| JuSchG ZustVO | Verordnungen | Seite drucken |
| Landesverordnung über die zuständigen
Behörden nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG ZustVO) Vom 8. September 2003 GS Schl.-H. ll, GLNr. 200-0-342 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2003 S. 440) Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung: §1 Zuständige Behörden nach §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBI. I S. 2730) sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 168 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes die Polizei. Über Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Jugendamt. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 8. September 2003 Heide Simonis Ministerpräsidentin Anne Lütkes Ministerin für Justiz, Frauen. Jugend und Familie |
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