Rechtsschutz Lehrkräfte Seite drucken

Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59
des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über
Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Beschäftigte
des Landes Schleswig-Holstein

 

Gl.Nr. 2036.34

Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 1163

Bekanntmachung des Innenministeriums vom 12. Dezember 2005 – IV 224 – 0313.80/1 –

 

Die Vereinbarung nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgeetz Schleswig-Holstein – MBG Schl.-H. –) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), über Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein wird nachstehend bekannt gegeben.

 

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Vereinbarung entsprechend anzuwenden.

Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über

Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Beschäftigte

des Landes Schleswig-Holstein

   

Zwischen

Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

Für die Landesregierung

einerseits

und dem Deutschen Gewerkschaftsbund

– Bezirk Nord –

und dem dbb beamtenbund und tarifunion

– Landesbund Schleswig-Holstein –

andererseits

 

wird folgendes vereinbart.:

 

Vorbemerkung

Werden gegen Beschäftigte wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, strafrechtliche Verfahren eingeleitet, stellt dies die Betroffenen häufig in eine Ausnahmesituation, die zu einer erheblichen, auch psychischen Belastung führen kann.

 

Die Gewährung von Rechtsschutz ist Ausfluss der dienstlichen Fürsorge, deshalb wollen diese Richtlinien derartigen Belastungen der Beschäftigten in finanzieller Hinsicht Rechnung tragen.

 

Unabhängig hiervon sind die Vorgesetzten gehalten, sich der persönlichen Sorgen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, anzunehmen.

 

1  

Geltungsbereich

 

Diese Richtlinien gelten für die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein. Beschäftigte im Sinne dieser Vereinbarung sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

 

2  

Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz

 

Auf Antrag der oder des Beschäftigten kann ihr oder ihm Rechtsschutz gewährt werden, wenn gegen sie oder ihn- wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder eine Untersuchung vor einem Seeamt eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) erhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder eine Strafverfügung erlassen worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass

 

 

 

a)  

ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (z.B. weil im Falle einer Verurteilung der oder des Beschäftigten mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land zu rechnen wäre); ein derartiges Interesse ist in der Regel insbesondere bei Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst und anderen Beschäftigten gegeben, soweit sie in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben,

   

 

 

b)  

die Verteidigungsmaßnahme (z.B. Bestellung eines Rechtsbeistandes, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,

   

 

 

c)  

die Verauslagung der Kosten der oder dem Beschäftigten nicht zugemutet werden kann und

   

 

 

d)  

von anderer Seite Rechtsschutz nicht zu erlangen ist.

   

 

 

Rechtsschutz soll versagt werden, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass ein nicht geringes Verschulden vorliegt.

 

 

3  

Umfang der Rechtsschutzgewährung

 

Der Rechtsschutz umfasst die zur Bestreitung der Rechtsverteidigung notwendigen Kosten; er kann auch als Vorschuss oder als zinsloses Darlehen gewährt werden. Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sind im Falle der Bestellung eines Rechtsbeistands die Gebühren und Auslagen (Vergütung) anzusetzen, soweit sie nach § 464a Abs. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Als notwendige Vergütung für einen Rechtsbeistand werden im Höchstfall die Sätze des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 788) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. Wird bei einer Rahmengebühr (§ 14 RVG) die Mittelgebühr überschritten, ist eine Erstattung insoweit nur im Ausnahmefall möglich.

 

 

4  

Verfahren

 

Die Gewährung von Rechtsschutz ist mit Darstellung des Sachverhalts auf dem Dienstweg bei der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Der Antrag ist für jede Instanz neu zu stellen. Zuständig für Entscheidungen und Feststellungen nach Nummer 2 bis 4 ist die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann eine Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten einholen.

 

 

 

In besonders begründeten Fällen kann Rechtsschutz auch nachträglich beantragt werden.

 

 

5  

Abwicklung nach Abschluss des Verfahrens

 

Wird die oder der Beschäftigte in dem Strafverfahren freigesprochen, wird ein Vorschuss oder ein Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die oder der Beschäftigte für notwendige Auslagen Kostenerstattung durch die Staatskasse oder von anderer Seite nicht erlangen kann.

 

 

 

Das gleiche gilt, wenn

 

a)  

das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet wird oder

   

 

 

b)  

die oder der Beschäftigte außer Verfolgung gesetzt wird und die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein Verschulden vorliegt.

   

 

 

Wird die oder der Beschäftigte verurteilt, hat sie oder er die Kosten zu tragen; ein bereits gewährter Vorschuss oder ein Darlehen ist in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Liegt nur ein geringes Verschulden vor, können zu einem angemessenen Teil

 

a)  

die Kosten vom Land getragen oder

   

 

 

b)  

der Vorschuss oder das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt werden,

   

 

 

soweit die oder der Beschäftigte für notwendige Auslagen Kostenerstattung durch die Staatskasse oder von anderer Seite nicht erlangen kann.

 

 

6  

Bußgeld- oder Zivilverfahren gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten

 

Die Ziffern 1 bis 5 finden bei einem Bußgeldverfahren oder einem Zivilverfahren gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten entsprechende Anwendung.

 

 

7  

Zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte

 

Die Ziffern 1 bis 5 gelten sinngemäß auch in Fällen, in denen eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte geltend macht, die in Ausübung des Dienstes entstanden sind, soweit deren Durchsetzung nicht nach § 403 ff. StPO möglich ist.

 

 

8  

Schlussvorschriften

 

Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter i.V. § 150 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch der oder des Beschäftigten gegen ihren oder seinen Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten ihrer oder seiner Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihr oder ihm auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

 

 

 

Für frühere Beschäftigte gilt die Richtlinie entsprechend für Verfahren im Sinne der Ziffer 2, 6 und 7, die aufgrund ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit eingeleitet worden sind.

 

 

9  

Inkrafttreten

 

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

 

10  

Kündigung

 

Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Vereinbarung wirkt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Kündigung nach, soweit sie nicht vorher durch eine andere Regelung ersetzt worden ist.

 

 

Kiel, 12. Dezember 2005 :

Innenminister

des Landes Schleswig-Holstein

gez. Dr. Ralf S t e g n e r

 
 

Hamburg, 29. November 2005

Deutscher Gewerkschaftsbund

- Bezirk Nord -

gez. Carlos S i e v e r s

 
 

Kiel, 28. November 2005

dbb beamtenbund und tarifunion

- Landesbund Schleswig-Holstein -

gez. Anke S c h w i t z e r