Mittagsbetreuung G8  Seite drucken

Richtlinie zur Förderung einer Mittagsbetreuung im Rahmen einer belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8)
Konzept zur Einrichtung einer Mittagsbetreuung ab dem Schuljahr 2009/10 im Rahmen einer belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8)

Richtlinie zur Förderung einer Mittagsbetreuung im Rahmen einer belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8)
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 103)

Die „Richtlinie zur Förderung einer Mittagsbetreuung im Rahmen einer belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten gymnasialen Bildungs-
ganges (G8)“ vom 7. April 2009 wurde im Amtsblatt Nummer 17 vom 27. April 2009 auf Seite 460 veröffentlicht.
Der nachstehende Abdruck ist eine nichtamtliche Bekanntmachung, der mit der Veröffentlichung im Amtsblatt identisch ist.

Richtlinie zur Förderung einer Mittagsbetreuung im Rahmen einer belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G 8)
GI.Nr. 6642.15
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. April 2009

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird die nachstehende Richtlinie erlassen:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO ab dem Schuljahr 2009/ 2010 Zuwendungen für eine pädagogische Mittagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8). Die im Zuge des verkürzten gymnasialen Bildungsganges vorgesehenen Unterrichtsstunden pro Woche können an bis zu zwei Wochentagen eine Einbeziehung des Nachmittags für den regulären Unterricht erforderlich machen. Mit dieser Förderung wird eine verlässliche Betreuung während der Mittagspause ermöglicht.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Angebote einer pädagogischen Mittagsbetreuung für alle Lerngruppen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 im verkürzten gymnasialen Bildungsgang. Die Förderung beginnt mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 im Schuljahr 2009/ 2010 und wächst anschließend jahrgangsweise auf. Für diese Angebote wird für jede Lerngruppe ein Umfang von je einer Zeitstunde an bis zu zwei Unterrichtstagen in der Woche zugrunde gelegt. Dabei darf eine Zeitstunde maximal um 15 Minuten unterschritten werden. Ein darunterliegender zeitlicher Umfang der pädagogischen Mittagsbetreuung wird von Seiten des Ministeriums für Bildung und Frauen nicht gefördert.
Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, die ergänzend zum planmäßigen Unterricht durchgeführt werden. Dafür kommen insbesondere in Betracht:
- Betreuung während des Mittagessens,
- Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben, - musisch-künstlerische Angebote, - Bewegung, Spiel und Sport.
Die Angebote im Rahmen der pädagogischen Mittagsbetreuung können auch lerngruppenübergreifend konzipiert und wahrgenommen werden. Sie sind für alle Schülerinnen und Schüler kostenfrei, ausgenommen davon sind die Kosten des Mittagessens.
2.2 Die Zuwendung ist ausschließlich für Personalausgaben zu verwenden.
3 Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können an Schulträger und andere Träger wie freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe, Eltern- und Schulvereine sowie an sonstige Maßnahmen- und Projektträger, die geeignet sind, den Zuwendungszweck zu erfüllen, gewährt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die in Ziffer 2.1 beschriebene pädagogische Mittagsbetreuung wird in gleichbleibendem Umfang über das gesamte Schuljahr hinweg angeboten.
4.2 Für die Durchführung der Angebote im Rahmen der Mittagsbetreuung kommt der in § 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG genannte Personenkreis mit Ausnahme von Lehrkräften in Betracht. Über die Angebote und das dafür einzusetzende Personal entscheidet der Schulträger oder der andere Träger nach Ziffer 3 in Abstimmung mit der Schulleitung.
4.3 Die Schulleiterin/der Schulleiter ist den Personen, die im Rahmen der Mittagsbetreuung beschäftigt sind, im Sinne der fachlichen Gesamtverantwortung gegenüber weisungsberechtigt.
4.4 Sofern der Schulträger Zuwendungsempfänger ist, kann dieser die Schulleiterinnen und Schulleiter ermächtigen, Zugriff auf die Fördermittel in Höhe der Einnahmen zu nehmen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SchulG) und Verträge mit dem Personenkreis nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG mit Ausnahme von Lehrkräften zu schließen.
4.5 Fördermittel der EU, des Bundes oder sonstiger Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Werden erreichbare Zuwendungen Dritter nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Kosten sind die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen, tatsächlich entstehenden Personalausgaben des Trägers, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für das Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Jahrgangsstufen 5 bis 7 jeweils 350 € pro Lerngruppe und Zeitstunde je Schuljahr, maximal 700 € pro Lerngruppe und Schuljahr (bei zwei Zeitstunden pro Woche). In den Jahrgangsstufen 8 bis 9 reduziert sich dieser Fördersatz auf 50 Prozent.
5.4 Die Förderung darf die Höhe der tatsächlichen Personalausgaben nicht überschreiten.
5.5 Gymnasien, die als Offene Ganztagsschulen genehmigt sind, können die Förderung gleichfalls in Anspruch nehmen. Wenn sie aufgrund einer Kooperation mit förderfähigen Schularten bereits Landeszuwendungen erhalten, ist dies bei der Gestaltung der Angebote zu berücksichtigen, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Versicherungsschutz
Schülerinnen und Schüler, die an der Mittagsbetreuung teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Ist der Schulträger auch Träger der Mittagsbetreuung, sind die von ihm im Rahmen der Mittagsbetreuung Beschäftigten der Unfallkasse Nord anzuzeigen.
Andere Träger nach Ziffer 3 sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen im Rahmen der Mittagsbetreuung Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist in diesen Fällen in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg.
6.2 Prüfungsrecht
Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt.
6.3 Datenschutz
Die Zuwendung ist abhängig von der Erklärung, dass die Begünstigten - unbeschadet datenschutzrechtlicher Regelungen - in der Weitergabe von Unterlagen an Landtagsausschüsse oder an einzelne Landtagsabgeordnete keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Artikel 23 Landesverfassung sehen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die in Punkt 3 genannten Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger beantragen die Zuwendung beim Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein auf dem in der Anlage 1 beigefügten Vordruck jeweils bis zum 31. Mai für das folgende Schuljahr.
7.2 Bewilligungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.3 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt in zwei Teilbeträgen, jeweils zum 15. Oktober. und 15. März des laufenden Schuljahres.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger weisen dem Ministerium für Bildung und Frauen in Form eines „Vereinfachten Verwendungsnachweises" nach Ablauf des Schuljahres, spätestens bis zum 30. September, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel auf dem in Anlage 2 beigefügten Vordruck nach. Dazu hat die Schulleitung entsprechende Angaben aufzubereiten.
7.5 Belege
Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger haben die Belege für etwaige Prüfungen bereitzuhalten und mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1 . April 2009 in Kraft und ist bis zum 31. März 2012 befristet.
Amtsbl. Schl.-H. 2009 S. 460
 


nach oben


Konzept zur Einrichtung einer Mittagsbetreuung ab dem Schuljahr 2009/10 im Rahmen einer belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8)
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 4)

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 5. Januar 2009 - 111 232
1. Zielsetzung:
Im verkürzten Bildungsgang des Gymnasiums soll ab dem Schuljahr 2009/10 eine verlässliche Betreuung während der Mittagspause ermöglicht werden. Entsprechend der Kontingentstundentafel ist eine Unterrichtszeit von bis zu 34 Wochenstunden vorgesehen. Dieser Unterrichtsumfang macht eine Einbeziehung des Nach-
mittags an bis zu zwei Wochentagen pro Lerngruppe für den regulären Unterricht erforderlich. In einer ca. einstündigen Mittagspause sollen über die reine Essensversorgung hinaus auch pädagogische oder Bewegungsangebote vorgehalten werden können.
2. Organisation der Mittagsbetreuung:
- Bei dieser Mittagsbetreuung handelt es sich um eine schulische Veranstaltung.
- Der Aufbau der neu einzurichtenden Mittagsbetreuung erfolgt jahrgangsweise und aufwachsend, beginnend mit Jahrgangsstufe 5 und 6 im Schuljahr 2009/10.
- Die Mittagsbetreuung wird für alle Lerngruppen an bis zu zwei Unterrichtstagen pro Woche im Umfang von je einer Stunde vorgehalten.
- Die Mittagsbetreuung ist für die Schülerinnen und Schüler kostenfrei (mit Ausnahme eines eventuellen Mittagstisches).
- Für die Durchführung der Angebote im Rahmen der Mittagsbetreuung kommt der in § 17 Abs. 3 Satz 1 SchuIG genannte Personenkreis mit Ausnahme von Lehrkräften in Betracht.
- Die Schulleitung ist gegenüber den eingesetzten Personen weisungsberechtigt.
3. Fördermodalitäten:
- Voraussetzung für die Förderung ist die Einrichtung einer Mittagsbetreuung im Umfang von jeweils einer Zeitstunde an höchstens zwei Unterrichtstagen pro Woche in den G8-Jahrgangsstufen.
- Das Land fördert jede Lerngruppe der Jahrgangsstufen 5 bis 7 pro Stunde und Woche mit 8,75 Euro (also bei zwei Stunden und 40 Schulwochen maximal mit 700 Euro im Schuljahr). Es wird davon ausgegangen, dass alle Schülerinnen und Schüler an der pädagogischen Mittagsbetreuung teilnehmen. In den Jahrgangsstufen 8 bis 9 reduziert sich dieser Fördersatz auf 50 %, da mit Rücksicht auf das Alter der betroffenen Schülerinnen und Schüler von einem entsprechend geringeren Betreuungsbedarf auszugehen ist.
4. Verfahren der Förderung:
- Der Zuwendungsempfänger (Schulträger, ggf. Elternvereine etc.) stellt jeweils bis zum 31. Mai des Jahres einen Antrag auf einem vom MBF zur Verfügung gestellten Formblatt. Darin wird dargelegt, in welchem Stundenumfang und wie viele Lerngruppen im kommenden Schuljahr an der Mittagsbetreuung teilnehmen (gefördert werden maximal zwei Stunden je Lerngruppe und Woche).
- Das Ministerium für Bildung und Frauen erteilt auf dieser Grundlage einen Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung wird in zwei Teilbeträgen, jeweils zum 15. Oktober und 15. März, auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes Konto überwiesen. Sofern der Schulträger Zuwendungsempfänger ist, kann dieser die Schulleiterinnen und Schulleiter ermächtigen, Zugriff auf die Fördermittel in Höhe der Einnahmen zu nehmen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SchuIG) und Verträge mit dem Personenkreis nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SchuIG mit Ausnahme von Lehrkräften zu schließen.
- Am Ende des Schuljahres weist der Zuwendungsempfänger dem MBF die zweckentsprechende Verwendung der Mittel auf einem vom MBF zur Verfügung gestellten Formblatt nach. Dazu hat die
Schulleitung entsprechende Angaben aufzubereiten Belege sind mindestens über einen Zeitraum von fün Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises zur Überprüfung aufzubewahren.
- Alle Einzelheiten der Förderung werden in einer Richtlinie geregelt.

nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein