Jugendgerichtsgesetz (Auszug)
Erster Teil - Anwendungsbereich
§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine
Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn,
Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig
Jahre alt ist.
§ 2 Anwendung des allgemeinen Rechts
Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
Zweiter Teil - Jugendliche
Erstes Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 3 Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat
nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der
Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines
Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann
der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Vormundschaftsrichter.
§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen
anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des
allgemeinen Strafrechts.
§ 5 Die Folgen der
Jugendstraftat
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln
angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe
geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung
durch den Richter entbehrlich macht.
§ 43 Umfang der Ermittlungen
(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und
Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten
und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner
seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der
Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der
Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule
oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte
Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu
besorgen hätte. § 38 Abs. 3 ist zu beachten.
(2) (aufgehoben)
(3) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur
Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren
wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen.
Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter
Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.
§ 44 Vernehmung des Beschuldigten
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des
Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein