Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung
des
Schutzes von Kindern und Jugendlichen in
Schleswig-Holstein
(Kinderschutzgesetz)
Vom 29. Mai 2008*
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung und Verbesserung des
Schutzes von Kindern und Jugendlichen in
Schleswig-Holstein (Kinderschutzgesetz)
vom 29. Mai 2008 |
Fundstelle: GVOBl. 2008, S.
270
Erster Teil
Grundlagen
§ 1
Ziel und Aufgaben
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht
auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf
freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf
Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung.
Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen
sind das Recht und die Pflicht der Eltern, durch
das sie die in Satz 1 genannten Rechte von
Kindern und Jugendlichen verwirklichen.
(2) Die staatliche Gemeinschaft unterstützt
die Eltern bei der Verwirklichung der in Absatz
1 genannten Rechte von Kindern und Jugendlichen.
Sie fördert junge Menschen in ihrer
individuellen und sozialen Entwicklung und sie
schützt Kinder und Jugendliche vor Gefahren für
ihr Wohl.
(3) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und
seelisches Wohl wird durch Förderung, Leistungen
und Hilfe gewährleistet.
Sofern hierdurch die Gefahren für das Wohl
von Kindern und Jugendlichen nicht abgewendet
werden können, wird der Schutz von Kindern und
Jugendlichen durch Maßnahmen zu ihren Gunsten
sichergestellt.
§ 2
Grundsätze des Kinderschutzes
(1) Die Sicherung des Rechtes von Kindern und
Jugendlichen nach § 1 ist Aufgabe der gesamten
Gesellschaft; hierbei kommt den Trägern von
Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe, der
Gesundheitshilfe und der Behindertenhilfe, sowie
ihren Verbänden eine besondere Bedeutung zu.
(2) Das Land unterstützt
zivilgesellschaftliches Engagement zum Schutze
von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen
für ihr Wohl durch Information, Aufklärung und
Beratung geeigneter gesellschaftlicher
Aktivitäten.
(3) Die in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben
werden entsprechend den jeweiligen
Zuständigkeiten vom Land und den Kommunen
wahrgenommen.
(4) Land und Kommunen beachten bei ihrer
Aufgabenwahrnehmung die besonderen Anforderungen
aufgrund des Alters, des Geschlechts, der
unterschiedlichen Wertvorstellung, der Herkunft
oder einer Behinderung von Kindern und
Jugendlichen.
(5) Das Land und die Kommunen stellen sicher,
dass zur sofortigen Hilfe bei dringenden
Gefahren für das Wohl von Kindern und
Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit unter
einer einheitlichen Telefonnummer regional
Fachkräfte zu erreichen sind, um durch schnelles
Handeln das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu
sichern.
§ 3
Aufgaben der Jugendämter
(1) Das Jugendamt ist die zentrale Stelle für
die Aufgabenwahrnehmung bei
Kindeswohlgefährdung. Hierüber informiert es
bürgernah die Öffentlichkeit.
(2) Das Jugendamt stellt durch geeignete
Vorkehrungen sicher, dass Informationen über
mögliche Gefährdungen von Kindern und
Jugendlichen unmittelbar und zuverlässig
aufgenommen und bearbeitet werden. Es sorgt
dafür, dass ein unverzügliches Handeln
sichergestellt ist, um Gefahren für das Wohl von
Kindern und Jugendlichen zu begegnen.
(3) Das Jugendamt gewährleistet, dass
geeignete Angebote für Kinder, Jugendliche und
Eltern zur Verfügung stehen und weiter
entwickelt werden, um durch Angebote und frühe
Hilfen rechtzeitig eine dem Wohl der Kinder und
Jugendlichen förderliche Erziehung
sicherzustellen.
(4) Im Falle der Gefährdung des Wohls von
Kindern und Jugendlichen gewährleistet das
Jugendamt durch geeignete Maßnahmen den Schutz
von Kindern und Jugendlichen. Hierzu arbeitet es
in den erforderlichen Fällen eng mit der Polizei
und den Familiengerichten zusammen. Bei
dringender Gefahr und wenn eine Entscheidung des
zuständigen Gerichts nicht abgewartet werden
kann, ergreift das Jugendamt selbst die
notwendigen Maßnahmen und stellt insbesondere
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
sicher.
(5) Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet
regelmäßig dem Jugendhilfeausschuss, mindestens
in zweijährigen Abständen, über die
Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes hinsichtlich
der Aufgaben des Schutzes von Kindern und
Jugendlichen vor einer Gefährdung für ihr Wohl.
Zweiter Teil
Information, Aufklärung, Förderung
§ 4
Angebote zur Bildung, Beratung und
Unterstützung von Familien
(1) Das Land fördert präventive Angebote zur
Bildung, Beratung und Unterstützung von
Familien. Die Angebote sollen alle Familien
sowie Frauen vor und während der Schwangerschaft
in ihrem Alltag und in ihrem konkreten
Lebensumfeld erreichen, frühzeitig ansetzen,
gezielt in besonderen Belastungssituationen
wirken, familiale und nachbarschaftliche
Selbsthilfe und bürgerschaftliches Engagement
für Familien unterstützen sowie als Teil
familienfördernder Maßnahmen vor Ort
ausgestaltet sein.
(2) Das Land fördert insbesondere Angebote,
die geeignet sind, Vernachlässigung,
Misshandlung und Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen zu verhindern und eine gewaltfreie
und das Wohl von Kindern und Jugendlichen
fördernde Erziehung in der Familie zu
unterstützen. Es fördert die Weiterentwicklung
generationenübergreifender Angebote und
Angebote, die in besonderer Weise das
Zusammenwirken von Gesundheitshilfen,
Familienförderung, Kindertagesbetreuung und
Schulen umsetzen.
(3) Die Förderung beinhaltet die Sicherung
und Weiterentwicklung des flächendeckenden
Netzes an Familienbildungsstätten und an
Beratungsangeboten in familiären Belastungs- und
Problemlagen. Das Nähere der Förderung und die
zu fördernden Einrichtungen können durch das für
Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes
Schleswig-Holstein durch Verordnung bestimmt
werden.
§ 5
Förderung überregional tätiger Träger
des Kinder- und Jugendschutzes
(1) Das Land fördert überregional tätige
Träger des Kinder- und Jugendschutzes, um Kinder
und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen,
insbesondere vor Vernachlässigung, Misshandlung
und Missbrauch, zu schützen sowie deren
Personensorgeberechtigte und
Erziehungsberechtigte zu befähigen, ihre Kinder
besser vor gefährdenden Einflüssen zu bewahren.
(2) Das Nähere der Förderung und die zu
fördernden Einrichtungen können durch das für
die Jugendhilfe zuständige Ministerium des
Landes Schleswig-Holstein durch Verordnung
bestimmt werden.
§ 6
Fortbildung und Qualifizierung
(1) Das Land fördert Fortbildungs- und
Qualifizierungsangebote zu Themen des
Kinderschutzes für hauptamtliche und
ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Träger der öffentlichen und der freien
Jugendhilfe und ihrer Kooperationspartner.
(2) Gefördert werden insbesondere
Fortbildungen, die dem Ziel einer verbesserten
Zusammenarbeit der Jugend-, Gesundheits- und
Behindertenhilfe, und der Zusammenarbeit mit
Frauenunterstützungseinrichtungen sowie mit der
Polizei und der Justiz dienen.
(3) Das Land fördert
Fortbildungsveranstaltungen, in denen Hebammen
die für die Tätigkeit als Familienhebamme
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt werden.
(4) Das Land erstellt und fördert die
Entwicklung von Materialien mit Informationen
und Empfehlungen für den Kinderschutz zur
Qualitätsentwicklung und -sicherung. Es
unterstützt die öffentlichen und freien Träger
in ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
Dritter Teil
Leistungen, Hilfen
§ 7
Frühe und rechtzeitige Hilfen und Leistungen
(1) Das Jugendamt gewährleistet, dass junge
schwangere Frauen, junge Mütter und junge Väter,
Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter in
belasteten Lebenslagen, mit sozialer
Benachteiligung oder individueller
Beeinträchtigung frühzeitig auf Beratung,
Unterstützung sowie Hilfen und Leistungen
hingewiesen werden. Das Jugendamt sorgt dafür,
dass solche frühen und rechtzeitigen Hilfen
leistungsträgerübergreifend den in Satz 1
genannten Personen angeboten werden und sie
rechtzeitig solche Hilfen und Leistungen
erhalten.
(2) Mit dem Einverständnis der Betroffenen
kann eine Information an und eine
Kontaktaufnahme mit den Anbietern möglicher
Hilfen und den für die in Frage kommenden
Leistungen zuständigen Leis- tungsträgern und
Leistungserbringern erfolgen. Mit dem
Einverständnis der Betroffenen können die
erforderlichen Informationen zwischen den
beteiligten Personen und Stellen ausgetauscht
werden, um den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Personen schnell und zügig Hilfen und Leistungen
anzubieten.
(3) Das Land fördert frühe und rechtzeitige
Hilfen und Leistungen für Eltern und Kinder, die
gemeinsam von Jugendhilfe, Gesundheitshilfe und
Sozialhilfe erbracht werden.
§ 8
Lokale Netzwerke Kinder- und Jugendschutz
(1) In den Kreisen und kreisfreien Städten
werden lokale Netzwerke Kinder- und Jugendschutz
für frühe und rechtzeitige soziale und
gesundheitliche Hilfen und Leistungen für
Schwangere, Kinder, Jugendliche, Mütter und
Väter eingerichtet. Der örtliche Träger der
Jugendhilfe übernimmt die Initiative und
Steuerung zur Errichtung des lokalen Netzwerkes
Kinder- und Jugendschutz.
(2) Die lokalen Netzwerke Kinder- und
Jugendschutz befassen sich insbesondere mit
Folgendem:
- Abstimmung zwischen den Beteiligten zur
Erbringung früher und rechtzeitiger Hilfen
und Leistungen,
- Sicherstellung eines engen
Informationsaustausches,
- Realisierung der erforderlichen Hilfen
und Leis- tungen,
- Sicherstellung einer zügigen
Leistungserbringung,
- individuelle Fallerörterung mit
Einverständnis der Betroffenen,
- anonymisierte Fallberatung,
- Fortbildung von Fachkräften und
ehrenamtlich tätigen Personen,
- Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Teilnehmer der lokalen Netzwerke Kinder-
und Jugendschutz können insbesondere sein
- das Jugendamt, die Stellen des
öffentlichen Gesundheitsdienstes, das
Sozialamt,
- Einrichtungen und Dienste, die
Leistungen der Jugendhilfe, Gesundheitshilfe
und Rehabilita- tion erbringen,
- Träger der freien Wohlfahrtspflege,
- Kinderschutzorganisationen und -zentren,
- niedergelassene Gynäkologen,
Kinderärzte, Ärzte,
- Entbindungs- und Kinderkliniken,
- Hebammen,
- Schwangerschaftsberatungsstellen,
- Frauenunterstützungseinrichtungen,
- Träger der Behindertenhilfe und Verbände
für Menschen mit Behinderung und
- die Polizei.
(4) Die Teilnehmer der lokalen Netzwerke
Kinder- und Jugendschutz treffen Vereinbarungen
über die Zusammenarbeit und Organisation. Sie
regeln, bei wem die Koordinationsaufgaben des
lokalen Netzwerkes Kinder- und Jugendschutz
angesiedelt werden.
§ 9
Einrichtungen und Dienste
(1) Die Träger von Einrichtungen im Sinne von
§ 45 Abs. 1 SGB VIII haben im Rahmen der nach
§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII vorzulegenden
Konzeption die vorgesehenen Verfahren und
Maßnahmen zum Schutze von Kindern und
Jugendlichen in der Einrichtung, insbesondere
auch vor Gefahren, die für das Kindeswohl von
den dort Beschäftigten ausgehen können,
darzulegen.
(2) Gemäß § 8 a Abs. 2 SGB VIII schließen die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten,
die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich
Leistungen nach dem SGB VIII erbringen,
Vereinbarungen zur entsprechenden Wahrnehmung
des Schutzauftrages durch die Fachkräfte der
Einrichtungen und Dienste. Gegenstände dieser
Vereinbarungen sind insbesondere Regelungen
- zu gewichtigen Anhaltspunkten für die
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen und zur Abschätzung des
Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte,
- zur Hinzuziehung einer insoweit
erfahrenen Fachkraft bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos,
- zur Einbeziehung der
Personensorgeberechtigten sowie des Kindes
oder des Jugendlichen,
- zum Hinwirken der Einrichtungen und
Dienste auf die Inanspruchnahme von Hilfen,
wenn sie diese für erforderlich halten, und
- zur Information des Jugendamtes, falls
die angenommenen Hilfen nicht ausreichend
erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Weitere mögliche Regelungsinhalte sind
insbesondere
- die Art des Vorgehens bei einer
dringenden Gefahr für das Kindeswohl,
- die Qualifikation von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in den Einrichtungen und
Diensten und
- eine regelmäßige Kooperation und
Evaluation.
(4) In den Vereinbarungen nach § 76 Abs. 1
SGB XII sind bei Einrichtungen, in denen Kinder
oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil
des Tages betreut werden oder Unterkunft
erhalten, in den Absätzen 1 bis 3 entsprechende
Inhalte aufzunehmen.
(5) Der überörtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe erstellt in Abstimmung mit den
örtlichen Trägern und den Verbänden der Träger
von Einrichtungen und Diensten Empfehlungen für
den Abschluss der in Absatz 2 und 3 genannten
Vereinbarungen. Der überörtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe überprüft diese
regelmäßig und entwickelt sie in Abstimmung mit
den in Satz 1 Genannten weiter.
§ 10
Persönliche Eignung
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe stellen in Vereinbarungen gemäß § 72
a Satz 3 SGB VIII mit Trägern von Einrichtungen
und Diensten sicher, dass für dort tätige
Personen entsprechend § 72 a Satz 2 SGB VIII
Führungszeugnisse vorgelegt werden.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe stellen sicher, dass die von ihnen
vermittelten Kindertagespflegepersonen dafür
sorgen, dass andere Personen, die als
Haushaltsmitglied oder in sonstiger Weise in
ständigem Kontakt mit den betreuten Kindern oder
Jugendlichen stehen, wegen keiner in § 72 a Satz
1 SGB VIII genannten Straftaten verurteilt sind.
Vierter Teil
Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung
§ 11
Inobhutnahme
(1) Erfolgt gemäß § 42 SGB VIII die
Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen, so
hat diese in einer der besonderen Situation des
Kindes oder Jugendlichen angemessenen Form zu
erfolgen. Die Inobhutnahme soll bei einer
geeigneten Person, in einer familienähnlichen
Betreuungseinrichtung, einer
Bereitschaftspflegestelle, Zufluchtstätte oder
in einer sonstigen in besonderer Weise für die
Inobhutnahme geeigneten Einrichtung geschehen.
(2) Während der Inobhutnahme sind umgehend
die Möglichkeiten der Hilfe und der
Unterstützung für die Kinder und Jugendlichen zu
klären, diese sind hieran in geeigneter Weise zu
beteiligen.
(3) Bei der Information der
Personensorgeberechtigten nach § 42 Abs. 3 SGB
VIII ist zu klären, ob sie mit geeigneten Hilfen
für die Kinder und Jugendlichen einverstanden
sind. Ist ein solches Einverständnis nicht
vorhanden und ist nach der Einschätzung des
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die
Gefährdung des Wohls des Kindes oder
Jugendlichen auf andere Weise nicht abzuwenden,
so ist unverzüglich die Entscheidung des
Familiengerichts einzuholen, sodass die zur
Abwehr der Gefährdung des Kindes oder
Jugendlichen erforderlichen und geeigneten
Maßnahmen getroffen werden können.
§ 12
Kooperationskreise
(1) Zur Kooperation in Kinder- und
Jugendschutzangelegenheiten und bei
Kindeswohlgefährdung werden in den Kreisen und
kreisfreien Städten Kooperationskreise gebildet.
Sofern solche nicht bestehen, übernimmt der
örtliche Träger der Jugendhilfe die Initiative
zur Errichtung der Kooperationskreise.
(2) Teilnehmer der Kooperationskreise sind
insbesondere
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- die Gesundheitsämter,
- Schulen und gegebenenfalls die
Schulaufsicht,
- Polizei- und Ordnungsbehörden und
- die Staatsanwaltschaften.
Teilnehmer sollen auch die Gerichte,
insbesondere die Familiengerichte, sein.
(3) Die Kooperationskreise stellen die
Rahmenbedingungen für eine effektive und
schnelle Zusammenarbeit bei möglicher
Kindeswohlgefährdung sicher. Hierzu gehören
insbesondere die Gewährleistung schneller
Informationen bei möglicher Kindeswohlgefährdung
und eine vernetzte Kooperation zwischen den mit
einer möglichen Kindeswohlgefährdung befassten
Stellen. Die Kooperationskreise treffen sich
mindestens einmal jährlich.
§ 13
Zusammenarbeit und Information bei
Kindeswohlgefährdung
(1) Werden der Schule Anhaltspunkte für eine
mögliche Kindeswohlgefährdung bekannt, so geht
sie im Rahmen ihres schulischen Auftrags diesen
Anhaltspunkten nach. Hält sie das Tätigwerden
der Kinder- und Jugendhilfe für erforderlich, so
informiert sie das Jugendamt. Das Jugendamt
bestätigt der Schule kurzfristig den Eingang der
Meldung und teilt ihr mit, ob es weiterhin tätig
ist.
(2) Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
teilen dem Jugendamt Anhaltspunkte für einen
Verdacht oder Tatsachen im Zusammenhang mit
einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Rahmen
der jeweils für sie geltenden Regelung mit. Das
Jugendamt bestätigt der meldenden Stelle
kurzfristig den Eingang der Mitteilung und teilt
ihr mit, ob es weiterhin tätig ist.
Fünfter Teil
Weiterentwicklung des Kinderschutzes
§ 14
Landeskinderschutzbericht
(1) Die Landesregierung legt dem Landtag in
jeder Legislaturperiode einen Bericht zur
Situation von Kindern und Jugendlichen bei
Gefahren für ihr körperliches, geistiges oder
seelisches Wohl vor. Der Bericht soll neben
einer Situationsanalyse eine Darstellung der
Umsetzung des Gesetzes in Schleswig-Holstein
sowie Vorschläge zur Verbesserung und
Weiterentwicklung des Kinderschutzes in
Schleswig-Holstein enthalten.
(2) Die Landesregierung beauftragt mit der
Ausarbeitung des Berichts jeweils eine
interdisziplinär zusammengesetzte Kommission,
der neben Fachkräften der Kinder- und
Jugendhilfe insbesondere Fachkräfte der
Gesundheitshilfe und der Hilfe für behinderte
Menschen, Vertreterinnen und Vertreter der
Polizei, der Justiz, der Wohlfahrtsverbände und
weiterer auf dem Gebiet des Kinderschutzes
tätigen gesellschaftlichen Gruppen angehören.
§ 15
Förderung durch das Land
Die Förderung nach den §§ 4, 5, 6 und 7
erfolgt in Verbindung mit § 58 des
Jugendförderungsgesetzes nach Maßgabe des
Landeshaushalts.
§ 16
Übergangsregelung
Die für die Umsetzung des Gesetzes in 2008
erforderlichen Titel und Haushaltsansätze werden
durch Änderung des Haushaltsgesetzes 2007/2008
eingerichtet, geändert und gegen Deckung
bereitgestellt. |