufsichtsbehörde

Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich für die Regional- und Gemeinschaftsschulen folgende Aufgaben:
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung im Beschäftigtenverhältnis für eine befristete Tätigkeit (§ 30 TV-L) bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

2. das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Schulen nach § 2 Nr. 1 insbesondere in Fällen von Mehrfachbewerbungen zu koordinieren,

3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gemäß Erlass über die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der Fassung vom 24. August 1998 befristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

4. Lehrkräfte innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu versetzen und abzuordnen (§ 32 Abs.1 und § 33 Abs.1 LBG, § 4 TV-L); meine Zustimmung ist erforderlich, wenn Funktionsstellen berührt werden oder die Schulart gewechselt wird,

5. für jede Lehrkraft eine Personal-Nebenakte zu führen, sofern dies für die Personalverwaltung dringend erforderlich ist und die darin enthaltenen Vorgänge auch Bestandteile der Personal-Hauptakte der betreffenden Lehrkraft sind,

6. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen für Beschäftigte zu erteilen,

7. den Schulleiterinnen und Schulleitern von Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz. 3 TV-L) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG),

7. den Schulleiterinnen und Schulleitern von Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L), Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG) sowie die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L),

8. gegenüber Lehrkräften an Regionalschulen missbilligende Äußerungen auszusprechen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LDG),

9. Disziplinarverfahren für Lehrkräfte an Regionalschulen im Einvernehmen mit mir einzuleiten (§ 17 LDG),

10. für Lehrkräfte an Regionalschulen Verweise und Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages im Einvernehmen mit mir zu verhängen (§ 33 Abs. 2 LDG) sowie Lehrkräften im Beschäftigtenverhältnis an Regionalschulen wegen eines Pflichtvergehens eine Ermahnung auszusprechen (§ 3 Abs. 1 TV-L),

11. in dringenden Fällen aus zwingenden dienstlichen Gründen im Einvernehmen mit mir Lehrkräften an Regionalschulen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG),

12. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz bzw. für Beschäftigte nach dem Mutterschutzgesetz festzusetzen,

13. Lehrkräften Sonderurlaub gemäß
– § 6 Abs. 3 und 4 der SonderurlaubsVO in Verbindung mit § 105 Abs. 4 LBG;

– §§ 7, 9, 12 Nr. 2 und 3, 13 Abs. 3 der SonderurlaubsVO

– sowie entsprechend gemäß §§ 28, 29 TV-L zu gewähren,

14. bei Lehrkräften über die Freistellung gem. § 8 BFQG zu entscheiden,

15. vorgeschriebene gesundheitliche Untersuchungen zu veranlassen und zu überwachen,

16. bei Behinderungen und bei Krankheit bis zu höchstens einem halben Jahr die Pflichtstunden zu ermäßigen,

17. das Verfahren bei der Unabkömmlichkeit gem. § 13
Wehrpflichtgesetz von Lehrkräften abzuwickeln,

18. nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gem. § 77 Abs. 4 LBG die Herausgabe amtlicher Unterlagen anzuordnen,

19. krankheitsbedingten Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus gemäß § 46 Abs. 2 SchulG zu gewähren.

Die Befugnisse der Ziffern 3 bis 19 bestehen jeweils

auch gegenüber Lehrkräften in Ausbildung.

§ 2
Schulleiterinnen und Schulleiter Regional- und Gemeinschaftsschulen


Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Regional

und Gemeinschaftsschulen übertrage ich folgende Auf

gaben:
1. besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte landesweit schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,

2. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Bestätigung der Auswahl durch das MBF entsprechend zu bescheiden,

3. die beamteten Lehrkräfte zu vereidigen,

4. für Lehrkräfte die Personal-Nebenakten hinsichtlich Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit und Nebentätigkeit zu führen,

5. Lehrkräfte zu Vertretungen heranzuziehen und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen,

6. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit die Schulaufsichtsbehörde sich diese Befugnis nicht vorbehalten hat,

7. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel Dienstreisen innerhalb Schleswig-Holsteins, nach Hamburg und Nordschleswig anzuordnen und zu genehmigen (§ 2 Abs. 1 BRKG) sowie in Einzelfällen zur Sicherstellung des Unterrichts das erhebliche dienstliche Interesse zur Benutzung eines PKW bei Dienstreisen anzuerkennen (§ 5 Abs. 2 BRKG), soweit es sich nicht um regelmäßigen Unterricht an mehreren Schulorten handelt,

8. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel bei Schulwanderfahrten Inlands- und Auslandsdienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,

 9. die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und Schulwanderfahrten „sachlich richtig" festzustellen,

10. die Angaben auf Anträgen auf Trennungsgeld, Reisebeihilfen bei Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,


11. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und

Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L), 12. die Genehmigung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu erteilen, 13. Sonderurlaub gemäß

– § 6 Abs. 1 und 2 der SonderurlaubsVO in Verbindung mit § 105 Abs. 4 LBG;

– §§ 8, 12 Nr. 1, 13 Abs. 1 und 2 der SonderurlaubsVO,

– sowie entsprechend gemäß §§ 28 und 29 TV-L zu gewähren,

14. das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und – soweit erforderlich – eine Genehmigung zu erteilen; dabei ist mir unentschuldigtes Fernbleiben sofort und über zehn Tage dauerndes oder häufiges entschuldigtes Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen,

15. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und Sachschäden (§ 96 LBG) der Lehrkräfte zu untersuchen; das Untersuchungsergebnis ist mir nach Anhörung der Beteiligten zu übermitteln.

16. die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. von Lehrkräften im Beschäftigtenverhältnis die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz. 3 TV-L) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG),

17. den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte in Ausbildung zu regeln und sie den Ausbildungslehrkräften zuzuteilen.

Die Befugnisse der Ziffern 3 bis 16 bestehen jeweils auch gegenüber Lehrkräften in Ausbildung.
 
§ 3 In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.


Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


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Nachtrag zum Erlass „Allgemeine Anordnung Über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen"
vom 25. Februar 2008-III153-0205.27.1-10 (NBl. MBF Schl.H. S. 84)
(NBI.MBF Schl.-H. 2008 S. 126)

§ 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„den Schulleiterinnen und Schulleitern von Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L), Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG) sowie die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L),"
 

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