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Landesverordnung über die Versetzung und Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen Schulen (Versetzungs- und Prüfungsverordnung landwirtschaftliche Schulen - Vers-PrüV0landwSch) |
| Aufgrund des § 121 Abs. 2 und 5 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. SchUhl. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 263), verordnet das Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur: |
| § 1 Geltungsbereich |
| Diese Verordnung gilt für die Schulen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SchulG mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt. |
| § 2 Versetzung |
| Für die Versetzung an Schulen nach § 1 finden die Bestimmungen der Versetzungsverordnung berufsbil dende Schulen (BS-VersV0) vom 25. Juli 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 613) entsprechende Anwendung. |
| § 3 Abschlussprüfung |
| (1) Für die Abschlussprüfung an Schulen nach § 1 gelten die Bestimmungen der
Prüfungsverordnung
berufsbildende Schulen (BS-PrüV0) vom 25. Juli 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 606) entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 BS-PrüV0 gehören alle Lehrkräfte, die im Schuljahr der Abschlussprüfung in dem Fach unterrichtet haben, dem Prüfungsausschuss an. Bei den Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft und Gartenbau können zusätzlich bis zu zwei, in der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft zusätzlich bis zu drei Sachverständige, die auf Vorschlag des Schulleiters von der obersten Schulaufsichtsbehörde berufen werden, dem Prüfungsausschuss angehören. (3) Abweichend von § 5 Nr. 2 BS-PrüV0 gehören alle Lehrkräfte, die im Schuljahr der Abschlussprüfung in dem Fach unterrichtet haben, dem Fachausschuss an. (4) Abweichend von § 5 Nr. 3 BS-PrüV0 können die im Prüfungsausschuss berufenen Sachverständigen im Fachausschuss mitwirken. (5) Berufliche Zulassungsvoraussetzung der Berufsfachschule Fachrichtung Landwirtschaft für die Zulassung zur Prüfung nach § 26 Abs. 2 BS-PrüV0 ist der Nachweis über eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Laborantin oder Laborant. (6) Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule Fachrichtung Landwirtschaft ist der Tag vor der mündlichen Prüfung unterrichtsfrei. (7) Über die Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft, Gartenbau und ländliche Hauswirtschaft legt der Prüfungsausschuss ein Gesamturteil ("sehr gut bestanden", "gut bestanden", "bestanden", "nicht bestanden") fest. |
| § 4 In-Kraft-Treten |
| (1) Diese Verordnung tritt am 4. September 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Landesverordnung über die allgemeinen Bestimmungen für die Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen Schulen vom 17. November 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 1999 (NBI. MBWFK.Schl.-H. S. 113), sowie die Landesverordnung über die Versetzung an den, landwirtschaftlichen Schulen vom 17. November 19811 (NBI. KM. Schl.-H. S. 311), zu letzt geändert durch Verordnung vom 8. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 113) außer Kraft. |
| Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. |
| Kiel, 9. August 2000 |
| Ingrid Franzen Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus |