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Landesverordnung
über die Fächer der schriftlichen und praktischen Prüfung an
den landwirtschaftlichen Schulen
(Prüfungsfächerverordnung landwirtschaftliche Schulen
- PrfächVOlandwSch -)
Vom 8. Juli 1982
Gl.-Nr.: 223-9-48
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1982 S. 169

Änderungsdaten:

  1. 2 geändert (LVO v. 20.8.1985, NBl. S. 242)
  2. 2, 3, 4, 10 und 11 geändert, 8 und 9 gestrichen (Art. 2 LVO zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über landwirtschaftliche Schulen v. 29.10.1992, NBl. S. 358)
  3. 2, 3, 5, 6 und 7 geändert, 15 a eingefügt (LVO v. 30.1.1995, NBl. S. 40)
  4. 12, 13, 14 und 15 geändert (LVO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen über landwirtschaftliche Schulen v. 6.1.1997, NBl. S. 36)
  5. 1 geändert (LVO v. 8.3.1999, NBl. S. 113)
  6. 2, 3, 5, 6, 12, 13, 14, 16, geändert, 15 a wird 15, 17 a eingefügt (LVO v. 8.11.2000, NBl. S. 860)
  7. 7 Abs. 4 gestrichen (LVO v.13.4.2002, NBL S. )

 

Inhaltsverzeichnis:

1 Geltungsbereich

Abschnitt I
Berufsfachschule
2 Fächer der schriftlichen Prüfung
3 Fächer der praktischen Prüfung

Abschnitt II
Fachschule
Titel 1
Landwirtschaftsschule
4 Fächer der schriftlichen Prüfung
Titel 2
Höhere Landbauschule
5 Fächer der schriftlichen Prüfung
6 Schriftliche Hausarbeit
7 Prüfungsfächer für die Zusatzprüfung

Titel 3
Fachschule für Wirtschafterinnen
8 Fächer der schriftlichen Prüfung für den Abschluß des ersten Halbjahres
9 Fächer der praktischen Prüfung für den Abschluß des ersten Halbjahres
10 Fächer der schriftlichen Prüfung für den Abschluß der Fachschule für Wirtschafterinnen
11 Fächer der praktischen Prüfung für den Abschluß der Fachschule für Wirtschafterinnen

Titel 4
Landfrauenschule
12 Fächer der schriftlichen Prüfung
13 Fächer der praktischen Prüfung
14 Prüfungsfächer für die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
15 Fächer der schriftlichen Prüfung

Titel 5
Gartenbaufachschule
Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen
16 Auswahl der Fächer der schriftlichen Prüfung
17 Wahlmöglichkeit
17 a Zusätzliche Leistungen
18 Inkrafttreten

 

Eingangsformel:

Aufgrund des 110 Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 146), wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister verordnet:

 

1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Abschlußprüfung an den Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Träger die Landwirtschaftskammer ist.

 

Abschnitt I
Berufsfachschule
2
Fächer der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt.

1. Das Fach Wirtschaft und Politik ist für beide Schwerpunkte Prüfungsfach.

2. Drei Prüfungsfächer werden

  1. Schwerpunkt Gartenbauliche Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie aus den Fächern Botanik,
    Chemie,
    Versuchswesen,
    Gärtnerischer Pflanzenbau,
    Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie und Phytopathologie und Pflanzenschutz,
  2. im Schwerpunkt Milchwirtschaft aus den Fächern
    Biologie,
    Physik,
    Statistische Versuchsauswertung/EDV,
    Chemie/Chemie der Milch,
    Milchtechnologie,
    Mikrobiologie der Milch,
    Physiologie und Biochemie der Ernährung,
    Hygiene,
    Erzeugung der Milch und
    Mathematik

bestimmt.

Es muß jeweils mindestens ein Fach aus dem allgemeinen Lernbereich und ein Fach aus dem schwerpunktbezogenen Lernbereich gewählt werden.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung darf zwölf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit je Prüfungsfach beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.

 

3
Fächer der praktischen Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Aufgabe, die

  1. im Schwerpunkt Gartenbauliche Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie aus den Fächern
    Gärtnerischer Pflanzenbau,
    Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie oder
    Phytopathologie und Pflanzenschutz,
  2. im Schwerpunkt Milchwirtschaft aus den Fächern
    Chemie/Chemie der Milch,
    Mikrobiologie der Milch,
    Physiologie und Biochemie der Ernährung, Hygiene,
    Erzeugung der Milch oder
    Milchtechnologie

auszuwählen ist.

Fach und Aufgabe sowie die Arbeitszeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Vorschlag der Fachvertreterin oder des Fachvertreters festgelegt.

(2) Der Schüler nimmt zum Abschluß der praktischen Prüfung zur Planung und Durchführung der Aufgabe sowie dem Ergebnis schriftlich Stellung. Die Stellungnahme wird in die Bewertung der praktischen Prüfung einbezogen.

 

Abschnitt II
Fachschule 1
Titel 1
Landwirtschaftsschule
4
Fächer der schriftlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung sind zwei der nachstehenden Fächer Prüfungsfächer

Agrarpolitik und Marktlehre,
Betriebswirtschaftslehre,
Tierische Erzeugung,
Pflanzliche Erzeugung,
Technik und Bauwesen.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens sechs, jedoch nicht mehr als acht Zeitstunden. Die Arbeitszeit je Prüfungsfach beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.

 

Titel 2
Höhere Landbauschule
5
Fächer der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt.

  1. Ein Prüfungsfach ist Berufs- und Arbeitspädagogik. Mit Rhetorik und Unternehmensführung
  2. Bis zu drei Prüfungsarbeiten werden aus den
    Fächern
    Betriebswirtschaft und Unternehmensführung,
    Tierische Erzeugung mit Bauwesen,
    Pflanzliche Erzeugung mit Verfahrenstechnik und Agrarmarketing
    bestimmt.
  3. Eine Prüfungsarbeit kann aus den Fächern
    Volkswirtschaftslehre und Agrarpolitik sowie
    Agrar- und Umweltrecht
    bestimmt werden.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung darf zwölf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit je Prüfungsfach beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.

 

6
Schriftliche Hausarbeit

(1) Jeder Schüler hat in einem Fach der Stundentafel eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Das Thema wird vom Fachlehrer nach Anhörung des Schülers mit Genehmigung des Schulleiters festgelegt.

(2) Die Hausarbeit schließt mit einer Endnote ab. Für ihre Beurteilung gilt 12 der BS-PrüfVO vom 25. Juli 2000 (NBl. MBWFK. S. 606).

 

7
Prüfungsfächer für die Zusatzprüfung

(1) Fächer der schriftlichen Prüfung für die Zusatzprüfung nach 13 der Fachrichtungsverordnung landwirtschaftliche Schulen sind

  1. Englisch und
  2. je nach Wahl des Schülers eines der folgenden Fächer Volkswirtschaftslehre und Agrarpolitik, Agrar- und Umweltrecht.

War eines der Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach 5 Abs. 1 kann es nicht Prüfungsfach für die Zusatzprüfung sein.

(2) Für jedes Prüfungsfach wird nur ein Thema gestellt.

(3) Die Arbeitszeit je Prüfungsfach beträgt mindestens eineinhalb und höchstens zweieinhalb Zeitstunden.

 

Titel 3
Fachschule für Wirtschafterinnen
8
- gestrichen -

 

9

- gestrichen -

 

10
Fächer der schriftlichen Prüfung für die Fachschule für
Wirtschafterinnen

(1) Die schriftliche Prüfung wird in einem der folgenden Fächer durchgeführt:

Rechts- und Gemeinschaftskunde,
Ökonomie des Haushalts,
Ökonomie der Landwirtschaft/Volkswirtschaft,
Ernährungslehre,
Haustechnik.

(2) Die Arbeitszeit beträgt drei Zeitstunden.

 

11
Fächer der praktischen Prüfung für die Fachschule für
Wirtschafterinnen

(1) Fächer der praktischen Prüfung sind

Nahrungszubereitung,
Textilverarbeitung und
Gebäude- und Textilreinigung.

(2) Der Schüler erhält die Aufgabe durch Auslosung einen Tag vor der praktischen Prüfung. Ein Arbeitsplan einschließlich einer Materialliste ist in drei Zeitstunden nach Erhalt der Aufgabe anzufertigen. Diese Zeit gilt nicht als Arbeitszeit.

(3) Die Arbeitszeit beträgt mindestens sechs, höchstens jedoch acht Zeitstunden.

(4) Der Schüler nimmt zum Abschluß der praktischen Prüfung zur Planung und Durchführung der Aufgabe sowie dem Ergebnis mündlich Stellung. Diese Darstellung wird in die Bewertung der praktischen Prüfung einbezogen.

 

12
Fächer der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt.

  1. Zwei Prüfungsfächer sind Deutsch/Kommunikation/EDV und Familien-, Berufs- und Arbeitspädagogik.
  2. Ein Prüfungsfach wird aus den Fächern Ökonomie der Haushalte und hauswirtschaftlichen Betriebe und Ernährung und Gesundheit bestimmt.
  3. Im Schwerpunkt a) Hauswirtschaft und Unternehmensführung wird ein Prüfungsfach aus den Fächern Rechts- und Sozialkunde und Unternehmensführung bestimmt.
  4. Im Schwerpunkt b) Hauswirtschaft und Sozialpflege wird ein Prüfungsfach aus den Fächern Rechts- und Sozialkunde und Sozialpflege bestimmt.

(2) Die Arbeitszeit beträgt in den Prüfungsfächern Deutsch/Kommunikation, Ernährung und Gesundheit und Ökonomie der Haushalte und hauswirtschaftlichen Betriebe 4 Zeitstunden. In den übrigen Prüfungsfächern 3 Zeitstunden.

 

13
Fächer der praktischen Prüfung

(1) Fächer der praktischen Prüfung sind

  1. Ausbildungs-, Betriebsorganisations- und Personalführungsübungen sowie zwei der Fächer
  2. Nahrungszubereitung,
  3. Textilverarbeitung und Raumgestaltung,
  4. Gebäudereinigung und Wäschereitechnik sowie das Fach
  5. im Schwerpunkt a) Hauswirtschaft und Unternehmensführung Gartenbau und Vermarktungsübungen, oder im Schwerpunkt b) Hauswirtschaft und Sozialpflege sozialpflegerische Fachpraxis.

(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgaben in den Fächern 2. bis 5. durch Auslosung zwei Tage vor der praktischen Prüfung. Sie oder er hat 30 Stunden nach der Aufgabenstellung eine schriftliche Ausarbeitung zur praktischen Prüfung abzugeben, die einen Zeit- und Arbeitsplan, eine Aufstellung über Materialien, Mittel und ggf. eine der Aufgabenstellung entsprechende Ausarbeitung, z.B. Kostenanalyse, Nährwertberechnung, enthalten muß.

Die Aufgabe im Fach 1. wird der Schülerin oder dem Schüler zeitlich unabhängig von den anderen Fächern der praktischen Prüfung gegeben. Die Prüfung im Fach 1. hat im Zeitraum zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu erfolgen.

Nach Auslosung der Aufgabe ist entsprechend den Regelungen des   13 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren.

(3) Die Gesamtdauer der praktischen Prüfung für die Fächer 2. bis 5. beträgt mindestens 6 und höchstens 8 Zeitstunden. Die Dauer der praktischen Prüfung im Fach 1. beträgt mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Die Aufgaben sind von der Schülerin oder dem Schüler selbstständig unter der Aufsicht einer Lehrkraft zu lösen.

(4) Die Schülerin oder der Schüler nimmt zum Abschluß der praktischen Prüfung zur Planung und Durchführung der Aufgabe sowie zum Ergebnis mündlich Stellung. Diese Stellungnahme findet unmittelbar nach der Prüfung statt. Sie wird in die Bewertung der praktischen Prüfung einbezogen.

 

14
Prüfungsfächer für die Zusatzprüfung zum Erwerb der
Fachhochschulreife

(1) Fächer der schriftlichen Prüfung für die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife sind

Deutsch/Kommunikation/EDV,
Englisch und
Mathematik.

(2) Die Arbeitszeit für die Prüfungsfächer Englisch und Mathematik beträgt jeweils drei Zeitstunden.

(3) Das Ergebnis in der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch/Kommunikation/EDV nach 12 Abs. 1 wird als Ergebnis in die Zusatzprüfung übernommen.

 

15
Fächer der schriftlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung sind zwei der nachstehenden Fächer Prüfungsfächer:

Marktwirtschaft und Agrarpolitik,
Rechtskunde,
Betriebswirtschaftslehre mit EDV,
Verkaufslehre und Marketing,
Gartenbauliche Erzeugung/Dienstleistung,
Technik und Materialkunde.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens sechs, jedoch nicht mehr als acht Zeitstunden. Die Arbeitszeit je Prüfungsfach beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.

 

Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen
16
Auswahl der Fächer der schriftlichen Prüfung

Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden in der Berufsfachschule auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsstätte, im übrigen auf Vorschlag des Schulleiters von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Fächer werden fünf Unterrichtstage vor der schriftlichen Prüfung den Schülern bekanntgegeben.

 

Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen
16
Auswahl der Fächer der schriftlichen Prüfung

Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden in der Berufsfachschule vom Leiter der Ausbildungsstätte, im übrigen vom Schulleiter der Beruflichen Schule festgesetzt. Die Fächer werden fünf Unterrichtstage vor der schriftlichen Prüfung den Schülern bekanntgegeben.

 

17

Der Schüler kann in jedem Fach der schriftlichen Prüfung zwischen zwei Themen oder Aufgabenvorschlägen wählen. Dieses gilt nicht für die Zusatzprüfung zum Erwerb des zusätzlichen schulischen Abschlusses.

 

17a
Zusätzliche Leistungen

Voraussetzungen zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) ist an der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft (Landfrauenschule) eine mindestens "ausreichend" lautende Endnote in den Fächern Familien-, Berufs- und Arbeitspädagogik und Ausbildungs-, Betriebsorganisations- und Personalführungsübungen sowie an der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft (Höhere Landbauschule) eine mindestens "ausreichend" lautende Endnote in dem Fach Berufs- und Arbeitspädagogik mit Rhetorik und Arbeitsunterweisung.

 

18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.8.1982 in Kraft.

 

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