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Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes*) Vom 30. Oktober 2008
*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. September 2005, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2032-1
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008; S. 528)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 510), wird wie folgt geändert:
1 . Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) Die Besoldungsgruppen 12 bis 16 erhalten folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 12
Rektorin oder Rektor
- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -1)2)
Konrektorin oder Konrektor
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)4)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Regionalschule ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -3)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)
1) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung gewährt.
2) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.
3) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 7)).
4) Organisatorische Verbindung gemäß § § 9, 60 SchuIG.
Besoldungsgruppe A 13
Berufsschuloberlehrerin oder Berufschuloberlehrer -1)
Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer -1)
Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst -2)
Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer -3)
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer
Studienrätin oder Studienrat
- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -
- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 4)
Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule
Rektorin oder Rektor
- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 7)
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)
- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)
Konrektorin oder Konrektor
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)10)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4) 8)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4) 5) 9)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4) 8)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufel -4)5)9)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)5)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primärstufe - 4)5)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit bis zu180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3) 5)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3) 5)
1) Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Lehrerlaufbahnverordnung; das Amt gehört der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an.
2) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
3) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
5) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 13, Fußnote 7)).
6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.
7) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.
8) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.
9) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.
10) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchuIG.
Besoldungsgruppe A 14
Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000
Oberstudienrätin oder Oberstudienrat
- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule –
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 1)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 2)3)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen –
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2)3)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik - 2)4)
- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 3)
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 3)
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 4)-
Oberstudienrätin oder Oberstudienrat
- an einer Fachhochschule -
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)
Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor
Rektorin oder Rektor
- im Justizvollzugsdienst - 5)
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)
- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)
- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)9)
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)
Konrektorin oder Konrektor
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)9)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3) 7)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3) 7)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)6)9)
Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 6)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim - 2)
Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor
- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 6)
- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)
Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor
- als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -
- einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 6)
- einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 6)
- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 6)
1) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
2) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 14, Fußnote 5)).
3) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.
5) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
6) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.
Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.
8) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.
9) Organisatorische Verbindung gemäß § § 9, 60 SchuIG.
Besoldungsgruppe A 15
Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000
Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor
- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde -
Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor
Schulrätin oder Schulrat
- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene - 1)
Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor
- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)
- einer Sonderschule mit Heim –
Rektorin oder Rektor
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern – 5)7)
- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)9)
Studiendirektorin oder Studiendirektor
- an einer Fachhochschule
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 2)3)
- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
- an einer Hochschule
- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars -4)
- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 5)
- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 6)
- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 7)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 1)8)
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)8)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen – 1)8)
- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars 8)
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 8)
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 8)
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 8)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)9)
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 8)
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule - 8)
- als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum - 1)8)
1) Erhält eine Amtszulage in Höhe von 191,48 Euro.
2) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonder
pädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.
3) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes. Gr. A 15, Fußnote 7)).
4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
5) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen.
7) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.
8) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.
9) Organisatorische Verbindung gemäß § § 9, 60 SchuIG.
Besoldungsgruppe A 16
Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000
Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern – 1)
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)
- als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
- an einer Hochschule –
- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasium eines Regionalseminars - - als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)
- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1 )
-als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein -
Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2
1) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.
2) Organisatorische Verbindung gemäß § § 9, 60 SchuIG.
b) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe 2 werden die Amtsbezeichnungen „Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr" sowie „Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg - l)" angefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe 7 wird die Amtsbezeichnung „Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des Medizinausschusses" angefügt.
c) Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wird in der Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:
aa) Es wird nach der Besoldungsgruppe 9 folgende Besoldungsgruppe 12 eingefügt:
„Besoldungsgruppe 12 Rektorin oder Rektor
- als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern- 6)7)
bb) In der Besoldungsgruppe 13 werden nach der Amtsbezeichnung „Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund und Hauptschule mit mindestens acht Klassen" folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:
„Konrektorin oder Konrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 8)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 8)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 8)9)
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 8)
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 8)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
Rektorin oder Rektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)
- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 10)
Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
cc) In der Besoldungsgruppe 14 werden nach der Amtsbezeichnung „Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Realschule" folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:
„Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)11
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 11)
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 11)
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
Realschulrektorin oder Realschulrektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)
Rektorin oder Rektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)
Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
dd) In der
Besoldungsgruppe 15 werden die Amtsbezeichnungen
„Realschulrektorin oder Realschulrektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
Studiendirektorin oder Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1 .000 Schülerinnen und Schülern - 12)
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1 .000 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen undSchülern - 12)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern - 12)
- als Koordinatorin oder als Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)12)
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern in der Stufe - 12)
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 12)
- als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -"
angefügt.
ee) In der Besoldungsgruppe 16 wird die Amtsbezeichnung
„Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
angefügt.
ff) Es werden folgende Fußnoten angefügt:
„6) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung gewährt.
7) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.
8) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Feb
ruar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 13, Fußnote 7)). 9) 9.)Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.
10) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.
11) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 14, Fußnote 5)).
12) Erhält eine Amtszulage von 191,48 Euro."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. Oktober 2008
Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident
Rainer Wiegard Lothar Hay
Finanzminister Innenminister
Ute Erdsiek-Rave Dr. Werner Marnette Minister
Ministerin für Bildung und Frauen Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr