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Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums - Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Februar 2011 – III 311
Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums - Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 17. April 2012 - III 311

Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Februar 2011 – III 311

(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S.33)

geändert durch Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums- Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 17. April 2012 - III 311 (NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 79)

Vorbemerkung

Der Erwerb des Latinums und des Graecums wird gemäß der „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum" (KMK-Beschluss vom 22.09.2005) durch die erfolgreiche Teilnahme am aufsteigenden Pflichtunterricht nach inhaltlichen Anforderungen beschrieben. Dabei muss in den maßgeblichen Zeugnissen mindestens die Note „ausreichend" (5 Notenpunkte) in den Fächern Latein und Griechisch erreicht worden sein. Die Festsetzung des Zeitpunkts zum Erwerb des Latinums bzw. Graecums regeln die Länder unter Beachtung der von der KMK vorgegebenen Bedingungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Stundentafeln und Lehrpläne selbst. Für Schleswig-Holstein werden die nachfolgenden Regelungen getroffen:

1. Allgemeine Voraussetzungen

1.1 für das Kleine Latinum:

Zum Erwerb des Kleinen Latinums müssen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Grammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Politik und Geschichte, Philosophie und Literatur besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre - bezogen auf Autoren wie Caesar und Nepos oder vergleichbare Autoren - in Inhalt, Aufbau und Aussage erfassen können. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation, nachzuweisen.

1.2 für das Latinum:

Zum Erwerb des Latinums müssen die Schülerinnen und Schüler durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation, nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Grammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Politik und Geschichte, Philosophie und Literatur besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen - bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius oder vergleichbare Autoren - in Inhalt, Aufbau und Aussage erfassen können.

1.3 für das Große Latinum:

Zum Erwerb des Großen Latinums müssen Schü­lerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Gram­matik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Politik und Geschichte, Philosophie und Literatur besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen - bezogen auf Tacitus oder Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren und auf das Werk mindestens eines der Dichter Horaz oder Vergil - in Inhalt, Aufbau und Aussage erfassen können. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation, nachzuweisen.

2. Feststellung des Erreichens der erforderlichen Fähigkeiten

2.1 Grundsätze

Das Erreichen der Fähigkeiten erfolgt unter den Bedingungen der gymnasialen Bildungsgänge, der Kontingentstundentafel und der Regelungen zur Profiloberstufe. Die Latina und das Graecum werden beim vollständigen Durchlaufen des Bildungsganges bis zum Abitur erst mit Abschluss des Bildungsganges bescheinigt. Wird der Bildungsgang nicht mit dem Abitur abgeschlossen, werden die Latina/das Graecum  im Fachhochschulzeugnis (schulischer Teil) oder ggf. im Abgangszeugnis bescheinigt.

Der Zeugniseintrag für das Latinum bzw. Graecum lautet: „ Dieses Zeugnis schließt den Nachweis des Latinums/Graecums gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum" (Beschluss der KMK vom 22. September 2005) ein."
Der Eintrag findet sinngemäß Anwendung auf das Kleine Latinum und das Große Latinum.  
Bei Erwerb des Großen Latinums lautet der Zeugniseintrag: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis des Großen Latinums gemäß Erlass „Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums" vom 1. Februar 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 33) ein.
Der Zeugniseintrag für das Kleine Latinum lautet: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis des Kleinen Latinums gemäß Erlass „Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums" vom 1. Februar 2011 (NBI. MBK. Schl-H. S. 33) ein.

Maßgeblich für diese Bescheinigung ist der Nach­weis des Erwerbs der o.g. Kompetenzen. Die unten dargestellte Dauer des jeweiligen Lateinunterrichts beschreibt den Zeitraum, innerhalb dessen die Kom­petenzen in der Regel erreicht werden.

Die Zuerkennung des Großen Latinums für Schüle­rinnen und Schüler, die Latein als dritte Fremdsprache im achtjährigen Bildungsgang in der 8. Jahrgangsstufe und im neunjährigen Bildungsgang in der 9. Jahrgangsstufe begonnen haben, erfolgt unter Darlegung der durch die Schülerinnen und Schüler erbrachten Leistungen auf Antrag der unterrichtenden Lehrkraft fachaufsichtlich durch das Ministerium für Bildung und Kultur.

Bei Latein als neu beginnender Fremdsprache in der Oberstufe wird das Latinum durch eine mündliche Abiturprüfung oder eine Präsentationsprüfung im Abitur erworben, in der die Schülerin oder der Schüler die geforderten Kompetenzen nachweist. Die Prüfung muss mit mindestens fünf Punkten bestanden werden.

2.2 Anerkennung in besonderen Fällen

Unter Berücksichtigung der KMK-Vereinbarung vom 22.09.2005, nach der für die Zuerkennung der Latina die nachgewiesene Kompetenz maßgeblich ist und nicht die Anzahl der Jahrgangsstufen, in denen Latein unterrichtet wurde, ist eine Anerkennung in beson­deren Fällen möglich. So erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der Latein als dritte Fremdsprache erlernt und die Einführungsphase übersprungen hat, das Latinum, wenn sie oder er das erste Jahr der Qualifikationsphase mit fünf oder mehr Punkten im Fach Latein abgeschlossen hat. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der Latein als zweite Fremdsprache erlernt und die Einführungsphase übersprun­gen hat, erwirbt das Latinum, wenn sie oder er das erste Jahr der Qualifikationsphase mit fünf oder mehr Punkten im Fach Latein absolviert hat, das Große Latinum nach Abschluss des zweiten Jahres der Qualifikationsphase mit fünf oder mehr Punkten im Fach Latein.

In anderen Fällen entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schule über die Zuerkennung.

2.3 G9 und Profiloberstufe

2.3.1 Für das Kleine Latinum ist in der Regel Unterricht im Fach Latein nachzuweisen

in den Jahrgangsstufen 5 - 9,

sofern Latein als erste Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 7 - 10,

sofern Latein als zweite Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 9 - 11,

sofern Latein als dritte Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 11 - 13,

sofern Latein als neu beginnende Fremdsprache belegt wurde.

Der Abschluss muss jeweils mit mindestens der Note „ausreichend" bzw. 5 Notenpunkten erreicht worden sein.

2.3.2 Für das Latinum ist in der Regel Unterricht im Fach Latein nachzuweisen

in den Jahrgangsstufen 5 - 10,

sofern Latein als erste Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 7 - 11,

sofern Latein als zweite Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 9 - 12,

sofern Latein als dritte Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 11 - 13,

sofern Latein als neu beginnende Fremdsprache belegt wurde.

Im letztgenannten Fall ist der Erwerb des Latinums zusätzlich abhängig vom Nachweis der erforderlichen Kompetenzen durch eine mit mindestens fünf Punk­ten bestandene Abiturprüfung. In den übrigen Fällen muss der Abschluss jeweils mit mindestens der Note „ausreichend" bzw. 5 Notenpunkten erreicht worden sein.

2.3.3 Für das Große Latinum ist in der Regel Unterricht im Fach Latein nachzuweisen

in den Jahrgangsstufen 5 - 12,

sofern Latein als erste Fremdsprache belegt wurde,

in den Jahrgangsstufen 7 - 13,

sofern Latein als zweite Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 9 - 13,

sofern Latein als dritte Fremdsprache belegt wurde. Im letztgenannten Fall entscheidet die Fachaufsicht nach Antrag (siehe Anlage) über die Zuerkennung des Großen Latinums. In allen Fällen muss mindes­tens die Note „ausreichend" (5 Notenpunkte) erreicht sein.

2.4 G8 und Profiloberstufe

2.4.1 Für das Kleine Latinum ist in der Regel Unterricht im Fach Latein nachzuweisen

in den Jahrgangsstufen 5 - 9,

sofern Latein als erste Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 6 - 9,

sofern Latein als zweite Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 8 - 10,

sofern Latein als dritte Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 10 - 12,

sofern Latein als neu beginnende Fremdsprache belegt wurde.

Der Abschluss muss jeweils mit mindestens der Note „ausreichend" bzw. 5 Notenpunkten erreicht worden sein.

2.4.2 Für das Latinum ist in der Regel Unterricht im Fach Latein nachzuweisen

in den Jahrgangsstufen 5 - 10,

sofern Latein als erste Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 6 - 10,

sofern Latein als zweite Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 8 - 11,

sofern Latein als dritte Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 10 - 12,

sofern Latein als neu beginnende Fremdsprache belegt wurde.

Im letztgenannten Fall ist der Erwerb des Latinums zusätzlich abhängig vom Nachweis der erforderlichen Kompetenzen durch eine mit mindestens fünf Punk­ten bestandene Abiturprüfung. In den übrigen Fällen muss der Abschluss jeweils mit mindestens der Note „ausreichend" bzw. 5 Notenpunkten erreicht worden sein.

2.4.3 Für das Große Latinum ist in der Regel Unterricht im Fach Latein nachzuweisen

in den Jahrgangsstufen 5 - 11,

sofern Latein als erste Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 6 - 12,

sofern Latein als zweite Fremdsprache belegt wurde, in den Jahrgangsstufen 8 - 12,

sofern Latein als dritte Fremdsprache belegt wurde. Im letztgenannten Fall entscheidet die Fachaufsicht nach Antrag (siehe Anlage) über die Zuerkennung des Großen Latinums. In allen Fällen muss mindestens die Note „ausreichend" (5 Notenpunkte) erreicht sein.

Nach dem Abitur können die Latina und das Graecum durch eine Ergänzungsprüfung zum Abitur erworben werden. Dies geschieht an vom Ministerium für Bildung und Kultur dazu bestimmten Schulen.

Die Meldung zur Prüfung ist an den Schulleiter/die Schulleiterin zu richten.

Der Meldung ist eine Darlegung über Art und Umfang der Vorbereitung beizufügen, aus der auch hervor­geht, mit welchen Autoren sich der Bewerber/die

Bewerberin beschäftigt hat. Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

3. Zum Erwerb des Graecums müssen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Grammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der griechischen Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur besitzen, so dass sie griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage erfas­sen können. Dieses Verständnis ist durch eine sach­lich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation, nachzuweisen.

Die oben genannten Kompetenzen werden in der Regel durch einen vierjährigen aufsteigenden Pflichtunterricht erreicht.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

4.1 Dieser Erlass tritt rückwirkend zum 1. August 2010 in Kraft.

4.2 Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2010/11 in den Jahrgangsstufen 12 und 13 befinden, finden die bestehenden Regelungen, wie sie in den „Erläuterungen zum Erwerb der Latina im Kontext von Schulzeitverkürzung, Kontingent­stundentafeln und Profiloberstufe" in „Ergänzung der Materialien in Form einer losen Blattsammlung zum erleichternden Umgang mit der OAPVO" vom 18. Januar 2008 beschrieben sind, bis zum Abschluss des Bildungsganges Anwendung. Treten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 des Schuljahres 2010/11 in diesem oder im nachfolgenden Schuljahr um eine Jahrgangsstufe zurück, findet Satz 1 keine Anwendung.

Die Anträge sind an die folgenden, durch das Ministerium für Bildung und Kultur mit fachaufsichtlichen Aufgaben betreuten Personen zu stellen:

Herrn OStD Schöneich, Kieler Gelehrtenschule, Feldstraße 19, 24105 Kiel

Herrn StD Aulke, Gymnasium Schloss Plön, Prinzenstraße 8, 24306 Plön

 

Anlage

Muster für den Antrag auf Zuerkennung des Großen Latinums an die Fachaufsicht:

a. Einzelantrag:

Betreff: Antrag auf Zuerkennung des Großen Latinums

Hiermit beantrage ich für die Schülerin / den Schüler ...

die Zuerkennung des Großen Latinums.

Die Schülerin / der Schüler hat an (Schulname) Latein als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9(8) belegt und im ersten und zweiten Jahr der Qualifikationsphase Latein als Profil ergänzendes Fach (Angabe des Profils) / als gewählte Fremdsprache (Angabe des Profils) weitergeführt.

Der Unterricht erfüllte die von der KMK-Vereinbarung vom 22.09.2005 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen. Folgende Autoren und Texte wurden gelesen:

Jahrgangsstufe 12 (11) ........... (z.B. Ovid, Metamorph., Cicero, Briefe etc.)

Jahrgangsstufe 13 (12) ...........

(Name der Schülerin / des Schülers) hat das Kurshalbjahr 13.1 (12.1) mit der Note .... (....Punkte) abgeschlossen.


 

Anlage: Letzte geschriebene Klausur (Text, Aufgaben)

_____

b. Gruppenantrag:

Betreff: Antrag auf Zuerkennung des Großen Latinums

Hiermit beantrage ich für die unten genannten Schülerinnen und Schüler die Zuerkennung des Großen Latinums.

Die Schülerinnen und Schüler haben an (Schulname) Latein als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9(8) belegt und im ersten und zweiten Jahr der Qualifikationsphase Latein als Profil ergänzendes Fach (Angabe des Profils) / als gewählte Fremdsprache (Angabe des Profils) weitergeführt.

Der Unterricht erfüllte die von der KMK-Vereinbarung vom 22.09.2005 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen. Folgende Autoren und Texte wurden gelesen:

Jahrgangsstufe 12 (11) ........... (z.B. Ovid, Metamorph., Cicero, Briefe etc.)

Jahrgangsstufe 13 (12) ...........

(Name der Schülerin/des Schülers) hat das Kurshalbjahr 13.1 (12.1) mit der Note .... (....Punkte) abgeschlossen.

(Name der Schülerin/des Schülers) hat das Kurshalbjahr 13.1 (12.1) mit der Note .... (....Punkte) abgeschlossen.

(Name der Schülerin/des Schülers) hat das Kurshalbjahr 13.1 (12.1) mit der Note .... (....Punkte) abgeschlossen.

(Name der Schülerin/des Schülers) hat das Kurshalbjahr 13.1 (12.1) mit der Note .... (....Punkte) abgeschlossen.

…………………….


 

Anlage: Letzte geschriebene Klausur (Text, Aufgaben)
 


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Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 17. April 2012 - III 311

(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 79)

Der Erlass „Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums" vom 1. Februar 2011 (NBI. MBK. S. 33) wird wie folgt geändert:

Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden hinter dem Wort „Zeugniseintrag" die Worte „für das Latinum bzw. Graecum" eingefügt.
2. Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei Erwerb des Großen Latinums lautet der Zeug­niseintrag: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis des Großen Latinums gemäß Erlass „Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums" vom 1. Februar 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 33) ein."
3. Folgender neuer Satz 6 wird eingefügt:
„Der Zeugniseintrag für das Kleine Latinum lautet: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis des Kleinen Latinums gemäß Erlass „Erwerb und Zuerkennung der Latina und des Graecums" vom 1. Februar 2011 (NBI. MBK. Schl-H. S. 33) ein."

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein