Vom 30. März 1990
Fundstelle: GVOBl. 1990, S. 257
Änderungsdaten:
- §§ 13 und 14 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der
obersten Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
- §§ 14 und 17 geändert (LVO v. 10.4.1996, GVOBl.
S. 432)
- §§ 13 und 14 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der
obersten Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
- Inhaltsübersicht, § 6, 7, 8 geändert, § 7 a
eingefügt (LVO v. 29.2.2000, GVOBl. S. 207)
- §§ 9, 10, 12, 14 und 15 geändert (LVO v.
6.11.2001, GVOBl. S. 221)
- §§ 13 und 14 geändert (LVO. zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der
obersten Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.4.2002, GVOBl. S. 70)
- §§ 5, 6, 10, 15 geändert (Artikel 1 der LVO v.
16.04.2003, GVOBl. S. 232)
- Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt
(LVO v. 16.09.2003, GVOBl. S. 503)
- §§ 6, 11, 15 geändert (Ges. v. 15.06.2004, GVOBl.
S. 153)
- Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt
(LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)
- § 10 geänd. durch Art 1 (LVO v. 10.12.2008,
GVOBl. S. 843)
- mehrfach geänd. (LVO v. 19.05.2009, GVOBl. S.
260)
| Inhaltsübersicht: |
Abschnitt I
Allgemeines |
| § 1 |
Geltungsbereich |
| § 2 |
Persönliche Lebensgestaltung |
| § 3 |
Einordnung in ein Hauptamt |
| § 4 |
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst |
| § 5 |
Öffentliche Ehrenämter |
| § 6 |
Abwicklungsfrist |
| § 7 |
Auskunftspflicht |
| § 7a |
|
Abschnitt II
Vergütung für Nebentätigkeiten |
| § 8 |
Vergütung |
| § 9 |
Vergütungsverbot für Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst |
| § 10 |
Ablieferungspflicht und Abrechnung |
Abschnitt III
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
und Material des Dienstherrn |
| § 11 |
Genehmigungspflicht |
| § 12 |
Grundsätze für die Entrichtung des
Nutzungsentgelts |
| § 13 |
Allgemeines Nutzungsentgelt |
| § 14 |
Nutzungsentgelt für ärztliche und
zahnärztliche Nebentätigkeiten |
| § 15 |
Festsetzung des Nutzungsentgelts |
Abschnitt IV
Zuständigkeit, Übergangs- und
Schlußbestimmungen |
| § 16 |
Zuständigkeit |
| § 17 |
gestrichen |
| § 18 |
Inkrafttreten |
Aufgrund des § 85 des Landesbeamtengesetzes
verordnet die Landesregierung:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und
Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter
und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die
Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der 9 und 10
für die Nebentätigkeit der Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamten sinngemäß.
§ 2
Persönliche Lebensgestaltung
Eine Nebentätigkeit ( § 70 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes - LBG) liegt nicht vor bei
Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur
persönlichen Lebensgestaltung gehören.
§ 3
Einordnung in ein Hauptamt
Tätigkeiten, die für das Land, eine Gemeinde, einen
Kreis, ein Amt oder eine sonstige der Aufsicht des
Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen
Rechts ohne Gebietshoheit oder eine rechtsfähige Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden,
sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie
sollen in ein Hauptamt eingeordnet werden, wenn sie mit
ihm im Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang mit dem
Hauptamt besteht, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden
ist oder wenn sie der Beamtin oder dem Beamten als
Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen worden
ist.
§ 4
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede
nicht hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit für
- den Bund, eine bundesunmittelbare Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
- ein Land, eine Gemeinde, einen Kreis oder ein
Amt, eine sonstige der Aufsicht eines Landes
unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts
ohne Gebietshoheit sowie für eine rechtsfähige
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder
- einen Verband von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren
Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht
gleich eine Nebentätigkeit für
- Unternehmen, Vereinigungen oder Einrichtungen,
deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich
unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in
öffentlicher Hand befindet oder die ganz oder
überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten
werden,
- zwischenstaatliche oder überstaatliche
Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder
ein Verband im Sinne des Absatzes 1 durch Zahlung
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist,
- natürliche oder juristische Personen des
Privatrechtes, wenn diese Tätigkeit der Wahrung von
Belangen einer juristischen Person oder eines
Verbandes im Sinne des Absatzes 1 dient.
§ 5
Öffentliche Ehrenämter
Öffentliche Ehrenämter, deren Wahrnehmung nach § 70
Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nicht als
Nebentätigkeit gilt, sind
- die Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder
Ehrenbeamter,
- die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer
kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalrecht
gebildeten Organs, Ausschusses oder Ortsbeirats,
- die ehrenamtliche Tätigkeit als von einer
kommunalen Vertretung gewähltes Mitglied eines
Ausschusses, der aufgrund eines Gesetzes gebildet
worden ist,
- die ehrenamtliche Tätigkeit in den Kreis-,
Landes- oder Bundesverbänden der Gemeinden, Kreise
und Ämter,
- die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer
öffentlichen Feuerwehr oder als verpflichtete
Helferin oder verpflichteter Helfer des
Katastrophenschutzes,
- die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder
ehrenamtlicher Richter, Schöffin oder Schöffe,
Schiedsfrau oder Schiedsmann,
- die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied von
Organen oder Ausschüssen der
Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie
der Bundesagentur für Arbeit,
- die sonstige in Rechtsvorschriften als
ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit oder auf
behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende
unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben.
§ 6
Abwicklungsfrist
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme
eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt ( § 73
Abs. 3 LBG), soll eine angemessene Frist zur Abwicklung
der Nebentätigkeit eingeräumt erden, soweit dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen.
§ 7
Auskunftspflicht
Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen der
oder des Dienstvorgesetzten nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres über die Gesamtsumme der ihr oder ihm
zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus
Nebentätigkeiten Auskunft zu geben.
§ 7 a
(gestrichen)
Abschnitt II
Vergütung für Nebentätigkeiten
§ 8
Vergütung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede
Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch
wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- Reisekostenvergütungen im Sinne des § 1 Abs. 2
des Bundesreisekostengesetzes bis zu dem nach diesem
Gesetz höchstens zulässigen Tagegeld,
- der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine
Pauschalierung vorgenommen wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in
vollem Umfang, Reisekostenvergütungen insoweit, als sie
den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als
Vergütung anzusehen. Dies gilt nicht für Vergütungen im
Sinne des § 9 des Bundesreisekostengesetzes .
§ 9
Vergütungsverbot für Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst
(1) Juristische Personen im Sinne des § 3 Satz 1
dürfen für bei ihnen ausgeübte Nebentätigkeiten eine
Vergütung nicht gewähren, soweit in Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon können
Vergütungen gewährt werden bei einer
- Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder
Prüfungstätigkeit,
- Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Forschung,
- künstlerischen oder schriftstellerischen
Tätigkeit,
- Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter,
- Tätigkeit, für die auf andere Weise eine
geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand
nicht gewonnen werden kann,
- Tätigkeit während eines Urlaubs ohne
Dienstbezüge,
- Tätigkeit, deren unentgeltliche Ausübung nicht
zugemutet werden kann.
Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur
Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt
erfolgt.
(2) Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Absatz 1
dürfen im Kalenderjahr insgesamt einen Betrag von 5.550
Euro nicht übersteigen. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 1 bis 6 darf der Betrag im Einzelfall
überschritten werden, insbesondere wenn anderenfalls die
Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann.
§ 10
Ablieferungspflicht und Abrechnung
(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen
für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im
öffentlichen Dienst (§ 4) oder auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten
ausgeübt werden, so ist der Betrag an den Dienstherrn im
Hauptamt abzuliefern, um den die Vergütungen für die in
einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten den
Betrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 übersteigen. Soweit mit
der Vergütung Aufwendungen abgegolten werden,
insbesondere
- Reisekosten im Sinne des § 8 Abs. 2,
- für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn
einschließlich eines Vorteilsausgleichs,
- für sonstige Hilfeleistungen und
selbstbeschafftes Material,
bleiben diese unberücksichtigt, wenn hierfür kein
gesonderter Ersatz geleistet worden ist.
(2) Erhaltene Vergütungen sind abzurechnen und
abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der nach
Absatz 1 zu belassen ist, es sei denn, die oder der
Dienstvorgesetzte bestimmt einen späteren Zeitpunkt der
Fälligkeit. Werden die abzuliefernden Beträge nicht
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, ist
von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in
Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz zu erheben, wenn der
rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beamtinnen
und Beamte im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und
Beamte, soweit sie Vergütungen für Nebentätigkeiten
erhalten, die sie vor der Beendigung des
Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
Vergütungen für
- Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder
Prüfungstätigkeiten,
- Tätigkeiten auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen Forschung,
- künstlerische und schriftstellerische
Tätigkeiten,
- Sachverständigentätigkeiten für Gerichte oder
Staatsanwaltschaften,
- ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Tätigkeiten als Gutachterin oder Gutachter für
öffentlich-rechtliche Versicherungsträger oder für
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Verrichtungen dieser Personen, für die nach
Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
- Tätigkeiten aufgrund eines Vertrages nach § 7
der Hochschulnebentätigkeitsverordnung,
- die Tätigkeit von Professorinnen und Professoren
im Klinikvorstand,
- Tätigkeiten des an den Hochschulen des Landes
sowie an den Hochschulen angegliederten
Einrichtungen hauptberuflich tätigen beamteten
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals für
privatrechtlich organisierte Gesellschaften, bei
denen eine Hochschule, auf die das Hochschulgesetz
vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184),
anzuwenden ist, die Mehrheit der
Gesellschaftsanteile hält,
- Tätigkeiten während eines Urlaubs ohne
Dienstbezüge.
(5) Bei Tätigkeiten, die zur Wahrung von Interessen
des Landes Schleswig-Holstein in länderübergreifend
aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtung
zusammengesetzten Gremien ausgeübt werden, können im
Einzelfall durch die Landesregierung Ausnahmen von der
Ablieferungspflicht für diese Tätigkeit nach Absatz 1
bis zur Höhe des in § 9 Abs. 2 Satz 1 genannten Betrages
zugelassen werden.
Abschnitt III
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
des
Dienstherrn
§ 11
Genehmigungspflicht
(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf der vorherigen
schriftlichen oder elektronischen Genehmigung der oder
des Dienstvorgesetzten, wenn bei der Ausübung einer
Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material
ihres oder seines Dienstherrn in Anspruch genommen
werden soll.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel,
insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung
einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme
des Fachschrifttums. Material sind die verbrauchbaren
Sachen und die Energie.
(3) Personal darf nur innerhalb der Arbeitszeit und
nur im Rahmen der übertragenen Dienstaufgaben in
Anspruch genommen werden; aus Anlass der Mitwirkung an
der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst
oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder
vergütet werden. Vereinbarungen über eine private
Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen einer
eigenen Nebentätigkeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein
öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der
Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist
widerruflich; sie kann befristet werden. In dem
Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen
Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur
unter der Auflage erteilt werden, daß ein
Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal oder Material sowie ein
Ausgleich für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil
gezahlt wird; § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 12
Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn ist ein
angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Auf die
Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, wenn
- die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird,
- die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten
ausgeübt wird oder diese oder dieser ein
dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit
anerkannt hat oder
- der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht
übersteigt.
(2) Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach
den Grundsätzen der Kostendeckung und des
Vorteilsausgleichs.
(3) Nehmen mehrere Beamtinnen und Beamte
Einrichtungen, Personal oder Material gemeinschaftlich
in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur
Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
§ 13
Allgemeines Nutzungsentgelt
(1) Das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und
Vorteilsausgleich) wird pauschaliert nach einem
Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen
Bruttovergütung bemessen. Bruttovergütung ist die
Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten
Einnahmen einschließlich der darauf zu entrichtenden
Umsatzsteuer, vermindert um Reisekostenvergütungen.
(2) Das Nutzungsentgelt beträgt
- für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 v.
H., Personal 10 v. H. und Material 5 v. H.
(Kostenerstattung),
- als Ausgleich des durch die Inanspruchnahme
entstehenden Vorteils zusätzlich 10 v. H.
(Vorteilsausgleich).
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium für die Festsetzung des
Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige
allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären, soweit
sie die entstandenen Kosten decken und die Vorteile
ausgleichen. Bei Beamtinnen und Beamten der Träger der
Sozialversicherung erteilt das Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren das
Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums. Bei
Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und
Zweckverbände entfällt das Einvernehmen des
Finanzministeriums.
(4) Steht die Kostenerstattung nach Absatz 2 Nr. 1 in
keinem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert
der Inanspruchnahme, so kann sie dementsprechend erhöht
oder herabgesetzt werden; kann sie nicht genau ermittelt
werden, ist sie zu schätzen. Daneben ist ein
Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.
(5) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt,
bemißt sich die Kostenerstattung nach dem Wert der
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder
Material; der Vorteilsausgleich entfällt.
§ 14
Nutzungsentgelt für ärztliche und zahnärztliche
Nebentätigkeiten
(1) Für wahlärztliche sowie sonstige stationäre
(voll-, teil-, vor- und nachstationäre) ärztliche
Leistungen ist folgendes Nutzungsentgelt
(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu entrichten:
- für die nicht pflegesatzfähigen Kosten gemäß
§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr.
4 der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1994 (BGBl. I, S.
2750), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
Dezember 1995 (BGBl. I, S. 2006) und
- als Ausgleich der von Nummer 1 nicht erfaßten
Kosten sowie als Vorteilsausgleich ein
Nutzungsentgelt von der um die Kosten nach Nummer 1
verminderten jährlichen Bruttovergütung; es beträgt
im Kalenderjahr
| 20
% der Bruttovergütung |
bis 256.000 Euro, |
| 30
% der Bruttovergütung |
über 256.000 Euro bis 511.000 Euro, |
| 40
% der Bruttovergütung |
über 511.000 Euro bis 767.000 Euro, |
| 50
% der Bruttovergütung |
über 767.000 Euro. |
(2) Für ambulante ärztliche Leistungen einschließlich
Gutachten sind als Nutzungsentgelt zu entrichten:
- die Kosten nach einem von der obersten
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
Finanzministeriums zu erlassenden oder für anwendbar
zu erklärenden Tarif und
- als Vorteilsausgleich ein Betrag in Höhe von 25
% der um die Kostenerstattung nach Nummer 1
verminderten jährlichen Bruttovergütung.
Bei Beamtinnen und Beamten der Träger der
Sozialversicherung erteilt das für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren das Einvernehmen anstelle
des Finanzministeriums. Bei Beamtinnen und Beamten der
Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände entfällt das
Einvernehmen des Finanzministeriums.
(3) Soweit aufgrund von anderen Rechtsvorschriften
eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende
Kostenerstattung geleistet wird, ist ein
Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.
(4) § 13 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Daneben ist
ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.
(5) Ist die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt
worden oder eine in Rechnung gestellte Vergütung
endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das
Nutzungsentgelt
- in den Fällen nach Absatz 1 auf die jeweilige
Kostenerstattung nach den Vorschriften der
Bundespflegesatzverordnung und
- in den Fällen nach Absatz 2 auf die
Kostenerstattung nach Absatz 2 Nr. 1.
- In den Fällen nach Absatz 3 ist § 13 Abs. 5
anzuwenden.
Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung ist
die üblicherweise festzusetzende oder festgesetzte
Vergütung der ärztlichen Leistung.
(6) Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten
außerhalb des klinischen Bereichs richtet sich die Höhe
des Nutzungsentgelts nach den allgemeinen Bestimmungen
des § 13 .
§ 15
Festsetzung des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird von der oder dem
Dienstvorgesetzten festgesetzt; sie oder er kann
Abschlagszahlungen verlangen.
(2) Soweit die oder der Dienstvorgesetzte nichts
anderes bestimmt, sind ihr oder ihm die für die
Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben
innerhalb eines Monats nach Beendigung der
Inanspruchnahme, bei fortlaufender Inanspruchnahme bis
zum 1. Februar und 1. August für das jeweils abgelaufene
Kalenderhalbjahr, schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser
Verpflichtung trotz einer Mahnung nicht nach, wird das
Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt.
(3) Ist die Höhe des zu entrichtenden
Nutzungsentgelts bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung
zu übersehen, soll es zugleich mit der Genehmigung
festgesetzt werden.
(4) Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach der
Festsetzung fällig, im Falle des Absatzes 3 einen Monat
nach dem Ende der Inanspruchnahme.
(5) Wird das Nutzungsentgelt nicht bis zum
Fälligkeitstermin entrichtet, gerät die Beamtin oder der
Beamte in Verzug. Ab Eintritt des Verzugsdatums ist von
dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe
von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben, wenn der
rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.
(6) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die
für die Berechnung erforderlichen Unterlagen fünf Jahre,
vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts an
gerechnet, aufzubewahren, wenn es 100 Euro im
Kalenderjahr überschreitet.
Abschnitt IV
Zuständigkeit, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16
Zuständigkeit
Die oder der Dienstvorgesetzte kann die ihr oder ihm
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Behörden ihres oder seines
Geschäftsbereichs übertragen; in diesem Fall tritt die
nachgeordnete Behörde an die Stelle der oder des
Dienstvorgesetzten.
§ 17
(gestrichen)
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Nebentätigkeit der Beamten und Richter in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 1975 (GVOBl. Schl.-H.
S. 21), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.
Dezember 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), außer Kraft.