Schleswig-Holsteinisches Gesetz
zum Schutz personenbezogener Informationen
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG -)
Vom 9. Februar 2000
Fundstelle: GVOBl. 2000, S.
169
Änderungsdaten:
- § 39 geändert (Artikel 4 des Ges. v.
16.05.2003, GVOBl. S. 280)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben (§ 6 des
Ges. v. 15.11.2003, GVOBl. S. 557)
- § 30 geändert (Artikel 2 des Ges. v.
15.2.2005, GVOBl. S. 168).
- § 23 geändert (Artikel 12 des Ges. v.
26.3.2009, GVOBl. S. 93).
|
Inhaltsübersicht: |
Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze |
| § 1 |
Gesetzeszweck |
| § 2 |
Begriffsbestimmungen |
| § 3 |
Anwendungsbereich |
| § 4 |
Datenvermeidung und
Datensparsamkeit, Datenschutzaudit |
| § 5 |
Allgemeine Maßnahmen zur
Datensicherheit |
| § 6 |
Besondere Maßnahmen zur
Datensicherheit bei Einsatz
automatisierter Verfahren |
| § 7 |
Verfahrensverzeichnis, Meldung |
| § 8 |
Gemeinsame Verfahren und
Abrufverfahren |
| § 9 |
Vorabkontrolle |
| § 10 |
Behördliche
Datenschutzbeauftragte |
Abschnitt II
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
|
| § 11 |
Zulässigkeit der
Datenverarbeitung |
| § 12 |
Form der Einwilligung |
| § 13 |
Erhebung, Zweckbindung |
| § 14 |
Datenübermittlung an andere
öffentliche Stellen |
| § 15 |
Datenübermittlung an
nichtöffentliche Stellen |
| § 16 |
Datenübermittlung an
ausländische Stellen |
Abschnitt III
Besondere Formen der
Datenverarbeitung |
| § 17 |
Verarbeitung personenbezogener
Daten im Auftrag, Wartung |
| § 18 |
Mobile personenbezogene
Datenverarbeitungssysteme |
| § 19 |
Automatisierte
Einzelentscheidungen |
| § 20 |
Video-Überwachung und
-Aufzeichnung |
| § 21 |
Fernmessen und Fernwirken |
Abschnitt IV
Besondere Zwecke der
Datenverarbeitung |
| § 22 |
Datenverarbeitung für
wissenschaftliche Zwecke |
| § 23 |
Datenverarbeitung bei Dienst-
und Arbeitsverhältnissen |
| § 24 |
Öffentliche Auszeichnungen |
| § 25 |
Besondere Dokumentationsstelle
für Sekten |
Abschnitt V
Rechte der Betroffenen |
| § 26 |
Aufklärung, Benachrichtigung |
| § 27 |
Auskunft an Betroffene |
| § 28 |
Berichtigung, Löschung, Sperrung |
| § 29 |
Einwand gegen die Verarbeitung |
| § 30 |
Schadensersatz |
| § 31 |
Unabdingbarkeit |
Abschnitt VI
Das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz |
| § 32 |
Errichtung und Rechtsform |
| § 33 |
Trägerschaft, Anstaltslast und
Gewährträgerhaftung |
| § 34 |
Organ |
| § 35 |
Rechtsstellung der oder des
Landesbeauftragten für Datenschutz |
| § 36 |
Satzung |
| § 37 |
Beirat |
| § 38 |
Aufsicht |
| § 39 |
Aufgaben des Unabhängigen
Landeszentrums für Datenschutz |
| § 40 |
Anrufung des Unabhängigen
Landeszentrums für Datenschutz |
| § 41 |
Kontrollaufgaben |
| § 42 |
Beanstandungen |
| § 43 |
Serviceaufgaben |
Abschnitt VII
Schlussvorschriften |
| § 44 |
Ordnungswidrigkeiten |
| § 45 |
Aufgabenübergang |
| § 46 |
Personalübergang |
| § 47 |
Übergangsregelungen |
| § 48 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze
§ 1
Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu wahren.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person (Betroffene oder Betroffener).
(2) Datenverarbeitung ist die Verwendung
personenbezogener Daten. Dabei ist
- Erheben das Beschaffen von Daten,
- Speichern das Aufbewahren von Daten auf
Datenträgern,
- Übermitteln das Weitergeben von Daten an
Dritte oder der Abruf von zum Abruf
bereitgehaltenen Daten durch Dritte,
- Sperren das Untersagen weiterer
Verarbeitung gespeicherter Daten,
- Löschen das Unkenntlichmachen
gespeicherter Daten,
- Anonymisieren das Verändern
personenbezogener Daten derart, dass die
Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person zugeordnet werden können,
- Pseudonymisieren das Verändern
personenbezogener Daten derart, dass die
Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse ohne Nutzung der
Zuordnungsfunktion nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person
zugeordnet werden können,
- Verschlüsseln das Verändern
personenbezogener Daten derart, dass ohne
Nutzung des Geheimnisses die Kenntnisnahme
vom Inhalt der Daten nicht oder nur mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich
ist.
(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede
öffentliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 1, die
personenbezogene Daten für sich selbst
verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt.
(4) Empfänger ist jede natürliche oder
juristische Person, öffentliche oder
nicht-öffentliche Stelle, die Daten erhält.
(5) Dritte oder Dritter ist jede natürliche
oder juristische Person und öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle außer
- der datenverarbeitenden Stelle selbst,
- der betroffenen Person,
- der Auftragsdatenverarbeiterin oder dem
Auftragsdatenverarbeiter und
- den Personen, die unter der
unmittelbaren Verantwortung der
datenverarbeitenden Stelle oder der
Auftragsdatenverarbeiterin oder des
Auftragsdatenverarbeiters befugt sind, die
Daten zu verarbeiten.
§ 3
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche
Stellen. Öffentliche Stellen im Sinne dieses
Gesetzes sind
- Behörden und sonstige öffentliche
Stellen der im Landesverwaltungsgesetz
genannten Träger der öffentlichen
Verwaltung,
- Vereinigungen des privaten Rechts,
soweit sie Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen und an der Vereinigung
einem oder mehreren der im
Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der
öffentlichen Verwaltung die absolute
Mehrheit der Anteile gehört oder die
absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
(2) Soweit öffentlich-rechtliche, der
Aufsicht des Landes unterstehende Unternehmen
mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb
teilnehmen, gilt für sie von diesem Gesetz nur §
23; im übrigen gelten für sie die Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes für
nichtöffentliche Stellen.
(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften den
Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, gehen
sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
§ 4
Datenvermeidung und Datensparsamkeit,
Datenschutzaudit
(1) Die datenverarbeitende Stelle hat den
Grundsatz der Datenvermeidung und
Datensparsamkeit zu beachten.
