| Mofakurse |
| Haftung bei der praktischen Radfahr- und Mofaausbildung |
| Mofa-Ausbildungskurse an Schulen |
| Ministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Postfach 7124 - 24171 Kiel |
Ministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein |
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
- IV 4211 -
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
| Ihr Zeichen / vom | Mein Zeichen / vom | Telefon/Fax (0431) | Datum |
| IV 4211 82.80 | III 542 | 988 - 5722 Herr Hahn |
19.07.2000 |
Haftung bei der praktischen Radfahr- und Mofaausbildung
Zu Ihrem Schreiben vom 09.05.2000 zu Haftungsfragen teile ich ihnen mit:
Fügen Schülerinnen und Schüler während der praktischen Radfahr- und Mofaausbildung Dritten schuldhaft einen Schaden zu und findet die Ausbildung als Teil des schulischen Unterrichts statt, gibt es folgende Haftungsmöglichkeiten:
Nach § 839 BGB 1.V.m. Artikel 34 GG haftet das Land Schleswig-Holstein als Anstellungsträger seiner Beamtinnen und Beamten für Schäden, die durch Amtspflichtverletzungen in Ausübung der Dienstpflichten Dritten schuldhaft zugefügt werden. Eine Amtspflichtverletzung kommt hier insbesondere in Betracht, wenn einer verantwortlichen Lehrkraft eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Erforderlich ist also sowohl eine schuldhafte
Schadensverursachung durch eine Schülerin oder einen Schüler sowie darüber hinaus eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Lehrkraft.
Unabhängig davon ist eine Haftung der Schülerin bzw. des Schülers selbst nach § 823 BGB; erforderlich ist hier lediglich, dass die Schülerin bzw. der Schüler, der .schuldhaft einen Schaden bei einem Dritten verursacht hat, das 7. Lebensjahr vollendet hat (§ 828 Abs. 1 BGB) und
sie bzw. er bei der Begehung der schädigenden Handlung
die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 Abs. 2 BGB). Von einer Geltendmachung eines
Schadenersatzanspruchs wird hier allerdings häufig Abstand genommen, da Kinder regelmäßig nicht über entsprechende Einkommen bzw. Vermögenswerte verfügen, in die letztlich vollstreckt werden könnte.
Eine Haftung der Eltern besteht gem. § 832 BGB nicht, da die Kinder während der Schulzeit nicht der Aufsichtspflicht der Eltern unterliegen.
Eine Haftung des kommunalen Schadenausgleichs kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Schulträger hat nach § 53 Abs. 2
Nr. 10 SchulG nur eine Haftpflichtversicherung für von Schülerinnen und Schülern verursachte Schäden vorzuhalten, die sich bei Veranstaltungen der Schule in Betrieben oder beim Schülerlotsendienst ereignen. Eine Haftung bei anderen Schulveranstaltungen sieht das Schulgesetz nicht vor.
Die Schulämter haben eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten mit der Bitte, die Kreisfachberater für Verkehrserziehung zu informieren.
Dieter Hahn
Schulämter
( in zweifacher Ausfertigung) mit der Bitte, auch die Kreisfachberater für Verkehrserziehung zu informieren,
Dieter Hahn
Der Kultusminister
des Landes Schleswig-Holstein
- X 2 o o a - 320.510.13.7 -
Kiel, den 17. März 1986
Mofa-Ausbildungskurse an Schulen
1. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 hat die Bundesregierung die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert. Zur Verminderung der in der
letzten Zeit angestiegenen Unfallzahlen - vor allem von jugendlichen Mofafahrern
- muß nun auch für das Mofafahren in einer Ausbildungsbescheinigung eine
theoretische und praktische Ausbildung nachgewiesen werden.
Eine solche Ausbildungsbescheinigung kann außer von Fahrschulen auch von
öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgestellt werden, sofern die Schule
vom Kultusministerium als Träger der Mofa-Ausbildung anerkannt ist. Damit wird
der an einigen Schulen bereits bewährten Mofa-Ausbildung Rechnung getragen.
Nach Vorlage einer Mofa-Ausbildungsbescheinigung stellt nach einer theoretischen
Prüfung die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV
Norddeutschland e.V. eine Mofa-Prüfbescheinigung aus, die Voraussetzung für
das Führen eines Mofa ist.
2. Für Schulen, die aufgrund von Mofa-Kursen eine Ausbildungsbescheinigung
ausstellen wollen, beantragt das Schulamt oder der Leiter eines Gymnasiums oder
einer Angebotsschule beim Landesfachberater im Kultusministerium die Anerkennung
als Träger der Mofa-Ausbildung. Im Antrag ist darzulegen, daß die
Voraussetzungen für die Durchführung anerkannter Mofa-Kurse nach Nr. 3 an der
Schule gegeben sind. Dem Antrag ist ein Bericht über die Organisation der
Verkehrserziehung an der Schule beizufügen.
3. Für die Anerkennung als Träger der Mofa-Ausbildung muß die Schule folgende
Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Leiter des Kurses muß ein Lehrer sein, der für die Durchführung von
Mofa-Kursen besonders fortgebildet ist. Die Fortbildung ist durch eine
Bescheinigung nachzuweisen, die bei erfolgreicher Teilnahme an einer
entsprechenden Veranstaltung des IPTS ausgestellt wird. Der Lehrer muß über
einen Führerschein Klasse 1 oder Klasse verfügen. Auch ein
Polizeiverkehrslehrer kann als Leiter eines Mofa-Kurses benannt werden.
3.2 Der Schule müssen ein für Fahrübungen geeigneter Übungsplatz und je ein
Mofa für etwa 4 Teilnehmer zur Verfügung stehen.
3.3 Die Anerkennung erlischt, wenn eine der unter 3.1 und 3.2 genannten
Voraussetzungen nicht mehr besteht.
4. Mofa-Kurse zur Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung an Schulen werden im
Rahmen der Verkehrserziehung durchgeführt. Ziel der Kurse ist es
- verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu
erreichen
- verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr zu fördern,
- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen zu verhindern und
- die sichere Beherrschung eines Mofas durch den Schüler zu bewirken.
Die Mofa-Kurse werden in der Regel in der 9. Klassenstufe durchgeführt. Ein
Kurs sollte einen zeitlichen Umfang von 36 Unterrichtsstunden haben. Die
schulische Mofa-Ausbildung kann als Arbeitsgemeinschaft angeboten werden.
Der Mofa-Kurs muß nach einem vom Kultusministerium genehmigten Kursprogramm
durchgeführt werden. Das Kursprogramm der Deutschen Verkehrswacht wird hiermit
genehmigt. Außerdem kann auch eine Ausbildung zur Vorbereitung auf die
Mofa-Prüfung durch die mobilen Mofa-Schulen der
Landespolizei/Landesverkehrswacht erfolgen.
5. Der Mofa-Kurs schließt mit einer theoretischen und praktischen
Lernzielkontrolle durch den Kursleiter ab. Nach erfolgreicher Teilnahme stellt
die Schule dem Schüler eine Mofa-Ausbildungsbescheinigung nach der Anlage aus.
6. Führt ein Polizeiverkehrslehrer die Mofa-Ausbildung durch, so ist die
Ausbildungsbescheinigung vom Polizeiverkehrslehrer und vom Schulleiter der
anerkannten Schule zu unterschreiben.
Im Auftrage
Schäfer