Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von
öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren
(Mindestgrößenverordnung - MindGrVO)
Vom 11. Juni 2007GS Schl.-H. II, GI.Nr.
223-9-156
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.145)
Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und
Frauen:
§ 1 Mindestgrößen
(1) Für die allgemein bildenden Schulen und Förderzentren gelten
folgende Mindestschülerzahlen:
1. Grundschulen: mindestens 80 Schülerinnen und Schüler,
2. Regionalschulen: mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der
Sekundarstufe I, 3. Gymnasien, organisatorische Verbindungen von
Gymnasien mit Regionalschulteil
sowie Gemeinschaftsschulen: mindestens 300 Schülerinnen und Schüler in
der
Sekundarstufe I.
Organisatorisch selbstständige Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt
Lernen sollen mindestens 1.000 Grundschülerinnen und Grundschüler in
ihrem Einzugsbereich haben. Bei einer geringeren Anzahl sollen diese
Förderzentren organisatorisch mit einer allgemein bildenden Schule oder
einem anderen Förderzentrum verbunden werden. Das für Bildung zuständige
Ministerium kann bis zum 31. Juli 2012 Abweichungen bei Förderzentren
mit dem Förderschwerpunkt Lernen zulassen, die weniger als 1.000, aber
mehr als 750 Grundschülerinnen und Grundschüler in ihrem Einzugsbereich
haben.
(2) Schulen können mehrere Standorte haben. Bei organisatorischen
Verbindungen von Grundschulen (Primarbereich) mit Schulen des
Sekundarbereichs I müssen die Bereiche getrennt die Mindestgröße
überschreiten.
(3) Die Mindestgrößen gelten nicht für Schulen auf Helgoland, Amrum,
Pellworm und Nordstrand sowie den Halligen.
(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann weitere Ausnahmen
befristet zulassen, wenn für Schülerinnen und Schüler der jeweiligen
Schule sonst unzumutbar lange Schulwege entstehen würden oder eine
anderweitige Beschulung der Schülerinnen und Schüler unwirtschaftlich
wäre.
§ 2 Anpassung der Schulentwicklungsplanung
Bei Schulen, welche die Mindestgrößen unterschreiten, haben Schulträger
und Kreis ihre Schulentwicklungsplanung zu aktualisieren. Sollte dabei
erkennbar werden, dass sich die durch Unterschreitung der Mindestgröße
sichtbare Tendenz verstetigt, haben Schulträger, Kreis und die
zuständigen Schulaufsichtsbehörden innerhalb der zwei folgenden Jahre
nach Unterschreitung der Mindestgröße geeignete Anpassungsmaßnahmen
einzuleiten.
§ 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 01. August 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden. Kiel,
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung und Frauen
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