(2) Produkte, deren Vereinbarkeit mit den
Vorschriften über den Datenschutz und die
Datensicherheit in einem förmlichen Verfahren
festgestellt wurde, sollen vorrangig eingesetzt
werden. Die Landesregierung regelt durch
Verordnung Inhalt, Ausgestaltung und die
Berechtigung zur Durchführung des Verfahrens.
§ 5
Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) Die Ausführung der Vorschriften dieses
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz ist durch technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
Dabei ist insbesondere
- Unbefugten der Zugang zu Datenträgern,
auf denen personenbezogene Daten gespeichert
sind, zu verwehren,
- zu verhindern, dass personenbezogene
Daten unbefugt verarbeitet werden oder
Unbefugten zur Kenntnis gelangen können,
- zu gewährleisten, dass die
datenverarbeitende Person, der Zeitpunkt und
Umfang der Datenverarbeitung festgestellt
werden kann.
(2) Es sind die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die nach
dem Stand der Technik und der
Schutzbedürftigkeit der Daten erforderlich und
angemessen sind. Automatisierte Verfahren sind
vor ihrem erstmaligen Einsatz und nach
Änderungen durch die Leiterin oder den Leiter
der datenverarbeitenden Stelle oder eine befugte
Person freizugeben.
(3) Die Landesregierung regelt durch
Verordnung die Anforderungen an das
Sicherheitskonzept sowie die Freigabe
automatisierter Verfahren und weitere
Einzelheiten einer ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen. Das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz ist
anzuhören.
§ 6
Besondere Maßnahmen zur Datensicherheit bei
Einsatz
automatisierter Verfahren
(1) Automatisierte Verfahren sind so zu
gestalten, dass eine Verarbeitung
personenbezogener Daten erst möglich ist,
nachdem die Berechtigung der Benutzerin oder des
Benutzers festgestellt worden ist.
(2) Zugriffe, mit denen Änderungen an
automatisierten Verfahren bewirkt werden können,
dürfen nur den dazu ausdrücklich berechtigten
Personen möglich sein. Die Zugriffe dieser
Personen sind zu protokollieren und zu
kontrollieren.
(3) Werden personenbezogene Daten mit Hilfe
informationstechnischer Geräte von der
datenverarbeitenden Stelle außerhalb ihrer
Räumlichkeiten verarbeitet, sind die
Datenbestände zu verschlüsseln. Die
datenverarbeitende Stelle hat sicherzustellen,
dass sie die Daten entschlüsseln kann.
(4) Sollen personenbezogene Daten
ausschließlich automatisiert gespeichert werden,
ist zu protokollieren, wann, durch wen und in
welcher Weise die Daten gespeichert wurden.
Entsprechendes gilt für die Veränderung und
Übermittlung der Daten. Die
Protokolldatenbestände sind ein Jahr zu
speichern. Es ist sicherzustellen, dass die
Verfahren und Geräte, mit denen die
gespeicherten Daten lesbar gemacht werden
können, verfügbar sind.
(5) Die datenverarbeitenden Stellen haben die
ordnungsgemäße Anwendung der automatisierten
Verfahren zu überwachen.
§ 7
Verfahrensverzeichnis, Meldung
(1) Die datenverarbeitende Stelle erstellt
für jedes von ihr betriebene automatisierte
Verfahren ein Verfahrensverzeichnis. Dieses
Verzeichnis kann auch von einer Stelle für
andere geführt werden. Es enthält Angaben über
- Name und Anschrift der
datenverarbeitenden Stelle,
- Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage des
Verfahrens,
- den Kreis der Betroffenen,
- die Kategorien der verarbeiteten Daten,
- die Personen und Stellen, die Daten
erhalten oder erhalten dürfen einschließlich
der Auftragnehmenden,
- geplante Datenübermittlungen an Stellen
außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union,
- die datenschutzrechtliche Beurteilung
der oder des behördlichen
Datenschutzbeauftragten, soweit eine solche
vorliegt,
- eine allgemeine Beschreibung der nach
den §§ 5 und 6 zur Einhaltung der
Datensicherheit getroffenen Maßnahmen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Register, die zur
Information der Öffentlichkeit bestimmt sind
oder die allen Personen, die mindestens ein
berechtigtes Interesse nachweisen können, zur
Einsichtnahme offen stehen, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall
gegeben sind.
(3) Die datenverarbeitenden Stellen, die
keine behördliche Datenschutzbeauftragte oder
keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten nach
§ 10 bestellt haben, melden dem Unabhängigen
Landeszentrum für Datenschutz den Einsatz oder
die wesentliche Änderung eines automatisierten
Verfahrens. Ausgenommen sind die in den Absätzen
2 und 4 genannten Verfahren. Die
meldepflichtigen Stellen haben spätestens bei
der ersten Einspeicherung die Angaben nach
Absatz 1 mitzuteilen. Bei Verfahren, die von
öffentlichen Stellen entwickelt worden sind,
können diese Stellen mit der Abgabe der Meldung
beauftragt werden.
(4) Das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz führt ein Verzeichnis der Meldungen
nach Absatz 3. Es enthält die Angaben nach
Absatz 1. Das Verzeichnis kann von jeder Person
eingesehen werden. Satz 3 gilt nicht für
Verfahren, die
- nach dem Landesverfassungsschutzgesetz
geführt werden,
- der Gefahrenabwehr dienen,
- der Strafverfolgung dienen oder
- der Steuerfahndung dienen,
soweit die datenverarbeitende Stelle eine
Einsichtnahme mit der Erfüllung ihrer Aufgaben
für unvereinbar erklärt.
(5) Bei Bestellung einer oder eines
behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10
kann das Verfahrensverzeichnis von jeder Person
bei der datenverarbeitenden Stelle eingesehen
werden. Die Ausnahmen von der Einsichtnahme nach
Absatz 4 Satz 4 gelten entsprechend.
§ 8
Gemeinsame Verfahren und Abrufverfahren
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das
mehreren datenverarbeitenden Stellen gemeinsam
die Verarbeitung personenbezogener Daten
(gemeinsames Verfahren) oder die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf
(Abrufverfahren) ermöglicht, darf nur
eingerichtet werden, soweit dieses Verfahren
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der
beteiligten Stellen angemessen ist.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu
gewährleisten, dass die Zulässigkeit des
Verfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu ist
das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Abs. 1 um die
Feststellung zu ergänzen, für welchen Bereich
der Datenverarbeitung jede der beteiligten
Stellen verantwortlich ist. Die Betroffenen
können die ihnen nach Abschnitt V dieses
Gesetzes zustehenden Rechte gegenüber jeder der
beteiligten Stellen geltend machen. Diese leiten
die Anliegen der Betroffenen an die nach Satz 2
als verantwortlich festgestellte Stelle weiter.
(3) Werden bei gemeinsamen Verfahren
personenbezogene Daten übermittelt, so sind die
Empfänger, der Zeitpunkt der Übermittlung und
die jeweils übermittelten Daten zu
protokollieren. Die Protokolldatenbestände sind
ein Jahr zu speichern.
(4) Bei Abrufverfahren trägt die
Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs die abrufende Stelle. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur,
wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle
hat zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest
durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den
Abruf aus Datenbeständen, die jedermann ohne
oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung
offen stehen oder deren Veröffentlichung
zulässig wäre.
§ 9
Vorabkontrolle
(1) Vor der Einrichtung oder wesentlichen
Änderung
- eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 oder
- eines automatisierten Verfahrens, in dem
Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 verarbeitet
werden,
ist der oder dem behördlichen
Datenschutzbeauftragten oder, wenn eine solche
oder ein solcher nicht bestellt ist, dem
Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz
Gelegenheit zur Prüfung innerhalb einer
angemessenen Frist zu geben, ob die
Datenverarbeitung zulässig und die vorgesehenen
Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 ausreichend sind
(Vorabkontrolle).
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Abruf aus
Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach
besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen
oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.
§ 10
Behördliche Datenschutzbeauftragte
(1) Die datenverarbeitende Stelle kann
schriftlich eine behördliche
Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen
Datenschutzbeauftragten bestellen. Mehrere
datenverarbeitende Stellen können gemeinsam eine
behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen
behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen.
(2) Die oder der behördliche
Datenschutzbeauftragte muss die erforderliche
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Sie oder
er darf durch die Bestellung keinem Konflikt mit
anderen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt sein.
(3) Die oder der behördliche
Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar der
Leiterin oder dem Leiter der datenverarbeitenden
Stelle zu unterstellen. Sie oder er ist bei der
Ausübung des Amtes weisungsfrei und darf wegen
der Wahrnehmung des Amtes nicht benachteiligt
werden. Sie oder er ist zur Erfüllung der
Aufgaben des Amtes im erforderlichen Umfang
freizustellen und mit den notwendigen Mitteln
auszustatten. Beschäftigte und Betroffene können
sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen
Angelegenheiten des Datenschutzes an sie oder
ihn wenden. Die oder der behördliche
Datenschutzbeauftragte darf zur
Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene
Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. Dies gilt
nicht, soweit besondere Amts- und
Berufsgeheimnisse dem entgegenstehen. Im übrigen
gilt § 41 Abs. 1 entsprechend.
(4) Die oder der behördliche
Datenschutzbeauftragte überwacht und unterstützt
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften bei der datenverarbeitenden Stelle.
Sie oder er hat insbesondere
- auf die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften bei der Einführung
von Datenverarbeitungsmaßnahmen hinzuwirken,
- die Beschäftigten der
datenverarbeitenden Stellen mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den
sonstigen Vorschriften über den Datenschutz
vertraut zu machen,
- die datenverarbeitende Stelle bei der
Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur
Verarbeitung personenbezogener Daten zu
beraten und bei der Einführung neuer
Verfahren oder der Änderung bestehender
Verfahren auf die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften hinzuwirken,
- das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 zu
führen und zur Einsicht bereitzuhalten,
- die Vorabkontrolle nach § 9 Abs. 1
durchzuführen.
In Zweifelsfällen hat sie oder er das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz zu
hören.
Abschnitt II
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 11
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
ist zulässig, wenn
- die oder der Betroffene eingewilligt
hat,
- dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift sie erlaubt,
- sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch
Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben der
datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist
oder
- sie zur Wahrung lebenswichtiger
Interessen der betroffenen Person
erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten,
die allgemein zugänglichen Quellen entnommen
werden können, sowie von Daten, die die
Betroffenen selbst zur Veröffentlichung bestimmt
haben, ist über die Fälle von Absatz 1 hinaus
zulässig, soweit schutzwürdige Belange der
Betroffenen nicht beeinträchtigt sind.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
über die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen, die
Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder
das Sexualleben sowie von Daten, die einem
besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis
unterliegen, ist nur zulässig, soweit
- die oder der Betroffene eingewilligt
hat,
- die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 oder
der §§ 22 bis 25 vorliegen,
- andere Rechtsvorschriften sie erlauben,
- sie ausschließlich im Interesse der oder
des Betroffenen liegt,
- sie sich auf Daten bezieht, die die oder
der Betroffene selbst öffentlich gemacht
hat,
- sie zur Geltendmachung rechtlicher
Ansprüche vor Gericht erforderlich ist oder
- sie für die Abwehr von Gefahren für
Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder
vergleichbare Rechtsgüter erforderlich ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Daten über
strafbare Handlungen und Entscheidungen in
Strafsachen.
(4) Die Datenverarbeitung soll so organisiert
sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere
der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen
der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die
Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten
Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen
möglich ist. Sind personenbezogene Daten in
Akten derart verbunden, dass ihre Trennung nach
erforderlichen und nicht erforderlichen Daten
auch durch Vervielfältigung und
Unkenntlichmachung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so sind
auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb
der datenverarbeitenden Stelle und die
Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung
der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind,
zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der
oder des Betroffenen überwiegen. Die nicht
erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem
Verwertungsverbot.
(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine
Anwendung, wenn die Datenverarbeitung
- durch die Verfassungsschutzbehörde zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt,
- der Gefahrenabwehr dient,
- der Strafverfolgung dient oder
- der Steuerfahndung dient.
Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
die Datenverarbeitung der Gesundheitsvorsorge,
der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder der
Verwaltung von Gesundheitsdiensten dient und die
Verarbeitung der Daten durch ärztliches Personal
oder sonstige Personen, die einer der ärztlichen
Schweigepflicht entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen, erfolgt.
(6) Pseudonymisierte Daten dürfen nur von
solchen Stellen verarbeitet werden, die keinen
Zugriff auf die Zuordnungsfunktion haben. Die
Übermittlung pseudonymisierter Daten ist
zulässig, wenn die Zuordnungsfunktion im
alleinigen Zugriff der übermittelnden Stelle
verbleibt.
§ 12
Form der Einwilligung
(1) Die Einwilligung bedarf der Schriftform,
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine
andere Form angemessen ist. In den Fällen des
§ 11 Abs. 3 muss sich die Einwilligung
ausdrücklich auf die dort aufgeführten Daten
beziehen. Soll die Einwilligung zusammen mit
anderen Erklärungen erteilt werden, ist die oder
der Betroffene auf die Einwilligungserklärung
schriftlich besonders hinzuweisen.
(2) Die oder der Betroffene ist in geeigneter
Weise über die Bedeutung der Einwilligung
aufzuklären. Dabei ist unter Darlegung der
Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass die
Einwilligung verweigert und mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden kann.
(3) Die Einwilligung kann auch elektronisch
erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass
- sie nur durch eine eindeutige und
bewusste Handlung der oder des Betroffenen
erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar verändert werden
kann,
- ihre Urheberin oder ihr Urheber erkannt
werden kann und
- die Einwilligung bei der verarbeitenden
Stelle protokolliert wird.
§ 13
Erhebung, Zweckbindung
(1) Personenbezogene Daten sind bei den
Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Ohne
Kenntnis der Betroffenen dürfen personenbezogene
Daten nur erhoben werden, wenn die
Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 1, 2 oder 4
vorliegen. Die Herkunft der Daten ist zu
dokumentieren.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur für den
Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie
rechtmäßig erhoben worden sind. Daten, von denen
die öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis
erlangt hat, dürfen nur für die Zwecke
weiterverarbeitet werden, für die sie erstmals
rechtmäßig gespeichert worden sind.
(3) Die Verarbeitung für andere Zwecke ist
ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nur
zulässig, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
- die Abwehr erheblicher Nachteile für das
Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben,
Gesundheit, persönliche Freiheit oder
sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen
der Rechte einzelner dies gebietet,
- sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben
oder
- die Einholung der Einwilligung nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre und offensichtlich ist, dass
die Verarbeitung im Interesse der oder des
Betroffenen liegt und sie oder er in
Kenntnis des anderen Zwecks die Einwilligung
erteilen würde.
(4) Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1
dürfen ohne Einwilligung der oder des
Betroffenen für andere Zwecke nur verarbeitet
werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3
Nr. 1 oder 2 vorliegen. Dies gilt nicht in den
Fällen des § 11 Abs. 5 .
(5) Die Verarbeitung der Daten zur Ausübung
von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zur
Rechnungsprüfung gilt nicht als Verarbeitung für
andere Zwecke. Daten, die zu einem anderen Zweck
erhoben oder erstmalig gespeichert wurden, sind
für Ausbildungs- und Prüfungszwecke in
anonymisierter oder pseudonymisierter Form zu
verarbeiten. Lassen sich die in Satz 2 genannten
Zwecke durch anonymisierte oder pseudonymisierte
Datenverarbeitung nicht erreichen, so ist die
Zweckänderung zulässig, soweit berechtigte
Interessen der oder des Betroffenen an der
Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
(6) Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder
zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes
einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert
werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet
werden.
(7) Werden Daten innerhalb einer
datenverarbeitenden Stelle zu einem anderen
Zweck als dem nach Absatz 2 weiterverarbeitet,
so ist dies zu dokumentieren.
§ 14
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten
an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
die Voraussetzungen der §§ 11 und 13 Abs. 2 bis
6 vorliegen.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer Stelle
erfolgen, so hat diese die hierfür
erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere
die Rechtsgrundlage für die Übermittlung
anzugeben. Die übermittelnde Stelle prüft die
Schlüssigkeit der Anfrage. Bestehen im
Einzelfall Zweifel, so prüft sie auch die
Rechtmäßigkeit des Ersuchens.
§ 15
Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten
an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
- von diesen ein rechtliches Interesse an
der Kenntnis der zu übermittelnden Daten
glaubhaft gemacht wird und schutzwürdige
Belange der oder des Betroffenen nicht
beeinträchtigt sind oder
- die Voraussetzungen der §§ 11 und 13
Abs. 2 bis 6 vorliegen.
(2) Die übermittelnde Stelle hat die
empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten
nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihr
übermittelt wurden.
§ 16
Datenübermittlung an ausländische Stellen
(1) Die Zulässigkeit der Übermittlung an
öffentliche und nichtöffentliche Stellen
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
richtet sich nach den §§ 14 und 15 .
(2) Die Übermittlung an Stellen außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur
zulässig, wenn dort ein angemessenes
Datenschutzniveau gewährleistet ist. Fehlt es an
einem angemessenen Datenschutzniveau, so ist die
Übermittlung nur zulässig, wenn
- die oder der Betroffene eingewilligt
hat,
- die Übermittlung zur Wahrung eines
überwiegenden öffentlichen Interesses oder
zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung eines rechtlichen Interesses
erforderlich ist,
- die Übermittlung zur Wahrung
lebenswichtiger Interessen der oder des
Betroffenen erforderlich ist,
- die Übermittlung aus einem für die
Öffentlichkeit bestimmten Register erfolgt
oder
- die empfangende Stelle ausreichende
Garantien hinsichtlich des Schutzes der
Grundrechte bietet.
(3) Vor der Entscheidung über die
Angemessenheit des Datenschutzniveaus und einer
Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 5 ist das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz zu
hören.
(4) Die empfangende Stelle ist darauf
hinzuweisen, dass die Daten nur zu den Zwecken
verarbeitet werden dürfen, für die sie
übermittelt wurden.
Abschnitt III
Besondere Formen der Datenverarbeitung
§ 17
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag,
Wartung
(1) Lässt eine datenverarbeitende Stelle
personenbezogene Daten in ihrem Auftrag
verarbeiten, bleibt sie für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz
verantwortlich. Rechte der Betroffenen sind ihr
gegenüber geltend zu machen. Die Weitergabe der
Daten von der datenverarbeitenden Stelle an die
Auftragnehmenden gilt nicht als Übermittlung im
Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 .
(2) Die datenverarbeitende Stelle hat dafür
Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten nur
im Rahmen ihrer Weisungen verarbeitet werden.
Sie hat die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um dies
sicherzustellen. Sie hat Auftragnehmende unter
besonderer Berücksichtigung ihrer Eignung für
die Gewährleistung der nach den §§ 5 und 6
notwendigen technischen und organisatorischen
Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Aufträge,
ergänzende Weisungen zu technischen und
organisatorischen Maßnahmen und die etwaige
Zulässigkeit von Unterauftragsverhältnissen sind
schriftlich festzulegen.
(3) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes
auf Auftragnehmende keine Anwendung finden, hat
die datenverarbeitende Stelle diese zu
verpflichten, jederzeit von ihr veranlasste
Kontrollen zu ermöglichen.
(4) Bei der Erbringung von Wartungsarbeiten
oder von vergleichbaren
Unterstützungstätigkeiten bei der
Datenverarbeitung durch Stellen oder Personen
außerhalb der datenverarbeitenden Stelle gelten
die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Zur Durchführung von beratenden oder
begutachtenden Tätigkeiten im Auftrag der
datenverarbeitenden Stelle ist die Übermittlung
personenbezogener Daten zulässig, wenn die
übermittelnde Stelle die beauftragten Personen
verpflichtet,
- die Daten nur zu dem Zweck zu
verarbeiten, zu dem sie ihnen überlassen
worden sind und
- nach Erledigung des Auftrags die ihnen
von der datenverarbeitenden Stelle
überlassenen Datenträger zurückzugeben und
die bei ihnen gespeicherten Daten zu
löschen, soweit nicht besondere
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 18
Mobile personenbezogene
Datenverarbeitungssysteme
(1) Mobile personenbezogene Speicher- und
Verarbeitungsmedien zum Einsatz in
automatisierten Verfahren, die an die
Betroffenen ausgegeben werden und die über eine
von der ausgebenden Stelle oder Dritten
bereitgestellte Schnittstelle Daten der
Betroffenen automatisiert austauschen können
(mobile Datenverarbeitungssysteme, z.B.
Chipkarten), dürfen nur mit der Einwilligung der
oder des Betroffenen oder aufgrund einer
Rechtsvorschrift eingesetzt werden.
(2) Für die Betroffenen muss jederzeit
erkennbar sein,
- ob Datenverarbeitungsvorgänge auf dem
mobilen Datenverarbeitungssystem oder durch
dieses veranlasst stattfinden,
- welche personenbezogenen Daten der oder
des Betroffenen verarbeitet werden und
- welcher Verarbeitungsvorgang im
einzelnen abläuft oder angestoßen wird.
(3) Die Betroffenen sind bei der Ausgabe des
mobilen Datenverarbeitungssystems über die ihnen
nach den §§ 26 ff. zustehenden Rechte
aufzuklären.
§ 19
Automatisierte Einzelentscheidungen
Entscheidungen, die zu einer tatsächlichen
oder rechtlichen Beschwer der Betroffenen
führen, dürfen nicht ausschließlich auf die
Ergebnisse automatisierter Verfahren, die
einzelne Aspekte der Person der Betroffenen
bewerten, gestützt werden. Ergebnisse
automatisierter Verfahren dürfen abweichend von
Satz 1 für Entscheidungen verwendet werden, wenn
- ein Gesetz dies vorsieht oder
- der oder dem Betroffenen vor der
Entscheidung ermöglicht wird, ihre oder
seine besonderen persönlichen Interessen
geltend zu machen.
§ 20
Video-Überwachung und -Aufzeichnung
(1) Öffentliche Stellen dürfen mit
optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich
zugängliche Räume beobachten
(Video-Überwachung), soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung eines
Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige
Belange Betroffener nicht überwiegen.
(2) Das Bildmaterial darf gespeichert werden
(Video-Aufzeichnung), wenn die Tatsache der
Aufzeichnung für die Betroffenen durch geeignete
Maßnahmen erkennbar gemacht ist. Die
Aufzeichnungen sind spätestens nach sieben Tagen
zu löschen, es sei denn, sie dokumentieren
Vorkommnisse, zu deren Aufklärung die weitere
Speicherung erforderlich ist.
§ 21
Fernmessen und Fernwirken
(1) Wer eine Datenverarbeitungs- oder
Übertragungseinrichtung zu dem Zweck nutzt, bei
einem Betroffenen, insbesondere in der Wohnung
oder in den Geschäftsräumen ferngesteuert
Messungen vorzunehmen oder andere Wirkungen
auszulösen, bedarf dessen Einwilligung.
(2) Eine Leistung, der Abschluss oder die
Abwicklung eines Vertragsverhältnisses darf
nicht von der Einwilligung der oder des
Betroffenen nach Absatz 1 abhängig gemacht
werden. Verweigert oder widerruft die oder der
Betroffene ihre oder seine Einwilligung, so
dürfen ihr oder ihm keine Nachteile entstehen,
die über die unmittelbaren Folgekosten
hinausgehen.
Abschnitt IV
Besondere Zwecke der Datenverarbeitung
§ 22
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
zu wissenschaftlichen Zwecken durch öffentliche
Stellen und die Übermittlung personenbezogener
Daten durch öffentliche Stellen an Dritte, die
die Daten zu wissenschaftlichen Zwecken nutzen
wollen (Datenverarbeitung für wissenschaftliche
Zwecke), soll in anonymisierter Form erfolgen.
Ist eine Anonymisierung nicht möglich, sollen
die Daten pseudonymisiert werden. § 11 Abs. 6
gilt entsprechend.
(2) Steht bei der übermittelnden Stelle zur
Erfassung der Daten, zur Anonymisierung oder
Pseudonymisierung nicht ausreichend Personal zur
Verfügung, so können die mit der Forschung
befassten Personen diese Aufgaben wahrnehmen,
wenn sie zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet
worden sind.
(3) Ist weder eine Anonymisierung noch eine
Pseudonymisierung möglich, ist die
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
zulässig, wenn
- die oder der Betroffene in die
Datenverarbeitung eingewilligt hat,
- es sich nicht um Daten nach § 11 Abs. 3
handelt und schutzwürdige Belange der oder
des Betroffenen wegen der Art der Daten oder
wegen der Art der Verwendung für das
jeweilige Forschungsvorhaben nicht
beeinträchtigt sind oder
- die Genehmigung der für die
datenverarbeitende Stelle zuständigen
obersten Aufsichtsbehörde vorliegt.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 3 wird
erteilt, wenn das öffentliche Interesse an der
Durchführung des jeweiligen Forschungsvorhabens
die schutzwürdigen Belange der oder des
Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann. Die Genehmigung muss den Forschungszweck,
die Art der zu verarbeitenden Daten, den Kreis
der Betroffenen sowie bei Übermittlungen den
Empfängerkreis bezeichnen und ist dem
Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz
mitzuteilen.
(5) Sobald der Forschungszweck es gestattet,
sind die Daten zu anonymisieren, hilfsweise zu
pseudonymisieren. Nach Maßgabe der Absätze 1 bis
3 dürfen die personenbezogenen Daten auch für
einen anderen als den ursprünglichen
Forschungszweck weiterverarbeitet werden.
(6) Die wissenschaftliche Forschung
betreibenden Stellen dürfen personenbezogene
Daten nur veröffentlichen, wenn
- die oder der Betroffene eingewilligt hat
oder
- dies für die Darstellung von
Forschungsergebnissen über Personen der
Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(7) Die übermittelnde Stelle hat empfangende
Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung
findet, zu verpflichten, die Vorschriften der
Absätze 5 und 6 einzuhalten und jederzeit
Kontrollen durch das Unabhängige Landeszentrum
für Datenschutz zu ermöglichen.
§ 23
Datenverarbeitung bei Dienst- und
Arbeitsverhältnissen
(1) Öffentliche Stellen dürfen Daten der
Beschäftigten vorbehaltlich besonderer
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen
nur nach Maßgabe der §§ 85 bis 92 des
Landesbeamtengesetzes verarbeiten.
(2) Daten von Beschäftigten, die im Rahmen
der Durchführung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen nach den §§ 5 und 6
gespeichert oder in einem automatisierten
Verfahren gewonnen werden, dürfen nicht zu
Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle
ausgewertet werden.
§ 24
Öffentliche Auszeichnungen
(1) Zur Vorbereitung öffentlicher
Auszeichnungen dürfen die Ministerpräsidentin
oder der Ministerpräsident, das Innenministerium
sowie die von der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten besonders beauftragten
Stellen die dazu erforderlichen
personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der
Betroffenen erheben und weiterverarbeiten. Eine
Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist
nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(2) Auf Anforderung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Stellen dürfen andere öffentliche
Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung
erforderlichen Daten übermitteln.
(3) § 27 findet keine Anwendung.
§ 25
Besondere Dokumentationsstelle für Sekten
(1) Die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident oder eine von ihr oder von ihm
besonders beauftragte Stelle
(Dokumentationsstelle) kann zum Zweck der
Aufklärung oder Warnung die Betätigungen von
Sekten oder sektenähnlichen Vereinigungen
einschließlich der mit ihnen rechtlich,
wirtschaftlich oder in ihrer religiösen oder
weltanschaulichen Zielsetzung verbundenen
Organisationen oder Vereinigungen in
Schleswig-Holstein dokumentieren und über sie
informieren, sofern tatsächliche Anhaltspunkte
den Verdacht begründen, dass von deren Wirken
Gefahren für die Menschenwürde, die freie
Entfaltung der Persönlichkeit, das Leben, die
Gesundheit oder das Eigentum ausgehen,
insbesondere dass Personen in ihrer
Willensfreiheit eingeschränkt werden.
(2) Soweit ein begründeter Verdacht im Sinne
des Absatz 1 besteht, kann die
Dokumentationsstelle über Personen, die in einer
derartigen Sekte, Vereinigung oder Organisation
aktiv mitwirken, bei anderen öffentlichen
Stellen vorhandene oder öffentlich zugängliche
personenbezogene Daten erheben und
weiterverarbeiten. Hiervon ausgenommen sind
Daten, die besonderen Berufs- oder
Amtsgeheimnissen unterliegen, sowie Daten, für
die besondere Verwendungsvorschriften in anderen
Gesetzen bestehen.
(3) Die Speicherung der erhobenen
personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei
Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen.
Spätestens fünf Jahre nach der letzten Tätigkeit
im Sinne von Absatz 2 sind die personenbezogenen
Daten zu löschen.
(4) An Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs dürfen personenbezogene Daten
übermittelt werden, wenn
- es zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz
1 erforderlich ist oder
- ein Dritter ein rechtliches Interesse
daran hat
und schutzwürdige Belange der oder des
Betroffenen nicht beeinträchtigt sind.
Abschnitt V
Rechte der Betroffenen
§ 26
Aufklärung, Benachrichtigung
(1) Werden personenbezogene Daten bei den
Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben, so sind
sie in geeigneter Weise über die
datenverarbeitende Stelle und den Zweck der
Datenverarbeitung aufzuklären. Die Betroffenen
sind darüber hinaus aufzuklären über
- die Rechtsvorschrift, die die
Datenverarbeitung gestattet; liegt eine
solche nicht vor, die Freiwilligkeit der
Datenangabe,
- die Folgen einer Nichtbeantwortung, wenn
die Angaben für die Gewährung einer Leistung
erforderlich sind,
- ihre Rechte nach diesem Gesetz,
- den Empfängerkreis bei beabsichtigten
Übermittlungen sowie
- die Auftragnehmenden bei beabsichtigter
Datenverarbeitung im Auftrag,
soweit es nach den Umständen des Einzelfalles
angemessen erscheint. Die Pflicht zur
Benachrichtigung nach den Sätzen 1 und 2
entfällt, wenn den Betroffenen die Informationen
bereits vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- die Verfassungsschutzbehörden,
- die Behörden der Staatsanwaltschaft,
- die Behörden der Polizei,
- die Gefahrenabwehrbehörden und
- die Landesfinanzverwaltungen.
(3) Werden die Daten ohne Kenntnis der
Betroffenen erhoben, so sind diese in
angemessener Weise über die verarbeiteten Daten
und über die in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1
und 3 bis 5 genannten Umstände zu unterrichten.
Eine Pflicht zur Aufklärung besteht nicht, wenn
die Benachrichtigung der Betroffenen unmöglich
ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Sollen die Daten übermittelt werden,
so hat die Benachrichtigung spätestens
zeitgleich mit der Übermittlung zu erfolgen.
Satz 1 und 3 finden keine Anwendung, wenn die
Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der
Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben.
§ 27
Auskunft an Betroffene
(1) Den Betroffenen ist von der
datenverarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft
zu erteilen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
- den Zweck und die Rechtsgrundlage der
Speicherung,
- die Herkunft der Daten und den
Empfängerkreis von Übermittlungen,
- die Auftragnehmenden bei
Datenverarbeitung im Auftrag,
- die Berichtigung, Löschung oder Sperrung
von Daten, deren Verarbeitung nicht den
gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
insbesondere wenn diese Daten unvollständig
oder unrichtig sind, sowie
- die Funktionsweise von automatisierten
Verfahren.
Die Betroffenen sollen die Art der
personenbezogenen Daten, über die Auskunft
verlangt wird, näher bezeichnen.
(2) Den Betroffenen kann statt der Auskunft
Einsicht in die zu ihrer Person gespeicherten
Daten gewährt werden. Die Einsicht wird nicht
gewährt, soweit diese mit personenbezogenen
Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nicht personenbezogenen Daten derart verbunden
sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im
Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(3) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung
von Einsicht unterbleibt, soweit eine Prüfung
ergibt, dass
- dadurch die Erfüllung der Aufgaben der
datenverarbeitenden Stelle, einer
übermittelnden Stelle oder einer
empfangenden Stelle gefährdet würde,
- dadurch die öffentliche Sicherheit
gefährdet würde oder sonst dem Wohle des
Bundes oder eines Landes schwere Nachteile
entstehen würden oder
- die personenbezogenen Daten oder die
Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten
Interessen einer dritten Person
geheimgehalten werden müssen.
(4) Werden Auskunft oder Einsicht nicht
gewährt, ist die oder der Betroffene unter
Mitteilung der wesentlichen Gründe darauf
hinzuweisen, dass sie oder er sich an das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz wenden
kann. Eine Begründung für die
Auskunftsverweigerung erfolgt nicht, soweit
dadurch der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde.
§ 28
Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen,
wenn
- ihre Speicherung unzulässig ist oder
- ihre Kenntnis für die datenverarbeitende
Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich ist.
Die datenverarbeitende Stelle legt in
allgemeinen Regelungen über die Aufbewahrung von
Daten den Zeitraum fest, innerhalb dessen die
Daten als zur Aufgabenerfüllung erforderlich
gelten. Sind personenbezogene Daten in Akten
untrennbar im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2
gespeichert, ist die Löschung nur durchzuführen,
wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung
nicht mehr erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten sind zu sperren,
wenn
- ihre Richtigkeit von der oder dem
Betroffenen bestritten wird und sich weder
die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
nachweisen lässt,
- sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich sind, Rechtsvorschriften jedoch
die weitere Aufbewahrung anordnen,
- die oder der Betroffene anstelle der
Löschung die Sperrung verlangt,
- die Löschung die Betroffene oder den
Betroffenen in der Verfolgung ihrer oder
seiner Rechte oder in sonstigen
schutzwürdigen Belangen beeinträchtigen
würde oder
- eine Löschung gemäß Absatz 2 Satz 3
nicht erfolgt.
(4) Gesperrte Daten dürfen über die
Speicherung hinaus ohne Einwilligung der oder
des Betroffenen nicht mehr weiterverarbeitet
werden, es sei denn, dass Rechtsvorschriften die
Verarbeitung zulassen oder die Nutzung durch die
datenverarbeitende Stelle zur Behebung einer
bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
überwiegenden Interesse der datenverarbeitenden
Stelle oder von Dritten liegenden Gründen
unerlässlich ist. Die Gründe für die Nutzung
gesperrter Daten sind zu dokumentieren.
(5) Von der Berichtigung, Sperrung oder
Löschung nach Absatz 2 Nr. 1 sind unverzüglich
die Stellen zu unterrichten, denen die Daten
übermittelt wurden. Die Unterrichtung kann
unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und schutzwürdige
Belange der oder des Betroffenen nicht
beeinträchtigt werden.
§ 29
Einwand gegen die Verarbeitung
(1) Die Betroffenen haben das Recht,
schriftlich unter Hinweis auf besondere
persönliche Gründe Einwand gegen die
Verarbeitung ihrer Daten allgemein oder gegen
bestimmte Formen der Verarbeitung zu erheben.
Der Einwand ist begründet, wenn ein
schutzwürdiges Interesse der oder des
Betroffenen das öffentliche Interesse an der
Datenverarbeitung im Einzelfall überwiegt. In
diesem Fall ist die Datenverarbeitung insgesamt
oder in bestimmten Formen unzulässig.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei
Verfahren, die
- nach dem Landesverfassungsschutzgesetz
geführt werden,
- der Gefahrenabwehr dienen,
- der Strafverfolgung dienen oder
- der Steuerfahndung dienen.
§ 30
Schadensersatz
(1) Entsteht der oder dem Betroffenen durch
eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung
ihrer oder seiner personenbezogenen Daten in
einem automatisierten Verfahren ein Schaden, so
ist ihr oder ihm der Träger jeder für die
Verarbeitung verantwortlichen Stelle unabhängig
von einem Verschulden zum Schadensersatz
verpflichtet.
(2) In Fällen einer schweren Verletzung des
Persönlichkeitsrechts kann die oder der
Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung
in Geld verlangen.
(3) Die ersatzpflichtige Stelle haftet jeder
oder jedem Betroffenen für jedes schädigende
Ereignis bis zu einem Betrag von 125.000 Euro.
Mehrere Ersatzpflichtige haften
gesamtschuldnerisch.
(4) Auf das Mitverschulden der oder des
Betroffenen und die Verjährung des
Entschädigungsanspruchs sind die §§ 254 , 839
Abs. 3 , §§ 195 und 199 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(5) Die Geltendmachung weitergehender
Schadensersatzansprüche aufgrund anderer
Vorschriften bleibt unberührt.
§ 31
Unabdingbarkeit
Die Rechte der Betroffenen aus diesem Gesetz
können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
Abschnitt VI
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz
§ 32
Errichtung und Rechtsform
(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet
unter dem Namen "Unabhängiges Landeszentrum für
Datenschutz" eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts. Sitz der Anstalt ist die
Landeshauptstadt Kiel.
(2) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit
und führt das kleine Landessiegel.
§ 33
Trägerschaft, Anstaltslast und
Gewährträgerhaftung
(1) Träger der Anstalt ist das Land
Schleswig-Holstein.
(2) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet
der Anstaltsträger Dritten gegenüber, soweit
nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der
Anstalt möglich ist.
(3) Der Anstaltsträger stellt sicher, dass
die Anstalt ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen
kann.
§ 34
Organ
(1) Organ der Anstalt ist der Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus der Leiterin
oder dem Leiter der Anstalt. Sie oder er führt
die Bezeichnung "Landesbeauftragte für
Datenschutz" oder "Landesbeauftragter für
Datenschutz".
(3) Die Landesbeauftragte oder der
Landesbeauftragte für Datenschutz führt die
Geschäfte der Anstalt und vertritt sie
gerichtlich und außergerichtlich. In ihrem oder
seinem Verhinderungsfalle vertritt die oder der
stellvertretende Landesbeauftragte für
Datenschutz die Anstalt und führt deren
Geschäfte.
§ 35
Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten
für Datenschutz
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache die
Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
für Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(2) Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen
des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt
vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht
zustande, führt die oder der Landesbeauftragte
für Datenschutz das Amt bis zur Neuwahl weiter.
(3) Die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident ernennt die Landesbeauftragte
oder den Landesbeauftragten zur Beamtin oder zum
Beamten auf Zeit.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für
Datenschutz kann jederzeit die Entlassung
verlangen.
(5) Die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter der oder des
Landesbeauftragten für Datenschutz. Die oder der
Landesbeauftragte für Datenschutz ist
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und
oberste Dienstbehörde der in der Anstalt
beschäftigten Beamtinnen und Beamten.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für
Datenschutz bestellt eine Mitarbeiterin zur
Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum
Stellvertreter und ernennt die Beamtinnen oder
Beamten der Anstalt.
§ 36
Satzung
Der Vorstand ist zum Erlass und zur Änderung
der Satzung befugt.
§ 37
Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der
den Vorstand der Anstalt berät. Das Nähere
regelt die Satzung.
§ 38
Aufsicht
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz
nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben in
Unabhängigkeit wahr. Es unterliegt der
Rechtsaufsicht des Innenministeriums nur, soweit
es die Datenschutzkontrolle im nichtöffentlichen
Bereich durchführt. § 127 der Gemeindeordnung
ist nicht anwendbar.
§ 39
Aufgaben des Unabhängigen Landeszentrums für
Datenschutz
(1) Das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz überwacht die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer
Vorschriften über den Datenschutz bei den
öffentlichen Stellen, auf die dieses Gesetz
Anwendung findet. Die Gerichte und der
Landesrechnungshof unterliegen seiner Kontrolle,
soweit sie nicht in richterlicher Unabhängigkeit
tätig werden.
(2) Das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz ist die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes über
nichtöffentliche Stellen im Anwendungsbereich
des Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz berät die obersten Landesbehörden
sowie die sonstigen öffentlichen Stellen in
Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit
und der damit zusammenhängenden
Datenverarbeitungstechniken sowie deren
Sozialverträglichkeit. Zu diesem Zweck können
Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes
gegeben werden. Auf Anforderungen des Landtages,
des Petitionsausschusses des Landtages oder
einer obersten Landesbehörde soll das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz ferner
Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die
seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen,
nachgehen.
(4) Auf Anforderung des Landtages, einzelner
Fraktionen des Landtages oder der
Landesregierung hat das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz Gutachten zu
erstellen und Berichte zu erstatten. Es legt dem
Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
(5) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die
notwendige Personal- und Sachausstattung zur
Verfügung zu stellen; die Mittel sind im
Einzelplan des Landtages in einem gesonderten
Kapitel auszuweisen.
§ 40
Anrufung des Unabhängigen Landeszentrums für
Datenschutz
Jede oder jeder hat das Recht, sich
unmittelbar an das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz zu wenden, wenn sie oder er annimmt,
dass bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch öffentliche Stellen
datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt
wurden. Dies gilt auch für Beschäftigte der
öffentlichen Stellen, ohne dass der Dienstweg
einzuhalten ist.
§ 41
Kontrollaufgaben
(1) Die öffentlichen Stellen sind
verpflichtet, das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere
- Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in
Unterlagen und Dateien zu gewähren, die im
Zusammenhang mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten stehen; besondere
Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht
entgegen;
- Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz
darf im Rahmen von Kontrollen personenbezogene
Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen
erheben. Die Benachrichtigung der Betroffenen
richtet sich nach § 42 Abs. 4 .
(2) Stellt die jeweils zuständige oberste
Landesbehörde im Einzelfall fest, dass durch
eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe
personenbezogener Daten die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen
die Rechte nach Absatz 1 nur von der oder dem
Landesbeauftragten für Datenschutz persönlich
oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders
damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden.
§ 42
Beanstandungen
(1) Stellt das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen andere
Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten bei
öffentlichen Stellen fest, so fordert es diese
zur Mängelbeseitigung auf.
(2) Bei erheblichen Verstößen oder sonstigen
erheblichen Mängeln spricht das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz gegenüber der
öffentlichen Stelle eine Beanstandung aus. Es
soll zuvor die öffentliche Stelle zur
Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
bestimmenden Frist auffordern und die zuständige
Aufsichtsbehörde über die Beanstandung
unterrichten.
(3) Mit der Feststellung von Mängeln und der
Beanstandung sollen Vorschläge zur Beseitigung
der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des
Datenschutzes verbunden werden.
(4) Die Betroffenen können mit Kenntnis der
datenverarbeitenden Stelle nach pflichtgemäßem
Ermessen von Verstößen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder andere
Datenschutzvorschriften unterrichtet werden.
§ 43
Serviceaufgaben
(1) Das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz berät und informiert die Bürgerinnen
und Bürger über alle Fragen des Datenschutzes
und der Datensicherheit, insbesondere über die
ihnen bei der Verarbeitung ihrer Daten
zustehenden Rechte sowie über geeignete
technische Maßnahmen zum Selbstdatenschutz.
(2) Öffentliche Stellen können ihr
Datenschutzkonzept durch das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz prüfen und
beurteilen lassen.
(3) Das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz führt Fortbildungsveranstaltungen zu
den Themen Datenschutz und Datensicherheit
durch. Es berät nichtöffentliche Stellen auf
Anfrage in Fragen von Datenschutz und
Datensicherheit.
(4) Das Unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz kann für die Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 Entgelte
erheben.
Abschnitt VII
Schlussvorschriften
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den
Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene
Daten, die nicht offenkundig sind,
- erhebt, speichert, zweckwidrig
verarbeitet, verändert, übermittelt, zum
Abruf bereithält oder löscht,
- abruft, einsieht, sich verschafft oder
durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre
Übermittlung an sich oder andere veranlasst.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
anonymisierte oder pseudonymisierte Daten mit
anderen Informationen zusammenführt und dadurch
die Betroffene oder den Betroffenen wieder
bestimmbar macht oder wer sich bei
pseudonymisierten Daten entgegen den
Vorschriften dieses Gesetzes Zugriff auf die
Zuordnungsfunktion verschafft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 45
Aufgabenübergang
(1) Die am 30. Juni 2000 dem bei dem
Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen
Landtages eingerichteten Landesbeauftragten für
den Datenschutz sowie der
Datenschutzaufsichtsbehörde im Innenministerium
obliegenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2000 auf
die Anstalt über.
(2) Die Dienststelle im Sinne des
Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG
Schl.-H.) "Landesbeauftragter für den
Datenschutz bei dem Präsidenten des
Schleswig-Holsteinischen Landtages" wird
aufgelöst.
§ 46
Personalübergang
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 gehen die
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 30.
Juni 2000 beim Landesbeauftragten für den
Datenschutz tätigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung
Beschäftigten vom Land Schleswig-Holstein auf
das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz
über.
(2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1
gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der
Anstalt maßgeblichen arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils
geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die
diese Tarifverträge künftig ändernden und
ergänzenden Tarifverträge. Das Recht des
Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, für
seine Beschäftigen Tarifverträge abzuschließen,
bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten
neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Juli 2000
eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie zu ihrer Ausbildung Beschäftigen die nach
Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge
anzuwenden.
(3) Für die Beschäftigen nach Absatz 1 werden
die beim Land Schleswig-Holstein in einem
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so
angerechnet, wie wenn sie bei dem Unabhängigen
Landeszentrum für Datenschutz zurückgelegt
worden wären.
(4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine
zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten
stellt die Anstalt sicher, dass die nach der
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung
geforderten tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden.
(5) Die Beamtinnen und Beamten des Landes
Schleswig-Holstein, die am 30. Juni 2000 beim
Landesbeauftragten für den Datenschutz ihren
Dienst ausgeübt haben, werden mit Wirkung vom 1.
Juli 2000 nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit
Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Dienst
des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz
nach § 32 übernommen.
§ 47
Übergangsregelungen
(1) Der bisherige Landesbeauftragte für den
Datenschutz wird bis zum Ablauf seiner Wahlzeit
im Jahre 2004 Landesbeauftragter für Datenschutz
nach diesem Gesetz. Eine erneute Wiederwahl ist
ausgeschlossen.
(2) Der beim Landesbeauftragten für den
Datenschutz gewählte Personalrat bleibt
vorbehaltlich der §§ 20 und 21 MBG Schl.-H. über
den 30. Juni 2000 bis zum Ablauf seiner
regelmäßigen Amtszeit nach § 19 Abs. 1 MBG
Schl.-H. bestehen. Die bis zum Ablauf des 30.
Juni 2000 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen
und Vereinbarungen nach § 59 MBG Schl.-H. gelten
ab 1. Juli 2000 bis zum Abschluss neuer
Dienstvereinbarungen in dem Unabhängigen
Landeszentrum für Datenschutz fort.
(3) Die beim Landesbeauftragten für den
Datenschutz bestellte Gleichstellungsbeauftragte
und gewählte Schwerbehindertenvertretung bleiben
über den 30. Juni 2000 hinaus bis zur
Neubestellung oder Neuwahl im Amt. Die
Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt ist
unverzüglich, spätestens bis zum 31. Juli 2000,
zu bestellen.
(4) Soweit in diesem Gesetz Beträge in Euro
genannt werden, gelten diese bis zum 31.
Dezember 2001 auch als Beträge in DM; der
Umrechnungskurs beträgt 1 Euro = 1,95583 DM.
§ 48
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
- das Landesdatenschutzgesetz vom 30.
Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 414),
- das Gesetz zur Errichtung des
Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz
vom 25. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S.
414) und
- die Landesverordnung über die zuständige
Aufsichtsbehörde nach dem
Bundesdatenschutzgesetz vom 8. Dezember 1992
(GVOBl. Schl.-H. S 533), geändert gemäß
Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl.
Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
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