Textnachweis ab:
1.8.2001
Das G wurde als Artikel 1 G v. 16.2.2001 I 266 (LPartEDiskrG) vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 1.8.2001 in Kraft getreten.
Das G idF d. G v. 11.12.2001 I 3513 ist gem. BVerfGE v. 17.7.2002 I 3197 (1 BvF
1/01, 1 BvF 2/01) mit dem GG vereinbar.
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1)
1Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie
gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner).
2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
abgegeben werden.
3Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1.mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer
anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2.zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3.zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4.wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber
einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(3) 1Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf
Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. 2§ 1297 Abs. 2 und die §§
1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
1Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur
gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2Sie tragen füreinander
Verantwortung.
§ 3 Lebenspartnerschaftsname
(1) 1Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen
(Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. 2Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen
können die Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen
eines der Lebenspartner bestimmen. 3Die Erklärung über die Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft
erfolgen. 4Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde
erfolgen. 5Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später abgegebenen Erklärung
ist ihre öffentliche Beglaubigung.
(2)
1Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch
Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen.
2Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht.
3Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer
dieser Namen hinzugefügt werden.
4Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt.
5Die Erklärung kann widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung
nach Satz 1 nicht zulässig.
6Der Widerruf wird wirksam, wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt.
7Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) 1Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der
Beendigung der Lebenspartnerschaft. 2Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen
oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen
seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum
Zeitpunkt der Erklärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.
(5) Für Lebenspartner, die vor dem 12. Februar 2005 eine Lebenspartnerschaft
begründet haben, gilt Artikel 229 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erklärung gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Behörde abzugeben ist.
§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem
lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen.
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem
Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§
1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
§ 6 Güterstand
1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht
durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs.
2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) 1Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im
Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen
Sachen dem Schuldner gehören. 2Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
(1) 1Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat
sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die
Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.
2§ 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der
sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder
ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht
nur vorübergehend getrennt leben.
(5) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind
allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner
können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ihren Lebenspartnerschaftsnamen
erteilen. 2§ 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) 1Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung
des anderen Lebenspartners erforderlich. 2§ 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs.
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(7) 1Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. 2Für
diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und
3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 10 Erbrecht
(1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der
ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe.
2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der
Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde.
3Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke
zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu.
4Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung
gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung
eines angemessenen Haushalts benötigt.
5Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
6Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt
er zugleich als Verwandter.
7Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer
Erbteil.
(2) 1Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. 2Bestand
beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden
Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der
überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.
(3) 1Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur
Zeit des Todes des Erblassers
1.die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2
Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr
zugestimmt hatte oder
2.der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser
Antrag begründet war.
2In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) 1Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. 2Die §§
2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen
Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(6) 1Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes
wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. 2Die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten
entsprechend.
§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen
Lebenspartner verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen
sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. 3Die
Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet
hat, aufgelöst wurde.
Abschnitt 3
Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den
nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der
Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 13 Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) 1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm
gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen.
2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu
überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt
und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) 1Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden
zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. 2Das Gericht kann
eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände
festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts
anderes vereinbaren.
§ 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) 1Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen
getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die
gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit
dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners
notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt
lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
3Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum,
das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das
dingliche Wohnrecht.
(2) 1Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen
Lebenspartner widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der
Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des
Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur
alleinigen Benutzung zu überlassen. 2Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist
nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen
Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Lebenspartner das
weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten
ist.
(3) 1Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil
überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die
Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
2Er kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine Vergütung für die
Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um getrennt zu
leben und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche
Rückkehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht bekundet, so wird
unwiderleglich vermutet, dass er dem in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen
Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner
durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) 1Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1.die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der
Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass eine
partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2.ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei
Jahren getrennt leben,
3.die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die
in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
2Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem
Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden,
obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und
solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie
ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen
würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter
Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der
Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) 1Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will,
weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. 2§ 1567 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
1Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner,
selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen
den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§
1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 17 Familiengerichtliche Entscheidung
1Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen
oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so
regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und
am Hausrat nach billigem Ermessen.
2Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3Die
Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat
rechtsgestaltende Wirkung.
§ 18 Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
1.ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem
Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder
2.ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene
Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines
Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein
Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn
eine unbillige Härte wäre.
(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.
§ 19 Entscheidung über den Hausrat
1Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der
§§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
entsprechend. 2Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im
Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem
anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung
angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.
§ 20 Versorgungsausgleich
(1) 1Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet zwischen den Lebenspartnern
ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der
Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des Vermögens Anrechte auf
eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder
aufrechterhalten worden sind. 2Die güterrechtlichen Vorschriften finden auf den
Ausgleich dieser Anrechte keine Anwendung.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die
Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem
Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft
vorausgeht.
(3) 1In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) können die Lebenspartner durch
eine ausdrückliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen. 2Der
Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss
Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird.
(4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme der §§ 4 bis
6 und 8, das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz sowie die
Barwert-Verordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor
dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung
nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 21 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts
(1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im Vermögensstand der
Ausgleichsgemeinschaft gelebt, so gelten, soweit die Lebenspartner nichts
anderes vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften über den
Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) 1Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, kann
jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht
erklären, dass für die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten solle; § 1411
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
2Die Erklärung ist dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk die
Lebenspartner wohnen.
3Die Erklärung muss notariell beurkundet werden.
4Haben die Lebenspartner die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das
Amtsgericht sie dem anderen Lebenspartner nach den für die Zustellung von Amts
wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen.
(3) 1Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, kann
jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht
erklären, dass die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter
nach den §§ 5, 12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
dieses Gesetzes bestimmen soll. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, können
die Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären,
dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach
§ 20 durchgeführt werden soll.
2Die notariell zu beurkundende Erklärung ist von beiden Lebenspartnern gegenüber
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. 3§ 20 Abs. 3 bleibt
unberührt.
(5) 1Für am 31. Dezember 2004 anhängige gerichtliche Verfahren, die Ansprüche
aus diesem Gesetz betreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden.
2Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein