| Teilnahme von
Ausbildungslehrkräften an Unterrichtsstunden anlässlich der Zweiten
Staatsprüfung Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 17. Juli 2009 -III 403 - 3330.9 Neu geregelt in der APO II (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 282) Der Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 15. Juni 2006 - III 40 - tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. Kiel, den 17. Juli 2009 Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann Staatssekretär des Ministeriums für Bildung und Frauen |
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Teilnahme von Ausbildungslehrkräften an Unterrichtsstunden anlässlich
der Zweiten Staatsprüfung (NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 225) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 15. Juni 2006 - III 40 An den Unterrichtsstunden, die von einer Lehrkraft in Ausbildung anlässlich ihrer zweiten Staatsprüfung gehalten werden, sowie an deren Besprechung kann die jeweilige Ausbildungslehrkraft ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern damit kein Unterrichtsausfall verbunden ist. Die Teilnahme bedarf der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Lehrkraft in Ausbildung. Der Erlass tritt zum 1. August 2006 in Kraft. |
Das Zertifikat für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft
(Erlass des MBF - 111 40 - v. 16. Juni 06 (unveröffentlicht))
1.
Die Ausbildung in
den Schulen wird in der Regel von Lehrkräften wahrgenommen, die das Zertifikat
für die Ausbildungstätigkeit erhalten haben. Neu berufene Ausbildungslehrkräfte
sollen das Zertifikat in einem Zeitraum von zwei Jahren erwerben.
2.
Mit dem
Zertifikat wird belegt, dass Ausbildungslehrkräfte Qualifizierungen im Bereich
der allgemeinen Aufgaben als Ausbildungslehrkraft und in Fragen der Ausbildung
in den Fächern und/oder Fachrichtungen wahrgenommen haben.
Qualifizierungen in den allgemeinen Aufgaben haben folgende Inhalte:
• Intentionen und Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
• Aufgaben und Rolle der Ausbildungslehrkräfte
• Grundsatze der Beratung / Intention und Form der Orientierungsgespräche
• Funktion und Gestaltung des Portfolios
• Fragen zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht
• Intention und Gestaltung des Ausbildungskonzepts
Qualifizierungen in den Fachrichtungs- und Fachdidaktiken haben u. a. folgende Inhalte:
• Didaktische Konzeptionen des Fach- / Fachrichtungsunterrichts
• Methoden des Fach- / Fachrichtungsunterrichts
• Grundsatze der Planung, Durchführung und Analyse des Fach- / Fachrichtungsunterrichts
• Diagnoseverfahren und Unterrichtsevaluation im Fach / in der Fachrichtung
3.
Für das
Zertifikat werden neben den Qualifizierungen zu den allgemeinen Aufgaben der
Ausbildungslehrkräfte in der Regel nur Qualifizierungen in den Fächern oder
Fachrichtungen anerkannt, für die die Lehrbefähigung vorliegt (siehe § 9 Abs. 6
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (OVP) vom 22. April 2004).
Für das Zertifikat sind insgesamt Qualifizierungen im Umfang von 60 Stunden nachzuweisen, davon jeweils mindestens 20 Stunden für den Bereich der allgemeinen Aufgaben sowie für den Bereich der Fachrichtungs- / Fachdidaktik.
4.
Als Qualifizierung für die
Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft werden Veranstaltungen/Tätigkeiten anerkannt,
die Themen des oben aufgeführten Katalogs zum Gegenstand haben. Es werden
Veranstaltungen / Tätigkeiten berücksichtigt, die nicht länger als 6 Jahre vom
Zeitpunkt der Antragsstellung zurückliegen.
Anerkannt werden:
• die Teilnahme an den spezifischen Veranstaltungen des IQSH für Ausbildungslehrkräfte,
• die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaf3nahmen (auch anderer Anbieter),
• die Teilnahme an Ausbildungsmodulen des IQSH,
• die eigenverantwortliche Durchführung und Mitgestaltung von Ausbildungsveranstaltungen, von Maßnahmen in der Fort- und Weiterbildung sowie Unterrichts-, Personal- und Schulentwicklung (auch anderer Anbieter),
• bisherige Ausbildungstätigkeiten in der Funktion einer Studienleiterin oder eines Studienleiters im Umfang von 32 Zeitstunden,
• Lehrtätigkeiten an einer Universität / Hochschule im Umfang von 32 Stunden,
• bisherige mindestens dreijährige Mentorentätigkeit im Umfang von 16 Zeitstunden.
Veranstaltungen werden in folgendem Stundenumfang anerkannt:
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halbtägige Veranstaltungen: |
3 - 4 Stunden, |
| • |
ganztägige Veranstaltungen: |
6 - 8 Stunden, |
| • |
zweitägige Veranstaltungen: |
9 Stunden, |
| • |
mehrtägige Veranstaltungen: |
12 Stunden. |
Weiterbildungsmaßnahmen des IQSH oder Ergänzungsstudiengänge werden mit insgesamt 16 Stunden anerkannt.
5. Das Zertifikat wird auf Antrag einer Lehrkraft durch das IQSH ausgestellt. Dem Antrag, der über die Schulleitung eingereicht wird, ist der Nachweis von Qualifizierungen im Umfang von mindestens 60 Zeitstunden beizufugen. Im Antrag
sind die Lehrbefähigungen der Ausbildungslehrkraft zu benennen.
6. Das Zertifikat ist für sechs Jahre ab Ausstellung gültig. Es kann auf Antrag jeweils um sechs Jahre verlängert werden, wenn die Teilnahme an Qualifizierungen im Umfang von mindestens 30 Stunden nachgewiesen wird. Zusätzlich sollen Ausbildungstätigkeiten in der Schule wahrgenommen worden sein.
Dieser Erlass tritt zum 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Das Zertifikat für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft" vom 29. September 2004 (als Rundschreiben veröffentlicht) außer Kraft.
Vor dem 1. August 2006 ausgestellte Bescheide des IQSH, mit denen Qualifizierungen und Tätigkeiten anerkannt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Kiel, 16. Juni 2006
gez.
Ulrich Keudel