Jubiläumsverordnung

Verordnungen

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siehe auch Sonderurlaubsverordnung

Landesverordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte und Berufsrichterinnen und Berufsrichter 
(Jubiläumsverordnung - JubVO)
Vom 29. November 1999
GS Schl.-H. II, GI. Nr. 2030-5-125
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1999 S. 462) 
Aufgrund des § 96 a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

§1 Jubiläumszuwendung, Dankurkunde, Geltungsbereich
(1 ) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten erhalten bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge und eine Dankurkunde.
(2) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§2 Jubiläumsdienstzeit
(1 ) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen
1. die Zeiten der Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG),
2. die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst-, Amts- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 BBesG,
3. die Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese von Wehr- oder Zivildienst befreit,
4. die Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Eintritt in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 BBesG verbracht worden sind,
5. die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die zuständige Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
6. die Zeiten als Mitglied im Europäischen Parlament, im Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind voll zu berücksichtigen. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.
(2) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen nicht 
1. Zeiten nach § 30 BBesG und
2. Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit der Folge des Verlustes der Bezüge.

§3 Zuständigkeit 
Die oberste Dienstbehörde ist für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und für die Aushändigung der Dankurkunde zuständig. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§4 Verfahren
(1 ) Die Jubiläumszeitpunkte (25, 40 und 50 Jahre) der Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen sind nach der Berufung in das Beamtenverhältnis, nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn oder bei Änderung der Berechnung aufgrund neuer Sachverhalte zu ermitteln. Sie sind den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben.
(2) Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums oder zeitnah nach dem Dienstjubiläum übergeben werden. Die Jubiläumszuwendung soll so rechtzeitig gewährt werden, dass die Beamtin oder der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann. Vollendet eine Beamtin oder ein Beamter während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder während des Ruhens der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis eine Jubiläumsdienstzeit, so wird ihr oder ihm bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit übergeben. Abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte, die den Dienst nicht wieder aufnehmen, die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde am Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte, die oder der im Geltungsbereich dieser Verordnung ein Beamtenverhältnis begründet oder fortsetzt, schon eine Jubiläumsdienstzeit vollendet, eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde aber noch nicht erhalten, erhält sie oder er diese nach der Ernennung oder Versetzung.

§5 Fortfall und Zurückstellung der Jubiläumszuwendung und der Dankurkunde
(1 ) Bei Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren, die zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes abgeordnet sind, entfallen die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde, wenn sie von ihrem bisherigen Dienstherrn eine Geldzuwendung und eine Dankurkunde aus demselben Anlass erhalten haben oder erhalten können.
(2) Auf die Jubiläumszuwendung ist eine Geldzuwendung anzurechnen, die aus öffentlichen Mitteln aus demselben Anlass gewährt worden ist.
(3) Eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde erhält diejenige oder derjenige nicht, gegen die oder den innerhalb der letzten fünf Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung oder einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verhängt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gehaltskürzung nur im Hinblick auf § 14 der Landesdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist.
(4) Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen die Beamtin oder den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen sie oder ihn Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben ist oder ein förmliches Disziplinarverfahren schwebt.

§6 Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Innenministerium. Soweit die Berufsrichterinnen und Berufsrichter betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten herzustellen.

§7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (GVOBI. Schl.-H. S. 194)*), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
(2) Für die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Beamtinnen und Beamten bleibt die nach bisherigem Recht bis zu diesem Zeitpunkt geltende Jubiläumsdienstzeitberechnung unverändert.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 29. November 1999
Heide Simonis Ministerpräsidentin
Dr. Ekkehard Wienholtz Innenminister


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