Erstes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes
(Jugendförderungsgesetz - JuFöG -)
Vom 5. Februar 1992
Fundstelle: GVOBl. 1992,
S. 158
Änderungsdaten:
-
ber. S. 226
- 1.
-
§§ 20, 23, 36, 41, 50, 51, 52, 55, 59
geändert, § 54 entfällt, die bisherigen
§§ 55 bis 60 werden §§ 54 bis 59 (Ges.
v. 3.11.1993, GVOBl. S. 517)
- 2.
-
§ 58 geänd. (Ges. v. 8.2.1994, GVOBl. S.
124)
- 3.
-
§ 57 a eingefügt (Haushaltsbegleitgesetz
1995, GVOBl. S. 569)
- 4.
-
§ 41 geändert, § 44 gestrichen.
- 5.
-
§§ 20, 23, 36, 41, 50, 51, 54 und 58
geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- 6.
-
§ 48 geändert (LVO über den Fortfall der
Bezeichnungen Magistrat und
Kreisausschuß in Gesetzen und
Verordnungen des Landes v. 16.6.1998,
GVOBl. S. 210)
- 7.
-
§§ 23 und 58 geändert (Ges. v.
21.12.1998, GVOBl. S. 460)
- 8.
-
§§ 55 und 58 geändert (Ges. v.
19.12.2000, GVOBl. 2001 S. 2
- 10.
-
§§ 36, 41, 50, 51 und 54 geändert (LVO
zur Anpassung von Rechtsvorschriften an
geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001, GVOBl.
S. 34)
- 11.
-
§ 2 geändert (Ges. v. 16.12.2002, GVOBl.
S. 264)
- 12.
-
§ 48 geändert (Ges. v. 01.02.2005, GVOBl.
S. 66)
- 13.
-
mehrfach geändert (LVO v. 12.10.2005,
GVOBl. S. 487)
- 14.
-
§§ 48 und 51 geändert (Ges. v.
14.12.2005 (GVOBl. S. 539)
- 15.
-
mehrfach geändert (Ges. v. 15.12.2006,
GVOBl. S. 346)
|
Inhaltsübersicht: |
| § 1 |
Zweck des Gesetzes |
Abschnitt I
Aufgaben der Jugendhilfe |
| § 2 |
Jugendhilfe |
| § 3 |
Freie und öffentliche
Jugendhilfe |
| § 4 |
Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen |
| § 5 |
Beratung, Notdienst |
Abschnitt II
Jugend- und Jugendsozialarbeit |
| § 6 |
Jugendarbeit |
| § 7 |
Ziele der Jugendarbeit |
| § 8 |
Grundsätze der Förderung von
Jugendarbeit |
| § 9 |
Jugendarbeit mit Kindern |
| § 10 |
Jugendarbeit mit Mädchen und
jungen Frauen |
| § 11 |
Jugendarbeit mit besonders
benachteiligten jungen Menschen |
| § 12 |
Schul- und arbeitsweltbezogene
Jugendarbeit |
| § 13 |
Internationale und
interkulturelle Jugendarbeit |
| § 14 |
Sportliche Jugendarbeit |
| § 15 |
Politische Jugendbildung |
| § 16 |
Ökologische Jugendbildung |
| § 17 |
Kulturelle Jugendbildung |
| § 18 |
Gesundheitliche Jugendbildung |
| § 19 |
Ferien- und Freizeitmaßnahmen |
| § 20 |
Förderung der
Jugendverbandsarbeit |
| § 21 |
Förderung von
Arbeitsgemeinschaften und
Einrichtungen |
| § 22 |
Förderung von Investitionen |
| § 23 |
Freistellung für die
ehrenamtliche Mitarbeit in der
Jugendarbeit |
| § 24 |
Jugendsozialarbeit |
Abschnitt III
Kinder- und Jugendschutz |
| § 25 |
Allgemeine Ziele |
| § 26 |
Vorbeugender und erzieherischer
Kinder- und Jugendschutz |
| § 27 |
Besonderer Schutz junger
Menschen |
| § 28 |
Rechte der Überwachungsbehörden |
Abschnitt IV
Erziehung in der Familie |
| § 29 |
Familienbildung |
| § 30 |
Zweck der Familienbildung |
| § 31 |
Förderung der Erziehung durch
Alleinerziehende |
Abschnitt V
Kinderspielplätze |
| § 32 |
Grundsätze |
| § 33 |
Anlage von Spiel- und
Bolzplätzen |
| § 34 |
Ausstattung und Unterhaltung von
Spiel- und Bolzplätzen |
Abschnitt VI
Hilfen zur Erziehung |
| § 35 |
Zusammenarbeit,
Arbeitsgemeinschaften |
| § 36 |
Hilfen zur Erziehung, Hilfen für
junge Volljährige |
Abschnitt VII
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in
Einrichtungen |
| § 37 |
Pflegeerlaubnis |
| § 38 |
Versagungsgründe |
| § 39 |
Rücknahme oder Widerruf der
Pflegeerlaubnis |
| § 40 |
Pflichten der Pflegeperson |
| § 41 |
Aufsicht über Einrichtungen |
| § 42 |
Erlaubnis und Untersagung des
Betriebs einer Einrichtung |
| § 43 |
Sicherstellung des
Schulunterrichts bei Gewährung von
Hilfe zur Erziehung in einer
Einrichtung |
| § 44 |
- gestrichen - |
| § 45 |
Jugendhilfe und
Jugendstraffälligenhilfe |
Abschnitt VIII
Amtspflegschaft und
Amtsvormundschaft |
| § 46 |
Führung der Amtspflegschaft und
der Amtsvormundschaft |
Abschnitt IX
Träger der Jugendhilfe |
| § 47 |
Örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, Jugendamt |
| § 48 |
Jugendhilfeausschuß |
| § 49 |
Überörtlicher Träger |
| § 50 |
Überörtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe,
Landesjugendamt |
| § 51 |
Landesjugendhilfeausschuß |
| § 52 |
Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses und
Verfahrensgrundsätze |
| § 53 |
Stellung der Mitglieder |
| § 54 |
Anerkennung der Träger der
freien Jugendhilfe |
Abschnitt X
Jugendhilfeplanung |
| § 55 |
Jugendhilfeplanung der örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe |
| § 56 |
Landesjugendhilfeplanung |
Abschnitt XI
Finanzierung der Jugendhilfe durch
das Land |
| § 57 |
Zuwendungen des Landes |
| § 57 a |
Frühförderung |
| § 58 |
Finanzierungsbeteiligung |
| Schlussbestimmung |
| § 59 |
Inkrafttreten |
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes mit Ausnahme
der Regelungen zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(§§ 22 bis 26 SGB VIII).
Abschnitt I
Aufgaben der Jugendhilfe
§ 2
Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und
andere Aufgaben zugunsten von Kindern,
Jugendlichen, jungen Volljährigen und
Familien. Das Land und die Kommunalen
Körperschaften haben dazu beizutragen,
positive Lebens- und Entwicklungsbedingungen
für junge Menschen sowie eine
kinderfreundliche Lebenswelt zu schaffen und
zu erhalten.
(2) Unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen
und Jun gen sowie von behinderten und nicht
behinderten Kindern und Jugendlichen sind
Maßnahmen zu treffen, welche die
Gleichbehandlung der Geschlechter sowie von
behinderten und nicht behinderten Menschen
zum Ziel haben.
§ 3
Freie und öffentliche Jugendhilfe
(1) Das Land und die kommunalen
Körperschaften haben junge Menschen in ihrer
Entwicklung und Erziehung nach Maßgabe des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch und nach
diesem Gesetz zu fördern.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe
erbringen Leistungen der Jugendhilfe nach
ihren eigenen Wertorientierungen sowie
Gestaltungs- und Arbeitsformen.
(3) Das Land, die kommunalen
Körperschaften und die Träger der
Jugendhilfe arbeiten in der freien
Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.
§ 4
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen entsprechend ihrem
Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar
betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist
zu gewährleisten. Sie sollen rechtzeitig, in
geeigneter Form und möglichst umfassend
unterrichtet werden. Mit ihnen sollen
persönliche Gespräche geführt werden. Sie
sind berechtigt, eine Person ihres
Vertrauens zu beteiligen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Träger
der freien Jugendhilfe.
(3) Kinder und Jugendliche sollen an
Planungen in den Gemeinden in angemessener
Weise beteiligt werden, soweit ihre
Interessen hiervon berührt werden.
§ 5
Beratung, Notdienst
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe haben geeignete Fachkräfte zu
bestellen, welche die Aufgabe haben,
geschlechtsspezifisch differenziert Kinder
und Jugendliche als Vertrauenspersonen und
unmittelbare Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner allgemein sowie in Not- und
Konfliktlagen zu beraten und zu
unterstützen. Die Fachkräfte müssen zur
Beratung und Unterstützung in Not- und
Konfliktlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit
erreichbar sein.
(2) Auf Wunsch der Kinder und
Jugendlichen soll Anonymität gewahrt werden.
Sie sind berechtigt, eine Person ihres
Vertrauens zu beteiligen. § 8 SGB VIII
bleibt unberührt.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sollen von eigenen Maßnahmen
absehen, wenn die Aufgaben nach Absatz 1 von
Gemeinden oder von anerkannten Trägern der
freien Jugendhilfe wahrgenommen werden.
Abschnitt II
Jugend- und Jugendsozialarbeit
§ 6
Jugendarbeit
(1) Die Jugendarbeit ist ein
eigenständiger und gleichberechtigter Teil
der Jugendhilfe. Sie umfaßt die Förderung
der individuellen und sozialen Entwicklung,
Bildungsaufgaben, vertritt die Bedürfnisse
und Interessen der jungen Menschen in der
Öffentlichkeit und wirkt auf den Abbau von
Benachteiligungen sowie die Gleichstellung
von Mädchen und jungen Frauen hin. Die
Erfüllung des Bildungs- und
Erziehungsauftrages durch die Schule nach
dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz
bleibt unberührt.
(2) Die Jugendarbeit wird geprägt durch
eine den unterschiedlichen Zielen und
Wertvorstellungen ihrer Träger entsprechende
Vielfalt der Inhalte und Methoden. Sie
beruht auf freiwilliger Teilnahme junger
Menschen, die Inhalte und Formen nach ihrer
persönlichen Entwicklung frühestmöglich
mitgestalten sollen. Angebot der
Jugendarbeit können Personen über 27 Jahre
in angemessenem Umfang einbeziehen.
(3) Die Jugendarbeit wird getragen von
Verbänden, Gruppen und Initiativen der
Jugend sowie deren Zusammenschlüssen, von
anderen Trägern der freien Jugendhilfe und
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie sollen dabei zum Wohl der jungen
Menschen partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Die Jugendarbeit beruht vor allem auf der
Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Haupt- und nebenberufliche
Fachkräfte unterstützen und ergänzen die
ehrenamtliche Jugendarbeit.
§ 7
Ziele der Jugendarbeit
(1) Die Jugendarbeit soll junge Menschen
dazu befähigen, ihre persönlichen und
sozialen Lebensbedingungen einschließlich
ihrer regionalen und globalen Zusammenhänge
zu erkennen, ihre Interessen gemeinsam mit
anderen wahrzunehmen sowie ethnische,
kulturelle, regionale, soziale und
politische Erfahrungen, Kenntnisse und
Vorstellungen kritisch zu verarbeiten. Sie
soll zu eigenverantwortlichem
gesellschaftlichen und politischen Handeln
befähigen, jugendspezifische Formen von
Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen
sowie bei der Berufsfindung und dem Übergang
in die Arbeitswelt Unterstützung gewähren.
(2) Leitideen der Jugendarbeit sind
insbesondere
- gesellschaftliche Mitverantwortung
im Sinne von demokratischer
Mitgestaltung des gesellschaftlichen
Wandels,
- Selbstbestimmung als Interesse, sich
zu unabhängigen Menschen zu entwickeln,
- gesellschaftliche Gleichstellung von
Frauen und Männern,
- die über Gruppen und Generationen
hinausgehende Solidarität, vor allem
zwischen Nichtbehinderten und
Behinderten,
- Weltoffenheit und Aufgeschlossenheit
für Menschen anderer Nationalität und
Kultur,
- Friedensfähigkeit als Mittel, im
Umgang miteinander Frieden zu schaffen
und zu bewahren sowie mit Konflikten
verantwortungsvoll umzugehen,
- Schutz der Umwelt als Erhaltung und
Pflege der natürlichen Grundlagen des
Lebens.
(3) Ein besonderes Ziel der Jugendarbeit
ist die Entwicklung von Toleranz gegenüber
Menschen anderer Herkunft, Weltanschauung
und Lebensweise.
§ 8
Grundsätze der Förderung von Jugendarbeit
(1) Das Land fördert die Jugendarbeit,
insbesondere
- Bildungsveranstaltungen und Projekte
nach den §§ 9 bis 19; die Entwicklung
und die Erprobung neuer Konzepte der
Jugendarbeit sollen verstärkt werden,
- Jugendverbandsarbeit sowie
Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen
nach den §§ 20 und 21,
- Investitionen nach § 22,
- Freistellungen nach § 23 .
Die Förderung soll sich auch an der
Zielsetzung orientieren, Strukturnachteile
im Lande auszugleichen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe haben die Jugendarbeit in ihren
Bereichen zu fördern. Sie tragen dafür
Sorge, daß die nach § 17 Abs. 1 der
Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 der
Kreisordnung für Schleswig-Holstein
erforderlichen Einrichtungen geschaffen und
Haushaltsmittel in angemessener Höhe
bereitgestellt werden. Die Verbände, Gruppen
und Initiativen der Jugend und deren
Zusammenschlüsse sowie die anderen Träger
der freien Jugendhilfe sind nach
pflichtgemäßem Ermessen zu unterstützen. Auf
eine angemessene personelle und sächliche
Ausstattung mädchenspezifischer Angebote ist
hinzuwirken. Die Förderung soll die
besonderen Interessen ausländischer Kinder
und Jugendlicher berücksichtigen.
(3) Die übrigen kommunalen Körperschaften
fördern die Jugendarbeit im Rahmen ihrer
Selbstverwaltung.
(4) Die Förderung nach diesem Gesetz
bezieht sich auf Träger und Maßnahmen mit
gemeinnütziger Zielsetzung.
§ 9
Jugendarbeit mit Kindern
(1) Die Arbeit mit Kindern ist ein
wesentlicher und eigenständiger Teil der
Jugendarbeit. Sie besteht besonders in
Angeboten der Kinderkulturarbeit und
Spielpädagogik.
(2) Auf die Herstellung
kinderfreundlicher Lebensräume und
Lebenssituationen ist hinzuwirken.
§ 10
Jugendarbeit mit Mädchen und jungen Frauen
Jugendarbeit mit Mädchen und jungen
Frauen soll auf die Chancengleichheit und
tatsächliche Gleichstellung hinwirken,
Selbständigkeit und Selbstverwirklichung
über die Stärkung weiblicher Identität und
weiblichen Selbstbewußtseins entwickeln und
fördern sowie den besonderen Interessen- und
Problemlagen von Mädchen und jungen Frauen
gerecht werden. Sie soll eigenständige
Ansätze und Angebote in allen Bereichen der
Jugendarbeit entwickeln.
§ 11
Jugendarbeit mit besonders benachteiligten
jungen Menschen
Jugendarbeit mit jungen Menschen mit
besonderen sozialen oder gruppen- und
schichtspezifischen Problemen soll in ihrer
Ausgleichsfunktion insbesondere die
Fähigkeit zur Selbsthilfe vermitteln und
durch integrative Maßnahmen das
sozialpädagogische Beratungs- und
Betreuungsangebot ergänzen.
§ 12
Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit
(1) Schulbezogene Jugendarbeit soll durch
eigene Bildungsangebote und
freizeitpädagogische Maßnahmen dazu
befähigen, sinnvoll mit Freizeit umzugehen
und sich mit der Schulwelt
auseinanderzusetzen. Die Träger der
Jugendarbeit sollen geeignete Maßnahmen
entwickeln und diese in Abstimmung mit den
beteiligten Schulen den Schülerinnen und
Schülern anbieten.
(2) Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit soll
die Berufsfindung, die Berufsvorbereitung
und die Berufsausbildung unter
Berücksichtigung mädchenspezifischer Belange
unterstützen und dazu befähigen, sich mit
der Arbeitswelt auseinanderzusetzen. Die
Träger der Jugendarbeit sollen geeignete
Maßnahmen entwickeln und diese in Abstimmung
mit den beteiligten berufsbildenden Schulen,
Ausbildungsstätten und Betrieben den jungen
Menschen anbieten.
(3) Schul- und arbeitsweltbezogene
Jugendarbeit soll auch dazu beitragen, die
unterschiedlichen Lebensräume der Schule,
der Arbeitswelt, der Familie und der
Freizeit zu verbinden.
§ 13
Internationale und interkulturelle
Jugendarbeit
(1) Jugendarbeit dient der
interkulturellen und internationalen
Verständigung sowie der Friedenssicherung.
Sie setzt sich mit den Vernetzungen der
internationalen, wirtschaftlichen und
politischen Realität auseinander und trägt
zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen
Problemlösungen bei. Sie fördert den Prozeß
der europäischen Einigung.
(2) Jugendarbeit mit Kindern und
Jugendlichen nationaler und ethnischer
Minderheiten soll ihre Chancengleichheit
stärken und ihre Gleichstellung fördern. Die
Jugendarbeit soll eigenständige Ansätze und
Angebote in diesem Bereich entwickeln. Die
kulturelle Identität ist zu beachten.
(3) Das Land fördert vor allem die
Zusammenarbeit und den Austausch mit
Skandinavien und den
Ostsee-Anrainer-Staaten.
§ 14
Sportliche Jugendarbeit
In der Jugendarbeit sollen Sport, Spiel
und Bewegung durch ihre gesundheitlichen,
erzieherischen und sozialen Funktionen zur
Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und
Jugendlichen beitragen. Den spezifischen
Interessen von Mädchen und jungen Frauen ist
dabei besonders Rechnung zu tragen.
§ 15
Politische Jugendbildung
In der Jugendarbeit soll politische
Bildung das Interesse an politischer
Beteiligung frühzeitig herausbilden, die
Fähigkeit zur kritischen Beurteilung
politischer Vorgänge und Konflikte
entwickeln und durch aktive Mitgestaltung
politischer Vorgänge zur
Persönlichkeitsentwicklung beitragen. Sie
hat umfassende Bedeutung und soll zur
Umsetzung eigener Vorstellungen und
Interessen in einer demokratischen
Gesellschaft anregen sowie Kenntnisse über
Staat und Gesellschaft vermitteln.
§ 16
Ökologische Jugendbildung
In der Jugendarbeit soll ökologische
Bildung Verständnis für Natur und Umwelt
wecken und Einsichten in die
Wechselbeziehungen zwischen den Lebewesen
sowie zwischen ihnen und ihrer Umwelt
vermitteln. Sie soll zu umweltbewußtem
Handeln führen und so dem Schutz der
natürlichen Grundlagen des Lebens dienen.
§ 17
Kulturelle Jugendbildung
Kulturelle Kinder- und Jugendbildung soll
zur Entwicklung der Persönlichkeit
beitragen, jungen Menschen die Teilnahme am
kulturellen Leben der Gesellschaft
erschließen und die Kulturgeschichte des
Landes nahebringen. Sie soll
Wahrnehmungsfähigkeit, Kreativität und
kulturelle Kompetenz fördern sowie bei
jungen Menschen die Bedürfnisse zur
Gestaltung von Ausdrucks-, Erlebnis- und
Kommunikationsformen wecken und
berücksichtigen.
§ 18
Gesundheitliche Jugendbildung
Gesundheitliche Bildung soll über gesunde
Lebensweisen informieren, über Gefahren des
Gebrauchs von Suchtmitteln aufklären und
Gesundheitsschäden bei jungen Menschen
vorbeugen helfen. Sie soll dazu beitragen,
daß junge Menschen lernen, mit psychischen
Konfliktlagen positiv umzugehen.
Sexualpädagogik ist Bestandteil der
gesundheitlichen Jugendbildung.
§ 19
Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen
Menschen sollen der Erholung und
Entspannung, der Selbstverwirklichung und
der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen
sollen die seelische, geistige und
körperliche Entwicklung fördern, die
Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander
vermitteln und soziale Benachteiligungen
ausgleichen.
§ 20
Förderung der Jugendverbandsarbeit
(1) Die Jugendverbände haben aufgrund
ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit für
die Interessenvertretung junger Menschen
eine tragende Funktion in der Jugendarbeit.
Das Land fördert die auf Landesebene
anerkannten Jugendverbände unter
Berücksichtigung ihrer Größe und ihrer
Struktur sowie der Bedingungen und des
Umfangs ihrer Tätigkeit.
(2) Das Land gewährt diesen
Jugendverbänden Zuwendungen
- zu den angemessenen Personal- und
Sachkosten,
- zur Aus- und Fortbildung ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- zu den Personalkosten für haupt- und
nebenberuflich tätige
Jugendbildungsreferentinnen und
Jugendbildungsreferenten.
(3) Das Land gewährt dem Landesjugendring
Schleswig-Holstein e.V. Zuwendungen zu den
angemessenen Personal- und Sachkosten.
(4) Das für die Jugendhilfe zuständige
Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
wird ermächtigt, durch Verordnung die
Grundsätze für die Berechnung und Verwendung
der Zuwendungen nach den Absätzen 1 bis 3
sowie das Verfahren zu regeln. Die auf
Landesebene anerkannten Jugendverbände sowie
der Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V.
sind zu hören.
§ 21
Förderung von Arbeitsgemeinschaften und
Einrichtungen
(1) Das Land gewährt den
Landesarbeitsgemeinschaften und
Landesverbänden der kulturellen Kinder- und
Jugendbildung sowie der Landesvereinigung
kulturelle Jugendbildung Zuwendungen zu den
angemessenen Personal- und Sachkosten.
Anderen Landesarbeitsgemeinschaften der
Jugendarbeit kann das Land Zuwendungen zu
den angemessenen Personal- und Sachkosten
gewähren.
(2) Das Land kann Zuwendungen zu den
angemessenen Personal- und Sachkosten
- der Jugendbildungsstätten in
Schleswig-Holstein mit überregionaler
Bedeutung,
- der Träger von Einrichtungen mit
überregionaler Bedeutung, die zu
jugendbezogenen Themen Informationen
sammeln, aufbereiten, zur Verfügung
stellen und beraten
(Jugendinformationsdienste),
- der Träger von Einrichtungen, die
modellhaft oder mit überregionaler
Bedeutung weitgehend selbstbestimmte
offene Treffpunktarbeit für Mädchen und
junge Frauen sowie Selbsthilfegruppen,
Beratungs-, Bildungs- und Gruppenarbeit
für die Weiterentwicklung der
Mädchenarbeit anbieten,
gewähren.
§ 22
Förderung von Investitionen
Das Land kann Gemeinden,
Gemeindeverbänden, sonstigen Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe sowie Trägern der
freien und öffentlichen Jugendhilfe
Zuwendungen zu den angemessenen Kosten für
den Erwerb, Neu-, Um- und Ausbau von
Jugendherbergen sowie Jugendbildungsstätten
und anderen Stätten der Jugendarbeit
gewähren, insbesondere für Maßnahmen zur
Verbesserung des Umweltschutzes. Dies gilt
vor allem für Stätten der Jugendarbeit mit
überregionaler Bedeutung.
§ 23
Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit
in der
Jugendarbeit
(1) Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in der Jugendarbeit, die
mindestens 16 Jahre alt sind und in einem
Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, in einem
Beamtenverhältnis oder in einem
Dienstverhältnis als Richterin oder Richter
stehen oder sich in einer Berufsausbildung
befinden, und eine entsprechende
Qualifikation nachweisen oder erwerben
wollen, ist auf Antrag Freistellung von der
Arbeit bis zu 12 Tagen im Kalenderjahr zu
gewähren. Die Freistellung muß der
ehrenamtlichen Mitarbeit in der Jugendarbeit
dienen. Die Freistellung kann auf höchstens
drei Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt
werden; der Anspruch auf Freistellung ist
nicht auf das nächste Jahr übertragbar.
(2) Das Land erstattet den durch die
Inanspruchnahme der Freistellung
entstandenen Verdienstausfall.
(3) Die Durchführung der Erstattung wird
den Kreisen und kreisfreien Städten zur
Erfüllung nach Weisung übertragen.
(4) Das für die Jugendhilfe zuständige
Ministerium wird ermächtigt, Voraussetzung
und Verfahren der Freistellung sowie der
Erstattung des Verdienstausfalles für die
ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit
durch Verordnung zu regeln.
(5) Regelungen in Gesetzen, Verordnungen
und Verträgen oder für den öffentlichen
Dienst erlassenen Vorschriften, die den
Berechtigten weitergehende Ansprüche
gewähren, bleiben unberührt.
§ 24
Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen sind zum Ausgleich
sozialer Benachteiligungen oder zur
Überwindung individueller Beeinträchtigungen
geeignete, auch personenbezogene,
sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die
ihre schulische und berufliche Ausbildung,
ihre Eingliederung in die Arbeitswelt sowie
ihre soziale Integration fördern. Dabei ist
die besondere Lage von Mädchen und jungen
Frauen in der Berufsorientierung und
-ausbildung zu berücksichtigen. Die
Maßnahmen sollen mit geeigneten Angeboten
der Jugendarbeitverbunden werden.
(2) Das Gesetz über das Jugendaufbauwerk
vom 13. Dezember 1949 (GVOBl. Schl.-H. 1950
S. 11) sowie die Förderungsmaßnahmen und
-programme der Bundesagentur für Arbeit
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sollen dafür Sorge tragen, daß nachgehende
Betreuung und Hilfen zur Sicherstellung der
Lehrgangserfolge beitragen.
Abschnitt III
Kinder- und Jugendschutz
§ 25
Allgemeine Ziele
Der Jugendschutz umfaßt den Schutz von
Jugendlichen und Kindern vor gefährdenden
Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Das
Land, die kommunalen Körperschaften,
insbesondere die Träger der öffentlichen und
der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen
des öffentlichen Schulwesens, die Behörden
und Dienststellen der Justiz und der Polizei
sowie die Ordnungsbehörden haben zum Schutz
von Kindern und Jugendlichen vor
gefährdenden Einflüssen, Stoffen und
Handlungen eng zusammenzuwirken.
§ 26
Vorbeugender und erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz
Vorbeugender und erzieherischer Kinder-
und Jugendschutz ist Voraussetzung für die
Vermeidung von Gefahren für Kinder und
Jugendliche. Die in § 25 genannten Stellen
entwickeln pädagogische Angebote und treffen
notwendige Maßnahmen, um Kinder,
Jugendliche, Personensorgeberechtigte und
Erziehungsberechtigte über Gefahren und
damit verbundene Folgen rechtzeitig und in
geeigneter Weise zu informieren und zu
beraten. Dazu gehört auch die Fortbildung
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Jugendhilfe.
§ 27
Besonderer Schutz junger Menschen
(1) Junge Menschen sind vor drohenden
Gefährdungen durch andere Personen,
insbesondere vor Mißhandlung und Gewalt
wirksam zu schützen. Die Träger der
Jugendhilfe wirken an der Fortbildung von
Fachkräften in allen Bereichen mit, in denen
Aufgaben zum Schutz junger Menschen erfüllt
und gefördert werden. Maßnahmen zur
Aufklärung vor Gefährdungen sowie Beratungs-
und sonstige Einrichtungen, die Mädchen und
jungen Frauen Hilfe gewähren, sind vorrangig
zu fördern.
(2) Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sind in Zusammenarbeit mit den
Trägern der freien Jugendhilfe und anderen
Stellen des Kinder- und Jugendschutzes
verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen
zu schaffen, um schutzbedürftigen Kindern
und Jugendlichen, insbesondere Mädchen und
weiblichen Jugendlichen, zu jeder Tages- und
Nachtzeit Zuflucht und Aufenthalt mit
Betreuung zu gewähren.
(3) Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe können in diese Stätten der
Zuflucht und des Aufenthalts junge Menschen
in Not, insbesondere junge Frauen, mit
aufnehmen und ihnen Betreuung gewähren.
§ 28
Rechte der Überwachungsbehörden
(1) Die zuständigen Behörden überwachen
die Einhaltung der Vorschriften des
Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch
Bekanntmachung vom 13. Oktober 2004 (BGBl.
I. S. 2600). Ihre Beauftragten sind befugt,
die Räume der in Absatz 2 bezeichneten
Betriebe während der Arbeits-, Betriebs-
oder Geschäftszeiten zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und
in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu
nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird
insoweit eingeschränkt.
(2) Der Überwachung nach Absatz 1
unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig die
in § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes
genannten Medien
- verbreiten oder
- öffentlich ausstellen, anschlagen,
vorführen oder in anderer Weise
zugänglich machen oder
- anbieten, ankünden oder anpreisen.
(3) Die Beauftragten haben ihren
Dienstausweis oder einen von der zuständigen
Behörde ausgestellten Ausweis bei sich zu
führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Abschnitt IV
Erziehung in der Familie
§ 29
Familienbildung
(1) Familienbildung in der Jugendhilfe
umfaßt familienbezogene Erziehungs-,
Bildungs- und Beratungsaufgaben.
Familienbildung ist auf die Bedürfnisse,
Interessen und Erfahrungen von Familien in
unterschiedlichen Lebenslagen und
Erziehungssituationen ausgerichtet und soll
unterschiedliche Formen des Zusammenlebens
berücksichtigen.
(2) Angebote der Familienbildung richten
sich an alle Familienmitglieder,
insbesondere junge Menschen sowie werdende
Mütter und Väter.
§ 30
Zweck der Familienbildung
(1) Familienbildung soll Mütter, Väter
und andere Erziehungsberechtigte zur
Erziehung in der Familie befähigen und bei
der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben
unterstützen. Sie soll insbesondere
- junge Menschen auf Ehe,
Partnerschaft und Zusammenleben mit
Kindern vorbereiten,
- partnerschaftliches Zusammenleben in
der Familie fördern und auf
Vereinbarkeit von Familie und Beruf für
Mütter und Väter hinwirken,
- die Verantwortung der Familie bei
der Erziehung und der Entwicklung der
Kinder stärken und unterstützen,
- helfen, individuelle und allgemeine
Problemlösungen für unterschiedliche
Lebenssituationen von Familien zu
entwickeln und durch offene Angebote
auch bildungsungewohnten
Erziehungsberechtigten den Zugang zu
Maßnahmen der Familienbildung
ermöglichen.
(2) Familienbildung erfolgt vor allem in
Form von Kursen, Seminaren,
Gesprächskreisen, Einzelgesprächen, offenen
Treffpunkten und besonderen Projekten in
Familienbildungsstätten sowie in
selbsthilfeorientierten und
selbstorganisierten Gruppen.
(3) Familienbildungsarbeit soll durch
eine den unterschiedlichen Zielen und
Wertvorstellungen ihrer Träger entsprechende
Vielfalt der Inhalte und Methoden geprägt
sein.
§ 31
Förderung der Erziehung durch
Alleinerziehende
Alleinerziehenden
Personensorgeberechtigten sollen Leistungen
zur Förderung der Erziehung angeboten
werden, die ihrer familiären und
erzieherischen Situation besonders
entsprechen. Die Leistungen sollen
alleinerziehenden Personensorgeberechtigten
bei der Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung helfen.
Dazu gehören insbesondere Angebote für
- Beratung in Fragen der
Partnerschaft, der Trennung und
Scheidung, des Sorgerechts, des
Unterhalts und der finanziellen Hilfen,
- Beratung in allgemeinen Fragen der
Erziehung und Entwicklung junger
Menschen,
- Freizeit und Erholung, die bei
Bedarf die erzieherische Betreuung von
Kindern und Jugendlichen einschließen,
- Bildung außerhalb der Schule, die
auf Bedürfnisse, Interessen und
Erfahrungen von alleinerziehenden
Personensorgeberechtigten sowie auf ihre
unterschiedlichen Lebenslagen und
Entwicklungssituationen eingehen.
Abschnitt V
Kinderspielplätze
§ 32
Grundsätze
(1) Kindern sind Gelegenheiten zum
Spielen im Freien anzubieten, um ihre
körperlichen, geistigen und seelischen
Fähigkeiten zu entwickeln sowie sie zu
kreativem und sozialem Handeln anzuregen.
Dazu sind Flächen für Spiele im Freien
(Spiel- und Bolzplätze) anzulegen,
auszustatten und zu unterhalten. Spiel- und
Bolzplätze sind so anzulegen, daß sie ohne
Gefährdung der Gesundheit den Spiel- und
Bewegungsbedürfnissen der Kinder entsprechen
und Kommunikationsbedürfnisse von Mädchen
und Jungen berücksichtigen.
(2) Soweit dem Spiel- und
Bewegungsbedürfnis der Kinder und
Jugendlichen auf andere Weise gleichwertig
entsprochen wird, kann von der Anlage von
Spiel- und Bolzplätzen abgesehen werden.
Dies gilt insbesondere, wenn Grünflächen,
Spielstraßen, Schulhöfe und Sportplätze zum
Spielen zur Verfügung stehen.
(3) Die Anlage, Ausstattung und
Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen ist
Aufgabe der Gemeinden, soweit nicht
Spielplätze für Kleinkinder auf
Baugrundstücken zu errichten sind. Sie sind
öffentliche Einrichtungen der Gemeinden nach
den §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein . Die hierfür
erforderlichen Flächen sind im Bebauungsplan
festzusetzen. Beiträge nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes dürfen für
Kinderspielplätze nicht erhoben werden.
§ 33
Anlage von Spiel- und Bolzplätzen
(1) Spiel- und Bolzplätze sollen
sonnenseitig und windgeschützt angelegt
werden. Sie müssen die spielenden Kinder vor
Gefahren schützen, insbesondere vor solchen,
die von verkehrs-, betriebs- und
feuergefährlichen Anlagen, Gewässern,
Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge,
Verkehrsflächen und Standplätzen für Abfall-
und Wertstoffbehälter ausgehen.
(2) Spielplätze sollen getrennt für
- noch nicht schulpflichtige Kinder
(Kleinkinder) und
- Kinder, die der Pflicht zum Besuch
allgemeinbildender Schulen unterliegen
(schulpflichtige Kinder), angelegt
werden. Die Anlage der Spielplätze für
Kleinkinder richtet sich nach der
Landesbauordnung.
§ 34
Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und
Bolzplätzen
(1) Spiel- und Bolzplätze sind so
auszustatten, daß sie dem Spiel- und
Bewegungsbedürfnis von Kindern und
Jugendlichen entsprechen und zu eigener
Aktivität anregen. Spielgeräte müssen
ausreichend vorhanden und gefahrlos
benutzbar sein. Spielplätze für Kleinkinder
sollen mit ausreichend großer
Sandspielfläche hergerichtet werden.
(2) Spiel- und Bolzplätze einschließlich
ihrer Zugänge und Einrichtungen sind in
benutzbarem, insbesondere hygienisch
einwandfreiem Zustand zu erhalten.
Abschnitt VI
Hilfen zur Erziehung
§ 35
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Träger der öffentlichen und der
freien Jugendhilfe arbeiten eng zusammen, um
für Kinder und Jugendliche die geeigneten
Formen der Hilfen zur Erziehung zu
entwickeln und im Einzelfall anzuwenden. Für
Maßnahmen nach § 34 SGB VIII sind
erzieherische Schwerpunkte zu bilden, die
eine auf die unterschiedlichen Kinder- und
Jugendprobleme ausgerichtete pädagogische,
psychologische, schulische und
berufsbildungsbezogene Betreuung und
Therapie gewährleisten.
(2) Für die Zusammenarbeit nach Absatz 1
sollen die Träger der öffentlichen und der
freien Jugendhilfe regionale
Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 36
Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge
Volljährige
(1) Kinder, Jugendliche oder junge
Volljährige erhalten nach Maßgabe der §§ 27
bis 41 SGB VIII Hilfen, die notwendig sind,
um sie in ihrer Entwicklung zu fördern oder
zu festigen und Folgen negativer
Lebensbedingungen zu mildern oder zu
beseitigen. Hilfeformen können miteinander
verbunden werden. Die Träger der
öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen
auch neue Hilfen entwickeln. Die Problematik
von psychischer und physischer, insbesondere
sexueller Gewalterfahrungen ist dabei
besonders zu berücksichtigen. Das Land
unterstützt die Entwicklung neuer Hilfen
fachlich (§ 89 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII).
(2) Hilfen sollen so gestaltet werden,
daß sie Kinder, Jugendliche, junge
Volljährige und Erziehungsberechtigte
befähigen, sich selbst zu helfen.
(3) Das für die Jugendhilfe zuständige
Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
wird ermächtigt, durch Verordnung
- die Grundsätze für die Staffelung
nach Altersgruppen für die Barbeträge
nach § 39 Abs. 2 SGB VIII und
- die Berechtigungsgrundlagen für die
Pauschalbeträge für laufende Leistungen
zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 SGB VIII
zu regeln. Zuständige Behörde für die
Festsetzung der Barbeträge nach Satz 1 Nr. 1
und der Pauschalbeträge nach Satz 1 Nr. 2
ist das Landesjugendamt.
Abschnitt VII
Schutz von Kindern und Jugendlichen in
Familienpflege und in
Einrichtungen
§ 37
Pflegeerlaubnis
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege
(§ 43 SGB VIII) und zur Vollzeitpflege (§ 44
SGB VIII) ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen.
Die Pflegeerlaubnis ist schriftlich zu
erteilen.
(2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel
nicht für mehr als drei Kinder oder
Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt
werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis
für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in
einer Pflegestelle ist unzulässig. Im
übrigen findet § 45 SGB VIII Anwendung.
§ 38
Versagungsgründe
Die Pflegeerlaubnis ist inbesondere zu
versagen, wenn
- die Pflegeperson nicht über
ausreichende erzieherische Fähigkeiten
verfügt oder die persönliche Eignung im
Sinne von § 72 a SGB VIII nicht
nachgewiesen ist,
- die Pflegeperson nicht die Gewähr
dafür bietet, daß die religiöse
Erziehung des ihr anvertrauten Kindes
oder Jugendlichen im Einklang mit der
von den Personensorgeberechtigten
bestimmten Grundrichtung der Erziehung
durchgeführt wird,
- die Pflegeperson oder die in ihrer
Wohnung lebenden Personen nicht die
Gewähr dafür bieten, daß das sittliche
Wohl des Kindes oder Jugendlichen
ungefährdet bleibt,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Pflegepersonen und ihre
Haushaltsführung nicht geordnet sind,
- die Pflegeperson oder die in ihrer
Wohnung lebenden Personen nicht frei von
ansteckenden, das Wohl des Kindes
gefährdenden Krankheiten sind oder
- nicht ausreichender Wohnraum für das
Kind oder den Jugendlichen und die in
der Wohnung lebenden Personen vorhanden
ist.
§ 39
Rücknahmen oder Widerruf der Pflegeerlaubnis
(1) Die Pflegeerlaubnis ist
zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei
ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 38
vorlagen oder das Wohl des Kindes in
sonstiger Weise gefährdet und die
Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage
war, Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Pflegeerlaubnis ist zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die die Versagung der Erlaubnis
nach § 38 rechtfertigen würden oder durch
die in sonstiger Weise das Wohl des Kindes
gefährdet ist und die Pflegeperson nicht
bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu
schaffen.
§ 40
Pflichten der Pflegeperson
(1) Die Pflegeperson hat den Beauftragten
des Jugendamtes Auskunft über die
Pflegestelle und das Kind zu erteilen. Den
Beauftragten des Jugendamtes ist zu
gestatten, Verbindung zu dem Kind
aufzunehmen und die Räume, die zu seinem
Aufenthalt dienen, zu betreten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 Abs. 1 GG) wird insoweit
eingeschränkt.
(2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 41
Aufsicht über Einrichtungen
(1) Das Landesjugendamt führt die
Aufsicht über Einrichtungen nach § 45 SGB
VIII .
(2) (aufgehoben)
(3) Das für die Jugendhilfe zuständige
Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
wird ermächtigt, durch Verordnung nähere
Bestimmungen zu treffen über
- die Art der Einrichtungen, die der
Aufsicht unterliegen,
- die Lage, bauliche Voraussetzungen
einschließlich Versorgung und Entsorgung
und interne Einrichtung, soweit nicht
andere Rechtsvorschriften dies regeln,
- die Ausstattung mit Personal und
dessen Qualifikation,
- das Erlaubnisverfahren.
§ 42
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer
Einrichtung
(1) Die örtliche Zuständigkeit nach § 88
SGB VIII gilt auch für Einrichtungen oder
Teile einer Einrichtung, deren Träger ihren
Sitz außerhalb des Landes Schleswig Holstein
haben. Die Jugendbehörden des Sitzlandes
sind zu beteiligen.
(2) Das Landesjugendamt hat das nach § 88
Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie
einen zentralen Träger der freien
Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
Einrichtung angehört, bei der Prüfung der
Voraussetzungen für die Erteilung einer
Erlaubnis zu beteiligen.
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon,
daß eine in seinem Bezirk gelegene
Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und
Jugendliche aufnimmt oder daß Tatsachen
vorliegen, welche die Eignung der
Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und
Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr
im Verzug unverzüglich die notwendigen
Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt
sowie dem zuständigen zentralen Träger der
freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu
machen.
(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des
§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ohne die
erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann
die für die Erteilung der Erlaubnis
zuständige Behörde den weiteren Betrieb
untersagen.
(5) Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs.
2 Satz 4 SGB VIII für die Einrichtungen von
Trägerzusammenschlüssen sind zwischen den
Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse
und dem Landesjugendamt abzuschließen.
§ 43
Sicherstellung des Schulunterrichts bei
Gewährung von Hilfe
zur Erziehung in einer Einrichtung
Können Kinder oder Jugendliche, denen
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
oder sonstigen Wohnform (§ 45 Abs. 4 SGB
VIII), gewährt wird, aus erzieherischen
Gründen weder einer öffentlichen Schule
zugewiesen noch in eine genehmigte
Ersatzschule aufgenommen werden, hat der
Träger der Einrichtung im Einvernehmen mit
der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür
zu sorgen, daß diesen Kindern und
Jugendlichen der erforderliche
Schulunterricht anderweitig erteilt wird
oder sie eine besondere pädagogische
Förderung erhalten, die die
Wiedereingliederung in die Schule möglich
macht.
§ 44
- gestrichen -
§ 45
Jugendhilfe und Jugendstraffälligenhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen und der
freien Jugendhilfe arbeiten mit den
zuständigen Stellen nach dem
Jugendgerichtsgesetz (JGG) zusammen, um für
straffällig gewordene Jugendliche und
Heranwachsende umfassende erzieherische
Maßnahmen zu entwickeln, die geeignet sind,
Freiheitsentzug zu vermeiden oder zu
verkürzen, bei
- Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9
bis 12 JGG,
- Weisungen und Auflagen bei
Aussetzung der Jugendstrafe zur
Bewährung nach § 23 JGG,
- Maßnahmen nach § 45 JGG und
Einstellung des Verfahrens nach § 47
JGG,
- vorläufigen Anordnungen über die
Erziehung nach § 71 JGG,
- Maßnahmen nach § 72 JGG,
- Weisungen und Auflagen bei
Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
nach § 88 JGG .
(2) Schwerpunkte der Hilfen sollen in den
Bereichen Ausbildung, Arbeit, Wohnen,
soziale Beziehungen, Freizeit und
Existenzsicherung liegen. Die Hilfen sollen
im sozialen Umfeld der Betroffenen angeboten
werden und die Integration mit
nichtstraffälligen Jugendlichen anstreben.
(3) Das Land fördert die erzieherischen
Maßnahmen der Träger der öffentlichen und
der freien Jugendhilfe. Es unterstützt die
Entwicklung neuer Hilfen fachlich (§ 89 Abs.
2 Nr. 4 SGB VIII).
Abschnitt VIII
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
§ 46
Führung der Amtspflegschaft und der
Amtsvormundschaft
Das Jugendamt ist als Amtsvormund oder
Amtspfleger außer in den in § 56 Abs. 2 Satz
2 SGB VIII genannten Fällen auch von der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und
der Rechnungslegung in den Fällen der §§
1822 Nr. S , 1840 und 1854 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Abschnitt IX
Träger der Jugendhilfe
§ 47
Örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, Jugendamt
(1) Örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sind die Kreise und die
kreisfreien Städte. Das für die Jugendhilfe
zuständige Ministerium kann eine große
kreisangehörige Stadt auf deren Antrag im
Einvernehmen mit dem Innenministerium nach
Anhörung des Kreises durch Verordnung zum
örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe für ihr Gebiet bestimmen, wenn
- die Leistungsfähigkeit der Stadt zur
Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch gewährleistet ist
und
- die Erfüllung der Aufgaben in den
übrigen Gemeinden des Kreises hierdurch
nicht beeinträchtigt wird.
Vor Übernahme der Trägerschaft der
Jugendhilfe haben der Kreis und die große
kreisangehörige Stadt durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag einen
sachgerechten Finanzierungsausgleich zu
vereinbaren.
Die Rechtsstellung einer kreisangehörigen
Stadt als örtlicher Träger ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1
oder 2 nicht mehr vorliegen oder wenn die
Stadt dies beantragt.
(2) Die örtlichen Träger nehmen die
Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie
errichten ein Jugendamt. Es ist mit den
Personal- und Sachmitteln auszustatten, die
für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem
Gesetz erforderlich sind.
(3) Für das Jugendamt ist eine Satzung zu
erlassen, die Bestandteil der Hauptsatzung
sein kann.
§ 48
Jugendhilfeausschuß
(1) Dem Jugendhilfeausschuß nach § 71 SGB
VIII gehören zehn oder fünfzehn
stimmberechtigte Mitglieder an. Je ein
Fünftel der Mitglieder sind auf Vorschlag
der im Bereich des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe wirkenden
anerkannten Jugendverbände und der
Wohlfahrtsverbände zu wählen. Wer nicht
Mitglied der Vertretungskörperschaft ist,
kann gewählt werden, wenn sie oder er die
Voraussetzungen für die Wahl in die
Vertretungskörperschaft erfüllt.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss gehören mit
beratender Stimme an
- ein Mitglied, das die Belange
ausländischer Einwohnerinnen und
Einwohner wahrnimmt und
- ein Mitglied auf Vorschlag der
Kreiselternvertretung für
Kindertageseinrichtungen.
Die Satzung des Jugendamtes regelt das
Nähere über die Bestellung des Mitgliedes
nach Satz 1 Nr. 1.
(3) Die Satzung des Jugendamtes kann
vorsehen, daß bis zu drei weitere Mitglieder
mit beratender Stimme von der
Vertretungskörperschaft für die Dauer der
Wahlperiode berufen werden.
(4) Bei der Bildung des
Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten,
daß Frauen und Männer zu gleichen Anteilen
vertreten sind. Ist dies wegen einer
ungeraden Mitgliederzahl nicht möglich, so
muß in der nächsten Amtsperiode das
Geschlecht die Mehrzahl erhalten, das in der
vorhergehenden Amtsperiode in der Minderheit
war, soweit die Mitgliederzahl erneut
ungerade ist. Die vorschlagsberechtigten
Einrichtungen haben Frauen und Männer zu
gleichen Anteilen zu benennen.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der
Verwaltung des Jugendamtes nimmt an den
Sitzungen des Jugendhilfeausschusses als
beratendes Mitglied teil.
(6) Im übrigen gelten für den
Jugendhilfeausschuß die Vorschriften der
Gemeindeordnung und der Kreisordnung. Die
Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, daß
- über die Bestimmungen des § 46 Abs.
3 Gemeindeordnung und des § 41 Abs. 3
Kreisordnung hinaus in den Kreisen die
Landrätin oder der Landrat, in
kreisfreien Städten die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister oder die
zuständige hauptamtliche Stadträtin oder
der zuständige hauptamtliche Stadtrat
zum Mitglied des Jugendhilfeausschusses
gewählt werden kann.
- der Jugendhilfeausschuß
Unterausschüsse bildet, denen beratende
Mitglieder angehören können.
§ 49
Überörtlicher Träger
Überörtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ist das Land.
§ 50
Landesjugendamt
(1) Das für die Jugendhilfe zuständige
Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe und die
Aufgaben nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch und die nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben wahr.
(2) Das Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des
Landes Schleswig-Holstein erläßt die Satzung
für das Landesjugendamt.
§ 51
Landesjugendhilfeausschuß
(1) Der Landesjugendhilfeausschuß besteht
aus fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern
und beratenden Mitgliedern nach den Absätzen
3 und 8.
(2) Zu stimmberechtigten Mitgliedern
beruft das für die Jugendhilfe zuständige
Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
- drei Personen auf Vorschlag der im
Bereich des Landesjugendamtes wirkenden
und anerkannten Jugendverbände,
- drei Personen auf Vorschlag der
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtsverbände,
- eine Frau und einen Mann auf
Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen
Landkreistages und des Deutschen
Städtetages, Landesverband
Schleswig-Holstein,
- eine Person auf Vorschlag der
Landesvereinigung kulturelle
Jugendbildung,
- eine Jugendrichterin oder einen
Jugendrichter auf Vorschlag des
Ministeriums für Justiz, Arbeit und
Europa,
- eine Frau mit Erfahrung in der
Mädchenarbeit auf Vorschlag der das
Ministeriums für Bildung und Frauen des
Landes Schleswig-Holstein,
- eine Frau und einen Mann mit
Erfahrung in der Jugendsozialarbeit, der
Kindertagesbetreuung oder im
Gesundheitswesen,
- eine Frau und einen Mann mit
Erfahrung in der Jugendhilfe aus den
Bereichen der Wissenschaft oder des
Jugendschutzes oder der Jugendbildung.
(3) Zu beratenden Mitgliedern beruft das
für die Jugendhilfe zuständige Ministerium
des Landes Schleswig-Holstein
- eine Abgeordnete oder einen
Abgeordneten auf Vorschlag jeder
Fraktion des Schleswig-Holsteinischen
Landtages,
- eine Person auf Vorschlag der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche,
- eine Person auf Vorschlag der
Diözese Osnabrück der
Römisch-Katholischen Kirche,
- eine Person auf Vorschlag des
dänischen Jugendverbandes (SdU),
- eine Person, die die Erfahrungen und
Interessen der ausländischen
Einwohnerinnen und Einwohner einbringt,
- eine Person auf Vorschlag der
Landeselternvertretung für
Kindertageseinrichtungen.
(4) Bei der Benennung nach Absatz 2 Nr. 1
und 2 sind beide Geschlechter zu
berücksichtigen; von Amtsperiode zu
Amtsperiode ist das anteilige Verhältnis der
Geschlechter umzukehren. Bei der Benennung
nach Absatz 2 Nr. 4 und nach Absatz 3 sind
die Geschlechter von Amtsperiode zu
Amtsperiode abwechselnd zu berücksichtigen;
dies gilt nicht für Parteien der dänischen
Minderheit.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der
Amtsperiode aus, ist für die restliche
Amtsperiode ein neues Mitglied zu berufen.
(6) § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
(7) Das für die Jugendhilfe zuständige
Ministeriumn des Landes Schleswig-Holstein
kann Mitglieder nach Abs. 2 und 3 auf Antrag
der vorschlagsberechtigten Stellen
abberufen, wenn die Voraussetzungen, die zu
ihrer Benennung geführt haben, weggefallen
sind, im übrigen nur aus wichtigem Grunde.
(8) Die Leiterin oder der Leiter der
Verwaltung des Landesjugendamtes nimmt an
den Sitzungen des
Landesjugendhilfeausschusses als beratendes
Mitglied teil.
§ 52
Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses
und
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses beträgt vier
Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1.
Juli 1992.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuß wählt
aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter für die Dauer seiner
Amtsperiode.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuß kann
aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden. Er
kann zu den Unterausschüssen jeweils bis zu
drei sachkundige Frauen und Männer mit
Stimmrecht hinzuwählen. Zu den Sitzungen des
Landesjugendhilfeausschusses und seiner
Unterausschüsse können im Einzelfall
Sachverständige hinzugezogen werden, wenn
überwiegende Belange des öffentlichen Wohls
oder schutzbedürftige Interessen einzelner
dies erfordern.
(4) Die Sitzungen des
Landesjugendhilfeausschusses und seiner
Unterausschüsse sind öffentlich. Für
einzelne Beratungspunkte kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über
den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(5) Der Landesjugendhilfeausschuß und
seine Unterausschüsse entscheiden mit der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 53
Stellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des
Landesjugendhilfeausschusses und seiner
Unterausschüsse üben ihre Tätigkeit im
Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur
durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
geleiteten Überzeugung aus. An Aufträge und
Weisungen sind sie nicht gebunden. Sie sind
ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des
Landesjugendhilfeausschusses und seiner
Unterausschüsse erhalten Ersatz ihrer
Auslagen und Entschädigung nach Maßgabe der
Satzung des Landesjugendamtes.
§ 54
Anerkennung der Träger der freien
Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe
nach § 75 SGB VIII kann nur anerkannt
werden, wer seinen Sitz im Land
Schleswig-Holstein hat.
(2) Zuständig für die Anerkennung ist
- das Jugendamt, in dessen Bereich der
Träger der freien Jugendhilfe seinen
Sitz hat und in dem er ausschließlich
oder vorwiegend tätig ist,
- das Landesjugendamt, wenn der Träger
der freien Jugendhilfe im Bereich
mehrerer Jugendämter, aber nicht über
das Land Schleswig-Holstein hinaus tätig
ist, es sei denn, daß eine Tätigkeit
nach Nummer 1 vorliegt,
- das für die Jugendhilfe zuständige
Ministerium des Landes
Schleswig-Holstein in den übrigen
Fällen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft der
freien Wohlfahrtsverbände und die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
ihr angeschlossenen Träger der freien
Jugendhilfe gelten als anerkannte Träger der
freien Jugendhilfe. Dies gilt entsprechend
für die auf der Ebene der Kreise und
kreisfreien Städte gebildeten
Arbeitsgemeinschaften der freien
Wohlfahrtsverbände. Dies gilt nicht für die
Jugendverbände und Jugendgruppen der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Träger der freien
Jugendhilfe.
(4) Die Anerkennung erstreckt sich auf
die rechtlich unselbständigen
Untergliederungen des Trägers.
(5) Das für die Jugendhilfe zuständige
Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
wird ermächtigt, durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Voraussetzungen für
die Anerkennung und ihren Nachweis zu
treffen.
Abschnitt X
Jugendhilfeplanung
§ 55
Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sind für die Jugendhilfeplanung
gemäß § 80 SGB VIII verantwortlich. Bei der
Planung haben sie insbesondere auf die
Förderung der Chancengleichheit von Mädchen
und Jungen als ein Planungsziel hinzuwirken.
(2) Bei der Jugendhilfeplanung sind die
Gemeinden und die anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe sowie ihre
Zusammenschlüsse von Anfang an zu
beteiligen. Dabei sind sie über Inhalte,
Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu
informieren. Nicht anerkannte Verbände,
Gruppen und Initiativen können beteiligt
werden.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe führen die Angelegenheiten der
Jugendhilfe in eigener Verantwortung durch.
Auf Anfrage legen sie dem überörtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Berichte
über Stand und Inhalt ihrer Planung nach den
Absätzen 1 und 2 vor.
§ 56
Landesjugendhilfeplanung
(1) Die Landesregierung berücksichtigt
bei ihrer Landesjugendhilfeplanung die
Jugendhilfeplanungen der örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe. § 7 des
Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember
1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568,
ber. 2006 S. 25), bleibt unberührt.
(2) § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
§ 55 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß anstelle der Gemeinden die Kreise und
die kreisfreien Städte beteiligt werden.
Abschnitt XI
Finanzierung der Jugendhilfe durch das Land
§ 57
Zuwendungen des Landes
(1) Das Land fördert Maßnahmen der
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des
Jugendschutzes, der Jugendstraffälligenhilfe
und zur Förderung der Erziehung in der
Familie nach diesem Gesetz nach Maßgabe des
Landeshaushalts.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung
besteht nur, soweit dies ausdrücklich
bestimmt wird.
§ 57 a
Frühförderung
Maßnahmen der Frühförderung, die als
Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 3
SGB VIII gewährt werden, erbringen
unabhängig von der Art der Behinderung die
Träger der Sozialhilfe.
§ 58
Finanzierungsbeteiligung
Das Land fördert Maßnahmen der örtlichen
Jugendhilfeträger zur Förderung der
Erziehung in der Familie nach den §§ 16 bis
18 SGB VIII sowie Maßnahmen zum besonderen
Schutzjunger Menschen insbesondere nach § 27
dieses Gesetzes nach Maßgabe des
Landeshaushalts.
Schlußbestimmung
§ 59
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in mit Ausnahme
des § 59 Abs. 1 am 1. April 1992 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Gesetz zur Ausführung des
Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli
1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 276) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. November
1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 490),
- die §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 Satz 1,
§ 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 10
bis 13 des Kinderspielplatzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 77)
geändert durch Gesetz vom 21. März 1989
(GVOBl. Schl.-H. S. 44),
- das Gesetz über Sonderurlaub für
ehrenamtliche Mitarbeiter in der
außerschulischen Jugendbildung vom 25.
Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 190),
- die §§ 1, 2, 4 und 5 Abs. 2, §§ 6
und 7 Abs. 2 sowie § 8 der
Landesverordnung zur Durchführung des
Kinderspielplatzgesetzes vom 6.
September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 346),
- die Landesverordnung über die
zuständigen Behörden für die öffentliche
Anerkennung von Trägern der freien
Jugendhilfe vom 3. März 1978 (GVOBl.
Schl.-H. S. 64).
(2) § 59 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1993
in Kraft. Von diesem Tag an ist die Geltung
von Art. 15 Abs. 1 des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes ausgeschlossen.
(3) An den Aufwendungen für Aufgaben, die
mit Inkrafttreten des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes von der Sozialhilfe auf
die Jugendhilfe übergegangen sind, beteiligt
sich für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
1992 das Land wie für Aufwendungen der
Sozialhilfe. |