Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 25. Februar 2008 –
III 153 – 0205.27.1-10
(NBI.MBF.Schl.-H.
2008 S. 84)
§ 1
Untere Schulaufsichtsbehörde
Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich für die Regional- und
Gemeinschaftsschulen folgende Aufgaben:
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung im Beschäftigtenverhältnis für
eine befristete Tätigkeit (§ 30 TV-L) bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L
einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
2. das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Schulen nach § 2 Nr. 1
insbesondere in Fällen von Mehrfachbewerbungen zu koordinieren,
3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung
oder staatlicher Anerkennung gemäß Erlass über die im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der Fassung vom 24.
August 1998 befristet einzustellen und insoweit alle
Personalangelegenheiten zu regeln,
4. Lehrkräfte innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu
versetzen und abzuordnen (§ 32 Abs.1 und § 33 Abs.1 LBG, § 4 TV-L);
meine Zustimmung ist erforderlich, wenn Funktionsstellen berührt werden
oder die Schulart gewechselt wird,
5. für jede Lehrkraft eine Personal-Nebenakte zu führen, sofern dies für
die Personalverwaltung dringend erforderlich ist und die darin
enthaltenen Vorgänge auch Bestandteile der Personal-Hauptakte der
betreffenden Lehrkraft sind,
6. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen für Beschäftigte zu erteilen,
7. den Schulleiterinnen und Schulleitern von Regionalschulen die
Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§
81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit
entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus
Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz. 3
TV-L) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten
Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG),
7. den Schulleiterinnen und Schulleitern von
Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten
Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche
Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die
Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3
Abs. 4 Satz 3 TV-L), Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen
ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG) sowie die Zustimmung
zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3
Abs. 3 TV-L),
8. gegenüber Lehrkräften an Regionalschulen missbilligende Äußerungen
auszusprechen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LDG),
9. Disziplinarverfahren für Lehrkräfte an Regionalschulen im
Einvernehmen mit mir einzuleiten (§ 17 LDG),
10. für Lehrkräfte an Regionalschulen Verweise und Geldbußen bis zu
einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages im Einvernehmen mit mir zu
verhängen (§ 33 Abs. 2 LDG) sowie Lehrkräften im Beschäftigtenverhältnis
an Regionalschulen wegen eines Pflichtvergehens eine Ermahnung
auszusprechen (§ 3 Abs. 1 TV-L),
11. in dringenden Fällen aus zwingenden dienstlichen Gründen im
Einvernehmen mit mir Lehrkräften an Regionalschulen die Führung der
Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG),
12. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit zu gewähren und für Beamtinnen den
Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über
den Mutterschutz bzw. für Beschäftigte nach dem Mutterschutzgesetz
festzusetzen,
13. Lehrkräften Sonderurlaub gemäß
– § 6 Abs. 3 und 4 der SonderurlaubsVO in Verbindung mit § 105 Abs. 4
LBG;
– §§ 7, 9, 12 Nr. 2 und 3, 13 Abs. 3 der SonderurlaubsVO
– sowie entsprechend gemäß §§ 28, 29 TV-L zu gewähren,
14. bei Lehrkräften über die Freistellung gem. § 8 BFQG zu entscheiden,
15. vorgeschriebene gesundheitliche Untersuchungen zu veranlassen und zu
überwachen,
16. bei Behinderungen und bei Krankheit bis zu höchstens einem halben
Jahr die Pflichtstunden zu ermäßigen,
17. das Verfahren bei der Unabkömmlichkeit gem. § 13
Wehrpflichtgesetz von Lehrkräften abzuwickeln,
18. nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gem. § 77 Abs. 4 LBG die
Herausgabe amtlicher Unterlagen anzuordnen,
19. krankheitsbedingten Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus
gemäß § 46 Abs. 2 SchulG zu gewähren.
Die Befugnisse der Ziffern 3 bis 19 bestehen jeweils
auch gegenüber Lehrkräften in Ausbildung.
§ 2
Schulleiterinnen und Schulleiter Regional- und Gemeinschaftsschulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Regional
und Gemeinschaftsschulen übertrage ich folgende Auf
gaben:
1. besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte landesweit schulbezogen
auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,
2. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Bestätigung der Auswahl durch
das MBF entsprechend zu bescheiden,
3. die beamteten Lehrkräfte zu vereidigen,
4. für Lehrkräfte die Personal-Nebenakten hinsichtlich Urlaub,
Dienstbefreiung, Krankheit und Nebentätigkeit zu führen,
5. Lehrkräfte zu Vertretungen heranzuziehen und Mehrarbeit anzuordnen
und zu genehmigen,
6. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit die Schulaufsichtsbehörde
sich diese Befugnis nicht vorbehalten hat,
7. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen
Haushaltsmittel Dienstreisen innerhalb Schleswig-Holsteins, nach Hamburg
und Nordschleswig anzuordnen und zu genehmigen (§ 2 Abs. 1 BRKG) sowie
in Einzelfällen zur Sicherstellung des Unterrichts das erhebliche
dienstliche Interesse zur Benutzung eines PKW bei Dienstreisen
anzuerkennen (§ 5 Abs. 2 BRKG), soweit es sich nicht um regelmäßigen
Unterricht an mehreren Schulorten handelt,
8. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen
Haushaltsmittel bei Schulwanderfahrten Inlands- und Auslandsdienstreisen
anzuordnen und zu genehmigen,
9. die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und
Schulwanderfahrten „sachlich richtig" festzustellen,
10. die Angaben auf Anträgen auf Trennungsgeld, Reisebeihilfen bei
Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,
11. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und
Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L), 12. die Genehmigung
zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu erteilen, 13.
Sonderurlaub gemäß
– § 6 Abs. 1 und 2 der SonderurlaubsVO in Verbindung mit § 105 Abs. 4
LBG;
– §§ 8, 12 Nr. 1, 13 Abs. 1 und 2 der SonderurlaubsVO,
– sowie entsprechend gemäß §§ 28 und 29 TV-L zu gewähren,
14. das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und – soweit erforderlich –
eine Genehmigung zu erteilen; dabei ist mir unentschuldigtes Fernbleiben
sofort und über zehn Tage dauerndes oder häufiges entschuldigtes
Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen,
15. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und Sachschäden (§ 96 LBG) der
Lehrkräfte zu untersuchen; das Untersuchungsergebnis ist mir nach
Anhörung der Beteiligten zu übermitteln.
16. die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu
genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. von Lehrkräften im
Beschäftigtenverhältnis die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit
entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus
Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz. 3
TV-L) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten
Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG),
17. den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte in Ausbildung zu regeln
und sie den Ausbildungslehrkräften zuzuteilen.
Die Befugnisse der Ziffern 3 bis 16 bestehen jeweils auch gegenüber
Lehrkräften in Ausbildung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |