Landesverordnung über Mindestanforderungen
für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen
und für die Leistungen der Kindertagespflege
(Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung - KiTaVO)
Vom 13. November 1992
Fundstelle: GVOBl. 1992, S.
500
Änderungsdaten:
- §§ 5, 6, 10, 13, 14 und 16 geändert (LVO
v. 9.3.1994, GVOBl. S. 162)
- Inhaltsübersicht, §§ 2, 3, 4, 7, 8, 9,
10, 11, 12 und 13 geändert, §§ 1, 5, 6, 14
und 15 gestrichen (LVO v. 22.9.1999, GVOBl.
S. 268)
- geändert (LVO v. 19.06.2007, GVOBl. S.
323)
Gl.-Nr.: 850-1-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 500
|
Inhaltsübersicht |
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen |
| § 1 |
Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz |
Abschnitt II
Kindertagesstätten |
| § 2 |
Qualifikation des pädagogischen
Personals |
| § 3 |
Umfang des Angebots |
| § 4 |
Personalbedarf |
| § 5 |
Krippen |
| § 6 |
Kindergärten |
| § 7 |
Horte |
| § 8 |
Besondere Gruppenzusammensetzungen |
Abschnitt III
Kindergartenähnliche Einrichtungen |
| § 9 |
Personal |
| § 10 |
Gruppen- und Einrichtungsgröße |
| § 11 |
Besondere Gruppenzusammensetzungen |
Abschnitt IV
Kindertagespflege |
| § 12 |
Anforderungen an die
Kindertagespflege |
| § 13 |
Erteilung einer Erlaubnis zur
Kindertagespflege |
Abschnitt V
Schlussbestimmungen |
| § 14 |
Inkrafttreten |
Aufgrund des § 13 Abs. 2 des
Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991
(GVOBl. Schl.-H. S. 651) wird verordnet:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz
(1) Für jedes Kind muss bei Aufnahme in die
Kindertageseinrichtung eine ärztliche
Bescheinigung vorgelegt werden, in der für den
Besuch der Kindertageseinrichtung bedeutsame
vorangegangene Erkrankungen, insbesondere
Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen des
Kindes festgehalten sind.
(2) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung
ist beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten
zur unverzüglichen Meldung an das zuständige
Gesundheitsamt nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 34
Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407), verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die
Meldung nachweislich bereits durch eine andere
der in § 8 IfSG genannten Personen erfolgt ist.
(3) Die Träger von Kindertageseinrichtungen
haben durch geeignete organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass in den Räumen
der Kindertageseinrichtung und dem dazu
gehörenden Außengelände ein Rauch- und
Alkoholverbot sowohl für die Beschäftigten als
auch für die Personen gilt, die sich nur
vorübergehend in diesen Bereichen aufhalten.
Tagespflegepersonen im Sinne von § 43 des Achten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) obliegt
eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich
der für die Betreuung von Kindern bestimmten
Räume. Das Alkoholverbot kann dabei auf die
Dauer ihrer Anwesenheit beschränkt werden.
(4) Die pädagogischen Fachkräfte in
Kindertageseinrichtungen und die
Tagespflegepersonen haben eine Ausbildung in
,,Erste Hilfe“ nachzuweisen und sollen alle drei
Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.
(5) In jeder Kindertageseinrichtung muss die
Beaufsichtigung der Kinder außerhalb des
Gruppendienstes durch mindestens eine Person
sichergestellt sein. Für mögliche Notfälle ist
Vorsorge zu treffen.
Abschnitt II
Kindertagesstätten
§ 2
Qualifikation des pädagogischen Personals
(1) Pädagogisch ausgebildete und geeignete
Kräfte nach § 15 Abs. 2 des
Kindertagesstättengesetzes müssen folgende
Qualifikation besitzen:
- 1.
-
Fachkräfte in der Leitung der Einrichtung
und in der Gruppenleitung müssen staatlich
anerkannte Sozialpädagoginnen oder
Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte
Erzieherinnen oder Erzieher sein.
- 2.
-
Weitere Kräfte in der Gruppe sind
pädagogisch ausgebildete Personen,
insbesondere
-
- a.
-
Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger,
sozialpädagogische Assistentinnen oder
Assistenten und
- b.
-
Fachkräfte mit spezieller Ausbildung für
besondere Funktionen wie
Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen.
(2) Die für die Erteilung der
Betriebserlaubnis zuständige Behörde (zuständige
Behörde) kann bei vergleichbaren Qualifikationen
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
§ 3
Umfang des Angebots
(1) In Kindertagesstätten werden mindestens
sechs Kinder ganztags oder für einen Teil des
Tages regelmäßig gefördert.
(2) Die Öffnungszeiten in Kindertagesstätten
sollen bedarfsgerecht gestaltet werden, jedoch
mindestens vier Stunden an fünf Tagen in der
Woche betragen. Ganztagseinrichtungen sollen
eine Mindestöffnungszeit von durchgängig sechs
Stunden mit einer Betreuung während der
Mittagszeit haben.
(3) In Kinderhäusern sollen die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß
neben Ganztagsbetreuung und altersgemischten
Gruppen zusätzliche familienunterstützende
Maßnahmen, gemeinwesenorientierte und besondere
kinderfördernde Aktivitäten durchgeführt werden
können.
§ 4
Personalbedarf
(1) Die Ermittlung und Feststellung des
Personalbedarfs umfasst alle anfallenden
Arbeiten in- und außerhalb des Gruppendienstes
sowie die Ausfallzeiten.
(2) In jeder Kindertagesstätte müssen während
des Gruppendienstes mindestens zwei Personen
anwesend sein, von denen eine Fachkraft nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 sein muss.
(3) Jede Kindertagesstätte mit drei und mehr
Gruppen soll einen Praktikumsplatz für die
Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern sowie
sozialpädagogischen Assistentinnen und
Assistenten anbieten. Für diese Personen in der
Ausbildung sowie für Personen im freiwilligen
sozialen Jahr ist eine angemessene Anleitung
sicherzustellen.
(4) Bei der Feststellung des Umfangs der
Leitungsaufgaben sind insbesondere die Größe der
Einrichtung, die Anzahl und Art des Personals
und die Besonderheiten in der Sozialstruktur des
Einzugsbereiches und in den Familien zu
berücksichtigen.
§ 5
Krippen
(1) Werden Kinder unter drei Jahren in einer
eigenständigen Krippeneinrichtung oder gesondert
in einer Krippengruppe gefördert, sollen
- für die Leitung der Einrichtung eine
Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
- für die Leitung einer Gruppe eine
Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und eine
weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
tätig sein.
(2) Die Gruppengröße soll nicht mehr als zehn
Kinder betragen.
§ 6
Kindergärten
(1) In Kindergärten sollen
- für die Leitung der Einrichtung eine
Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
- für die Leitung einer Gruppe eine
Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
- dazu in jeder Gruppe eine weitere Kraft
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 für die Hälfte der
Zeit
tätig sein.
(2) Die Gruppengröße soll 20 Kinder betragen.
Der Träger kann in eigener Verantwortung die
Gruppengröße auf 22 Kinder erhöhen, wenn er die
Erhöhung der Gruppenstärke der für die
Betriebserlaubnis zuständigen Behörde meldet.
Diese kann darüber hinaus bei hinreichender
Begründung auf Antrag des Trägers der
Kindertagesstätte Ausnahmen bis zu einer
Gruppengröße von höchstens 25 Kindern befristet
zulassen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des
Beirates nach § 18 KiTaG beizufügen.
(3) Die für die Betriebserlaubnis zuständige
Behörde kann im Einzelfall die Aufnahme von
Kindern ab zweieinhalb Jahren zulassen, wenn ein
dringender Bedarf besteht und eine angemessene
Betreuung und Förderung dieser Kinder
gewährleistet ist. Diese Erlaubnis darf für bis
zu zwei Kinder in einer Gruppe und höchstens
vier Kinder je Einrichtung erteilt werden.
§ 7
Horte
(1) In Horten sollen, sofern sie gesondert
betrieben werden,
- für die Leitung der Einrichtung eine
Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
- für die Leitung einer Gruppe eine
Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
- dazu in jeder Gruppe eine weitere Kraft
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 für die Hälfte der
Zeit
tätig sein.
(2) Die Gruppengröße soll nicht mehr als 15
Kinder betragen. In Ausnahmefällen kann die für
die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige
Behörde je nach pädagogischer Aufgabe befristet
eine Gruppengröße bis zu 20 Kindern zulassen.
§ 8
Besondere Gruppenzusammensetzungen
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist
der Träger einer Kindertagesstätte verpflichtet
zu prüfen, ob ein Kind mit Behinderung nach § 12
Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes
aufgenommen werden kann.
(2) Für die Arbeit mit Kindern mit
Behinderungen in einer Kindertagesstätte sind
folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Der für eine angemessene Förderung
erforderliche Personaleinsatz ist zu
gewährleisten.
- Für eine integrative Gruppe sind, soweit
sie aus vier Kindern mit Behinderungen und
elf Kindern ohne Behinderungen besteht, zwei
Fachkräfte erforderlich, davon eine
Fachkraft mit sonderpädagogischer
Zusatzausbildung oder beruflicher Erfahrung
in der Betreuung von Kindern mit
Behinderungen.
- Bei Integration von weniger als vier
Kindern mit Behinderungen in einer Gruppe
muß die notwendige zusätzliche Förderung
dieser Kinder durch sonderpädagogische
Kräfte gewährleistet sein.
Dies kann auch durch regelmäßigen Einsatz von
Kräften ermöglicht werden, die nicht in der
aufnehmenden Kindertageseinrichtung angestellt
sind.
(3) In altersgemischten Gruppen mit Kindern,
die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, verringert sich die Gruppengröße nach § 6
Abs. 2 Satz 1 um jeweils einen Platz je
aufgenommenem Kind unter drei Jahren. In
altersgemischten Gruppen mit drei und mehr
Kindern, die noch nicht das dritte Lebensjahr
vollendet haben, ist neben einer Fachkraft eine
weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
erforderlich.
Abschnitt III
Kindergartenähnliche Einrichtungen
§ 9
Personal
In jeder kindergartenähnlichen Einrichtung
müssen während des Gruppendienstes wegen
Notfälle mindestens zwei Personen anwesend sein,
von denen eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
sein muß.
§ 10
Gruppen- und Einrichtungsgröße
(1) In kindergartenähnlichen Einrichtungen
soll die Gruppengröße mindestens sechs und nicht
mehr als 18 Kinder betragen. Ausnahmen bis zu
einer Gruppengröße von höchstens 20 Kindern kann
die für die Erteilung der Betriebserlaubnis
zuständige Behörde befristet zulassen.
Kindergartenähnliche Einrichtungen sollen für
nicht mehr als zwei gleichzeitig anwesende
Gruppen errichtet werden.
(2) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11
Besondere Gruppenzusammensetzungen
(1) § 8 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) In altersgemischten Gruppen mit Kindern,
die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, verringert sich die Gruppengröße von 18
Kindern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ab dem dritten
Kind unter drei Jahren um jeweils einen Platz je
aufgenommenem Kind unter drei Jahren. In
altersgemischten Gruppen mit drei und mehr
Kindern, die noch nicht das dritte Lebensjahr
vollendet haben, ist neben einer Fachkraft eine
zweite Kraft erforderlich, wenn eine Förderung
von mehr als zehn Stunden wöchentlich angeboten
wird.
Abschnitt IV
Kindertagespflege
§ 12
Anforderungen an die Kindertagespflege
(1) Die Kindertagesspflege soll die möglichst
familienähnliche Betreuung, Erziehung und
Bildung eines Kindes gewährleisten sowie eine
enge persönliche Bindung des Kindes an die
Tagespflegeperson und an ein häusliches Umfeld
fördern. Die Tagespflege soll entweder im
Haushalt der Tagespflegeperson oder des
Personensorgeberechtigten geleistet werden. Sie
darf in anderen Räumen nur dann geleistet
werden, wenn diese Voraussetzungen auch dort
gegeben sind. Bei dieser Form der
Kindertagespflege muss insbesondere durch
geeignete organisatorische Vorkehrungen
sichergestellt werden, dass für das Kind stets
erkennbar immer dieselbe Tagespflegeperson für
seine Betreuung, Erziehung und Bildung sorgt und
dass diese Leistungen regelmäßig in den dieser
Tagespflegeperson fest zugewiesenen Räumen
erbracht werden. Dies gilt nicht für Urlaubs-
und Krankheitsvertretungen.
(2) Werden der Tagespflegeperson gewichtige
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Kindeswohls bekannt, hat sie unverzüglich das
Jugendamt zu unterrichten. Zu Maßnahmen, die
darüber hinaus bei einer möglichen Gefährdung
des Kindeswohls zu ergreifen sind, soll der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im
Rahmen der Erlaubniserteilung mit der
Tagespflegeperson Vereinbarungen entsprechend
§ 8 a Abs. 2 SGB VIII treffen.
§ 13
Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von
bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden
Kindern, wobei im Laufe einer Woche nicht mehr
als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen.
Sie kann im Einzelfall auf eine geringere Zahl
beschränkt werden.
(2) Bei der Kindertagespflege in anderen
Räumen dürfen unter den Voraussetzungen von § 12
Abs. 1 Satz 3 und 4 bis zu zwei
Tagespflegepersonen gleichzeitig nebeneinander
tätig sein. Jede dieser Tagespflegepersonen
bedarf einer gesonderten Erlaubnis zur
Kindertagespflege. Bei der Beantragung der
Erlaubnis zur Kindertagespflege ist anzugeben,
ob und in welchem Umfang in den Räumlichkeiten
Kindertagespflege noch von einer anderen Person
geleistet wird. Soll nach Erteilung der
Erlaubnis zur Kindertagespflege dort eine zweite
Person Kindertagespflege leisten, ist dies
unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 2 dem
zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann
mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1992 in
Kraft. |