Musikschulen 

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Rahmenvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein und dem Landesverband der Musikschulen in Schleswig-Holstein e.V. zur Kooperation
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 7. Mai 2003 -111431

(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 196)

Vorbemerkung

Gem. § 3 Abs. 2 SchulG können Schulen auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht in Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Diese Rechtsgrundlage bildet den Rahmen für eine mögliche Kooperation allgemein bildender Schulen mit einer Mitgliedsschule des Landesverbandes der Musikschulen in Schleswig-Holstein e.V. Ziel einer Zusammenarbeit zwischen Schule und Musikschule ist es, das erzieherische Angebot der Schule zu ergänzen und zu erweitern. Finanzierungsmöglichkeiten ergeben sich im Rahmen des Projekts„ Geld statt Stellen" oder von Haushaltsmitteln, die im Rahmen von § 83 Abs. 7 des Schulgesetzes abgedeckt werden können.
Soweit Landesmittel zur Verfügung stehen, schließt die Schule den Vertrag gern. § 3 Abs. 2 Schulgesetz mit Wirkung für das Land ab. Sollen Projekte außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts angeboten werden, so ist eine enge Abstimmung mit dem Schulträger angebracht, da dieser geeignete Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung stellt.
Unberührt von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Möglichkeit, bei Finanzierung einer im Rahmen von § 83 Abs. 7 SchulG den Unterricht unterstützenden Person (sowohl innerhalb als auch außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts) durch
entweder
- den Schulträger oder
- einen Elternverein oder
- einen sonstigen Dritten (Sponsor)
im Einzelfall Verträge mit Musikschulen vor Ort zu schließen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter handelt insoweit für den Schulträger und in Abstimmung mit diesem gemäß § 3 Abs. 2 SchulG. Im Übrigen sind Verträge zwischen Elternverein bzw. Sponsor auf der einen und Musikschule auf der anderen Seite direkt abzuschließen.
Kooperationen zwischen einzelnen Schulen und Musikschulen, in deren Rahmen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Musikschulen eingehen, bleiben von der folgenden Rahmenvereinbarung unberührt.
Die Regelungen über die Beaufsichtigung minderjähriger Schülerinnen und Schüler (§ 36 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG) sind zu beachten.

 

Rahmenvereinbarung
zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Landesverband der Musikschulen Schleswig-Holstein zur Kooperation von
Musikschulen und allgemein bildenden Schulen

Zur Ergänzung und Erweiterung des Musikunterrichtes an allgemein bildenden Schulen wird zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Landesverband der Musikschulen Schleswig-Holstein vereinbart:

1. Musikschullehrer und Musikschullehrerinnen, die an Schleswig-Holsteinischen Mitgliedsschulen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) tätig sind, können zur Umsetzung des schulischen Bildungsauftrages an allgemein bildenden Schulen für Angebote im Bereich der Musik eingesetzt werden.
2. Der Einsatz der Musikschullehrkräfte wird zwischen der Musikschule und der allgemein bildenden Schule durch Kooperationsverträge geregelt.
3. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den/die Schulleiter/in der jeweiligen allgemein bildenden Schule, schließt mit der Musikschule einen Vertrag, in dem alle Einzelheiten der Zusammenarbeit festgelegt werden (vgl. beiliegenden Mustervertrag).
3.1. Die Musikschulen können sowohl musikpraktische Angebote im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts und in der Verantwortung von Lehrkräften des Landes als auch Projekte außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts anbieten.
3.2. Die Dienstleistungen der Musikschule im pädagogischen Angebot der allgemein bildenden Schule werden ausschließlich von qualifizierten Musikschullehrkräften übernommen.
3.3. Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt die Musikschule grundsätzlich dieselbe Fachkraft für ein Schulhalbjahr ein.
3.4. Die Musikschule wird nur persönlich und fachlich geeignete Lehrkräfte mit dieser Dienstleistung beauftragen.
3.5. Musikschule und allgemein bildende Schule vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche die Musikschule an der allgemein bildenden Schule tätig sein wird.
3.6. Die Geltungsdauer der Verträge sollte im Regelfall den Zeitraum von einem Schulhalbjahr nicht überschreiten.
3.7. Die Musikschule stimmt den lnhalt ihrer Unterrichtsangebote mit der Schulleiterin/dem Schulleiter ab. 3.8. Die allgemein bildende Schule stellt die erforderlichen Räume zur Verfügung. Im Einvernehmen mit der Schulleitung kann der Unterricht an außerschulischen Lernorten erteilt werden.
3.9. Die Musikschule erbringt ihre Dienstleistung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung. Insoweit obliegen der Schulleiterin/dem Schulleiter gegenüber der Lehrkraft der Musikschule Weisungs- und Aufsichtsrechte.
3.10. Bei Krankheit/Urlaub der eingesetzten Fachkraft wird die Musikschule für angemessenen Ersatz sorgen.
3.11. Die allgemein bildende Schule rechnet die Kosten mit der Musikschule ab. Die Kosten umfassen die Vergütung, die die Musikschule der Lehrkraft, die überwiegend eingesetzt wird, für die entsprechende Dienstleistung in der Musikschule zahlt. Der Anspruch der Musikschule kann den Betrag nicht übersteigen, den die Musikschule nach BAT und den Eingruppierungsrichtlinien zu zahlen hätte. Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzlich werden entsprechende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung berechnet (4 % für die Vertretung im Krankheitsfall und 1 % für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Die Summe ist an die Musikschule in zwölf gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. eines jeden Monats.
3.12. Der Betrag ist der Musikschule in gleichen Monatsraten zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu erstatten.
3.13. Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist die Musikschule zuständig.

Kiel, den 28. April 2003


Für das Land Schleswig-Holstein:

Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Für den Landesverband der Musikschulen in Schleswig-Holstein e.V.:
Dr. Winfried Richter Vorsitzender
 


Mustervertrag als pdf-Datei


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein