| Landesschulbeirat |
| Schulgesetz: § 135 Landesschulbeirat |
| Geschäftsordnung des Landesschulbeirats |
| Wahlordnung Landesschulbeirat |
| Landesverordnung zur Änderung der Wahlordnung Landesschulbeirat |
Geschäftsordnung
des Landesschulbeirats
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Dezember 2007 –
III 405
(NBl. Schl.-H.
01/2008
S.23)
Der Landesschulbeirat hat sich die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung
gegeben, die hiermit aufgrund von § 135 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar
2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276); geändert durch Gesetz vom 10.
Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H.
S. 485), genehmigt wird.
Die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 363) wird damit
gegenstandslos.
Geschäftsordnung des Landesschulbeirats
Zur Durchführung der ihm nach § 135 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) übertragenen Aufgaben hat sich der
Landesschulbeirat in seiner Sitzung am 12. November 2007 die nachstehende
Geschäftsordnung gegeben:
§ 1 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat ist persönlich. Die Mitglieder des
Landesschulbeirats sind nicht an Weisungen gebunden.
§ 2 Sitzungsort
Der Landesschulbeirat tritt am Sitz der Landesregierung zusammen, soweit nicht
im Einzelfall ein anderer Sitzungsort bestimmt wird.
§ 3 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Landesschulbeirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der
Landesschulbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
§ 4 Vorsitz
(1) Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird von dem für Bildung
zuständigen Ministerium einberufen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des
Ministeriums leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2) Der Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer
der Berufungszeit.
(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters wird mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.
§ 5 Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein.
(2) Auf Verlangen des für Bildung zuständigen Ministeriums oder von zehn
Mitgliedern muss die oder der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
(3) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende
leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall übernimmt eine vom für Bildung
zuständigen Ministerium Beauftragte oder ein vom für Bildung zuständigen
Ministerium Beauftragter den Vorsitz.
§ 6 Tagesordnung
(1) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und teilt sie den
Mitgliedern wenigstens sieben Tage vor dem Sitzungstermin mit.
(2) Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach § 135 Abs. 2 des
Schulgesetzes Gegenstand von Beratungen im Landesschulbeirat werden, sind nach
Zuleitung des Entwurfs auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Gegenstände, deren Verhandlung von Mitgliedern des Landesschulbeirats bei
der oder dem Vorsitzenden 14 Tage vor dem Sitzungstermin beantragt wird, sind in
die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie Inhalt von Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 135 Abs. 2 des Schulgesetzes sein können.
(4) Wünschen Mitglieder des Landesschulbeirats oder
wünscht das für Bildung zuständige Ministerium die Behandlung von Gegenständen,
die nicht fristgerecht in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, so bedarf
ihre Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
§ 7 Ausschüsse
Der Landesschulbeirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse in einzelnen
Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die
oder der Vorsitzende oder in Vertretung ein hierzu bestimmtes Mitglied des
Landesschulbeirats.
§ 8 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse sind nicht
öffentlich.
(2) Beauftragte des für Bildung zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen
des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen.
§ 9 Veröffentlichung Der Landesschulbeirat kann die Veröffentlichung der
Ergebnisse seiner Sitzungen beschließen.
§ 10 Zahl der Sitzungen
Der Landesschulbeirat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich zusammen.
Zu weiteren Sitzungen ist die Zustimmung des für Bildung zuständigen
Ministeriums erforderlich, um die Deckung der erforderlichen Reisekosten
sicherzustellen.
§ 11 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Landesschulbeirats wird bei dem für Bildung zuständigen
Ministerium geführt.
§ 12 Niederschrift
Über jede Sitzung des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der
Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
muss Auskunft geben über a) den äußeren Verlauf der Sitzung, b) die
Tagesordnung, c) Anträge und Beschlüsse.
Der Niederschrift ist eine namentliche Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 13Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des
Landesschulbeirats geändert werden. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung
sind in der Tagesordnung vorher bekannt zu geben.
|
Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWO) Vom 26. Juni 2009 Aufgrund des § 135 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBI. SchL-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen: Abschnitt I Gewählte Mitglieder §1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) In den Landesschulbeirat werden gewählt 1. je eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, der Förderzentren sowie aus dem Bereich der Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Schulen, 2. je ein Mitglied der Schülervertretungen der Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, beruflichen Schulen und Förderzentren; aus gemeinsamen Schülervertretungen je ein Mitglied der vertretenen Schulart. Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der jeweiligen Landeselternbeiräte und Landesschülervertretungen. (2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, die oder der im Verhinderungsfall die Aufgaben des Mitglieds wahrnimmt. §2 Wahlgrundsätze Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit in einem Wahlgang gewählt. Die Wahlberechtigten haben jeweils zwei Stimmen. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Wiederwahl ist zulässig. §3 Wahlversammlungen (1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülervertretungen werden als Wahlversammlungen einberufen. (2) Die Wahlversammlung wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter geleitet. Wahlleiterin oder Wahlleiter ist jeweils die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirats oder der Landesschülervertretung. Bewirbt sich die oder der Vorsitzende selbst um die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat, ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter von der Wahlversammlung besonders zu wählen. §4 Wahlvorschläge Die Wahlberechtigten können in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist. §5 Wahlhandlung (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Wahlversammlung erneut geladen werden; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Ladung der Wahlversammlung müssen mindestens drei Tage liegen. (2) Die Wahlversammlung wählt einen Wahlvorstand, der aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern besteht. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Die vorgeschlagenen Personen sollen sich äußern, ob sie bereit sind, eine Wahl anzunehmen. (4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, soweit nicht das Verfahren nach Absatz 5 anzuwenden ist. (5) Auf Verlangen eines Mitglieds wird mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitstellt. Die Stimmzettel müssen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Die Wahlberechtigten können auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Dabei ist zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter einzutragen. Die Stimmzettel sind zu falten und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abzugeben. Der Wahlvorstand zählt die abgegebenen Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen, die gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils entfallenden gültigen Stimmen. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt. Gewählt ist in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmen zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zieht. (7) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Namen und Anschriften des gewählten Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium mit und übersendet gleichzeitig die Niederschrift, die Stimmzettel und die sonstigen Wahlunterlagen. §6 Nachrücken Scheidet ein Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, rückt aus dem jeweiligen Bereich die gewählte Stellvertreterin oder der gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied nach. §7 Nachwahl Ist ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ausgeschieden, ist für die restliche Amtszeit des Landesschulbeirats eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu wählen. §8 Wahltermine (1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülervertretungen werden vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Landesschulbeirats darauf hingewiesen, dass Neuwahlen vorzunehmen sind. (2) Eine erforderlich werdende Nachwahl (§ 7) soll unverzüglich durchgeführt werden. §9 Wahlprüfung (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landesschulbeirat können die Wahlberechtigten jeweils binnen zwei Wochen nach der Wahl bei dem für Bildung zuständigen Ministerium Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. (2) Über den Einspruch entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Es kann die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Landesschulbeirats für ungültig erklären. Eine für ungültig erklärte Wahl ist unverzüglich nachzuholen. (3) Die Wirksamkeit der Handlungen, die vom Landesschulbeirat oder einem Mitglied bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind, bleibt unberührt. §10 Kosten Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Landesschulbeirat trägt das Land. Abschnitt II Benannte Mitglieder §11 Benennungsrecht (1) Für den Landesschulbeirat benennen 1. die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, 2. die Fachhochschulen, 3. die Industrie- und Handelskammern, 4. die Handwerkskammern, 5. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, 6. der Deutsche Gewerkschaftsbund, 7. der dbb Beamtenbund und tarifunion, Landesbund Schleswig-Holstein, 8. die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, 9. die Römisch-Katholische Kirche (Erzbistum Hamburg), 10. die deutschen Ersatzschulen, 11. die Schulen der dänischen Minderheit und 12. die Landeselternvertretung der Kindertagesstätten je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. (2) Der Landesjugendring, der Landesausschuss für Berufsbildung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände benennen je zwei Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. §12 Nachrücken Scheidet ein benanntes Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter als Ersatzmitglied an seine Stelle nach. Die Vorschlagsberechtigten benennen eine neue Stellvertreterin oder einen neuen Stellvertreter. §13 Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte (1) Für jede der in § 135 Abs. 3 Nr. 3 SchuIG genannten Schularten ist aus dem Bereich der Lehrkräfte jeweils ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Diese werden von den Gruppen von Lehrkräften des Hauptpersonalrats nach § 80 des Mitbestimmungsgesetzes SchleswigHolstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 93), benannt. Ist eine Gruppe von Lehrkräften für mehrere Schularten gemeinsam eingerichtet, benennt diese Gruppe für jede dieser Schularten jeweils ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Für das Nachrücken gilt § 12 entsprechend. (2) Die vorschlagsberechtigte Gruppe von Lehrkräften muss auf Wunsch eines Personalratsmitglieds das Mitglied und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im Landesschulbeirat in einer Wahlversammlung wählen, die von der oder dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats einberufen und geleitet wird. In diesem Fall sind die §§ 2, 4 bis 7, 9 und 10 anzuwenden. Auf die Einhaltung einzelner Bestimmungen des Wahlverfahrens kann im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet werden; dies ist in der Niederschrift zu vermerken. §14 Mitteilung der Benennung Die Vorschlagsberechtigten teilen dem für Bildung zuständigen Ministerium unverzüglich die Namen und Anschriften der für die nächste Amtszeit benannten Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit. Abschnitt III Gemeinsame Vorschriften §15 Berufung Nachdem die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt oder benannt sind, werden sie vom für Bildung zuständigen Ministerium in ihr Amt als Mitglied des Landesschulbeirats oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. §16 Ausscheiden Das Amt eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Es erlischt vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit des Mitglieds oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu dem Personenkreis endet, aus dem es gewählt oder benannt worden ist. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder bleiben über das Ende der Amtszeit bis zur Neubildung eines Landesschulbeirats im Amt. §17 Bekanntgabe der Zusammensetzung Das für Bildung zuständige Ministerium gibt die Zusammensetzung des Landesschulbeirats zu Beginn einer neuen Amtszeit im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes SchleswigHolstein bekannt. §18 Erste Sitzung Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium einberufen und eröffnet. Die Ministerin oder der Minister leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden; mit der Leitung der Sitzung kann auch eine Beamtin oder ein Beamter beauftragt werden. Abschnitt IV Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten §19 Übergangsbestimmungen (1) Werden vor dem Ende der Amtszeit des bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierenden Landesschulbeirats bis zum 31. Juli 2010 Nachwahlen nach § 7 erforderlich, erfolgen diese für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gesamtschule nach folgenden Maßgaben: 1. Die Mitglieder der Landeselternbeiräte wählen entsprechend den von ihnen vertretenen Schularten die Vertreterinnen oder Vertreter der Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen. Die gewählten Personen werden im Falle der Hauptschule und der Realschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalschule, im Falle der Gesamtschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinschaftsschulen Mitglied im Landesschulbeirat. 2. Die Mitglieder der Landesschülervertretungen wählen entsprechend den von ihnen vertretenen Schularten die Vertreterinnen oder Vertreter für die Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen. Die gewählten Personen werden im Falle der Hauptschule und der Realschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalschule, im Falle der Gesamtschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinschaftsschule Mitglied im Landesschulbeirat. (2) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Halbsatz 1 Nachbenennungen nach § 13 Abs. 1 erforderlich, sind anstelle der für Regionalschulen vorgesehenen Vertreterinnen oder Vertreter diejenigen der Hauptschulen und Realschulen und anstelle der für Gemeinschaftsschulen vorgesehenen Vertreterinnen oder Vertreter diejenigen der Gesamtschulen zu benennen. (3) Neuwahlen und neue Benennungen von Vertreterinnen und Vertretern der Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen für die nächste Amtszeit des Landesschulbeirats werden erst nach dem 31. Juli 2010 durchgeführt. Soweit zum Zeitpunkt der Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach § 13 Abs. 1 die Gruppen von Lehrkräften des Hauptpersonalrates nach § 80 MBG Schl.-H. nicht entsprechend den in § 135 Abs. 3 Nr. 3 SchuIG genannten Schularten zusammengesetzt sein sollten, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte aus den Bereichen der Regional- und Gemeinschaftsschulen gemeinsam durch die Gruppen des Hauptpersonalrates benannt, die vor dem 1. August 2010 zur Vertretung der Hauptschul-, Realschul- und Gesamtschullehrkräfte gebildet worden sind. (4) Die erste konstituierende Sitzung zum Beginn der nächsten Amtszeit des Landesschulbeirats wird nicht vor dem 1. November 2010 anberaumt. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung Landesschulbeirat vom 23. Mai 1991 (NBI. MBWJK. 1991 S. 294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 487), außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 26. Juni 2009 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen |
| Landesverordnung zur Änderung der Wahlordnung Landesschulbeirat | |
| Vom 28. Januar 2004
Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 34) |
|
| Aufgrund des
§ 118 Abs. 6 des
Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl.
Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2003 (GVOBl.
Schl.-H. S. 432) und durch Haushaltsgesetz vom 11. Dezember 2003 (GVOBl.
Schl.-H. S. 697), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur: Artikel 1 Die
Wahlordnung Landesschulbeirat
vom 23. Mai 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 294), Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September
2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert: Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 28. Januar 2004 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur |