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Beschaffung nicht freier Lernmittel durch Lehrkräfte
Lernmittel (§ 33 des Schulgesetzes)

Beschaffung nicht freier Lernmittel durch Lehrkräfte
Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 15. Januar 2015 - III 148/321-2595 -
(NBl.MSB.Schl.-H. 2015 S. 30)

zuletzt geändert durch

1. Grundsatz
Für Lehrkräfte besteht keine dienstliche Pflicht oder Notwendigkeit, die Beschaffung von Lernmitteln, die im Ausnahmefall von der grundsätzlichen Lernmittelfreiheit nicht erfasst werden, anstelle der Eltern zu übernehmen. Erklären sich Lehrkräfte dennoch dazu bereit, sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten.
2. Beauftragung und Haftungsrisiko
Lehrkräfte sollten sich vorab ausdrücklich mit der Beschaffung beauftragen lassen. Abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung kann die Lehrkraft vom Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden. Legt die Lehrkraft Geld aus, läuft sie ggf. Gefahr, für ausstehende Zahlungen eintreten zu müssen. Das Land kann verauslagte Kosten in diesen Fällen grundsätzlich nicht übernehmen.
3. Auswahl des Verkäufers
Die Lehrkraft hat den Verkäufer anhand objektiver und nachvollziehbarer Kriterien wie Qualität, Preis usw. auszuwählen. Dabei ist das Buchpreisbindungsgesetz zu beachten.
Die Lehrkraft darf keine Zuwendungen oder Vergünstigungen als Gegenleistung für den Kauf entgegennehmen.
4. Datenschutz
Auch wenn die Beschaffung von Lernmitteln durch Lehrkräfte einen zivilrechtlichen Hintergrund hat, verwaltet die Lehrkraft die damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten der Eltern, Schülerinnen und Schüler dienstlich für die Schule. Zu beachten ist daher § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG‚ wonach die Übermittlung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schülern bzw. ihrer Eltern an Einzelpersonen oder. private Einrichtungen, wie z. B. Unternehmen, grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung zulässig ist. Gem. § 12 Abs. 1 Landes-
datenschutzgesetz ist grundsätzlich die schriftliche Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler einzuholen. Ausnahmsweise kommt auch die Erteilung der Einwilligung in Form einer E-Mail in Betracht. Wegen der Nachweisbarkeit sollten immer schriftliche Einwilligungen eingeholt werden. Dabei ist ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Die Einwilligungen sind in der Schulverwaltung (Schulsekretariat) zentral zu speichern (aufzubewahren). Die Übermittlung ist auf die erforderlichen Daten zu beschränken.
Generell unzulässig ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 SchuIG die Übermittlung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Nicht zulässig wäre daher z. B. die Übermittlung (Weitergabe) von
Klassenlisten an Versandhandelsunternehmen, welche den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren Eltern dann die konkret benötigten Lernmittel zum Kauf anbieten. Verantwortlich für die Datenübermittlung der Schulen ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzverordnung-Schule grundsätzlich die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Hat diese oder dieser keine generellen Regelungen getroffen, muss die Lehrkraft sie oder ihn vorab beteiligen.

4. Datenschutz
Auch wenn die Beschaffung von Lernmitteln durch Lehrkräfte einen zivilrechtlichen Hintergrund hat, verarbeitet die Lehrkraft die damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten der Eltern, Schülerinnen und Schüler dienstlich für die Schule.
Die Übermittlung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern an private Einrichtungen, wie z. B. Einzelhändler und Unternehmen, setzt in diesem Fall eine vorherige Einwilligung voraus. Dabei sind Artikel 4 Nummer 11 sowie Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. Wegen der Nachweisbarkeit sollten Einwilligungen stets in schriftlicher Form eingeholt werden. Die Einwilligungen sind in der allgemeinen Schulverwaltung zentral zu speichern. Die Übermittlung ist auf die zwingend erforderlichen personenbezogenen Daten zu beschränken. Zudem ist die private Einrichtung, an die personenbezogene Daten zum Zweck der Beschaffung nicht freier Lernmittel übermittelt werden, durch die Lehrkraft nachweislich zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden.
Generell unzulässig ist die Übermittlung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Nicht zulässig wäre daher z. B. die Weitergabe von Klassenlisten an Versandhandelsunternehmen, welche den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern dann die konkret benötigten Lernmittel zum Kauf anbieten.
Verantwortlich für die Datenübermittlung durch die Schule ist gemäß § 2 Schul-Datenschutzverordnung grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter. Hat diese oder dieser hierzu insbesondere im Rahmen der Organisation der Datenverarbeitungstätigkeiten der Schule keine generellen Regelungen getroffen, muss die Lehrkraft sie oder ihn vorab beteiligen.“

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Lernmittel (§ 33 des Schulgesetzes)
Hinweise für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler


Bek. vom 22. April 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 277)


1. Geänderte Rechtslage

Mit dem am 1.8.1990 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, dessen Neufassung vom 2.8.1990 im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein bekanntgemacht worden ist (GVOBl. Schl.-H. S. 451), sind auch die Bestimmung über die Lernmittel geändert worden.

Um allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen eine Grundausstattung zu sichern, werden die überwiegend im Unterricht und für die häusliche Vor- und Nachbereitung verwendeten Schulbücher unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Lernmittelverordnung vom 11.4.1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) ist mit Ablauf des 31.7.1990 aufgehoben. Damit bestehen derzeit keine Mindestbeträge für die Gewährung der freien Lernmittel. Der Erlaß einer entsprechenden Verordnung ist vorerst nicht beabsichtigt.

Die Landesverordnung über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchordnung - SchulbO) vom 10.8.1983 (NBl. KM. Schl.-H.S. 168/ Schulrecht Schl.-H., Loseblatt-Ausgabe, 2.2.4, S. 21)
findet weiterhin Anwendung, soweit sie dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SchulG) in der Fassung vom 2. 8. 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451) nicht widerspricht.


2. Freie Lernmittel

2.1 Was sind freie Lernmittel? Freie Lernmittel sind

1. Schulbücher (§ 33 Abs. 2 SchulG in Verbindung mit § 1 der Schulbuchordnung),

2. Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben,

3. zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung.

2.2 Unentgeltliche Überlassung von freien Lernmitteln

Die in der Ziffer 2.1 aufgeführten Lernmittel erhalten die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen unentgeltlich, in der Regel leihweise. Nicht zur Verfügung gestellt werden
müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können ( 33 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Eine abschließende Aufzählung dieser Bücher und Druckschriften ist nicht möglich; in jedem Fall gehören dazu: Bibel, Atlanten, Katechismen, Nachschlagewerke, Gesetzestexte sowie Ganzschriften und Lektüren, die nicht für den Schulgebrauch hergestellt werden, also z. B. für den allgemeinen Markt hergestellte Taschenbücher.

2.3 Wer trägt die Kosten zur Beschaffung der unentgeltlich überlassenen Lernmittel?

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 5 SchulG gehören zum Sachbedarf des Schulbetriebes, den der Schulträger zu decken hat, alle Aufwendungen, die nicht persönliche Kosten nach § 85 SchulG sind, insbesondere die Aufwendungen für die Beschaffung von Lernmittel nach § 33 SchulG sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung von Büchereien. Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit (§ 33 Abs. 4 SchulG).


3. Andere Lernmittel

3.1 Wer entscheidet über deren Auswahl?

Über deren Auswahl und den Einsatz entscheidet die Schule (§ 9 Schulbuchordnung ).

Die Fachkonferenz berät und beschließt Vorschläge über die Einführung und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die Einführung von Schulbüchern (§ 95 Abs. 3 Nr. 5 SchulG). Im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften berät und beschließt die Lehrerkonferenz über Lehrund Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen (§ 93 Abs. 3 Nr. 5 SchulG). Die Schulkonferenz berät und beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl von Lehr- und Lernmittel (§ 92 Abs. 1 Nr. 4 SchulG).

3.2 Einführung und Einsatz

Über die Einführung "anderer Lernmittel" ist im Hinblick auf § 33 Abs. 1 SchulG mit der gebotenen Zurückhaltung zu entscheiden, weil in diesen Fällen in der Regel eine Kostenbeteiligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers einhergeht.

Soweit die Anschaffung "anderer Lernmittel" nach Auffassung der zu beteiligenden Konferenzen unumgänglich erscheint, ist auch eine Unterrichtung der Elternversammlung (§ 98 Abs. 2 SchulG) erforderlich, damit sichergestellt ist, daß alle Schülerinnen und Schüler über diese Lernmittel auch verfügen werden.


4. Kopien

4.1 Wer trägt die Kosten für Kopien?

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Schulbuchordnung gelten grundsätzlich nicht als Schulbücher "Arbeitsblätter verschiedener Art, die von den Lehrkräften für den Gebrauch im Unterricht hergestellt und vervielfältigt werden."

Sie gehören zu den Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben und für die von der Schülerin und dem Schüler Kostenbeiträge verlangt werden können (§ 33 Abs. 3 Ziffer 1 SchulG).

4.2 Kopien als Ersatz für freie Lernmittel

Kopien als Ersatz für freie Lernmittel fallen unter die Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Eine Kostenbeteiligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

4.3 Kopien als Ersatz für andere Lernmittel

Für Kopien dieser Art ist eine Kostenbeteiligung nach § 33 Abs. 3 SchulG grundsätzlich möglich.

Im Zuge der Beratung der Neufassung des § 33 SchulG hat jedoch der Gesetzgeber erkennen lassen, daß Schülerinnen und Schüler oder die Eltern nur noch dann mit Vervielfältigungskosten belastet werden sollen, wenn eine Unterrichtsgestaltung mit zugelassenen und unentgelich zur Verfügung zu stellenden Lernmitteln nicht sichergestellt werden kann.


5. Abweichende Verfahrensweisen

Soweit in Klassen- oder Jahrgangselternversammlungen abweichend von den Ziffern 2.2 und 4.2 dieser Hinweise eine Kostenübernahme im Einzelfall einstimmig beschlossen werden sollte, ist dieses Verfahren zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, der Beschluß, insbesondere die Einziehung ausstehender Geldforderungen, ist aber nicht durchsetzbar. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, in Schreiben der Schule an alle Eltern oder an die Eltern einer bestimmten Klassen- oder Jahrgangsstufe zu Kostenbeteiligungen aufzufordern.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein